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Urteil

2 Ga 7/21

Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMS:2021:0325.2GA7.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

  • 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.300,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.300,00 €. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsbeklagte aufgrund eines Bewerbungsverfahrensanspruchs des Verfügungsklägers verpflichtet ist, die Besetzung ausgeschriebener Stellen zu unterlassen und bereits besetzte Stellen durch Aufhebung der geschlossenen Verträge wieder freizumachen. Der Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten mit einer Viertelstelle unbefristet beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis besteht seit April 2006. Der Verfügungskläger ist Mitglied des Personalrats der wissenschaftlichen Beschäftigten bei der Verfügungsbeklagten. Im April 2017 stellte der Verfügungskläger einen Aufstockungsantrag gemäß § 9 TzBfG. Die Verfügungsbeklagte schrieb zum 01.04.2021 befristet bis zum 30.09.2021 Stellen zur Leitung von Arbeitsgemeinschaften in den Bereichen Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht im Sommersemester 2021 mit einem Stundenumfang von 6 Stunden je Woche aus. Voraussetzung für die Einstellung war ein überdurchschnittliches erstes juristisches Staatsexamen. Bei Übernahme einer weiteren Arbeitsgemeinschaft sollte der Beschäftigungsumfang um vier weitere Wochenstunden erhöht werden. (Bl. 14 der Akte). Als Kontaktadresse war angegeben „ agleiter.X@X.de “. Die Bewerbungsfrist endete am 23.02.2021. Mit E-Mail vom 16.02.2021 (Bl. 16 der Akte) teilte der Verfügungskläger an die E-Mail Adresse „Y@X. de“ mit dem Betreff „Leitung von Arbeitsgemeinschaften“ mit: „Ich möchte gern einige Arbeitsgemeinschaften im Sommersemester leiten, möglichst aber nicht zwingend im Strafrecht. Kannst du mich dafür einplanen bitte?“. Mit E-Mail vom 18.02.2021 (Bl. 16 der Akte) teilte der Verfügungskläger an die E-Mail-Adresse „Y@X.de“ und „CC“ „ eZ@X.de “ mit: „Leider habe ich noch keine Antwort von Dir erhalten, daher möchte ich dich bitten, mir kurz zu antworten, damit ich sicher sein kann, dass meine Bewerbung angekommen ist. Auf die Unterlagen zu meiner Person in der Personalakte (Prädikatsexamen, Promotion mit summa cum laude, LL.M. mit summa cum laude) und die Kenntnisse der Personalabteilung zu meinen Fähigkeiten darf ich freundlich hinweisen.“ Mit E-Mail vom 03.03.2021 setzte der Verfügungskläger eine Frist zur Beantwortung seiner Anfrage auf den 05.03.2021. Hierauf teilte Frau Y. am 05.03.2021 mit (Bl. 15 der Akte): „Der Fachbereich möchte seine Grundlage in Sachen AG-Leitungen umstellen. Mit kurzfristigen Aufstockungen werden wir nicht mehr arbeiten. Insoweit verweise ich auf die entsprechenden Informationen von Seiten der Personalabteilung an den PR.“ Mit E-Mail vom 08.03.2021 (Bl. 15 der Akte) an Y. teilte der Kläger mit: „Ich bitte um Antwort bis heute 15:30 Uhr und mahne die Antwort bis zum gleichen Zeitpunkt hiermit an. Ich bleibe bei meiner Bewerbung für 8 Arbeitsgemeinschaften, wobei die Bewerbung jedenfalls auch für 7, 6, 5, 4, 3, 2, 1 Arbeitsgemeinschaften gilt, sollten mir nicht 8 Arbeitsgemeinschaften gegeben werden können.“ Der Verfügungskläger trägt vor, bei seinen E-Mails vom 16.02.2021 und 18.02.2021 handele es sich um eine Bewerbung auf die ausgeschriebenen Stellen zur Leitung von Arbeitsgemeinschaften im Sommersemester. Frau Y., die im „Fachbereich 03 Rechtswissenschaft“ tätig sei, sei für die Entgegennahme der Bewerbung zuständig gewesen. Noch am 28.01.2021 sei dem Personalrat mitgeteilt worden, dass Stellen für Arbeitsgemeinschaftsleitungen im Fachbereich Rechtswissenschaften unter anderem auch durch wissenschaftliche Mitarbeiter besetzt werden sollten, die bereits bei der X1 beschäftigt seien. Dementsprechend solle den wissenschaftlichen Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben werden, zumindest befristet mit einem erhöhten Umfang der Arbeitszeit tätig zu sein. Daraufhin habe sich der Verfügungskläger mit E-Mail vom 16.02.2021 auf die Leitung von Arbeitsgemeinschaften im Sommersemester beworben. Dem Personalrat der wissenschaftlichen Beschäftigten sei mit E-Mail vom 04.03.2021 sodann mitgeteilt worden, dass das ursprünglich beabsichtigte Konzept nicht mehr aufrechterhalten werde. AG-Leitungen sollten nicht mehr an bereits beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter übertragen werden. Dementsprechend seien die von der Dienststelle beabsichtigten befristeten Aufstockungen von vier wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen der Personalrat bereits zugestimmt gehabt habe, zurückgezogen worden und nicht mehr angeboten worden. Der Kläger erfülle die Ausschreibungsvoraussetzungen für die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen. Eine Stellenbesetzung habe nach Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen. Der Verfügungskläger habe sich auf die ausgeschriebenen Stellen fristgerecht beworben. Frau Y. sei Geschäftsführerin des Dekanats des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Verfügungsbeklagten. Sie sei die Managerin des Fachbereichs unterhalb des Dekans. Frau Y. seien die Abschlüsse des Verfügungsklägers mit überdurchschnittlichem Staatsexamen, LL.M. mit summa cum laude und Promotion summa cum laude bekannt. Der Verfügungskläger sei damals von dem Dekan der hiesigen Fakultät promoviert worden. Der Verfügungskläger habe überobligatorisch innerhalb der Ausschreibungsfrist auf die Erfüllung der Stellenbesetzungsvoraussetzungen mit E-Mail vom 18.02.2021 und gleichzeitig auf die Kenntnis der Personalakten führenden Stelle hingewiesen. Stelleninteressenten hätten sich nach der Ausschreibung digital bei Frau Y. im rechtswissenschaftlichen Dekanat bewerben sollen. Dies habe der Verfügungskläger getan. Dass er dafür die direkte dienstliche E-Mail-Adresse der Frau Y. genutzt habe, bedeute, dass ihm seine Bewerbung besonders wichtig gewesen sei. Dies hätten auch seine Nachfragen unterstrichen. Hätte Frau Y. das Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages und Bewerbung des Verfügungsklägers nicht als solche aufgefasst, so wäre allein schon aus Kollegialitätsgründen zu erwarten gewesen, dass Frau Y. sich beim Verfügungskläger gemeldet und nachgefragt hätte, ob und wie sein Angebot der AG-Leitung zu verstehen sei oder was er denn von ihr wolle. Eine Nachfrage habe es aber nicht gegeben. Der Verfügungskläger bestreite, dass Frau Y. für Aufstockungen nicht zuständig sein solle. Wenn dem so wäre, so hätte sie dem Verfügungskläger eine E-Mail geschrieben und auf die zuständige Person hingewiesen. Der Verfügungskläger sei nicht in die Bewerberauswahl einbezogen worden. Damit sei sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden. Da die Verfügungsbeklagte ein paar Stellenbesetzungen unter dem 09.03.2021 dem Personalrat zur Mitbestimmung vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass am 25.03.2021 bereits Arbeitsverträge geschlossen worden seien. Der Verfügungskläger habe Anspruch darauf, dass diese Arbeitsverträge aufgelöst würden. Schutzwürdige Interessen der Verfügungsbeklagten stünden nicht entgegen. Die Verfügungsbeklagte habe die vorliegende Situation in allen Einzelheiten und Benachteiligungen des Verfügungsklägers als Personalrat verursacht und dabei ständige Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Münster und des Bundesverfassungsgerichts vorsätzlich missachtet. Zudem könne sie jederzeit einen Arbeitsvertrag mit dem Verfügungskläger zumindest bis zum 30.09.2021 schließen. Wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Hilfskräfte unterschieden sich in ihrer Tätigkeit nicht wesentlich voneinander, lediglich die Bezahlung erfolge aufgrund der Richtlinien der Tarifgemeinschaft der deutschen Länder unterschiedlich. Die Verfügungsbeklagte habe dem Verfügungskläger keine Konkurrentenmitteilung übersandt. Bereits hieraus folge der Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung der Stellenbesetzung. Der Verfügungskläger sei zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs gezwungen, die Stellenbesetzungen durch Einlegung von einstweiligem Rechtsschutz zu verhindern. Arbeitsgemeinschaften würden bei der Verfügungsbeklagten gehalten von Juristen mit erstem und/oder zweitem juristische Staatsexamen, wissenschaftlichen Hilfskräften, wissenschaftlichen Mitarbeitern, Doktoranden, Dres., Habilitanten, akademischen Räten, akademischen Oberräten, Rechtsanwälten und Richtern. Es sei für eine Leitung einer Arbeitsgemeinschaft kein Ausschlusskriterium, wenn er promoviert sei. Die streitgegenständlichen Arbeitsgemeinschaften würden jedes Semester in einer großen Vielzahl abgehalten. Daher seien Stellen dafür zu besetzen. Es sei daher so, dass das Arbeitszeitvolumen nicht nur vom 01.04.2021 bis zum 30.09.2021 zur Verfügung stehe. Es bestehe dauerhafter Bedarf. Der Verfügungskläger habe mit E-Mail vom 16.02.2021 der Verfügungsbeklagten ein Angebot auf Vertragsschluss gemacht und zwar in der Art, so viele Arbeitsgemeinschaften zu leiten, wie arbeitsrechtlich möglich. Er habe die AG-Anzahl nicht beziffern können, da diese davon abhänge, ob er nur Arbeitsgemeinschaften aus einem Teilgebiet oder aus verschiedenen Teilgebieten zugewiesen bekäme. Was für Arbeitsgemeinschaften der Verfügungskläger halten solle, habe er rechtsrichtig der Verfügungsbeklagten im Rahmen ihres Direktionsrechts überlassen, um ihr größtmögliche Flexibilität bei der Berücksichtigung der Interessen anderer AG-Leiter zu geben. Dieses Angebot habe die Verfügungsbeklagte rechtswidrig abgelehnt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erhöhung seiner Arbeitszeit bis zur Vollbeschäftigung durch Besetzung der AG-Leiterstellen in einem Umfang von mindestens 30 Stunden je Woche gemäß § 11 Abs. 3 TV L. Einer Bewerbung des Klägers auf die Stellen habe es nicht bedurft. Die Verfügungsbeklagte habe dem Verfügungskläger die Stellen anbieten müssen. Dies habe sie pflichtwidrig unterlassen. Zudem sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger geeignete Stellen hinsichtlich seines Aufstockungsverlangens mitteile. Der Verfügungskläger habe zudem einen Aufstockungsanspruch aus § 9 TzBfG. Eine Bewerbung sei nicht notwendig gewesen, liege aber trotzdem vor. Einem wissenschaftlichen Mitarbeiter könne die Leitung einer AG per Direktionsrechts zugewiesen werden. Einer Zuweisung von AG-Leitungen an den Verfügungskläger stehe auch nicht Art. 16 und Art. 17 des „Vertrags für gute Beschäftigungsbedingungen“ entgegen. Hierbei handele es sich lediglich um eine Verwaltungsvorschrift. Zudem bestreite der Verfügungskläger, dass der „Vertrag für gute Beschäftigungsbedingungen“ wirksam werde und darüber hinaus die „Dienstvereinbarung über wissenschaftliche Hilfskräfte“ wirksam sei. Die Befristung der ausgeschriebenen Stellen hindere den Verfügungsanspruch nicht. Zudem habe der Verfügungskläger die AG-Leitungen nicht erhalten, weil ihn die Beklagte wegen seiner Stellung als Personalrat benachteilige. Anders sei es nicht zu erklären, dass der als Jurist nahezu universell einsetzbare Verfügungskläger seit dem 01.05.2017, also seit vier Jahren, nicht aufgestockt werde, obwohl die Verfügungsbeklagte der größte Arbeitgeber im Münsterland mit mehr als 10.000 Beschäftigten sei. Der Verfügungskläger beantrage vorsorglich Schriftsatznachlass, sofern seinen Anträgen nicht entsprochen werde. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen durch die Corona Pandemie in den Geschäftsabläufen der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers sei eine vollständige Besprechung des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten vom 19.03.2021 nicht möglich gewesen. Der Verfügungskläger beantragt 1. Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, die von ihr ausgeschriebenen Stellen, Leiter*in einer Arbeitsgemeinschaft (Hilfskraft mit 6 Stunden/Woche oder mehr) an der rechtswissenschaftlichen Fakultät für den Zeitraum Sommersemester 2021 vom 01.04.2021 bis zum 30.09.2021 bei der Verfügungsbeklagten mit einer anderen Person als dem Verfügungskläger zu besetzen, bis in der Hauptsache rechtskräftig über das Stellenbesetzungsverfahren hinsichtlich dieser Stellen entschieden worden ist und diese Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht mehr aufgehoben werden kann. 2. Die Verfügungsbeklagten wird verpflichtet, Arbeitsverträge, die diese bereits geschlossen hat über die Stellen Leiter*in einer Arbeitsgemeinschaft (Hilfskraft mit 6 Stunden/Woche oder mehr) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für den Zeitraum Sommersemester 2021 vom 01.04.2021 bis zum 30.09.2021 sofort, spätestens aber mit Wirkung zum 15.04.2021, aufzulösen. 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine in Ziff. 1 und 2. genannten Verpflichtungen wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Rektor Professor Dr. Z, angedroht. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Anträge seien nicht begründet. Es fehle bereits an einem Verfügungsanspruch. Ein Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassen der Stellenbesetzung ergebe sich nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Auch sei der Verfügungskläger nicht schon bereits nach § 9 TzBfG oder gemäß § 11 Abs. 3 TV-L auf die Stellen bevorzugt zu besetzen. Der Verfügungskläger sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf die befristeten Stellen für wissenschaftliche Hilfskräfte nicht zu berücksichtigen gewesen. Es fehle an einem freien vergleichbaren Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG, da es sich nur um befristete Hilfskräftestellen im Umfang eines Stundenanteils von 6 Stunden handele, auf die der Verfügungskläger nicht durch einseitige Ausübung des Weisungsrechts seitens der Verfügungsbeklagten hätte versetzt werden können. Die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter und wissenschaftlicher Hilfskräfte sei zu unterscheiden. Hierbei handele es sich um ganz unterschiedliche Beschäftigungskategorien, die sich nicht nur in der Bezahlung unterschieden. Bereits das Beschäftigungsverhältnis sei ein grundlegend anderes. So würden wissenschaftliche Mitarbeiter aufgrund des geltenden Tarifvertrages beschäftigt, während wissenschaftliche Hilfskräfte tariflos beschäftigen würden und nach geleisteten Stunden vergütet würden. Formalrechtlich handele es sich somit bereits um gänzlich unterschiedliche Beschäftigungsarten. Die E-Mail vom 16.02.2021 unter dem Betreff „Leitung von Arbeitsgemeinschaften“ an Frau Yt habe diese als Geschäftsführerin im Dekanat des „Fachbereichs 03 Rechtswissenschaften“ nicht als Bewerbung auf die ausgeschriebenen streitgegenständlichen Stellen aufgefasst, sondern als Wunsch nach Leitung und Einplanung für eine Arbeitsgemeinschaft, zumal der Verfügungskläger als wirtschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt sei und es hier um wissenschaftliche Hilfskraftstellen gegangen sei. Für die Einplanung der Leiter der Arbeitsgemeinschaften sei Frau Y. nicht zuständig gewesen. Ein Bezug zu dem konkreten Bewerbungsverfahren sei aus der E-Mail nicht erkennbar. In dem Betreff der E-Mail heiße es lediglich „Leitung von Arbeitsgemeinschaften“. Qualifikationen seien nicht erwähnt oder aufgeführt. Adressiert sei die E-Mail nicht an die in der Ausschreibung genannte Adresse. Der E-Mail des Verfügungsklägers vom 08.03.2021, in der er sodann ausdrücklich erkläre, er bleibe bei seiner „Bewerbung“ fehle ebenfalls jeglicher Bezug zum Ausschreibungsverfahren und sei von Frau Y. ebenso wenig so verstanden worden. Zutreffend sei, dass die Dienststelle am 09.03.2021 beim Personalrat des wissenschaftlichen Bereichs die Zustimmung zur Besetzung einer Vielzahl von Stellen im Zusammenhang mit der Leitung von Arbeitsgemeinschaften beantragt habe. Es handele sich hier um AG-Leiterstellen für wissenschaftliche Hilfskräfte. Zuständig für die Einstellung von wissenschaftlichem Personal sei der Sachgebietsleiter Herr A.. Frau Y. habe nur die Zustimmung für die Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften unterzeichnet. Selbst wenn die E-Mail vom 16.02.2021 als Bewerbung zu bewerten sei, seien etwaige Rechte des Verfügungsklägers nicht verletzt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht berührt und nicht verletzt. Der Verfügungskläger habe als arbeitsvertraglich ausdrücklich vereinbarter wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht auf die ausgeschriebenen wissenschaftlichen Hilfskraftstellen berücksichtigt werden können. Die Verfügungsbeklagte dürfe wissenschaftliche Mitarbeiter kraft vertraglicher Vereinbarung und Vereinbarung mit dem Personalrat nicht auf wissenschaftliche Hilfskraftstellen beschäftigen. Gemäß Art. 4 Abs. 4 des „Vertrags über gute Beschäftigungsbedingungen für Hochschulpersonal“ sei die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft nach abgeschlossener Promotion ausgeschlossen. Entsprechend hätten die Dienststelle der Verfügungsbeklagten und der Personalrat des wissenschaftlichen Bereichs im Sommer 2020 eine Dienstvereinbarung zur Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher Hilfskräfte geschlossen, in der ebenfalls geregelt sei, dass Bewerber mit abgeschlossener Promotion nicht als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt werden könnten. Die Voraussetzungen des § 9 TzBfG lägen nicht vor. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Stellen nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz. So handele es sich vorliegend nur um befristete Stellen für den Zeitraum 01.04.2021 bis zum 30.09.2021 in einem Umfang von 6 Stunden und damit nach der Rechtsprechung nicht um freie Stellen im Sinne des §§ 9 TzBfG. Des Weiteren fehle es an der Vergleichbarkeit des Arbeitsplatzes. Die Beklagte könne den Kläger nicht aufgrund des Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz als wissenschaftliche Hilfskraft verweisen. Schließlich lägen auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 3 TV-L nicht vor. Danach sollten früher Vollbeschäftigte, mit denen auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden sei, bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeit bevorzugt berücksichtigt werden. Da es sich vorliegend nicht um eine Vollzeitstelle handele, sondern um einen Stundenanteil für wissenschaftliche Hilfskräfte im Umfang von 6 Stunden, greife § 11 Abs. 3 TV-L nicht. Indessen seien auch alle AG-Leiterstellen besetzt. Entscheidungsgründe Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung ist abzuweisen. Der für die einstweilige Verfügung gem. § 935 ZPO erforderliche Verfügungsanspruch besteht nicht. I. Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch auf vorläufige Unterlassung der Stellenbesetzung. 1. Der Verfügungskläger hat keinen Besetzungsanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG. a) Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die ein öffentlicher Arbeitgeber mit Arbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt. Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährte Grundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Nur der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle hat einen Besetzungsanspruch. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist gegenüber der Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers abzugrenzen. Diese räumt ihm das Recht ein, zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine Stelle zu besetzen, zu wählen. Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze gelten dabei nicht nur für die Begründung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen. Eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG gilt zwingend auch für den Zugang zu Beförderungsämtern und -stellen. Ein Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der öffentliche Arbeitgeber die zu besetzende Stelle unbeschränkt ausgeschrieben hat. Dann muss eine Gleichbehandlung zwischen Beförderungs- und anderen Bewerbern erfolgen. Vergibt der Arbeitgeber die Stelle im Wege der Umsetzung oder Versetzung an bereits bei ihm beschäftigte und mit gleichwertigen Tätigkeiten befasste Arbeitnehmer, ist das Auswahlverfahren nicht den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Wie der öffentliche Arbeitgeber seine Organisationsfreiheit nutzt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BAG 17.10.2017 – 9 AZR 192/17 – juris, Rn. 20f.). b) Nach diesen Grundsätzen war die Verfügungsbeklagte nicht verpflichtet, bei der Zuteilung der Stundendeputate der AG-Leiterstellen hinsichtlich des Verfügungsklägers ein Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren durchzuführen. aa) Die Erhöhung der Arbeitszeit betrifft weder die Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Verfügungskläger noch seinen Zugang zu Beförderungsämtern und -stellen. Der Bewerber um ein weiteres Zeitdeputat ohne eine damit verbundene Übertragung höherwertiger Tätigkeiten begehrt nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt, sondern eine statusneutrale bzw. „ämterneutrale“ Modifikation der Bedingungen seiner Beschäftigung, für die seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bereits in einem vorausgegangenen Auswahlverfahren überprüft worden sind (vgl. auch BAG 27.02.2018 – 9 AZR 167/17 – juris, Rn. 30). Dementsprechend geht es auch dem Verfügungsklägerin lediglich darum, seine wöchentliche Arbeitszeit unter Beibehaltung des ihm übertragenen „Amts“ um Arbeitsstunden durch die Übernahme einer oder mehrerer AG-Leitung(en) zu erhöhen. Der Verfügungskläger hat selbst vorgetragen, er habe sich um die Übernahme von AG-Leitungen beworben, nachdem die Verfügungsbeklagte im Personalrat mitgeteilt hatte, die AG-Leitungen sollten wissenschaftlichen Mitarbeitern die wenigstens befristete Aufstockung ihres Beschäftigungsumfangs ermöglichen. bb) Das Recht der Verfügungsbeklagten, das Zeitdeputat der AG-Leitungsstellen außerhalb des Auswahlverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 GG zu verteilen, ist nicht aufgrund der erfolgten Ausschreibung durch eine „Selbstbindung“ ausgeschlossen. Es handelte sich nicht um eine Ausschreibung, die eine Bewerberauswahl nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG erfordert. Ein konkretes Beschäftigungsangebot war mit der Stellenausschreibung offensichtlich nicht verbunden. Die Verfügungsbeklagte hat das Zeitdeputat zwar unbeschränkt ausgeschrieben. Ein konkretes Arbeitsplatzangebot war mit der Stellenausschreibung aber nicht verbunden. Der Verfügungskläger hat selbst darauf hingewiesen, dass der mit den AG-Leitungen verbundene Stundenumfang nicht aus der Ausschreibung abgeleitet werden konnte, sondern davon abhängt, ob die Übernahme nur einer oder mehrerer AG-Leitungen angeboten wird und ob mehrere gleiche oder verschiedene AG-Leitungen angeboten werden. Damit wird deutlich, dass sich die Verfügungsbeklagte die konkrete Organisationsentscheidung, in welchem Umfang sie die AG-Leitungen jeweils zusammenfassen will, vorbehalten hat. Die tatsächlich entstehenden AG-Leitungsstellen entstehen damit erst mit der Umsetzung der Entscheidung über den Zuschnitt der einzelnen Stellen. Die Stellenausschreibung enthält damit kein konkretes Stellenangebot, auf das sich ein erfolgreicher Bewerber mit einer Bewerbung beziehen kann. cc) Folglich beinhalten die E-Mails des Verfügungsklägers vom 16.02.2021 und 18.02.2021 nicht eine Bewerbung auf eine konkrete Stelle. Vielmehr hat der Verfügungskläger mit diesen E-Mails lediglich deutlich gemacht, dass er an der Übernahme von AG-Leitungen interessiert ist. Angaben dazu, in welchem Umfang der Verfügungskläger an der Übernahme von AG-Leitungen interessiert war, hat der Verfügungskläger erstmalig mit der E-Mail vom 08.03.2021 gemacht. Die E-Mail vom 08.03.2021 macht jedoch zugleich deutlich, dass dem Verfügungskläger bewusst war, dass die Organisationsentscheidung, wie die Stellen für die AG-Leitungen im Einzelnen zugeschnitten werden sollen, noch nicht getroffen war. dd) Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers bereits deshalb nicht gegeben ist, weil die Verfügungsbeklagte bereits alle AG-Leitungsstellen besetzt hat. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Nichtbesetzung von AG-Leitungsstellen aufgrund § 9 TzBfG. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den AG-Leitungen um freie Arbeitsplätze im Sinne von § 9 TzBfG handelt. Der Kläger hat jedenfalls ein Arbeitsvertragsangebot an die Verfügungsbeklagte, das diese lediglich noch hätte annehmen müssen, nicht unterbreitet. a) Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. b) Das Arbeitsvertragsrecht kennt grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang und damit auch keinen Anspruch, dass seitens einer Vertragspartei unterbreitete Änderungsangebot anzunehmen. Eine gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich ua. in § 9 TzBfG. Diese Vorschrift begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 192/17 - Rn. 26). Ein ihm angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Antrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers lediglich die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmte Pflicht des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über die zu besetzenden Arbeitsplätze zu informieren. Es ist sodann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten, dessen Zugang der Arbeitgeber abwarten kann (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 23, BAGE 154, 354). Das Vertragsangebot hat hierbei den Anforderungen des § 145 BGB zu genügen, muss deshalb so formuliert sein, dass der vom Arbeitnehmer gewünschte Änderungsvertrag durch die bloße Zustimmung des Arbeitgebers zustande kommt. Aus dem Unterlassen einer an sich gebotenen Information ergeben sich keine anderen Rechtsfolgen. Es bleibt Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und - soweit keine Einigung zustande kommt - den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (BAG 27.02.2018 – 9 AZR 167/17 – juris, Rn. 22 f.). c) Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger detailliert über die AG-Leiterstellen hätte informieren müssen und auch darüber, wie viele AG-Leitungen mit wie vielen Stunden sie überhaupt innerhalb eines Stellenanteils zusammenführen würde. Der Verfügungskläger hatte jedenfalls durch die Stellenausschreibung Kenntnis von den AG-Leiterstellen, die die Verfügungsbeklagte beabsichtigte zu besetzen. Darüber hinaus trägt der Verfügungskläger selbst vor, dass regelmäßig AG-Leitungen von der Verfügungsbeklagten einzurichten seien. Der Verfügungskläger weiß daher auch aus eigener Kenntnis, dass für die AG-Leitungen Stellenanteile zur Verfügung stehen. Der Verfügungskläger musste daher, um seinen Anspruch nach § 9 TzBfG erfolgreich zu verfolgen, der Verfügungsbeklagten ein Vertragsangebot unterbreiten, das diese durch bloße Annahmeerklärung hätte annehmen können, sodass der angebotene Vertrag zustande gekommen wäre. 3. Aus den genannten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Stundenaufstockung gemäß § 11 Abs. 3 TV-L. Die genannten Grundsätze zu § 9 TzBfG gelten auch für das Zustandekommen eines Vertrags gemäß § 11 Abs. 3 TV-L. Es kann daher dahinstehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 TV-L überhaupt vorliegen. 4. Aus den genannten Gründen kann sich der Kläger sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er wegen seiner Personalratstätigkeit benachteiligt wird. Auch insoweit ist zu verlangen, dass der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten zunächst ein annahmefähiges Vertragsangebot unterbreitet. II. 1. Der Verfügungskläger hat daher auch keinen Anspruch darauf, dass bereits eingerichtete AG-Leiterstellen wieder frei gemacht werden. 2. Zudem liegen aber auch die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung zwischenzeitlicher Stellenbesetzungen im Bewerbungsverfahren verlangt werden können, nicht vor. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der unterlegene Bewerber regelmäßig keinen Anspruch auf „Wiederfreimachung“ oder Doppelbesetzung der Stelle (BAG 12.04.2016 - 9 AZR 673 / 14 – juris, Rn. 28). Soweit ein solcher Anspruch in der Rechtsprechung bejaht wird (LAG Berlin-Brandenburg 25 SaGa 863/12 juris, Rn. 449), wird dies damit begründet, dass dies zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich sei, weil der ausgewählte Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung gewinne, der mit der Länge des Hauptverfahrens zunehme und ihm auch dann verbleibe, wenn sich im späteren Hauptverfahren die zu seinen Gunsten getroffene Personalentscheidung als rechtswidrig erweisen sollte. b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Verfügungskläger hat nichts dafür vorgetragen, welchen Erfahrungsvorsprung berücksichtigte Bewerber auf AG-Leiterstellen erwerben könnten, die dem Verfügungskläger vorgehalten werden könnten, sofern er sich in einem Hauptsacheverfahren gegen die berücksichtigten Bewerber durchsetzen würde. III. Es bestand keine Veranlassung, Schriftsatznachlass zu gewähren. Zu dem entscheidungserheblichen Sachvortrag der Verfügungsbeklagten hat der Verfügungskläger Stellung genommen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Es ist der Betrag eines Bruttomonatsentgelts festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.