OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Ca 287/18

Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMS:2018:0724.3CA287.18.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu den Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 10.05.2016 als Vollzeitbeschäftigte mit Entgeltgruppe E 12 TVöD ab dem 11.05.2018 anzubieten und eine der unbefristeten Stellen E 12 TVöD mit der Klägerin zu besetzen.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer und Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Entscheiderin entsprechend dem Vertrag vom 10.05.2016 weiterzubeschäftigen in Vollzeit mit Entgeltgruppe E 12 TVöD.

  • 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 5. Der Streitwert wird auf 19.390,01 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu den Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 10.05.2016 als Vollzeitbeschäftigte mit Entgeltgruppe E 12 TVöD ab dem 11.05.2018 anzubieten und eine der unbefristeten Stellen E 12 TVöD mit der Klägerin zu besetzen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer und Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Entscheiderin entsprechend dem Vertrag vom 10.05.2016 weiterzubeschäftigen in Vollzeit mit Entgeltgruppe E 12 TVöD. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 19.390,01 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, sowie hilfsweise über den Anspruch der Klägerin, über die Bewerbung der Klägerin erneut entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Weiter begehrt die Klägerin ein Zwischenzeugnis. Die am 02.07.1971 geborene, verheiratete Klägerin ist Volljuristin und bei der Beklagten im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit dem 15.06.2016 auf Basis eines bis zum 14.06.2018 befristeten Arbeitsvertrages (Bl. 35 d. GA) in Vollzeit tätig. Eingesetzt wird sie im Referat 532 im Ankunftszentrum N der Beschäftigtendienststelle BAMF O. Vergütet wird sie nach Entgeltgruppe 12 TVöD Stufe 2, der Bruttomonatsverdienst der Verfügungsklägerin beträgt 3878,02 €. Am 18.08.2017 veröffentlichte die Beklagte eine Stellenausschreibung für die zur Entfristung vorgesehenen Stellen der Entgeltgruppe 12 (Bl. 54 f. d. GA). Auf die Stellenausschreibung bewarb sich die Klägerin. Dabei mussten die Bewerber sowohl Wunschdezernate angeben als sich auch mit einem bundesweiten Einsatz einverstanden erklären. Die Klägerin gab die Wunschdezernate 532 (N), 531, 533, 538 und 552 an. Unter dem 19.10.2017 veröffentlichte die Beklagte eine Bewertungsrichtlinie, die auf Bl. 61 zur Akte gereicht ist. In den Beurteilungsrichtlinien über die Grundsätze zur Leistungsbewertung im Auswahlverfahren für Tarifbeschäftigte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die sich auf unbefristet zu besetzende Stellen bewerben heißt es auszugsweise: „ 4.3 Gesamtnote Aus den Leistungsmerkmalen ist unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistung einer Gesamtnote zu vergeben. Dabei sind die Bewertungen der Leistungsmerkmale nach Anlage 2 zu gewichten. Die Gesamtnote ist (auch auf der Grundlage einer solchen Gewichtung) nicht allein rechnerisch aus den Einzelbewertungen zu ermitteln, sondern muss auf einer Gesamtbetrachtung beruhen. Die Gesamtnote ist zu begründen.“ Im Laufe des Bewerbungsverfahrens unterzog sich die Klägerin einer weiteren Testung und erzielte 99,32 Punkte. Am 24.01.2018 veröffentlichte die Beklagte eine geänderte Bewertungsrichtlinie. Unter dem 25.01.2018 teilte die Beklagte mit, das Bewerbungsverfahren sei abgeschlossen. Mit Schreiben vom 12.02.2018 (Bl. 80 d. GA) wandte sich die Beklagte an die Klägerin. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass es aufgrund der von ihr erreichten Note von 5,43 leider ausgeschlossen sei, ihr in einem der gewählten Referate eine unbefristete Stelle anzubieten. In der zusammenfassenden Begründung der Leistungsbeurteilung heißt es: „Das rechnerisch ermittelte Ergebnis spiegelt den Gesamteindruck zutreffend wieder“ (Bl. 84 d. GA). Die Klägerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren 3 Ga 14/18. In diesem wurde folgender Vergleich abgeschlossen. 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verfügungsbeklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie ohne jegliches Präjudiz für dieses und andere Verfahren eine Haushaltsstelle außerhalb der streitgegenständlichen ausgeschriebenen Stellen, jedoch mit diesen vergleichbar und mit der Entgeltgruppe E 12 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freihält. Die Verfügungsbeklagte sichert den Einsatz des Verfügungsklägers an dem Standort zu, für den die Verfügungsklägerin – ggf. nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sein wird. 2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Eine Aufstellung, mit welcher Note man an welchem Standort berücksichtigt wurde, ist auf Blatt 86 zur Akte gelangt. In den Wunschorten der Klägerin wurden Mitarbeiter mit höherem Testergebnis eingestellt. Aus der Aufstellung ergibt sich aber, dass in F, U und N Mitarbeiter mit schlechterer Gesamtnote zum Zug kamen. Der Wunschort N wurde gar nicht berücksichtigt, da die Beklagte diesen aus dem Verfahren nahm, nachdem sie zunächst die Schließung des Standortes im Frühjahr 2018, dann im Herbst 2018 geplant hatte. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie unter Verstoß gegen die Grundsätze der Bestenauslese und unter Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs als Bewerberin abgelehnt worden sei. Sie habe einen Anspruch auf Fortsetzung ihres befristeten Arbeitsvertrages, denn sie sei aus der durchgeführten Bestenauslese mit einer besseren Bewertung herausgegangen als die Mitarbeiter, die in U, N oder F entfristet worden seien. Die Beklagte halte für die Mitarbeiter, die wie die Klägerin einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen hätten, eine Stellenreserve von 200 Stellen vor. Das ergebe sich auch aus dem Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine dieser Stellen sei mit der Klägerin zu besetzen. Die Begrenzung auf die erste Stelle nach dem Komma bei der Leistungsbewertung sei nicht nachvollziehbar. Weshalb die Klägerin mit 5,43 ebenso in das Testverfahren einbezogen worden sie wie Mitarbeiter mit 5,41 Punkten, sei unklar. Auch die Berücksichtigung nur der Wunschorte sei rechtswidrig. Die Klägerin habe ja ihr Einverständnis erklärt, bundesweit tätig zu werden. Es gebe bei der Beklagten überhaupt kein Standortkonzept. Dass der Standort 532 N überhaupt aufgegeben werden, werde bestritten. Hätte die Klägerin davon bei der Bewerbung gewusst, hätte sie N nicht zu ihren Wunschstandorten genommen und wäre möglicherweise zum Zug gekommen. Hilfsweise sei das Bewerbungsverfahren zu wiederholen. Sie erfülle die allgemeinen Voraussetzungen nach der Stellenausschreibung, so dass nicht ausgeschlossen sei, dass sie bei der Auswahl zu berücksichtigen sei. Die Leistungsbewertung, auf die sich die Beklagte zur Begründung ihre ablehnende Entscheidung berufe, stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Diese Leistungsbewertung sei offensichtlich rechtswidrig. Bewertet worden sei der Zeitraum vom 16.03.2017 bis 15.09.2017. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die Leistungsbewertung sei auch deshalb rechtswidrig, weil in einem Beurteilungssystem, wie es die Beklagte als sog. Ankreuzverfahren nutze, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen einer Begründung bedürfe. Das abschließende Gesamturteil sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Besten auswahlbezogener Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedürfe einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne. Diesen Anforderungen werde die Leistungsbewertung der Beklagten nicht gerecht. Aus ihr ließen sich lediglich die Noten der Einzelbewertung ersehen, ohne dass eine Gewichtung erkennbar werde. Die Beklagte habe lediglich rechnerisch einen Durchschnitt ermittelt, der über 5,43 liege und komme dann zu dem nicht weiter erläuterten Ergebnis, dass die Gesamtnote insgesamt über 5 betrage. In der zusammenfassenden Begründung werde lediglich ausgeführt, dass das rechnerisch ermittelte Ergebnis den Gesamteindruck zutreffend widerspiegele. Damit verstoße die Beklagte auch gegen ihre eigenen Bewertungsrichtlinien unter Ziffer 4.3. Weiter begehrt die Klägerin die Weiterbeschäftigung und ein Zwischenzeugnis. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung ergebe sich aus der Situation, die Lagen nach Entfristung oder Kündigung vergleichbar seien. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu den Bedingungen des bestehenden Arbeitsvertrages mit Datum vom 10.05.2016 als Vollzeitbeschäftigte und einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 12 TVöD mit Wirkung ab dem 11.05.2016 anzubieten und eine der unbefristet zu vergebenden Stellen als Tarifbeschäftigte mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 12 TVöD mit der Klägerin zu besetzen, 2. hilfsweise zum Klageantrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die im Auswahlverfahren zur Umsetzung der Entfristung von Tarifbeschäftigten getroffene Auswahlentscheidung (der Klägerin durch Schreiben der Beklagten vom 13.02.2018 bekannt gegeben) zu wiederholen und über die Bewerbung der Klägerin auf die Stellenausschreibung vom 18.08.2017 BAMF 2017-378-i zur Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Sachbearbeiterin/ Entscheiderin der Entgeltgruppe E 12 TVöD unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt, 4. sofern ein dem Klageantrag zu 1. stattgebendes Urteil ergeht, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Sachbearbeiterin/Entscheiderin in Vollzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu 1. weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, das Verfahren sei nicht zu bemängeln. Wegen der Vielzahl von Bewerbungen sei ein Ankreuzverfahren zulässig gewesen. Sämtliche ausgeschriebene Stellen seien mittlerweile besetzt. Zum Stellenpuffer erkläre sich die Beklagte nicht. Es habe ein bundesweites Ranking gegeben. Der Standort N solle geschlossen werden, die Schließung sei derzeit aber verschoben. Im Referat 531 habe man 6,41 als Note benötigt, im Referat 533 Note 7,54, im Referat 538 Note 5,89 und in Referat 552 Note 5,49. Der letzte Mitarbeiter, der hier zum Zug gekommen sei mit Note 5 habe im Test 102,64 Punkte erzielt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ab dem Ende des befristeten Vertrages im Juni 2018. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Datum 2016 im Antrag um einen unbeachtlichen Schreibfehler handelt. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus Art 33 GG. Sie ist aus der Bestenauslese der Beklagten mit einer besseren Note herausgegangen als Mitarbeiter, denen anderenorts Entfristungen gewährt wurden. Die Begrenzung auf sogenannte Wunschdezernate ist rechtswidrig, zumal die Bewerber sämtliche ihr Einverständnis mit bundesweitem Einsatz erklärt haben. Auch die nachträgliche Streichung des Standortes N stellt eine nicht hinzunehmende Benachteiligung dar, weil die Klägerin danach an einem Standort weniger Berücksichtigung fand. Die Beklage hat unwidersprochen gelassen, dass eine Stellenreserve für Fälle wie den der Klägerin vorgehalten wird. Das ergibt sich auch aus dem Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren. Nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG v. 24.03.2009, 9 AZR 277/08; NZA 2009, 901). Dieser Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt eine freie Stelle voraus. Diese ist unstreitig vorhanden. Nach Auffassung des Gerichts ist das Bewerbungsverfahren insgesamt fehlerhaft abgelaufen. Die Beklagte hätte unter anderem die Gesamtnote differenziert begründen müssen. Dem Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines unbefristeten Vertrages kann das aber nicht entgegenstehen. Würde man die Bestenauslese, die die Beklagte durchgeführt hat, zulasten der Klägerin unberücksichtigt lassen, würde die Klägerin in ihren Rechten als Bewerberin erneut verletzt, zumal die anderen erfolgreichen Bewerber auch unbefristete Stellen erhalten haben, sogar mit schlechterer Gesamtnote als die Klägerin. Da die anderen Stellen auch vergeben sind, ist es nach Auffassung der Kammer nicht zumutbar, die Klägerin auf eine Wiederholung des Bewerbungsverfahrens zu verweisen. Die Beklagte hält ja offensichtlich extra für die Personengruppe, die gegen die Nichtberücksichtigung geklagt haben, Stellen frei. Die Klägerin hat auch Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Die Beklagte ist ebenfalls zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen. Hätte die Beklagte ihre eigene Bestenauslese durchgehalten, hätte sie das Arbeitsverhältnis der Klägerin entfristen müssen. Die Klägerin ist in einer vergleichbaren Situation wie bei einer Entfristungsklage. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei muss die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen. III. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.