Urteil
3 Ca 1184/04
Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMS:2004:1104.3CA1184.04.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 5.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 5.500,00 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.04.2004 beendet worden ist. Ferner macht der Kläger den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend. Der Kläger war seit dem 25.09.1978 zunächst bei der Firma B beschäftigt. Die Beklagte übernahm den Betrieb der früheren Firma B vor etwa fünf Jahren. Im Rahmen dieses Betriebsüberganges ging auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über. Der Kläger führte eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten durch. Unter anderem war er im Bereich Compounder und als Helfer im Dornlager eingesetzt. Seit dem 01.09.1999 war der Kläger im Bereich „allgemeiner Betriebsservice" mit Reinigungsaufgaben beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie Anwendung. Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe E2 eingruppiert. Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt 1.100,00 E. Der Kläger wurde am 08.09.1960 geboren. Er ist ledig und keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Münster vom 23.08.1989 wurde für den Kläger ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt, nachdem er einen epileptischen Anfall erlitten hatte. Der letzte epileptische Anfall des Klägers war am 12.02.2001. Die Beklagte beschäftigt etwa 500 bis 600 Arbeitnehmer. Der Kläger ist der einzige Arbeitnehmer der Beklagten, der (noch) mit Reinigungsarbeiten beschäftigt wird. Alle übrigen Reinigungsarbeiten werden von einem Drittunternehmen erledigt. Am 11.11.2003 entschied der Geschäftsführer der Beklagten, dass auch die bisher vom Kläger durchgeführten Arbeiten fremd vergeben werden sollen. Am 04.03.2004 gab es ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Werksarzt der Beklagten, Herrn Dr. C. Aufgrund dieses Gespräches und der ihm vorliegenden Krankenhausberichte gab Herr Dr. C am 10.03.2004 folgende Stellungnahme gegenüber der Beklagten ab: „...aus arbeitsmed. Sicht darf Hr. M, geb. 1960 folgende arbeiten nicht ausführen: 1. Arbeiten in Nachschicht 2. Fahren und Steuern von Maschinen insbesondere keine Stapler fahren 3. Arbeiten mit Absturzgefahr 4. Arbeiten an rotierenden Maschienen bzw. anderen Maschinen mit Einzugsgefahr (z.B. an der Walze) Von einem Einsatz auf dem Arbeitsplatz „Kneter/Compounder" würde ich also dringend abraten. ..." Mit Schreiben vom 15.04.2003 (gemeint war der 15.04.2004), dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2004. Der Betriebsrat wurde mit Schreiben vom 31.03.2004 zu der beabsichtigten Kündigung angehört. Das Integrationsamt hatte der Kündigung mit Bescheid vom 25.03.2004 zugestimmt. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist am 26.04.2004 beim Arbeitsgericht Münster eingegangen. Im Bereich der Achsenpresse setzt die Beklagte zum einen Leiharbeitnehmer und zum anderen Aushilfskräfte auf 400,00 €-Basis ein. Die Arbeitnehmer im Bereich Compounder sowie der Arbeitnehmer im Dornlager, auf den sich der Kläger im Rahmen der Sozialauswahl beruft, sind nach Vergütungsgruppe E3 eingruppiert. Der Kläger meint, die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Der Kläger behauptet, dass er gesundheitlich in der Lage sei, verschiedene andere Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten auszuführen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2000 durch medikamentöse Einstellung dauerhaft und kontinuierlich verbessert. Der Kläger behauptet ferner, dass Herr Dr. C am 04.03.2004 nur wenige Minuten mit ihm gesprochen und seine Stellungnahme aufgrund veralteter Unterlagen abgegeben habe. Der Kläger behauptet, dass er jedenfalls einen Hubwagen bedienen könne. Aufgrund seines verbesserten Gesundheitszustandes sei er sogar in der Lage, einen Gabelstaplerschein zu erwerben. Der Kläger behauptet, dass es im Bereich der Achsenpresse freie Arbeitsplätze bei der Beklagten gebe, die ihm vor Ausspruch der Kündigung vorrangig anzubieten gewesen wären. Der Kläger bezieht sich hierzu auf die mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze, die nach seiner Auffassung als freie Arbeitsplätze zu werten seien. Zudem behauptet der Kläger, dass die Beklagte seit kurzem eigene Arbeitnehmer im Bereich der Achsenpresse einsetze, die zuvor in Tagschicht an einer anderen Stelle im Betrieb der Beklagten tätig gewesen seien. Er behauptet ferner, dass die Materialbeförderung im Bereich der Achsenpresse mit einem Handhubwagen erfolge, den er ohne weiteres bedienen könne. Der Kläger meint, dass die Beklagte zu unrecht keine Sozialauswahl vor Ausspruch der Kündigung durchgeführt habe. Der Kläger meint, dass er mit den bereits angesprochenen Leiharbeitnehmern im Bereich der Achsenpresse vergleichbar sei. Ferner sei er vergleichbar mit den im Bereich der Achsenpresse beschäftigten Aushilfskräften. Der Kläger behauptet ferner, dass die Beklagte im April 2004 eine neue Achsenpresse angeschafft habe. Der Kläger behauptet ferner, dass er mit den Arbeitnehmern im Bereich Compounder vergleichbar sei. Er behauptet, dass er hierfür nicht zwingend einen Staplerschein benötige, da alle anderen dort eingesetzten Arbeitnehmer über einen Staplerschein verfügten. Im übrigen gebe es die Möglichkeit, einen Hubwagen einzusetzen. Der Kläger behauptet, er könne auch die Leimmischmaschine bedienen, da diese mit Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sei. Der Kläger meint schließlich, dass die unterschiedliche Eingruppierung der Vergleichbarkeit im Rahmen der Sozialauswahl nicht entgegenstehe, da er bereits früher im Bereich Compounder eingesetzt gewesen sei. Weiter behauptet der Kläger, dass er mit Herrn I, der im Dornlager eingesetzt sei, vergleichbar sei. Dass Herr I anders eingruppiert sei als er selbst, stehe einer Vergleichbarkeit nicht entgegen. Schließlich behauptet der Kläger, dass er auch mit den Arbeitnehmern vergleichbar sei, die mit dem Stempeln von Schläuchen beschäftigt seien. Sofern es sich hier um Schichtarbeitsplätze handeln sollte, sei die Beklagte verpflichtet, diese Arbeitsplätze entsprechend behindertengerecht auszugestalten. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärung der Beklagten, welches das offensichtlich falsche Datum 15.04.2003 trägt und welches dem Kläger am 15.04.2004 zugegangen ist, nicht aufgelöst ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Mitarbeiter in dem Bereich „allgemeiner Betriebsservice" weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass die ausgesprochene Kündigung sozial gerechtfertigt sei. Der bisherige Arbeitsplatz des Klägers sei der einzige gewesen, auf dem der Kläger aufgrund seines epileptischen Leidens habe eingesetzt werden können. Andere freie oder vergleichbare Arbeitsplätze gebe es im Betrieb der Beklagten nicht. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage sei, die in der Stellungnahme des Werksarztes Herrn Dr. C aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Die Übertragung dieser Tätigkeiten an den Kläger bedeute eine unverantwortliche Gefahr sowohl für den Kläger selbst als auch für andere Arbeitnehmer der Beklagten. Die Beklagte behauptet, dass Herr Dr. C seine Stellungnahme aufgrund eines ausführlichen Gespräches mit dem Kläger erstellt habe. Die Beklagte behauptet ferner, dass die im Bereich der Achsenpresse beschäftigten Leiharbeitnehmer — wenn diese eigene Arbeitnehmer wären — in die Vergütungsgruppe E4 einzugruppieren wären. Sie behauptet weiter, dass die Materialbeförderung im Bereich der Achsenpresse mit einem Flurförderfahrzeug erfolge. Weiter behauptet die Beklagte, dass die Arbeitsplätze der Aushilfskräfte im Bereich der Achsenpresse aufgrund der geplanten Automatisierung der Achsenpresse zum 30.09.2004, spätestens aber zum 31.12.2004 entfallen würden. Die Beklagte meint, dass der Kläger mit den Arbeitnehmern im Bereich Compounder nicht vergleichbar sei. Der Betriebsarzt habe von einer Beschäftigung in diesem Bereich dringend abgeraten. Die Beklagte behauptet zudem, dass für eine Tätigkeit im Bereich Compounder das Führen eines Gabelstaplers zwingend erforderlich sei. Darüber hinaus sei auch die Tätigkeit an der Leimmischmaschine mit Gefahren verbunden; im übrigen handele es sich bei der Tätigkeit an dieser Maschine nicht um einen Vollzeitarbeitsplatz. Die Beklagte behauptet, dass die Tätigkeit im Dornlager mittlerweile durch einen Facharbeiter durchgeführt werde. Im übrigen sei auch diese Tätigkeit mit Gefahren verbunden, da der dortige Arbeitnehmer mit Hilfe eines Spezialstapelgerätes in einer Höhe bis zu 4 Metern tätig werden müsse. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger auch nicht mit den Arbeitnehmern vergleichbar sei, die mit dem Stempeln von Schläuchen beschäftigt seien. Hierbei seien Quali-tätskontrollarbeiten zu leisten, die der Kläger nicht ausführen könne. Im übrigen seien diese Arbeitnehmer nach der Vergütungsgruppe E3 eingruppiert. Die Beklagte meint schließlich, dass ihr eine vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zumutbar sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Blatt 158 der Akte verwiesen. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage ist nicht begründet. Die Kündigung vom 15.04.2004 ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG sozial gerechtfertigt. 1. Bei Ausspruch der Kündigung lagen dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vor. a) Der Geschäftsführer der Beklagten hat am 11.11.2003 beschlossen, die bisher vom Kläger durchgeführten Arbeiten an ein Reinigungsunternehmen fremd zu vergeben. Mit der Umsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung entfällt der bisherige Arbeitsplatz des Klägers. Damit lagen betriebliche Erfordernisse vor, aufgrund derer das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entfallen wird. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. b) Es gab auch keinen anderen freien Arbeitsplatz im Betrieb der Beklagten, auf dem der Kläger vorrangig hätte weiterbeschäftigt werden müssen. Der Kläger hat sich zuletzt nur darauf berufen, dass die mit den Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze im Bereich der Achsenpresse als freie Arbeitsplätze zu werten seien. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob mit Leiharbeitnehmern besetzte Arbeitsplätze als freie Arbeitsplätze zu behandeln sind. Der Kläger kann sich unabhängig davon nicht auf eine vorrangige Weiterbeschäftigung auf einem dieser Arbeitsplätze im Bereich der Achsenpresse berufen: Bei der Frage, ob einem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz anzubieten ist, sind nur solche Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die gleichwertig oder gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatz geringerwertig sind (vgl. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 121). Der Arbeitgeber ist demnach nicht verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer vorrangig die Weiterbeschäftigung auf einem freien höherwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Nach Aussage der Zeugin X wären die als Leiharbeitnehmer beschäftigten Mitarbeiter — wenn sie eigene Mitarbeiter der Beklagten wären — in die Vergütungsgruppe E4 einzugruppieren. Auch die beiden eigenen Vollzeitarbeitnehmer, die zur Zeit im Bereich der Achsenpresse eingesetzt werden, sind nach Aussage der Zeugin X in die Vergütungsgruppe E4 eingruppiert. Es handelt sich damit um höherwertige Tätigkeiten gegenüber der bisherigen Tätigkeit des Klägers, die mit der Vergütungsgruppe E2 vergütet wird. Das Gericht hatte keinen Anlass an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin X, die zugleich Personalleiterin der Beklagten ist, zu zweifeln. Es bestanden keine Anhaltspunkte, dass die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe E4 fehlerhaft sein sollte. c) Die Kündigung war auch nicht wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 KSchG unwirksam. Die Beklagte hat vorliegend zurecht keine Sozialauswahl durchgeführt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er tatsächlich mit den anderen von ihm benannten Arbeitnehmern vergleichbar ist. Dabei war die Frage, ob der Gesundheitszustand des Klägers die Ausübung bestimmter Tätigkeiten überhaupt erlaubt, nicht zu klären. Auch konnte die Frage offen bleiben, ob der Kläger Anspruch auf die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes hätte. Die Vergleichbarkeit des Klägers mit anderen Arbeitnehmern war vielmehr bereits aus anderen Gründen zu verneinen. Entscheidend ist hier, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur solche Arbeitnehmer miteinander vergleichbar sind, die nach Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit gegeneinander ausgetauscht werden können. Die Sozialauswahl ist nur horizontal und nicht vertikal vorzunehmen (vgl. BAG AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 soziale Auswahl; BAG EzA § 1 KSchG soziale Auswahl Nr. 29). Vergleichbar sind Arbeitnehmer demnach, wenn der Arbeitgeber ihnen den jeweils anderen Arbeitsplatz kraft Direktionsrechtes zuweisen kann (vgl. BAG EzA § 1 KSchG soziale Auswahl Nr. 29). aa) Hinsichtlich der genannten Arbeitsplätze im Dornlager und im Bereich Compounder räumt der Kläger selbst ein, dass die dort beschäftigten Arbeitnehmer in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert sind als er selbst. Die tarifliche Eingruppierung ist aber als Grenze für die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern anzusehen. Zwar führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.1985 (2 AZR 140/84) an, dass die tarifliche Eingruppierung lediglich ein Indiz für die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer sei. In der genannten Entscheidung ging es aber um die Frage, ob innerhalb einer Tarifgruppe zwingend von der Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer auszugehen ist. Im hier zu entscheidenden Fall ist der Kläger dagegen in einer anderen Vergütungsgruppe eingruppiert als die anderen Arbeitnehmer der Beklagten. Sofern Arbeitnehmer in unterschiedliche Vergütungsgruppen eingruppiert sind, sind sie jedoch nicht als vergleichbar im Rahmen der Sozialauswahl anzusehen (vgl. BAG Urteil vom 21.01.1999 — 2 AZR 624/98; LAG Berlin Urteil vom 07.11.2003 — 6 Sa 1391/03). In diesem Fall ist gerade keine horizontale Vergleichbarkeit mehr gegeben. Bei der Einbeziehung von Arbeitnehmern, die unterschiedlichen Tarifgruppen angehören, würde vielmehr der im Rahmen der Sozialauswahl nicht gewünschte Verdrängungswettbewerb nach oben bzw. unten stattfinden. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber auch kein Direktionsrecht hat, einem Arbeitnehmer dauerhaft eine Tätigkeit zuzuweisen, die einer anderen Vergütungsgruppe als der bisherigen des Arbeitnehmers entspricht. Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger die Tätigkeiten im Dornlager und im Bereich Compounder früher bereits einmal ausgeübt hat. Die Parteien haben jedenfalls vereinbart, dass der Kläger lediglich noch nach der Vergütungsgruppe E2 vergütet wird. Der Kläger hat demnach keinen Anspruch darauf, nun wieder in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert bzw. mit höherwertigen Tätigkeiten beschäftigt zu werden. Für die Frage, welche Arbeitnehmer miteinander vergleichbar sind, ist vielmehr auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. bb) Im Bereich der Achsenpresse sind ebenfalls keine Arbeitnehmer beschäftigt, mit denen der Kläger vergleichbar wäre. Hinsichtlich der Leiharbeitnehmer und der eigenen Vollzeitarbeitnehmer der Beklagten scheidet eine Vergleichbarkeit bereits deshalb aus, weil diese nach der glaubhaften Aussage der Zeugin X in die Vergütungsgruppe E4 eingruppiert sind bzw. einzugruppieren wären. Auf eine Höherstufung hat der Kläger im Rahmen der Sozialauswahl aber keinen Anspruch (s.o.). Hinsichtlich der im Bereich der Achsenpresse beschäftigten Aushilfskräfte ist ebenfalls keine Vergleichbarkeit gegeben. Zwar sind im Rahmen der Sozialauswahl grundsätzlich auch Voll- und Teilzeitkräfte miteinander vergleichbar (vgl. BAG Urteil vom 22.04.2004 — 2 AZR 244/03; BAG Urteil vom 03.12.1998 — 2 AZR 341/98; zur Vergleichbarkeit von Teilzeitarbeitskräften BAG Urteil vom15.07.2004 — 2 AZR 376/03). Ohne Einschränkungen sind Voll- und Teilzeitkräfte nach diesen Entscheidungen jedoch nur miteinander vergleichbar, wenn es lediglich um die Reduzierung der Stundenzahl geht bzw. kein unternehmerisches Konzept für die Besetzung der Stellen gerade mit Voll- oder Teilzeitkräften besteht. Nach diesen Grundsätzen ist keine Vergleichbarkeit des Klägers mit den an der Achsenpresse beschäftigten Aushilfskräften gegeben. Die Aushilfskräfte werden nicht lediglich mit einer geringeren Stundenzahl beschäftigt. Vielmehr werden diese Arbeitnehmer als Aushilfskräfte auf 400 €-Basis eingesetzt. Es liegt insofern ein gänzlich anders gestaltetes Arbeitsverhältnis vor. Die Entscheidung der Beklagten, diese Arbeitsplätze mit Aushilfskräften auf 400 €-Basis zu besetzten, ist zu respektieren. Insoweit besteht auch kein Direktionsrecht der Beklagten, den Kläger von seinem bisherigen Vollzeitarbeitsplatz auf einen der Aushilfsarbeitsplätze zu versetzen. Eine Vergleichbarkeit zwischen dem Kläger als Vollzeitarbeitnehmer und den Aushilfskräften ist demnach abzulehnen (vgl. auch LAG München Urteil vom 13.08.2002 — 2 Sa 995/01). cc) Der Kläger ist schließlich auch nicht mit den Arbeitnehmern vergleichbar, die mit dem Stempeln von Schläuchen beschäftigt sind. Nach Aussage der Zeugin X sind diese Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe E3 eingruppiert. Die Aussage der Zeugin war für die erkennende Kammer auch in diesem Punkt glaubhaft. Da es sich beim Stempeln von Schläuchen somit um höherwertige Arbeitsplätze handelt, ist eine Vergleichbarkeit des Klägers mit diesen Arbeitnehmern ebenfalls nicht gegeben. Ein Anspruch auf Höhergruppierung besteht im Rahmen der Sozialauswahl nicht (s.o.). d) Festzuhalten ist, dass betriebsbedingte Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bei Ausspruch der Kündigung vorlagen. 2. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung liegen vor. Es wurde eine schriftliche Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 11 III. 3. Manteltarifvertrag für die chemische Industrie abgegeben. Die nach § 85 SGB IX notwendige Zustimmung des Integrationsamtes lag vor. Schließlich ist die Betreibsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß erfolgt. Nachdem die Kündigung vom 15.04.2004 wirksam war, steht dem Kläger aus § 611 BGB i.V.m. § 242 BGB und Artikel 2 Abs. 1 sowie Artikel 1 Abs. 1 GG kein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 42 GKG und 3 ZPO. Die Kündigungsschutzklage wurde mit drei Bruttomonatseinkommen, der Weiterbeschäftigungsantrag mit zwei Bruttomonatseinkommen des Klägers bewertet.