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Urteil

4 Ca 871/21

Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMS:2021:1126.4CA871.21.00
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Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 19.825 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 19.825 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von zuletzt 19.825 €. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A mbH i. L. (Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin führte Lufttransporte aller Art im gewerblichen Bedarfsverkehr, einschließlich der Personenbeförderung im Linienverkehr durch, erbrachte Dienstleistungen und Beratung auf dem Gebiet der allgemeinen Luftfahrt und handelte und vermietete Flugzeuge, Flugzeugzubehör und Ersatzteile. Der Flugbetrieb der Insolvenzschuldnerin wurde vollständig mit geleasten Flugzeugen durchgeführt. Mit Beschluss vom 01.04.2019 ordnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin an, der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 50 ff. der Gerichtsakte). Der Beklagte war auf Basis des von der Insolvenzschuldnerin vorformulierten Arbeitsvertrages vom 29.08.2018 (Bl. 53 ff. der Gerichtsakte) seit dem 15.10.2018 bei der Insolvenzschuldnerin als Copilot auf dem Flugzeugtyp B tätig. Der Beklagte verfügte vor Abschluss des Arbeitsvertrages nur über die allgemeine Erlaubnis als Verkehrsflugzeugführer, jedoch nicht über die sogenannte Musterberechtigung (Type Rating) für Flugzeugmuster der B. Die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte schlossen unter dem 02.07.2018 (Bl. 54 der Gerichtsakte) einen von der Insolvenzschuldnerin vorformulierten Darlehensvertrag. Danach gewährte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten ein zweckgebundenes Darlehen i.H.v. 20.950 € zum Erwerb des Flugzeugsmusters für die B. Wegen der Einzelheiten des § 4 des Darlehensvertrages wird auf Bl. 54 der Gerichtsakte Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 02.07.2018 schlossen der Beklagte und Insolvenzschuldnerin eine von der Insolvenzschuldnerin vorformulierte Ausbildungsvereinbarung zum Erwerb der Musterberechtigung als Copilot auf dem Flugzeugmuster B (Bl. 55 der Gerichtsakte). Der Beklagte erwarb das Type Rating für die B. Ab November 2018 begann der Beklagte mit der Tilgung der Darlehensschuld. Monatlich behielt die Insolvenzschuldnerin von der Arbeitsvergütung des Beklagten 225,- €. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten wurde zum Ablauf des 10.04.2019 insolvenzbedingt beendet. Ab April 2019 setzte der Beklagte die Tilgung des Darlehens aus. Bis zum Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis wurden von ihm insgesamt 1125 € getilgt. Der Kläger kündigte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 02.11.2020 das Darlehen und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des noch ausstehenden Darlehensbetrages i.H.v. 19.825 € auf. Mit der beim Arbeitsgericht Münster unter dem 29.06.2021 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die Rückzahlung des genannten Darlehensbetrages weiter. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei auf Grundlage des Darlehensvertrages zur Rückzahlung des noch ausstehenden Darlehensbetrages an die Masse verpflichtet. Die zu arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten entwickelten Grundsätze fänden keine Anwendung. Das Darlehen sei wirksam gekündigt und über den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig. Die Rückzahlungsverpflichtung benachteilige den Beklagten nicht unangemessen. Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.825 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Rückzahlungsverpflichtung aus § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages vom 02.07.2018 sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Rückzahlungsverpflichtung benachteilige den Beklagten als Arbeitnehmer unangemessen. Es liege kein selbstständiges Rechtsgeschäft vor. Unerheblich sei, ob es sich um mehrere Vertragsdokumente handele oder ob der Darlehensvertrag vor dem Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. In der Präambel und den § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages sei ausdrücklich und unmissverständlich auf das Arbeitsverhältnis Bezug genommen worden. Es sei von einem einheitlichen Rechtsgeschäft zwischen Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag als Copilot auszugehen. Nach Auskunft der Klägervertreterin im Kammertermin ist das Revisionsverfahren vor dem BAG zu dem Az. 9 AZR 144/21 (vorhergehend LAG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2021, 15 Sa 1128/20), auf das das Gericht bereits im Gütetermin hingewiesen hat, im Januar 2022 terminiert. Die Klägervertreterin hat gleichwohl im Kammertermin um eine Entscheidung in der vorliegenden Sache gebeten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag, § 4 Abs. 1, nicht zu. Die Rückzahlungsverpflichtung aus § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Rückzahlungsverpflichtung benachteiligt die Beklagten als Arbeitnehmer unangemessen. Sie stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, was sich schon daraus ergibt, dass die Klausel von der Insolvenzschuldnerin in einer Vielzahl von Verträgen verwendet wurde, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Rückzahlungsklausel in § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages ist unwirksam, denn sie benachteiligt den Beklagten unangemessen gemäß § 307 Absatz 1 S. 1 BGB. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg in der Entscheidung vom 20.01.2021 (15 Sa 1128/20). Ob eine Rückzahlungsklausel aus einem Darlehnsvertrag den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, bestimmt sich nach den Kriterien der Rechtsprechung zu arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme auch im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Insofern ist ein einheitliches Rechtsgeschäft anzunehmen (LAG Berlin-Brandenburg, aaO.). Soweit der Kläger meint, es liege kein einheitliches Rechtsgeschäft vor, folgt das Gericht dem nicht. Die Rechtsprechung nimmt ein einheitliches Rechtsgeschäft dann an, wenn einzelne, äußerlich selbstständige Rechtsgeschäfte durch einen Verknüpfungswillen der Parteien miteinander verbunden werden. Ob dies der Fall ist, wird auf Basis der Erklärungen und der Interessenlage der Vertragsschließenden mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ermittelt, ein solcher Wille wird unter anderem dann angenommen, wenn an sich selbstständige Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Vertragspartner derart voneinander abhängig sein sollen, dass sie miteinander „stehen und fallen“ (OLG Rostock vom 23. 4. 2018, 4a) 4 U 36/17; LAG Berlin-Brandenburg, aaO.). Vorliegend ist, wie auch in dem Fall des LAG Berlin-Brandenburg (aaO.) Von einem einheitlichen Rechtsgeschäft zwischen dem Darlehensvertrag und dem später abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Copilot auszugehen. Die Insolvenzschuldnerin hat dem Beklagten nicht ein Darlehen für einen Autokauf o. ä. zur Verfügung gestellt. Ziel war der Erwerb einer Musterberechtigung für einen Flugzeugtyp, der auch bei der Insolvenzschuldnerin genutzt wurde. In der Sache handelt es sich in dieser Konstellation bei den vorgeschossenen Aus- und Fortbildungskosten um eine Investition im Interesse des Unternehmens. Der Arbeitgeber wendet die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (BAG vom 18.11.2008, 3 AZR 192/07; LAG Berlin-Brandenburg, aaO.). Zusätzlich ergibt sich der für notwendig gehaltene Verknüpfungswillen auch aus der Rückzahlungsklausel selbst. Die Tilgung nach § 4 des Darlehensvertrages hat „mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses“ zu erfolgen. Ohne das Vorliegen eines Arbeitsvertrages kann es nicht zur Tilgung des Darlehens in monatlichen Raten kommen. Eine Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten eines Lehrgangs zum Erwerb einer Musterberechtigung (Type Rating) für das Flugzeug B stellt nur dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz ein S. 1 BGB dar, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungsverpflichtung durch Betriebstreue zu entgehen (LAG Berlin-Brandenburg, aaO.). Diese Möglichkeit sieht die entsprechende Klausel vorliegend nicht vor. Ob der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch auch aus anderen Gründen ausscheidet, etwa weil der Kläger bzw. die Insolvenzschuldnerin eine Verfallfrist nicht eingehalten hat, lässt das Gericht ausdrücklich offenstehen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz ein ZPO. III. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.