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Urteil

1 Ca 288/17

Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMS:2017:0622.1CA288.17.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 9.633,- €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 9.633,- €. Tatbestand Die Parteien streiten über die vorzeitige Beendigung einer Elternzeit und daraus resultierende Vergütungsdifferenzansprüche. Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte Arbeitnehmerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Zunächst war die Klägerin in Vollzeit für die Beklagte tätig, und zwar im Rahmen einer 39-Stunden-Woche zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 3.050,- €. Aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes beantragte die Klägerin Elternzeit für die Zeit vom 11.10.2015 bis zum 10.10.2017, welche seitens der Beklagten gewährt wurde. Seit dem 12.10.2016 ist die Klägerin in Teilzeit (während der Elternzeit) mit 24 Wochenstunden für die Beklagte tätig. Im Laufe der Elternzeit wurde die Klägerin erneut schwanger. Als voraussichtlicher Geburtstermin wurde der 12.05.2017 errechnet. Vor diesem Hintergrund stellte die Klägerin unter dem 05.10.2016 einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum 12.10.2016. Das entsprechende Schreiben ging der Beklagten am 05.10.2016 per E-Mail und am 10.10.2016 postalisch zu. Mit Schreiben vom 04.11.2016, der Klägerin zugegangen am 07.11.2016, verweigerte die Beklagte die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit. Ab dem 01.04.2017 befand sich die Klägerin in Mutterschutz wegen der bevorstehenden Geburt ihres zweiten Kindes. Unter dem 10.02.2017 zeigte sie gegenüber der Beklagten die vorzeitige Beendigung ihrer Elternzeit zum 31.03.2017 an. Insoweit gibt es keine Auseinandersetzung zwischen den Parteien – im Streit steht allein die vorzeitige Beendigung der Elternzeit bereits zum 12.10.2016, mithin der Zeitraum von diesem Datum bis zum Ablauf des 31.03.2017 sowie die Differenz zwischen der für diesen Zeitraum auf Basis der Teilzeitbeschäftigung gewährten Vergütung und einer Vollzeitvergütung. Die Klägerin meint, eine ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zum 12.10.2016 sei hier nicht erforderlich gewesen, da es sich um eine Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes gehandelt habe. Die Beklagte habe die Frist des § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG nicht eingehalten – mit der Folge, dass die Elternzeit antragsgemäß geendet habe. Da sie ihre Arbeitskraft ab dem 12.10.2016 im Hinblick auf eine Vollzeitbeschäftigung angeboten habe, sei die Beklagte zudem verpflichtet, die Differenz zwischen der gewährten Teilzeitvergütung und der geschuldeten Vollzeitvergütung für die Zeit vom 12.10.2016 bis zum 31.03.2017 (d.h. bis zum Beginn des Mutterschutzes für das zweite Kind) an sie zu zahlen. Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin mit dem zuletzt gestellten Antrag zu 2.). Die Klägerin ist der Ansicht, die gesetzliche Formulierung in § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ habe keinen zeitlichen Bezug und lasse daher den Schluss zu, dass hier nicht die tatsächliche Geburt als Anknüpfungspunkt gelten solle, sondern die vorausgehende Schwangerschaft. Entsprechendes folge auch aus einer systematischen Auslegung. Denn die in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt stehenden Zeiten seien in § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG geregelt, der eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen vorsehe. Da nicht davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber ein und denselben Sachverhalt in zwei unterschiedlichen Systematiken habe regeln wollen, sei § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG nicht so zu verstehen, dass hier (ebenfalls) ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Geburt erforderlich sei. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die durch die Klägerin beantragte Elternzeit zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes K, geboren am 11.10.2015, zum 12.10.2016 geendet hat. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab dem 12.10.2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG könne nicht bereits aufgrund einer erneuten Schwangerschaft geltend gemacht werden. Vielmehr sei aufgrund des Wortlautes der Norm die Geburt eines weiteren Kindes erforderlich. Den Beschäftigungsantrag und den unbezifferten Zahlungsantrag aus der Klageschrift hat die Klägerin im Kammertermin vom 22.06.2017 zurückgenommen. Die Klägerin hat in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Vergütung vor dem Arbeitsgericht Münster zum Aktenzeichen 5 Ga 20/16 den aus ihrer Sicht bestehenden Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung wegen vorzeitiger Beendigung der Elternzeit geltend gemacht. Mit Urteil vom 05.01.2017 hat das Arbeitsgericht Münster die Verfügungsklage abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Hinsichtlich des Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Den Feststellungsantrag zu 2.) hat die Kammer dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 12.10.2016 bis zum 31.03.2017 geltend gemacht hat. Ein solcher Antrag ist vergleichbar mit einer so genannten Eingruppierungsfeststellungklage und daher – jedenfalls im öffentlichen Dienst – zulässig (vgl. zur Eingruppierungsfeststellungsklage Landesarbeitsgericht Hamm vom 13.01.2017, 16 Sa 481/16). II. Die Klage ist unbegründet. Die Elternzeit der Klägerin hat nicht zum 12.10.2016 geendet und folglich besteht auch kein Anspruch auf Vollzeitvergütung für den Zeitraum vom 12.10.2016 bis zum 31.03.2017. 1. Die begehrte vorzeitige Beendigung der Elternzeit lässt sich nicht auf § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG stützen, da die hierzu erforderliche Zustimmung der Beklagten nicht vorliegt. 2. Eine Beendigung der Elternzeit zum 12.10.2016 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG. Diese Vorschrift regelt unter anderem die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes. Das Tatbestandsmerkmal „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ war hier weder bei Antragstellung noch zum Zeitpunkt der begehrten vorzeitigen Beendigung der Elternzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 31.03.2017 erfüllt. Daher kam es auf die Fragen, ob die Beklagte die vierwöchige Frist zur Ablehnung des Antrages eingehalten hat und ob dringende betriebliche Gründe vorlagen, nicht an. Wie bereits in dem zwischen den Parteien zuvor geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Arbeitsgericht Münster vom 05.01.2017, 5 Ga 20/16) ausgeführt, setzt § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG die Geburt eines weiteren Kindes voraus. Eine solche hatte hier im Oktober 2016 noch nicht stattgefunden, sondern war vielmehr erst für den 12.05.2017 zu erwarten. Die Ansicht der Klägerin, als Anknüpfungspunkt für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG solle nicht die tatsächliche Geburt, sondern die vorausgehende Schwangerschaft gelten, widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Schwangerschaft und Geburt bei der Gesetzesformulierung miteinander verwechselt haben könnte. Die von der Klägerin vertretene Auslegung könnte zu der sinnwidrigen Konstellation führen, dass wegen einer Schwangerschaft im Frühstadium eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit stattfindet und die Arbeitnehmerin sodann eine Fehlgeburt erleidet. Dann wäre eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit gegeben, die vom Schutzzweck des § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG erkennbar nicht erfasst ist, weil letztlich keine Veränderung der Lebensumstände im Sinne der Norm stattgefunden hat. Zudem ist zu beachten, dass Elternzeit nicht nur von Frauen, sondern auch von Männern in Anspruch genommen werden kann. Wollte man der Gesetzesauslegung der Klägerin folgen, könnte ein Mann die Elternzeit nicht wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beenden, weil er zuvor nicht schwanger war. Dies kann nicht gewollt sein und es kommt auch keine unterschiedliche Auslegung der Norm für Männer und Frauen in Betracht, da sich insoweit keine Anhaltspunkte für eine gesetzgeberisch intendierte Differenzierung ergeben. Vor diesem Hintergrund kann auch das Argument der Klägerin, die in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt stehenden Zeiten seien in § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG abschließend geregelt, nicht überzeugen. Denn die letztgenannte Vorschrift zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen kann naturgemäß nur für Frauen gelten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Für den Wert des Streitgegenstandes im Sinne von § 61 Abs. 1 ArbGG hat das Gericht die Vergütungsdifferenz zwischen einer Vollzeitbeschäftigung im Umfang von 39 Wochenstunden und der seit dem 12.10.2016 tatsächlich durchgeführten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 24 Wochenstunden zugrunde gelegt, und zwar für den Zeitraum vom 12.10.2016 bis zum 31.03.2017. Mit diesem Wert sind die beiden zuletzt noch gestellten Feststellungsanträge abgebildet. Der zurückgenommene unbezifferte Zahlungsantrag war auf dasselbe Interesse gerichtet und daher nicht gesondert zu bewerten. Den zurückgenommen Antrag auf Vollzeitbeschäftigung hat das Gericht mit einem vollen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.050,- € berücksichtigt.