Beschluss
2 BV 4/17
Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMS:2017:0518.2BV4.17.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin weder nach Ablauf des dualen Studiums der Antragsgegnerin noch nach Ende ihres Studienvertrages vom 10./14.07.2013 ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin weder nach Ablauf des dualen Studiums der Antragsgegnerin noch nach Ende ihres Studienvertrages vom 10./14.07.2013 ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. G r ü n d e : A. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob zwischen der Antragsgegnerin (Im Folgenden: Beteiligte zu 2) und der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ein Arbeitsverhältnis gem. § 78a BetrVG zustande gekommen ist und ob dieses ggfls. aufzulösen ist. Die Arbeitgeberin stellt moderne Filtersysteme her und ist ein gefragter Entwicklungsplaner und anerkannter Systemlieferant für die Automobil- und Motorenindustrie. Sie unterhält in Deutschland drei Standorte, nämlich N, O und C mit insgesamt ca. 1.700 Mitarbeitern. Die beiden betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten N/O und C sind betriebsverfassungsrechtlich eigenständig und verfügen jeweils über einen Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist Mitglied des Betriebsrats des Betriebs N/O, des Beteiligten zu 3) (im Folgenden: Betriebsrat). In dem Betrieb N/O werden zur Zeit ca. 1.600 Mitarbeiter beschäftigt. Die Beteiligte zu 2) absolviert seit dem 01.08.2013 ein duales Studium auf der Basis des Studienvertrages „Berufsintegrierende Ausbildung zum Bachelor of Arts/Betriebswirt VWA Studiengang Betriebswirtschaft“. Dieser duale Studiengang wird angeboten von der Fachhochschule N in Zusammenarbeit mit der IHK O. Das duale Studium gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt umfasst drei Semester und endet mit der Prüfung zur Industriekauffrau vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Für diese integrierte Berufsausbildung wurde ein separater Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Die Prüfung zur Industriekauffrau gilt dabei als Zwischenprüfung im Rahmen des Betriebswirtes VWA. Der zweite Abschnitt umfasst ebenfalls drei Semester. Er endet mit der Abschlussprüfung zum Betriebswirt VWA an der Westfälischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, Studienzweig Betriebswirtschaft. Der dritte Abschnitt umfasst ein Seminar und endet mit dem Hochschulabschluss Bachelor of Arts der Fachhochschule N. Die Organisation für sämtliche Abschnitte liegt bei der Fachhochschule N in Zusammenarbeit mit der IHK O. Den ersten Abschnitt hat die Beteiligte zu 2) mit erfolgreicher Prüfung zur Industriekauffrau am 22.01.2015 abgeschlossen. Der dritte Abschnitt endet mit dem Hochschulabschluss Bachelor of Arts der Fachhochschule N. Da die Beteiligte zu 2) die von ihr erfolgreich zu absolvierende Klausur „Internationales Marketing“ im ersten Versuch nicht bestanden hat, stand am 06.03.2017 die Wiederholungsklausur an. Deren Ergebnis war zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung nicht bekannt. Der Studienvertrag vom 10./14.07.2013 würde gem. § 1 Abs. 1 mit Ablauf des 31.03.2017 enden, wenn die Beteiligte zu 2) die Wiederholungsklausur bestanden hätte. Auch ohne Bestehen der Abschlussprüfung endet der Studienvertrag vom 10./14.07.2013 gem. § 1 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des Sommersemesters 2017. Da der Ablauf des Studiums und das Ende des Studienvertrages somit möglicherweise auseinanderfallen, begehrt die Arbeitgeberin mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass weder nach Ablauf des dualen Studiums der Beteiligten zu 2) noch nach Ende ihres Studienvertrages vom 10.14.07.2013 ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Die von der Arbeitgeberin vertretene Rechtsposition, dass § 78 a BetrVG auf das duale Studium der Beteiligten zu 2) nicht anwendbar sei, sowie die vorsorgliche Mitteilung, dass die Arbeitgeberin nicht beabsichtige, die Beteiligte zu 2) in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, hat die Arbeitgeberin der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 05.10.2016, der Beteiligten zu 2) persönlich übergeben am 10.10.2016 mitgeteilt. Die Beteiligte zu 2) hat wiederum mit Schreiben vom 03.01.2017, bei der Arbeitgeberin eingegangen am 03.01.2017, die Weiterbeschäftigung nach erfolgreichem Abschluss „der Berufsausbildung in meinem erlernten Beruf“ beantragt und mit Verweis auf § 78 a BetrVG geltend gemacht, dass damit im Anschluss „an mein Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt.“ Die Arbeitgeberin trägt vor, § 78 a BetrVG sei auf das duale Studium der Beteiligten zu 2) nicht anwendbar. Eine Ausbildung im Sinne des § 78 a BetrVG sei eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetztes. Das von der Beteiligten zu 2) absolvierte duale Studium setze sich zusammen aus einer klassischen Berufsausbildung zur Industriekauffrau und aus zwei weiteren studiumsgeprägten Teilen. Während der erste Teil die von der Beteiligten zu 2) durchlaufene Berufsausbildung zur Industriekauffrau, für die ein separater Berufsausbildungsvertrag geschlossen worden sei, sicherlich dem BBiG unterliegen dürfte, gelte dies für die weiteren Phasen des dualen Studiums nach Abschluss der Berufsausbildung nicht. So sehe § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ausdrücklich vor, dass das BBiG nicht gelte für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt werde. Rechtsgrundlage des Bachelor-Studiums bei der Fachhochschule N sei wiederum die aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2004, von der Fachhochschule erlassene Prüfungsordnung. Da das BBiG gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG somit nicht für den von der Beteiligten zu 2) bei der Fachhochschule N absolvierten dualen Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft gelte, greife auch nicht der Schutz des § 78 a BetrVG zugunsten der Beteiligten zu 2) ein. Soweit in der Literatur darauf abgestellt werde, ob es sich bei den betriebspraktischen Phasen im studiengeprägten Teil des dualen Studiums um zur Studienordnung gehörende praxisorientierte Phasen handele, sei vorliegend festzustellen, dass im Fall des dualen Studiums der Beteiligten zu 2) die Praxiszeiten im Betrieb der Arbeitgeberin ein integrierter Teil des dualen Studiums seien. So heiße es z.B. auf den Seiten 5 unten/6 oben des Studienführers mit Studienverlaufsplan und Modulhandbuch wie folgt: „Wie zuvor erwähnt, werden die praxisorientierten und die theoriebezogenen Studienelemente nach den Grundsätzen des dualen Bildungssystems durchgehend inhaltlich und zeitlich miteinander verzahnt. Die zeitliche Verzahnung zeigt sich u.a. darin, dass die Studierenden im ersten Studienjahr einen Tag in der Woche im Berufskolleg, drei Tage im Betrieb und schließlich zwei Tage, nämlich freitags (ganztätig) und samstags (halbtägig), an der Akademie verbringen. An die Stelle der Zeit im Berufskolleg treten im 3. Semester besondere Tage mit Crash-Veranstaltungen, welche die Akademie organisiert und die der unmittelbaren Vorbereitung auf die Prüfung der IHK dienen. Die Studierenden haben also eine Sechs-Tage-Woche zu absolvieren; und selbst der Sonntag ist nicht ganz freigestellt, da er zum Selbststudium genutzt werden muss. In der zweiten Phase des Studiums, dem 4. bis 7. Semester sind die Studierenden unter Berücksichtigung eines freien Studientages pro Woche drei Tage der Woche im Betrieb tätig und studieren weiter freitags und samstags an der Akademie; de facto werden die Studientage gebündelt in Anspruch genommen zur Vorbereitung auf Prüfungen und in der Zeit der Anfertigung der Bachelorarbeit.“ Dementsprechend habe die Beteiligte zu 2) dann auch ihre praktischen Zeiten im Betrieb der Arbeitgeberin verbracht. Demnach sei das BBiG auf den studiumsgeprägten Teil des dualen Studiums der Beteiligten zu 2) nach Abschluss der Berufsausbildung zur Industriekauffrau am 22.01.2015 nicht anwendbar, da es sich bei diesen Teilen um ein Studium und nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG gehandelt habe. Auch ein anderes Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG liege nicht vor, da die praktischen Zeiten im Betrieb integrierter Bestandteil des Studiums gewesen seien. Bei dem dualen Studium der Beteiligten zu 2) handele es sich um ein Studium, das auf die Erlangung des akademischen Abschlusses/Gerades Bachelor of Arts abziele. An dem Charakter eines Studiums ändere es nichts, dass die Beteiligte zu 2) auch einen betriebswirtschaftlich- anwendungsbezogenen (praxisorientierten) Teil des Studiums im Betrieb der Arbeitgeberin absolviert habe, da diese betriebswirtschaftlich- anwendungsbezogenen (praxisorientierten) Ausbildungsteile eben als besonderes Merkmals des dualen Studiums Teil des Studiums seien. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 78 a BetrVG auf duale Studiengänge bestehe kein Raum. Voraussetzung einer Analogie wäre eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage. Keine dieser Voraussetzungen sei gegeben. Gegen das Vorliegen einer Regelungslücke spreche, das der Gesetzgeber bei der Definition der wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes in § 5 Abs. 1 im Gegensatz zu § 78 a BetrVG einen weiten Auszubildendenbegriff gewählt habe. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, damit wahlberechtigt und wählbar, seien auch die „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ (§ 5 Abs. 1 BetrVG), während § 78 a BetrVG ausdrücklich von einem „Berufsausbildungsverhältnis“ spreche. Diese unterschiedliche Wortwahl des Gesetzgebers führe gerade zu der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 BetrVG und § 78 a BetrVG eben nicht deckungsgleich sei, sondern § 78 a BetrVG aufgrund der differenzierten Wortwahl des Gesetzgebers enger gefasst sei und sich der „Berufsausbildungsbegriff“ des § 78 a BetrVG am BBiG orientiere. Dies habe zur Folge, dass auch Personen wie die Beteiligte zu 2) zwar in die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder den Betriebsrat gewählt werden können, jedoch nicht vom Schutz des § 78 a BetrVG erfasst würden. Wenn man aber mit dem BAG von einer bewusst differenzierten Wortwahl des Gesetzgebers zur Abgrenzung des § 78 a BetrVG von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 BetrVG ausgehe, schließe dies die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke aus. Wenn man mit dem BAG davon ausgehe, dass der Gesetzgeber ganz bewusst in den Begrifflichkeiten des § 78 a BetrVG und § 5 Abs. 1 BetrVG differenziert habe, und offenkundig nach dem Willen des Gesetzgebers nicht sämtliche „zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten“ den Schutz des § 78 a BetrVG genießen sollen, verbiete es sich, den im Wortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers durch einer Analogie zu konterkarieren. Im Übrigen sei zu bedenken, dass es sich bei § 78 a BetrVG um eine dem deutschen Privatrecht eher fremde und verfassungsrechtlich im Hinblick auf die durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützte unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers nicht unbedenkliche Vorschrift handele, die grundsätzlich eher eng auszulegen sei. Jedenfalls tauge diese Ausnahmevorschrift, die gegen den Willen einer der Parteien ein Vertragsverhältnis fingiere, nicht für eine Übertragung im Wege der Analogie auf sämtliche anderen Konstellationen befristeter Beschäftigungen von Betriebsratsmitgliedern. Dementsprechend werde auch eine analoge Anwendung des § 78 a BetrVG auf nur befristet beschäftigte Arbeitnehmer, die während ihres befristeten Arbeitsverhältnisses Mitglied des Betriebsrats geworden seien, von der Rechtsprechung zu Recht abgelehnt. Neben einer planwidrigen Regelungslücke fehle es vorliegend auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Bei typisierender Betrachtungsweise dürfe der Gesetzgeber zugrunde legen, dass Absolventen einer berufsqualifizierenden Ausbildung mit Hochschulniveau im Vergleich zu Absolventen anderer Ausbildungen einem geringeren Risiko ausgesetzt seien, nach Abschluss der Ausbildung über einen nennenswerten Zeitraum ohne Beschäftigung zu bleiben. Damit seien diese nicht gleicherweise schutzwürdig wie die nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildeten Personen. Dies rechtfertige zugleich die Annahme, dass sich Absolventen von Ausbildungen eines derartigen Qualifikationsniveaus auch ohne den besonderen Weiterbeschäftigungsschutz des § 78 a BetrVG durchweg nachhaltig für die Belange der von ihnen vertretenen Beschäftigten einsetzen würden. Auch in anderer Hinsicht könne nicht von einer vergleichbaren Interessenlage ausgegangen werden. So gehe es einem Arbeitgeber bei der Aufnahme eines dualen Studenten mit finanzieller Übernahme der Kosten des Studiums regelmäßig darum, Nachwuchsführungskräfte für das Unternehmen aufzubauen. Von seinen Führungskräften erwarte der Arbeitgeber regelmäßig, dass sie seine Interessen auch gegenüber der Belegschaft verträten und durchsetzten. Wie auch § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG belegten, seien Führungskräfte ab einem gewissen Grad aus diesem Grunde auch keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes mehr, sondern gölten als Arbeitgebervertreter. Anders als bei „normalen“ Arbeitnehmern bestehe zwischen einer Führungskraft und dem Arbeitgeber eine größere Nähe und eine noch stärkere Vertrauensbeziehung. All dies sei mit der zwangsweisen Begründung eines Arbeitsverhältnisses über § 78 a BetrVG nicht in Einklang zu bringen. Auch die Anwendung der § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG passe auf Führungskräfte nicht, da Führungspositionen im Unternehmen in geringerer Anzahl vorhanden seien und zum anderen bei deren Besetzung durch den Arbeitgeber besonders sensibel darauf geachtet werde, dass die Führungskraft auch die Leitlinien der Unternehmenspolitik mittrage und sein uneingeschränktes Vertrauen genieße. Dies spreche ebenfalls dagegen, dass dem Arbeitgeber aufgezwungen werden könne, ein Mitglied des Betriebsrats zwangsweise in einer Führungsposition beschäftigen zu müssen. Auch insoweit bestehe bei dualen Studenten mit einem derartigen Ausbildungsniveau eine nicht vergleichbare Interessenlage zur Übernahme eines „normalen“ Arbeitnehmers nach § 78 a BetrVG. Sollte die Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 78 a BetrVG auf das von der Beteiligten zu 2) absolvierte duale Studium unzutreffend sein und sollte über den im Hauptantrag mit enthaltenen Feststellungsantrag nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG im Zeitpunkt der Beendigung des dualen Studiums bzw. des Endes des Studienvertrages vom 10./14.07.2013 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sein, wäre hilfsweise das dann gem. § 78 a BetrVG zustande gekommene Arbeitsverhältnis nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG aufzulösen, weil Tatsachen vorlägen, die der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2) nicht zumutbar machten. Insbesondere gebe es keinen freien Arbeitsplatz, auf dem die Beteiligte zu 2) ausbildungsgerecht eingesetzt werden könnte. Wegen des diesbezüglichen Vortrags im Einzelnen wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Arbeitgeberin im Verfahren verwiesen. Die Arbeitgeberin beantragt, es wird festgestellt, dass zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin weder nach Ablauf des dualen Studiums der Antragsgegnerin noch nach Ende ihres Studienvertrages vom 10./14.07.2013 ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Hilfsweise: Es wird beantragt, das zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie trägt vor, § 78 a BetrVG sei auf duale Studiengänge anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnten auch Beschäftigte in einem anderen Vertragsverhältnis den Schutz des § 78 a BetrVG genießen, wenn sie eingestellt worden seien um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es darauf ankomme, ob ein duales Studium eine Ausbildung im Sinne des BBiG darstelle. Dies resultiere aus Sinn und Zweck des § 78 a BetrVG als besonderer gesetzlicher Ausformung des Benachteiligungsverbotes des § 78 BetrVG. Wenn eine Ausbildung durch Bestehen der Prüfung automatisch ende, habe der Auszubildende, der Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sei, bei Ende seiner Ausbildung kein dem § 15 KSchG oder § 103 BetrVG entsprechenden Kündigungsschutz zur Verfügung. Um den in Berufsausbildung befindlichen Mitgliedern von Betriebsverfassungsorganen ebenfalls innere Unabhängigkeit ihrer Amtsführung zu sichern und ferner auch die Kontinuität der betriebsverfassungsrechtlichen Organe zu gewährleisten, werde das Ausbildungsverhältnis daher nach Beendigung der Ausbildung von Gesetzes wegen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt und dies könne nur in engen Grenzen verhindert werden bzw. wieder aufgelöst werden. Die Situation für einen Auszubildenden im dualen Studiengang sei dabei identisch mit der Situation eines Auszubildenden eines IHK Ausbildungsgangs. Das zeige gerade auch der vorliegende Fall, denn die Nichtübernahme der Beteiligten zu 2) erfolge nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern wegen ihres bisherigen Engagements in der Jugend- und Auszubildendenvertretung und im Betriebsrat. So habe sie bereits als Jugend- und Auszubildendenvertreterin federführend initiiert, dass der Betriebsrat gegen einseitig von der Arbeitgeberin in die Ausbildungsverträge aufgenommene Verpflichtungen zu Eignungsuntersuchungen vorgehe. Diesbezüglich habe sich der Betriebsrat sogar von der Beteiligten zu 2), die damals Vorsitzende der JAV war, vor Gericht vertreten lassen. Wegen ihres Engagements sei sie später in den Betriebsrat gewählt worden und sei dort auch ein sehr aktives Mitglied. Die zeitliche Komponente, die das BAG verlange, sei gegeben. Der zwischen der Beteiligten zu 2) und der Arbeitgeberin geschlossene Vertrag habe am 01.08.2013 begonnen und ende frühestens mit Ablauf des 31.03.2017. Das Vertragsverhältnis zwischen diesen stelle auch ein anderes Vertragsverhältnis mit geordneter Ausbildung dar, da die Beteiligte zu 2) eingestellt worden sei, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten oder berufliche Erfahrung im Betrieb zu erwerben. Dies ergebe sich aus dem am 10.07.2013 geschlossenen schriftlichen Vertrag zwischen der Beteiligten zu 2) und der Arbeitgeberin. Zwar stellten auch die zur Ausbildung eingestellten Personen in einem gewissen Umfang ihre Arbeitskraft nach Weisung des Arbeitgebers zur Verfügung. Wesentlicher Inhalt und Schwerpunkt ihres Vertragsverhältnisses sei jedoch, wie auch vorliegend, die Ausbildung für eine spätere qualifizierte Tätigkeit. Der Vertrag enthalte an zahlreichen Stellen Hinweise darauf, dass er auf die Vermittlung von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet sei und der Lernzweck im Vordergrund stehe. In der Vorbemerkung des Vertrages sei durchgängig die Rede von einer „Ausbildung“. Insbesondere werde auch für den Zeitabschnitt nach dem dritten Semester, also nach der betrieblichen Ausbildung, von einer „Ausbildung“ gesprochen. Das gesamte Vertragsverhältnis werde als ein Ausbildungsgang bezeichnet und behandelt, der sich in drei Ausbildungsabschnitte gliedere. Gem. § 1 Nr. 1 ende der komplette Ausbildungsgang, wenn die Ausbildung zur Industriekauffrau, die nach der Präambel die Zwischenprüfung für das duale Studium darstelle, nicht oder zu schlecht abgeschlossen werde. Die Ausbildungsabschnitte seien also fest miteinander verbunden. § 2 Ziff. 2 stelle klar, dass die Lehrveranstaltungen der VWA-N Ausbildungszeit seien und daher eine Teilnahmepflicht bestehe. § 2 Ziff. 3 des Vertrages stelle den „Ausbildungsgang“ dar. § 3 Ziff. 1 letzter Abschnitt regele, dass die Beteiligte zu 2) die sonstigen betrieblichen Leistungen wie ein „Auszubildender“ erhalte. Schließlich regele § 17 Ziff. 3, dass sich die Beteiligte zu 2) damit einverstanden erkläre, dem Ausbildungsbetrieb Einsicht in ihr Leistungsprofil bei der VWA-N zu gewähren. Auch aus dem der Antragsschrift beigefügten Studienführer ergäbe sich an zahlreichen Stellen, dass der Einsatz im Betrieb zu Ausbildungszwecken stattfinde. Auf Seite 3 Abschnitt 4 heiße es: „Die anwendungsbezogenen Studienkomponenten werden in einem Unternehmen (auch Ausbildungsbetrieb genannt) vermittelt….. In der zweiten Phase, d. h. im 4. bis 6. Semester, vermitteln die praxisbezogenen Studienkomponenten den Studierenden unter Rückgriff auf die entsprechenden theoretischen Bausteine das Fachwissen und die Handlungskompetenz, die erforderlich sind, um praktische betriebliche Problemstellungen in verschiedenen Unternehmensbereichen zu analysieren, Lösungsstrategien zu erarbeiten, sie umzusetzen und die Ergebnisse zu kontrollieren.“ Auf Seite 4 heiße es: „Theorie und Praxis werden nach den Grundsätzen des dualen Bildungskonzeptes miteinander verzahnt und gehen so eine Synthese eine. Die Verzahnung erfolgt in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht und ermöglicht so eine ständige Rückkopplung zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Erfahrung. Inhaltliche Verzahnung bedeutet, dass Problemfelder sowohl aus theoretischer als auch praktischer Sicht erörtert werden. Zeitliche Verzahnung meint eine zeitliche Parallelität zwischen der praktischen Ausbildung und den praktischen Studienelementen im Unternehmen einerseits und den theoretisch- wissenschaftlichen Veranstaltungen andererseits. Deshalb gibt es in jeder Woche im Prinzip von beidem etwas, Theorie und Praxis. Auf diese Weise gelingt es die Leistungsfähigkeit erlernter theoretischer Ansätze zeitnah bei der Lösung praktischer Problemstellungen im Ausbildungsbetrieb zu testen.“ Des Weiteren werde in der Kurzbeschreibung des Studienganges auf den Seiten 4 ff. an mehreren Stellen klargestellt, dass es sich bei dem Einsatzbetrieb um einen „Ausbildungsbetrieb“ handele. Diese Ausführungen und die Seiten 17 und 18 machten deutlich, dass der Einsatz im Betrieb vornehmlich dazu dienen solle, die aus dem Studium erlernte Theorie in der Praxis anzuwenden, um eine ganzheitliche Ausbildung zu gewährleisten. Der praktische Einsatz im Unternehmen sei an die theoretische Ausbildung zu koppeln und liege nicht im Ermessen der Arbeitgeberin. Im Betrieb stehe also der Ausbildungszweck im Vordergrund, nicht Inanspruchnahme der Arbeitskraft. Schließlich verdeutliche das Modulhandbuch auf Seite 20, dass der Einsatz im Betrieb zu Ausbildungszwecken geschehe. Danach heiße es u.a.: „Während der gesamten Dauer des sieben Semester ausgelegten Studiums verlaufen die beiden Teile mit wechselseitigen Durchdringungen parallel zueinander. …. Die anwendungsbezogenen Elemente des Studiums werden vorrangig im Ausbildungsbetrieb vermittelt. …. Ab dem 4. Semester werden die Studierenden in ihren Ausbildungsbetrieben in zunehmenden Maße mit besonderen praxisbezogenen Aufgaben betraut, und zwar in zwei bis drei Schwerpunkten, die je nach Neigung, Eignung und Bedarf vorrangig aus folgenden Katalog gewählt werden….“ Bei der Meldung zur Abschlussprüfung für die Betriebswirtin (VWA) habe die Arbeitgeberin gegenüber der IHK-O bestätigt, dass die Beteiligte zu 2) „ab Februar 2015 bis zum Ende der Ausbildung zum/zur Betriebswirt(in) VWA praktisch ausgebildet wird.“ Demnach bleibe festzuhalten, dass das Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 2) und der Arbeitgeberin ein Vertragsverhältnis mit geordneter Ausbildung darstelle und § 78 a BetrVG anwendbar sei. Somit habe die Beteiligte zu 2) einen Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin. Die Beteiligte zu 2) habe gem. § 78 a BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG einen Anspruch auf ausbildungsadäquate Beschäftigung. Eine Einstellung als Projekteinkäuferin oder als Einkäuferin für Warengruppen wären solche ausbildungsadäquaten Beschäftigungen, es gebe im Betrieb entsprechende Stellen und die Beteiligte zu 2) sei für diese Stellen geeignet. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) verwiesen. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er trägt vor, § 78 a BetrVG gelte auch für die von der Beteiligten zu 2) durchlaufene Ausbildung. Einen Beruf Lernende ständen dann unter dem Schutz des § 78 a BetrVG, wenn sie eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren durchliefen. Stehe hierbei die Ausbildung für eine spätere qualifizierte Tätigkeit im Vordergrund, handele es sich um ein anderes Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG und damit um eine Ausbildung im Sinne des § 78 a BetrVG. Die zeitliche Komponente sei vorliegend gegeben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag habe am 01.08.2013 begonnen und ende frühestens mit Ablauf des 31.03.2017. Bei der Frage, ob das zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) bestehende Vertragsverhältnis ein „anderes Vertragsverhältnis“ im Sinne des § 26 BBiG darstelle, sei der zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) am 10.07.2013 geschlossene, schriftliche Vertrag zu bewerten. Hierbei sei nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen primär vom Wortlaut des Vertrages auszugehen. Im Vertrag fänden sich zahlreiche Hinweise darauf, dass es sich um ein „anderes Vertragsverhältnis“ handele. In dem Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkung sei von einer Berufsausbildung als Industriekauffrau die Rede. § 2 Ziff. 3 stelle den „Ausbildungsgang“ dar. § 3 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages bestimme, das während der Vertragslaufzeit die Beteiligte zu 2) bis zur bestandenen Berufsausbildung eine „Ausbildungsvergütung“ gemäß „Ausbildungsvertrag“ erhalte. Abs. 5 Satz 1 des gleichen Paragraphen regele, dass die Beteiligte zu 2) die sonstigen betrieblichen Leistungen wie ein „Auszubildender“ erhalte. In § 7 Ziff. 1 Satz 1 hätten die Parteien geregelt, dass die Beteiligte zu 2) bis zu bestandenen Berufsausbildungsprüfung einen Urlaubsanspruch gem. „Ausbildungsvertrag“ habe. Schließlich regele § 17 Ziff. 3, dass sich die Beteiligte zu 2) damit einverstanden erkläre, dem Ausbildungsbetrieb Einsicht in ihr Leistungsprofil bei der VWA Münster zu gewähren. Dringende betriebliche Gründe zur Ablehnung der Weiterbeschäftigungspflicht der Beteiligten zu 2) ständen der Arbeitgeberin nicht zur Seite. Insoweit wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats verwiesen. B. Der Hauptantrag ist begründet. Über den Feststellungsantrag ist im Beschlussverfahren zu entscheiden. Zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) ist kein Ausbildungsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG begründet worden. Das duale Studium der Beteiligten zu 2) ist als Hochschulstudium keine Berufsausbildung iS des § 78 a BetrVG. I. Über das Feststellungsbegehren, wonach ein Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG im Anschluss an die Ausbildung nicht zustande gekommen ist, ist ebenso wie über den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht hat es zwar für möglich gehalten, dass die Feststellung, wonach kein Arbeitsverhältnis besteht, im Urteilsverfahren verfolgt wird (BAG, AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972). In der Entscheidung vom 01.11.1995 (7 AZR 574/94, juris 20) hat das BAG jedoch erwogen, dass auch im Beschlussverfahren entschieden werden könne, ob die Voraussetzungen des § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG vorliegen. Das Gericht folgt der zuletzt vertretenen Auffassung. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 78 a Abs. 2, 3, 4 BetrVG gegeben sind und ob ein nach diesen Bestimmungen zustandegekommenes Arbeitsverhältnis aufzulösen ist, handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Frage. Da das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses Vorfrage für die Auflösungsfrage ist, müssen beide Anträge schon wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen in einem einheitlichen Beschlussverfahren gestellt werden können (im Anschluss an LAG Köln, 02.11.2006 5 TaBV 13/06, juris Rn.50 mit Verweis auf LAG Bremen 23.05.2006 1 TaBV 20/05). II. Nach § 78 a BetrVG gilt zwischen einem Auszubildendem und einem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn ein Auszubildender, der Mitglied eines Betriebsrats oder einer sonstigen in § 78 a BetrVG genannten Arbeitnehmervertretung ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Beteiligte zu 2) war zwar bis zum Ende ihres dualen Studiums Mitglied des Betriebsrats und hat ihre Weiterbeschäftigung mit Schreiben vom 03.01.2017 von der Arbeitgeberin verlangt. Zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) bestand jedoch kein Berufsausbildungsverhältnis iSv § 78 a BetrVG. Die Auslegung des § 78 a BetrVG ergibt, dass das von der Beteiligten zu 2) absolvierte duale Studium kein Berufsausbildungsverhältnis iS des § 78 a BetrVG ist. 1. Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie gestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen (BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168; BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 20). 2. Schon nach Gesetzeswortlaut und Regelungszusammenhang stellt das duale Studium der Beteiligten zu 2) keine Berufsausbildung iSd § 78 a BetrVG dar. a) Der Begriff des Auszubildenden ist in § 78 a BetrVG nicht ausdrücklich definiert. Die Vorschrift orientiert sich an den Begriffsbestimmungen des BBiG (BAG 01.12.2004 7 ABR 129/04 juris Rn. 13, 14 m.w.N.a.d.R. des BAG und aus dem Schrifttum). Sie verwendet nicht die in § 5 Abs. 1 BetrVG zur Bestimmung des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs enthaltene Formulierung „der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“. Deshalb folgt aus dem durch diese Vorschrift vermittelten aktiven und passiven Wahlrecht eines zur Ausbildung Beschäftigten iSd § 5 Abs. 1 BetrVG nicht ohne weiteres der Schutz des § 78 a BetrVG. Vielmehr muss eine Ausbildung iSd BBiG vorliegen. Die Orientierung an den Bestimmungen des BBiG hat aber nicht zur Folge, dass § 78 a BetrVG nur auf staatlich anerkannte Ausbildungsberufe Anwendung findet, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf Vertragsverhältnisse, die auf Grund Tarifvertrags oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens 2 Jahren vorsehen (BAG aaO Rn. 15). b) Das duale Studium der Beteiligten zu 2) ist aber ein auf den Erwerb eines akademischen Grades ausgerichteter Studiengang und daher gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine Berufsausbildung iSd BBiG. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG gilt das Gesetz nicht für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage ua. der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Allerdings ist das BBiG nur dann nicht anwendbar, wenn auch das Praktikum durch staatliche Entscheidung anerkannt ist (BAG 18.11.2008 3 AZR 192/07 juris Rn. 18,19). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Praxiszeiten im Betrieb der Arbeitgeberin durch staatliche Entscheidung anerkannt sind, da diese integrierter Bestandteil einer Schul- und Hochschulausbildung sind. Der Studienführer zum dualen Studiengang Betriebswirtschaft „Betriebswirt(in) VWA – Bachelor of Arts“ vom 20.09.2010 (Bl. 27 f GA) definiert auf Seite 4: „Der duale Studiengang Betriebswirtschaft, der am 28./29. November 2004 von der FIBAA akkreditiert wurde, gliedert sich inhaltlich grundsätzlich in zwei Teile. Für den einen, den betriebswirtschaftlich-anwendungsbezogenen (praxisorientierten) Teil (a) erfolgt die Wissensvermittlung vorrangig im jeweiligen Unternehmen. Für die Wissensvermittlung im theoretisch-wissenschaftlichen Teil (b) ist in organisatorischer Hinsicht die VWA zuständig. Die Gesamtverantwortung einschließlich der Sicherung der Qualität des gesamten Studiengang obliegt der Fachhochschule N.“ Auf Seiten 17, 18 erklärt der Studienführer: „Ab dem 4. Semester werden die Studierenden in ihren Ausbildungsbetrieben in zunehmendem Maße mit besonderen praxisbezogenen Aufgaben betraut (…). In ihren jeweiligen Schwerpunkten müssen die Studierenden vor allem umfangreichere Projekte bearbeiten, die sich aus den Anforderungen des jeweiligen Betriebes ergeben. Eines der Projekte dürfte zugleich die Grundlage für die Bachelor –Thesis bilden. In der Zeit ab dem 4. Semester muss jeder Studierende 15 Credit Points aus dem betriebswirtschaftlich-anwendungsbezogenen Bereich erwerben, die auf der Basis eines Berichts vergeben werden.“ Hieraus ergibt sich deutlich, dass der berufsintegrierende Studiengang der Beteiligten zu 2) auf der Basis des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt wurde und dass die Praxiszeiten bei der Arbeitgeberin durch staatliche Entscheidung anerkannt sind. Diese sind nämlich integraler Bestandteil des Studiums. Deren Bewertung fließt in das Prüfungsergebnis ein. c) Die Entstehungsgeschichte des § 78 a BetrVG spricht ebenfalls dafür, dass eine Berufsbildung iSd § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht dem Anwendungsbereich des § 78 a BetrVG unterfällt. Im Rahmen des Personalvertretungsrechts enthält § 9 BPersVG eine § 78 a BetrVG vergleichbare Bestimmung. § 9 BPersVG bestimmt, dass Anspruch auf die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit unter Berücksichtigung form- und fristgerechter Antragstellung nach dem BPersVG Mitglieder von Personalvertretungen oder Jugend- und Auszubildenden-Vertretungen haben, die „in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz“ stehen. Das BPersVG stellt demnach ausdrücklich auf eine Ausbildung nach dem BBiG ab, was bedeutet, dass eine nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vom BBiG nicht erfasste Ausbildung die Anwendungsvoraussetzung des § 9 BPersVG nicht erfüllt. Sowohl aus dem weitgehend übereinstimmenden Wortlaut als auch aus der zeitgleichen Entstehung folgt, dass § 78 a BetrVG und § 9 BPersVG ein im Wesentlichen übereinstimmendes Schutzniveau gewährleisten wollen (GK BetrVG – Oetker, . Auflage, Rn. 12). Es gibt auch deshalb keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit § 78 a BetrVG anders als mit § 9 BPersVG Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen, die eine akademische Ausbildung absolvieren, dem gleichen Schutz unterstellen will, wie Mitglieder solcher Vertretungen in einem klassischen oder vergleichbaren Ausbildungsverhältnis d) Auch der Sinn und Zweck der Norm spricht nicht dafür, dass § 78 a BetrVG dahingehend auszulegen ist, dass das auf den Erwerb eines akademischen Abschlusses gerichtete duale Studium der Beteiligten zu 2) dem Schutzzweck des § 78 a BetrVG unterfällt. Die Übernahmeverpflichtung nach § 78 a BetrVG soll zwar die Ämterkontinuität der in § 78 a Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen gewährleisten und den Amtsträger vor nachteiligen Folgen bei seiner Amtsführung während des Berufsausbildungsverhältnisses schützen. Die Vorschrift stellt eine besondere Ausformung des betriebsverfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots von Amtsträgern in § 78 Abs. 2 BetrVG dar (ständige Rechtsprechung BAG; 15.12.2011 7 ABR 40/10; 17.02.2010 7 ABR 89/08, 25.02.2009 7 ABR 61/07). Der erstgenannte „kollektive“ Schutzzweck ist unabhängig vom Qualifikationsniveau der jeweiligen Ausbildung gewahrt. Für den letztgenannten „individuellen“, auf die Person des Mitglieds der Arbeitnehmervertretung bezogenen Schutzzweck gilt das nicht in gleicher Weise. Bei typisierender Betrachtungsweise darf der Gesetzgeber zu Grunde legen, dass Absolventen einer berufsqualifizierenden Ausbildung mit Hochschulniveau im Vergleich zu Absolventen anderer Ausbildungen einem geringeren Risiko ausgesetzt sind, nach Abschluss der Ausbildung über einen nennenswerten Zeitraum ohne Beschäftigung zu bleiben (BVerwG 30.05.2012 6 PB 7/12 juris Rn. 10). Das BVerwG vertritt in der genannten Entscheidung die Auffassung, dass dies zugleich die Annahme rechtfertige, dass Auszubildende für den gehobenen Dienst als Jugendvertreter sich auch ohne den besonderen Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG durchweg nachhaltig für die Belange der von ihnen vertretenen jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden einsetzen würden. Schutzlos seien auch solche Jugendvertreter nicht. Sie dürften bei der Entscheidungsfindung über eine etwaige Anschlussbeschäftigung nicht wegen ihrer personalvertretungsrechtlichen Funktion benachteiligt werden (BVerwG aaO). Diese Annahme kann auf Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen nach dem BetrVG übertragen werden. Auch für diese gilt zudem das allgemeine Benachteiligungsverbot bei der Entscheidungsfindung über eine Anschlussbeschäftigung (§ 78 BetrVG). 3. Aus den genannten Gründen verbieten sich sowohl eine analoge Anwendung des § 78 a BetrVG auf das duale Studium der Beteiligten zu 2), als auch die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. 4. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt des zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) geschlossenen Studienvertrags. Dieser enthält keine Vereinbarung dahingehend, dass es sich nicht um ein Vertragsverhältnis handeln soll, das Berufsbildung im Rahmen eines Studiengangs nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entspricht. § 2 Abs. 1 des Studienvertrags bestimmt eindeutig: „Der Studierende wird angestellt, um ihm ein duales Studium zum Betriebswirt VWA und Bachelor of Arts Betriebswirtschaft zu ermöglichen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass dies der alleinige Zweck des vorliegenden Vertragsverhältnisses ist und von keiner Seite die Weiterbeschäftigung in einem untergeordneten Dienstverhältnis gewollt ist.“ Soweit die Beteiligte zu 29 und der Betriebsrat darauf verweisen, dass der Studienvertrag an mehreren Stellen die Begriffe „Ausbildungsgang“, „Berufsausbildung“, Ausbildungsvertrag“, „Ausbildungsbetrieb“ o.ä. verwendet, ist darauf zu verweisen, dass das duale Studium der Beteiligten zu 2) unstreitig als berufsintegrierende Ausbildung erfolgt(e) mit dem Ziel, im ersten Abschnitt der Ausbildung den Berufsabschluss im klassischen Ausbildungsberuf als Industriekauffrau zu erwerben. Hieraus erklärt sich bereits die Verwendung für ein Berufsausbildungsverhältnis typischer Begriffe. Auch für die weiteren Abschnitte der Ausbildung ist unstreitig, dass die Klägerin zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten beschäftigt und damit „ausgebildet“ wird, nur eben im Rahmen einer berufsbildenden Maßnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. 5. Die Ausbildung der Klägerin stellt sich aus den bereits oben dargestellten Gründen (vgl. II, 2b der Gründe) auch nicht als klassische Berufsausbildung mit einem „add on“ dar, wie die Beteiligte zu 2) meint, sondern als auf den Erwerb eines akademischen Grades gerichtetes Hochschulstudium. Dem steht nicht entgegen, wenn die Arbeitgeberin Hochschulabsolventen, die das duale Studium erfolgreich abgeschlossen haben, nicht mit der erworbenen Hochschul-Qualifikation adäquaten Arbeitsaufgaben beschäftigt. Der erworbene akademische Grad hängt nicht davon ab, ob die Arbeitgeberin hierauf ein angemessenes Beschäftigungsangebot macht. 6. Der Anspruch nach § 78 a BetrVG auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird auch nicht in der Weise aufgeschoben, dass dieser nach Abschluss des Ausbildungsabschnitts, der mit dem Abschluss als Industriekauffrau endet, entstanden wäre und mit Abschluss der gesamten, auf den Erwerb des Hochschulabschlusses gerichteten Ausbildung geltend gemacht werden könnte. Im vorliegenden Fall ist nicht zu entscheiden, ob die Beteiligte zu 2) nach Abschluss der klassischen Berufsausbildung hätte die Weiterbeschäftigung im erlernten Beruf (als Industriekauffrau) hätte verlangen können. Die Regelung des § 78 a BetrVG setzt auf eine ausbildungsadäquate nahtlose Weiterbeschäftigung. Eine solche könnte also nur diejenige Beschäftigung sein, die dem erworbenen Hochschulabschluss adäquat ist. Das Hinausschieben des Weiterbeschäftigungsanspruchs auf der Basis des Abschlusses des ersten Ausbildungsabschnitts wäre demnach aus Sicht beider Vertragspartner nicht interessengerecht, wie sich im konkreten Einzelfall schon aus § 2 Abs. 1 des Studienvertrags ergibt. Ein dahingehender gesetzgeberischer Wille kann deshalb nicht angenommen werden. 7. Soweit die Beteiligte zu 2) meint, nur deshalb kein Übernahmeangebot zu erhalten, weil sie Mitglied des Betriebsrats gewesen ist, ist dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen. Entscheidungserheblich für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zustande gekommen ist, ist die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 78 a BetrVG.