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Endurteil

13 Ca 593/23

ArbG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Tatrichter kann im Regelfall den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine förmliche ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSv § 5 Abs. 1 EFZG vorlegt. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert nicht durch einfaches Bestreiten mit Nichtwissen erschüttern, sondern nur in dem er Umstände vorträgt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die ärztliche Bescheinigung von einem Arzt im Ausland in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausgestellt worden ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Stammt die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus einem ausländischen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, kann der Arbeitgeber die Richtigkeitsvermutung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass er Umstände darlegt, die dafür sprechen, dass dem Arzt die für das deutsche Entgeltfortzahlungsrecht wesentliche Unterscheidung zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht hinreichend bekannt war bzw. er eine entsprechende Unterscheidung nicht vorgenommen hat (hier bejaht). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Tatrichter kann im Regelfall den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine förmliche ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSv § 5 Abs. 1 EFZG vorlegt. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert nicht durch einfaches Bestreiten mit Nichtwissen erschüttern, sondern nur in dem er Umstände vorträgt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die ärztliche Bescheinigung von einem Arzt im Ausland in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausgestellt worden ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Stammt die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus einem ausländischen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, kann der Arbeitgeber die Richtigkeitsvermutung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass er Umstände darlegt, die dafür sprechen, dass dem Arzt die für das deutsche Entgeltfortzahlungsrecht wesentliche Unterscheidung zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht hinreichend bekannt war bzw. er eine entsprechende Unterscheidung nicht vorgenommen hat (hier bejaht). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 5.409,26. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München folgt aus § 48 Abs. 1a ArbGG. II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 07.09.2022 bis 30.09.2022. Ein Anspruch auf Anwesenheitsprämie für diesen Zeitraum besteht in der Folge ebenfalls nicht. Ein etwaiger Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 AGG ist jedenfalls verfristet. 1. Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a. Der Arbeitnehmer hat die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. In der Regel führt der Arbeitnehmer diesen Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber, wie auch vor dem Gericht, durch die Vorlage einer förmlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S. des § 5 Abs. 1 EFZG. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Einer solchen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als erwiesen ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die ärztliche Bescheinigung von einem Arzt im Ausland ausgestellt worden ist in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert nicht durch einfaches Bestreiten mit Nichtwissen erschüttern, sondern nur in dem er Umstände vorträgt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen (BAG, Urteil vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21). Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (ständige Rechtsprechung des BAG, Urteil vom 11.08.1976, Az. 5 AZR 422 Schreck 75; vom 08.09.2021, bereits zitiert). b. Bestreitet der Arbeitgeber trotz der vorgelegten ordnungsgemäß erteilten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, muss er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dies ist dann der Fall, wenn ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit dargelegt werden. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden durch Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst, durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor der Erkrankung und durch das Verhalten des Arbeitnehmers während der bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder eine Beweislastumkehr ausgelöst, dürfen an den Vortrag des Arbeitgebers, der ihren Beweiswert erschüttern will, keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Stammt die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – wie vorliegend – aus einem ausländischen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, kann der Arbeitgeber weiter die Richtigkeitsvermutung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass er Umstände darlegt, die dafür sprechen, dass dem Arzt die für das deutsche Entgeltfortzahlungsrecht wesentliche Unterscheidung zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht hinreichend bekannt war bzw. er eine entsprechende Unterscheidung nicht vorgenommen hat (vgl. Schmitt, § 5 EFZG Rdnr. 152) . c. Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungsund Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist ein substantiierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Soweit er sich für die Behauptung, auf Grund diese Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 08.09.2021, bereits zitiert). d. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger. den Nachweis für eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 07.09.2022. bis zum 30.09.2022 durch die Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen/Atteste vom 07.09.2022 und 17.10.2022 nicht erbracht. aa) Der Beweiswert der ärztlichen Atteste, die der Kläger zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hat, ist erschüttert durch von der Beklagten substantiiert dargelegte Umstände, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 07.09.2022 bis zum 30.09.2022 Anlass geben. Zweifel ergeben sich bereits daraus, dass der Kläger unmittelbar vor Beendigung seines genehmigten Urlaubs im Ausland erkrankt und bereits in der Vergangenheit Arbeitsunfähigkeitszeiten im Zusammenhang mit Urlaub aufgewiesen hat. Ein gehäufter Zufall von Zusammentreffen von Urlaub und Erkrankung ist nach der Lebenserfahrung wenig wahrscheinlich. Die ausgestellten Atteste sind in sich nicht schlüssig, weil die Krankheitsursache unterschiedlich benannt wird. Der Kläger selbst hat behauptet, er habe Rückenschmerzen gehabt. Bei Vorliegen von Rückenschmerzen ist eine Krankschreibung für einen Zeitraum von mehr als einer Woche mehr als ungewöhnlich. Üblicherweise muss sich ein Patient nach einigen Tagen erneut vorstellen, um das Fortbestehen der Beschwerden abzuklären und gegebenenfalls eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Auch durch die auffällige Dauer der Krankschreibung bei Rückenschmerzen ist der Beweiswert vorliegend erschüttert. Zu weiteren Arztbesuchen hat der Kläger nichts vorgetragen. Vielmehr hat er bereits am 08.09.2022 ein neues Rückreiseticket nach I für den 29.09.2022 gebucht. Dieser Umstand deutet aus Sicht der Beklagten und der Kammer darauf hin, dass der Kläger von vornherein beabsichtigt hatte, sein Auslandsaufenthalt durch die behauptete Arbeitsunfähigkeit eigenmächtig zu verlängern. Erschüttert ist der Beweiswert auch dadurch, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, dass die Rückenschmerzen derart gravierend gewesen sind, dass der Arzt beispielsweise Medikamente gegen Schmerzen verschreiben musste. Bei einer Krankschreibung von 24 Tagen ist das wenig nachvollziehbar. Zu Recht weist die Beklagte weiter darauf hin, dass es stark auf ein Gefälligkeitsattest hindeutet, wenn ein Arzt bei ein- und derselben Diagnose eine erläuternde Bescheinigung ausstellt, die einen Monat später plötzlich den Begriff der Arbeitsunfähigkeit enthält. bb) Der Kläger hat nach Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Atteste seinerseits nicht weiter substantiiert dargelegt, dass er tatsächlich erkrankt war. Weder hat es sich zu seinen Beschwerden näher geäußert, noch hat er dargelegt, welche Therapie und/oder Arzneimittel der ihn behandelnde Arzt im Einzelnen verordnet hat. Auch hat er sich nicht dazu geäußert, weshalb aufgrund von Rückenbeschwerden am 07.09.2022 eine Krankschreibung bis zum 30.09.2022 erforderlich gewesen sein soll. Damit hat er im Ergebnis nicht den Nachweis erbracht, dass im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war. Entgeltfortzahlungsanspruch bei Krankheit stehen ihm daher nicht zu. Die ihn behandel-nden Ärzte hat er nicht von der Schweigepflicht entbunden. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die unter 2) eingeklagte Anwesenheitsprämie. a. Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Anwesenheitsprämie ist vorliegend nicht die vom BAG für unwirksam erklärte Betriebsvereinbarung, sondern der Arbeitsvertrag. Durch Unterzeichnung des Schreibens der Beklagten durch den Kläger am 23.02.2007 wurden die in der Betriebsvereinbarung getroffene Regelungen Gegenstand des Arbeitsvertrages und auf eine individualrechtliche Grundlage gestellt. b. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum im September 2022 unentschuldigt gefehlt. Er hat daher bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf die Zahlung der Anwesenheitsprämie in der geforderten HöheDer Kläger hat vom 07.09.2022 bis zum 30.09.2022 an 18 Arbeitstagen gefehlt. Der gekürzte Betrag entspricht hierbei Euro 213,30 brutto. c. Unterstellt, der Kläger wäre tatsächlich arbeitsunfähig krank gewesen, hätte der Kläger dennoch keinen Anspruch auf Zahlung der Anwesenheitsprämie gehabt, da er nach seinem eigenen Vortrag weder einen Arbeitsunfall erlitten hat noch einen stationären Krankenhausaufenthalt hatte. Der Kläger litt auch unter keinem Bandscheibenvorfall. Der entsprechende Vortrag hierzu ist unsubstantiiert. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Die Kammer vermag schon dem Grunde nach keinen Diskriminierungstatbestand erkennen. Jedenfalls wäre ein etwaiger Anspruch gemäß § 15 Abs. 4 AGG verfallen. Spätestens mit der Zurückweisung der Entgeltfortzahlung und Ablehnung der ärztlichen Atteste mit Schreiben vom 22.11.2022 begann die 2monatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG zu laufen. Die erstmalige Geltendmachung des behaupteten Anspruchs erfolgte mit Klageerweiterung vom 26.05.2023 und demnach nicht fristgerecht. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 ArbGG, 91 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 ArbGG. Es wurden die eingeklagten Beträge addiert.