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Urteil

3 Ca 563/04

ARBG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ehemalige persönlich haftende Gesellschafter haften nach §§128,160 HGB gesamtschuldnerisch für Altverbindlichkeiten, auch wenn ihre Änderung der Gesellschafterstellung nicht ins Handelsregister eingetragen war (§176 HGB). • Ansprüche, die erst durch Abschluss eines Sozialplans nach Ausscheiden des Gesellschafters entstanden sind, sind keine Altverbindlichkeiten nach §160 HGB; solche Forderungen sind nicht von der Nachhaftung erfasst. • Der Insolvenzverwalter ist gemäß §93 InsO grundsätzlich zur Einziehung und Geltendmachung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen befugt; nicht angemeldete Forderungen sind unzulässig geklagt.
Entscheidungsgründe
Nachhaftung ehemaliger Gesellschafter (§§128,160,176 HGB) trotz fehlender Handelsregistereintragung • Ehemalige persönlich haftende Gesellschafter haften nach §§128,160 HGB gesamtschuldnerisch für Altverbindlichkeiten, auch wenn ihre Änderung der Gesellschafterstellung nicht ins Handelsregister eingetragen war (§176 HGB). • Ansprüche, die erst durch Abschluss eines Sozialplans nach Ausscheiden des Gesellschafters entstanden sind, sind keine Altverbindlichkeiten nach §160 HGB; solche Forderungen sind nicht von der Nachhaftung erfasst. • Der Insolvenzverwalter ist gemäß §93 InsO grundsätzlich zur Einziehung und Geltendmachung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen befugt; nicht angemeldete Forderungen sind unzulässig geklagt. Der Kläger handelt als Insolvenzverwalter über die Vermögensmasse der ehemals als GmbH & Co. KG geführten Schuldnerin. Er verlangt von den Beklagten, ehemaligen Gründungs- und Mitgesellschaftern, Zahlung übergegangener Gläubigerforderungen (Insolvenzgeldansprüche, Pensionssicherungsverein, Restlohn, Sozialplanansprüche). Streit besteht insbesondere darüber, ob die Beklagten als persönlich haftende Gesellschafter oder als Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten sind und ob deren Rechtsstellung den Gläubigern bekannt war; Eintragungen ins Handelsregister erfolgten erst später oder gar nicht. Die Beklagten rügen Unstimmigkeiten in der Höhe einzelner Forderungen und beantragen Aussetzung des Verfahrens wegen möglicher Rechtsfolgen aus der Insolvenz der Komplementär-GmbH sowie wegen Vorgreiflichkeit anderer Verfahren. Der Kläger beruft sich auf Berechtigung nach §93 InsO und auf Altverbindlichkeiten nach §160 HGB; hilfsweise auf §176 und §176 analog. • Der Kläger ist überwiegend befugt, die angemeldeten Forderungen nach §93 InsO geltend zu machen; viele Forderungen sind ordnungsgemäß in der Insolvenztabelle aufgeführt. Nach §160 HGB haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter für bis zu fünf Jahre nach Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten; bei Dauerschuldverhältnissen gelten die Verpflichtungen als bereits bei Vertragsschluss begründet. Fehlt die Eintragung der Kommanditistenstellung, haftet derjenige gemäß §176 HGB wie ein persönlich haftender Gesellschafter, es sei denn, seine Stellung sei den Gläubigern bekannt; hier lagen keine überzeugenden Nachweise für solche Kenntnis vor. • Der Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach nach §§128,160 HGB gesamtschuldnerisch, weil sein Wechsel in die Kommanditistenstellung nicht gegenüber den Gläubigern nachgewiesen und die Eintragung erst später erfolgt ist. Die von den Beklagten vorgebrachten Schreiben (B8, B9) genügen nicht, die Kenntnis aller Gläubiger darzulegen. • Die Beklagte zu 2) haftet ebenfalls nach §176 HGB, weil ihre Kommanditistenstellung nicht in das Handelsregister eingetragen wurde und kein wirksamer Nachweis der Gläubigerkenntnis vorlag. • Sozialplanansprüche sind erst durch Abschluss des Sozialplans 2003 entstanden und damit keine Altverbindlichkeiten im Sinne des §160 HGB; insoweit war die Klage abzuweisen. • Die Forderung des Pensionssicherungsvereins ist nach §9 Abs.2 BetrAVG übergegangen und in der geltend gemachten Höhe begründet; das rechnerische Gutachten wurde als zutreffend angesehen. • Für die Bundesagentur für Arbeit sind die Insolvenzgeldforderungen als übergegangene Forderungen überwiegend begründet; einzelne Positionen waren jedoch nicht zur Tabelle angemeldet oder betrafen nicht übergegangene Ansprüche und sind daher unzulässig. • Die Anträge auf Aussetzung nach §§239,246 ZPO analog und §148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit wurden zurückgewiesen, weil die Insolvenz der Komplementär-GmbH mangels Masse abgewiesen wurde und eine Unterdeckung der Insolvenzmasse vorliegt, so dass das Verfahren nicht abhängig gemacht werden kann. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§288,293 BGB; für den Pensionssicherungsverein als nicht-Verbraucher wurde Verzinsung mit 5 % über Basiszinssatz festgesetzt. Die Klage war überwiegend begründet. Die Beklagten zu 1 und 2 sind als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.981.829,80 EUR verurteilt; daneben wurden Zinsen in unterschiedlicher Höhe (8 % bzw. 5 % über dem Basiszinssatz) auf Teilbeträge zugesprochen. Die Klage in den übrigen Teilen, insbesondere hinsichtlich der Sozialplanansprüche und einzelner nicht zur Insolvenztabelle angemeldeter Forderungspositionen, wurde abgewiesen. Anträge auf Aussetzung des Verfahrens wurden zurückgewiesen. Entscheidungsgegenstand waren vorrangig die Nachhaftung nach §§128,160 HGB, die Haftungsfolgen fehlender Handelsregistereintragungen nach §176 HGB sowie die Frage des Anspruchsübergangs an die Bundesagentur und den Pensionssicherungsverein; die Kammer hat insoweit die grundsätzliche Haftung der Beklagten bestätigt und zugleich einzelne Forderungsbeträge aus formalen Gründen abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.