Endurteil
6 Ca 1851/22
ArbG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Besteht zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeit Arbeitsunfähigkeit bzw. erfolgt eine medizinische Rehabilitation, kann Altersteilzeitarbeit sozialversicherungsrechtlich nur vorliegen - und somit ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnen - während der Zeit der Entgeltfortzahlung, sowie während des anschließenden Bezugs einer Entgeltersatzleistung, dem ausschließlich das Regelentgelt aus der Altersteilzeit zugrunde liegt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist der Entgeltfortzahlungszeitraum bei Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit bereits abgelaufen und wird die Entgeltersatzleistung aus dem bisherigen (vollen) Arbeitsentgelt vor Beginn der Altersteilzeitarbeit bezogen (z.B. bei Kranken- oder Übergangsgeld) kann Altersteilzeit für den Zeitraum des Entgeltersatzleistungsbezugs nicht vorliegen und somit ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht beginnen. In diesem Fall ist eine Vertragsanpassung dahin vorzunehmen, dass der Beginn der Altersteilzeitarbeit auf den Zeitpunkt der (Wieder-)Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung vertraglich verschoben wird. (Rn. 21) (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeit Arbeitsunfähigkeit bzw. erfolgt eine medizinische Rehabilitation, kann Altersteilzeitarbeit sozialversicherungsrechtlich nur vorliegen - und somit ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnen - während der Zeit der Entgeltfortzahlung, sowie während des anschließenden Bezugs einer Entgeltersatzleistung, dem ausschließlich das Regelentgelt aus der Altersteilzeit zugrunde liegt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist der Entgeltfortzahlungszeitraum bei Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit bereits abgelaufen und wird die Entgeltersatzleistung aus dem bisherigen (vollen) Arbeitsentgelt vor Beginn der Altersteilzeitarbeit bezogen (z.B. bei Kranken- oder Übergangsgeld) kann Altersteilzeit für den Zeitraum des Entgeltersatzleistungsbezugs nicht vorliegen und somit ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht beginnen. In diesem Fall ist eine Vertragsanpassung dahin vorzunehmen, dass der Beginn der Altersteilzeitarbeit auf den Zeitpunkt der (Wieder-)Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung vertraglich verschoben wird. (Rn. 21) (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis 31.12.2026 gemäß den Bedingungen des Vertrages über Altersteilzeit vom 26.04.2021 mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 15 Stunden zu beschäftigen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 69.113,52 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages begründet. I. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch der Hilfsanträge zulässig. Insbesondere sind die Feststellungsanträge (Hauptantrag und erster Hilfsantrag) des Klägers zulässig. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Altersteilzeitarbeitsvertrages und damit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers liegt vor, da durch die Entscheidung über die Feststellungsanträge der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. II. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet. a) Die Parteien haben am 26.04.2021 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, das im Blockmodell mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden durchzuführen ist, wirksam vereinbart. Unwirksamkeitsgründe, die dem Zustandekommen der Vereinbarung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und auch von keiner Partei vorgetragen worden. b) Besteht zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeit Arbeitsunfähigkeit bzw. erfolgt eine medizinische Rehabilitation, kann Altersteilzeitarbeit sozialversicherungsrechtlich nur vorliegen während der Zeit der Entgeltfortzahlung (Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 SGB IV), sowie während des anschließenden Bezugs einer Entgeltersatzleistung, dem ausschließlich das Regelentgelt aus der Altersteilzeit zugrunde liegt. Ist der Entgeltfortzahlungszeitraum bei Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit bereits abgelaufen und wird die Entgeltersatzleistung aus dem bisherigen (vollen) Arbeitsentgelt vor Beginn der Altersteilzeitarbeit bezogen (z.B. bei Kranken- oder Übergangsgeld) kann Altersteilzeit für den Zeitraum des Entgeltersatzleistungsbezugs nicht vorliegen (Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 02.11.2010 – Ziffer 2.4.6; Elert/Raspels Praxishandbuch Flexible Einsatzformen von Arbeitnehmern, 1. Aufl. 2012 Kapitel 1 Altersteilzeit; Bauer/Gehring/Koch Altersteilzeit 2. Aufl. 2016 Teil 1 D. Rz. 284 ff.). Wenn aber nach der vor dem Krankengeldbezug abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarung die Altersteilzeitarbeit auch bei einem Krankengeldbezug beginnt und vereinbarungsgemäß Aufstockungsbeträge sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, ist das Krankengeld zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit auf Basis des für die Altersteilzeitarbeit maßgebenden Regelarbeitsentgelts (als Regelentgelt nach § 47 SGB V) zu zahlen. In diesen Fällen kann Altersteilzeitarbeit vereinbarungsgemäß beginnen (Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 02.11.2010 a.a.O.). Zum vereinbarten Beginn der Altersteilzeitarbeit, am 01.01.2022, war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. In der Altersteilzeitvereinbarung vom 26.04.2021 findet sich auch keine Regelung dahingehend, dass die Altersteilzeitarbeit auch dann beginnen soll, wenn Krankengeld bezogen wird. Damit lagen die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Altersteilzeit beim Kläger im Zeitraum vom 01,01.2022 bis zum 03.04.2022 nicht vor. Die Umsetzung der Altersteilzeitvereinbarung vom 26.04.2021 mit unverändertem Inhalt ist daher rechtlich unmöglich. Da die Altersteilarbeit mit Wirkung zum 01.01.2022 nicht beginnen konnte, war der Hauptantrag abzuweisen. 2. Die Klage ist auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrages unbegründet. Unabhängig davon, ob die Rücktrittserklärung vom 20.01.2022 unwirksam ist, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Vertrag über Altersteilzeitarbeit vom 26.04.2021 unverändert fortbesteht, da die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Altersteilzeit beim Kläger im Zeitraum vom 01,01.2022 bis zum 03.04.2022 nicht vorlagen (s.o. Ziffer 1 b) und das Altersteilzeitarbeitsverhältnis damit entgegen der Vereinbarung vom 26.04.2021 nicht zum 01.01.2022 begonnen hat. 3. Die Klage ist hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, gemäß den Bedingungen des Vertrages über Altersteilzeitarbeit vom 26.04.2021 beschäftigt zu werden. Auch wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht wie von den Parteien ursprünglich vereinbart am 01.01.2022 beginnen konnte, ist die Altersteizeitvereinbarung vom 26.04.2021 weder durch eine auflösende Bedingung noch durch eine wirksame Rücktrittserklärung der Beklagten erloschen. a) Dass zum 01.01.2022 die Voraussetzungen für Altersteilzeit nicht vorlagen, führt nicht dazu, dass diese „nicht zustande gekommen“ ist, wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20.01.2022 meint. Soweit die Beklagte hiermit zum Ausdruck bringen will, die Altersteilzeitvereinbarung sei unter der auflösenden Bedingung geschlossen worden, dass sich der Kläger zum geplanten Beginn der Altersteilzeit nicht im Krankengeldbezug befinde, lässt sich dies der Vereinbarung vom 26.04.2021 nicht entnehmen. Auch im Tarifvertrag Altersteilzeit findet sich diesbezüglich keine Regelung. Das Thema Krankengeldbezug wird dort lediglich in § 6 Abs. 4 thematisiert und insoweit an die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 2 AltersteilzeitG angeknüpft. b) Die Beklagte ist von der Vereinbarung auch nicht wirksam zurückgetreten. Es ist schon zweifelhaft, ob das Schreiben der Beklagten vom 20.01.2022 als Rücktrittserklärung ausgelegt werden kann. Ein Rücktritt ist gem. § 349 BGB eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine solche Willenserklärung, die auf die einseitige Beendigung des Altersteilzeitvertrages gerichtet ist, hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20.01.2022 nicht abgegeben. Die Beklagte hat vielmehr erklärt, dass der vereinbarte Altersteilzeitvertrag „nicht durchgeführt werden kann“. Nach der Formulierung des Beklagten handelt es sich lediglich um eine „Information über (das) Nichtzustandekommen des Altersteilzeitvertrages“. In dieser Erklärung liegt keine Gestaltungserklärung, sondern lediglich eine Information darüber, dass nach Rechtsansicht der Beklagten der Vertrag auch ohne Gestaltungserklärung bereits unwirksam sein soll (ArbG Köln 27.05.2022 – 19 Ca 1140/22). Jedenfalls liegen aber die Voraussetzungen für einen Rücktritt – bzw., da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, für eine Kündigung nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB – nicht vor. aa) Gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis gekündigt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten und wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist. Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Abschluss eines Vertrags aber zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Es darf sich allerdings nicht um einseitige Erwartungen einer Partei handeln. Die Geschäftsgrundlage gehört nicht zum Vertragsinhalt (BAG 08.12.2020 – 3 AZR 65/19). bb) Die Parteien sind beim Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 26.04.2021 übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Kläger im gesamten Zeitraum vom 01.01.2022 bis einschließlich 30.06.2024 arbeitsfähig sein würde oder jedenfalls kein Krankengeld bezieht. Die Parteien haben eine Arbeitsphase vom 01.01.2022 bis 30.06.2024 vereinbart, in der der Kläger die für fünf Jahre vereinbarten 15 Stunden wöchentlich – also in der Regel 30 Stunden wöchentlich in der Arbeitsphase – gegen Entgelt beschäftigt werden sollte. Beide Parteien sind davon ausgegangen, dass der Kläger entweder arbeiten würde oder jedenfalls einen sonstigen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen, z.B. nach dem EFZG, erwerben würde, so dass er für die zweieinhalbjährige Freistellungsphase einen vollen Entgeltanspruch ansparen kann. Arbeitet der Kläger in der Arbeitsphase nicht und erwirbt auch keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen gegen die Beklagte, fällt die Grundlage für die Vergütung in der Freistellungsphase für einen entsprechenden Zeitraum weg. Damit liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor (vgl. ArbG Köln 27.05.2022 – 19 Ca 1140/22). cc) Diese Störung der Geschäftsgrundlage berechtigt die Beklagte aber nicht zur Kündigung der Altersteilzeitvereinbarung nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB, da eine Anpassung des Vertrages möglich und der Beklagten auch zumutbar ist, § 313 Abs. 3 S. 1 BGB. Eine Vertragsanpassung ist dahingehend möglich, dass der Beginn der Altersteilzeitarbeit auf den Zeitpunkt der (Wieder-)Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung vertraglich verschoben wird. Dies würde bedeuten, dass die Altersteilzeitarbeit des Klägers erst am 04.04,2022 beginnen würde, die übrigen Regelungen aber unverändert fortgelten. Eine weitergehende Anpassung der Altersteilzeitvereinbarung dahingehend, dass das Ende der Arbeitsphase sowie der Beginn und das Ende der Freistellungsphase verändert werden, ist nicht erforderlich, da der Kläger das für die Freistellungsphase erforderliche Zeitguthaben trotz des späteren Beginns der Arbeitsphase zum 30.06.2024 einbringen kann. Nach dem Wortlaut des Altersteilzeitarbeitsvertrags ist die Arbeitszeit des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 30.06.2024 nicht fix auf 30 Stunden pro Woche festgelegt. Vielmehr haben die Parteien in § 3 des Vertrags vereinbart, dass die Arbeitszeit ab dem Beginn der Altersteilzeitarbeit im Jahresdurchschnitt die Hälfte der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Wochenarbeitszeit des Klägers betrug zuletzt 30 Stunden. Deshalb sieht Ziffer 3 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vor, dass die rechnerische wöchentliche Grundarbeitszeit während der gesamten Altersteilzeit 15 Stunden beträgt. Im folgenden Absatz ist vereinbart, dass diese Arbeitszeit (von 15 Stunden wöchentlich für fünf Jahre) in einem Arbeitsblock vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2024 abgeleistet werden soll. Die Parteien haben damit aber nicht festgelegt, dass der Kläger in der Arbeitsphase wöchentlich stets genau 30 Stunden leisten soll. Die Beklagte hat sich im letzten Absatz der Ziffer 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags zudem ausdrücklich vorbehalten, die Arbeitszeit des Klägers während des Arbeitsblocks in einem Dienst-/Schichtplan einzuteilen. Die Vereinbarung lässt damit eine flexible Einteilung des Klägers auch im Hinblick auf den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit pro Woche zu (vgl. ArbG Köln a.a.O.). Die Nacharbeit des für die Freistellungsphase erforderlichen Zeitguthabens ist dem Kläger im noch verbleibenden Zeitraum bis zum 30.06.2024 unter Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und seines Alterstteilzeitarbeitsvertrags möglich und zumutbar. Zwar sind die Parteien ursprünglich unausgesprochen davon ausgegangen, dass der Kläger in der Aktivphase durchschnittlich – nur – 30 Wochenstunden leisten wird. Allerdings geht der übereinstimmende Parteiwille unter Berücksichtigung der gesamten Vereinbarungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags vorrangig dahin, dass der Kläger während der Arbeitsphase ein Gesamtvolumen von 15 Wochenstunden für einen fünfjährigen Zeitraum ableistet, wobei es nachrangig ist, ob die Arbeitsstunden exakt gleichmäßig auf alle Wochen verteilt werden, oder ob einzelne Stunden der Vorwochen, die nicht geleistet werden konnten, nachgeleistet werden. Tatsächlich hat der Kläger innerhalb von acht Monaten schon ein zusätzliches Zeitguthaben von ca. 196 Stunden erarbeitet. Die Beklagte kann den Kläger auch weiterhin in der verbleibenden Zeit bis zum 30.06.2024 über die grundsätzlich zu leistenden 30 Wochenstunden hinaus (abhängig davon, wie hoch genau das vom Kläger zu erarbeitende Zeitguthaben ist) zusätzlich einteilen, ohne dass sich das durchschnittliche Arbeitsvolumen von 15 Stunden für fünf Jahre damit verändert dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert eine Vertragsanpassung nicht daran, dass der Tarifvertrag in § 11 Abs. 2 S. 2 vorsieht, dass die Regelungen des Tarifvertrags nur für solche Mitarbeiter gelten, deren vertraglich vereinbarte Altersteilzeitarbeit spätestens am 01.01.2022 beginnt. Bei § 11 Abs, 2 des Tarifvertrages handelt es sich um eine Regelung über den zeitlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages und damit um eine normative Regelung. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht der Tarifvertrag Altersteilzeit einer Verschiebung des Beginns der Altersteilzeitarbeit auf den 04.04.2022 nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien wollten den Tarifvertrag zwar dem Wortlaut nach mit Ablauf des 01.01.2022 außer Kraft setzen. Eine sechsjährige Altersteilzeit im Blockmodell sollte spätestens am 01.01.2022 beginnen. Hintergrund dieser begrenzten Geltungsdauer ist nach den Ausführungen der Beklagten, dass das Instrument der Altersteilzeit – auch schon bei früheren, entsprechenden Tarifverträgen – gesteuert nach den Bedürfnissen der Personalplanung eingesetzt werden soll. Die Tarifvertragsparteien wollen laut der Beklagten damit verhindern, dass dauerhaft Ansprüche auf den Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen geschaffen werden. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollten Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien nur dahingehend geschlossen werden können, dass die Altersteilzeitarbeit spätestens am 01.01.2022 beginnt. In dieser Regelung liegt aber – insbesondere unter Berücksichtigung des mit der begrenzten Geltungsdauer des Tarifvertrages verfolgten Zwecks – kein Verbot der Anpassung des Altersteilzeitvertrags im Falle von unbeabsichtigten Störungen (vgl. ArbG Köln a.a.O.). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach der Argumentation der Beklagten schon ein einziger Tag des Krankengeldbezugs zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeit dazu führen würde, dass die vereinbarte Altersteilzeit unmöglich wird. Wenn aber, wie die Beklagte selbst vorträgt, das Instrument der Altersteilzeit gesteuert nach den Bedürfnissen der Personalplanung eingesetzt wird, kann es nicht im Interesse der Beklagten als Arbeitgeberin sein, wenn eine Störung, die sich durch eine Anpassung der Altersteilzeitvereinbarung beheben ließe, die rechtliche Unmöglichkeit zur Folge hat. Eine solche Rechtsfolge stellt sich auch für den Arbeitnehmer ausschließlich als nachteilig dar – ggf. mit gravierenden finanziellen Folgen, soweit wie beim Kläger die Altersteilzeitvereinbarung mit einer Abfindungszahlung für ein vorzeitiges Ausscheiden verbunden ist. Unter Berücksichtigung des Zwecks des Tarifvertrages ist dieser daher dahingehend auszulegen, dass unbeabsichtigte Störungen zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeit einer Vertragsanpassung mit einem Beginn der Altersteilzeit nach dem 01.01.2022 – soweit die tarifvertraglichen Voraussetzungen im übrigen noch erfüllt werden können – nicht entgegenstehen. Der Kläger hat daher gem. § 313 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, dass die Altersteilzeitvereinbarung angepasst wird auf einen Beginn zum 04.04.2022. III. Die Kostentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist zwar mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag unterlegen; eine Kostenquotelung war aber nicht veranlasst, da der wirtschaftliche Wert der Anträge identisch ist. IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Die Kammer hat als Streitwert das 36fache der monatlichen Differenzvergütung zwischen dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis und dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis mit 30 Wochenstunden angesetzt. V. Gegen dieses Urteil ist für den Kläger und die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrungverwiesen.