Urteil
2 Ca 298/21
Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMS:2022:0111.2CA298.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 400 €.
5. Die Berufung wird für beide Parteien zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 400 €. 5. Die Berufung wird für beide Parteien zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Corona-Sonderzahlung. Der am 30.07.“0000“ geborene Kläger war seit dem 01.09.2002 als Sozialarbeiter bei der Beklagten in Vollzeit tätig. Er erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe S12 für den Sozial- und Erziehungsdienst. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die TVöD (VKA) Anwendung. Mit Änderungsvertrag vom 22.05.2018 vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten „Blockmodell“ nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ). Das Altersteilzeitverhältnis begann mit der Arbeitsphase vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2020 und befindet sich derzeit in der Freistellungsphase vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2022. Mit Wirkung vom 25.10.2020 trat der Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung 2020) vom 25.10.2020 in Kraft. Der Kläger trägt vor, er habe nach dem Wortlaut des TV Corona-Sonderzahlung 2020 Anspruch auf die volle Corona-Sonderzahlung 2020. Die Altersteilzeitvereinbarung sowie die Regelungen des TV FlexAZ stünden dem nicht entgegen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 400 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gem. § 7 Abs. 2 des TV FlexAZ könnten in der Freistellungsphase keine neuen Ansprüche auf Arbeitsentgelt mehr entstehen. Der Arbeitnehmer erhalte nur noch die Auszahlung des in der Arbeitsphase angesparten Wertguthabens. Beschäftigte in der Freizeitphase seien tarifsystematisch von jedweden nicht in der Arbeitsphase erworbenen tariflichen Ansprüchen ausgeschlossen. Der Stichtag des TV Corona-Sonderzahlung 2020 für die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung liege in der Freistellungsphase des Klägers. Bereits deshalb habe dieser keinen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Die Corona-Sonderzahlung stelle einen zusätzlichen Entgeltanspruch dar, der zum Ausgleich der zusätzlichen Belastung der Beschäftigten in der Corona-Krise geleistet werde. Beschäftigte in der Freistellungsphase hätten aber keine zusätzlichen Erschwernisse („zusätzliche Belastung“) im Zusammenhang mit der Corona-Krise iSd Protokollerklärung Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020, die durch den Arbeitgeber zu kompensieren wären. Der TV Corona-Sonderzahlung verweise zudem auf § 24 Abs. 2 TVöD und stelle gem. § 2 Abs. 2 Satz 5 auf die Verhältnisse am 01.10.2020 ab. Am 01.10.2020 sei die Teilzeitquote des Klägers „Null“ gewesen. Damit reduziere sich ein eventueller Anspruch nach dem TV Corona-Sonderzahlung 2020 auf „Null“. Letztlich knüpfe § 3 Nr. 11 EStG die Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlung an bestimmte Kriterien. Diese wären für Beschäftigte in der Freistellungsphase nicht erfüllt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet, soweit der Kläger eine Corona-Sonderzahlung für eine Teilzeitquote von 50% geltend macht. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung 2020 entsprechend seiner Teilzeitquote von 50%. 1. Der Anspruch ergibt sich aus dem TV Corona-Sonderzahlung 2020. a) Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der TVöD Anwendung (§ 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020). Der Kläger stand am 01.10.2020 im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten (§ 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020). Auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis iSd Tarifnorm. Der Kläger hat unstreitig auch im Referenzzeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2020 gearbeitet (§ 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020), nämlich in der Arbeitsphase bis zum 30.06.2020. b) Der Anwendbarkeit des TV Corona-Sonderzahlung 2020 steht die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020 nicht entgegen. In dieser sind die Entgeltgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes zwar nicht genannt. Anspruchsvoraussetzung ist jedoch nach § 1 Abs. 1 des TV Corona-Sonderzahlung 2020 nur die Anwendbarkeit des TVöD. Anhaltspunkte dafür, dass Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes ausgeschlossen sein sollen, finden sich im TV Corona-Sonderzahlung 2020 nicht, was die Beklagte indessen auch bestätigt hat. Es ist auf die Umrechnungstabelle in § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 TVöD (VKA) zurückzugreifen. Danach ist die Entgeltgruppe S12 der Anlage C (Sozial- und Erziehungsdienst) der Entgeltgruppe 9b der Anlage A zum TVöD zugeordnet. c) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 beträgt die Höhe der Corona-Sonderzahlung für Vollzeitbeschäftigte demnach 400 €. Für den mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beschäftigten Kläger beträgt die Höhe der Sonderzahlung 200 €. aa) Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Corona-Sonderzahlung gilt § 24 Abs. 2 TVöD entsprechend. Danach erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) sowie alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer entspricht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 5 TV Corona-Sonderzahlung 2020 sind dafür die jeweiligen Verhältnisse am 01.10.2020 maßgebend. Am 01.10.2020 befand sich der Kläger in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien iVm § 6 Abs. 2 TV FlexAZ. In § 2 Abs. 2 der Altersteilzeitvereinbarung ist zwar vereinbart, dass die Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase verteilt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass rechtlich auch in der Freistellungsphase ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Teilzeitquote von 50% besteht. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die kontinuierlich ihre Arbeitsleistung erbringen, tritt der Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Er baut ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase auf. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (BAG 19.01.2016 – 9 AZR 5654/14 – juris, Rn 26 m.w.N.). Der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell steht damit in der Freistellungsphase in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit der vereinbarten Teilzeitquote (hier 50% eines Vollzeitbeschäftigten), wobei aufgrund der Vorleistung der Arbeitszeit in der Arbeitsphase in der Freistellungsphase ein Freistellungsanspruch besteht. bb) Die tarifliche Regelung des § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV Corona-Sonderzahlung kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es darauf ankommen würde, ob der Arbeitnehmer am 01.10.2020 freigestellt war oder aus sonstigen Gründen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet war. Der in Bezug genommene § 24 Abs. 2 TVöD stellt eine allgemeine Regelung für jegliche Entgeltbestandteile dar, mit der für Teilzeitbeschäftigte ein lediglich anteiliger Zahlungsanspruch im Hinblick auf Entgeltbestandteile, die von den Tarifvertragsparteien regelmäßig unter Zugrundelegung von Vollzeitarbeitsverhältnissen vereinbart werden, im Umfang ihrer Teilzeitquote entsteht (BAG 24.09.2008 - 10 AZR 634/07 – juris, Rn 15). Es kommt daher auf die rechtliche Beurteilung an, ob und mit welcher Quote ein Teilzeitarbeitsverhältnis besteht. Soweit § 2 Abs. 2 Satz 5 TV Corona-Sonderzahlung darauf verweist, dass es auf die jeweiligen Verhältnisse am 01.10.2020 ankommt, gilt nichts anderes. Aus dem Zusammenhang der Sätze 4 und 5 ergibt sich, dass es für die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf die Corona-Sonderzahlung darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer am 01.10.2020 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis gestanden hat und mit welcher Teilzeitquote das Teilzeitarbeitsverhältnis bestanden hat. Es bleibt dabei, dass es sich um eine reine Umrechnungsvorschrift handelt, mit der der pro-rata-temporis- Anspruch des § 24 Abs. 2 TVöD ermittelt wird. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer am 01.10.2020 tatsächlich gearbeitet hat, arbeiten musste, einen Freizeitausgleich erhalten hat oder von der Arbeitsleistung freigestellt war. Insbesondere stellt die Regelung keine speziell für den Altersteilzeitarbeitnehmer entwickelte Regelung dar. Erwägungen, wie sich konkrete Fallgestaltungen der Altersteilzeit auf den Anspruch auswirken, können im Rahmen der Auslegung der Vorschrift daher keine Berücksichtigung finden. cc) Soweit die Beklagte auf den Sinn und Zweck der Regelung und die davon abhängende Steuerfreiheit der Leistung verweist, ist festzustellen, dass die Tarifvertragsparteien den Belastungsausgleich für die Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona Pandemie nicht zukunftsbezogen ausgestaltet haben. Maßgeblich ist vielmehr ein Entgeltanspruch mindestens an einem Tag im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2020 und der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01.10.2020. Der Belastungsausgleich wird damit für die Belastungen in dem definierten Zeitraum gewährt. Ob damit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in allen Fällen, also auch dem vorliegenden, vorliegen, ist nicht von den Arbeitsgerichten zu entscheiden und auch nicht streitgegenständlich. Jedenfalls hatte der Kläger im definierten Zeitraum nicht nur an einem Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt. Er hat vielmehr vier Monate tatsächlich unter Pandemiebedingungen gearbeitet. Die Argumentation, dass Arbeitnehmer in der Freistellungsphase keinen pandemiebedingten Belastungen ausgesetzt waren, ist für die vorliegende Fallgestaltung demnach unzutreffend. dd) Auch die Systematik der Altersteilzeitregelungen im Änderungsvertrag vom 22.05.2018 sowie im TV FlexAZ steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase mindestens das auszuzahlen, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat (zur Kürzung von Zuwendungszahlungen in der Freistellungsphase: BAG 19.01.2015 – 9 AZR 564/14 – juris, Rn 27 m.w.N.). Wie ausgeführt, hat der Kläger sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Sonderzahlung erfüllt und tatsächlich den Belastungsausgleich auch erarbeitet. Ihm steht der der Teilzeitquote entsprechende Anteil der Sonderzahlung daher zu, auch wenn er sich bereits in der Freistellungsphase befindet. II. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Aus den oben genannten Gründen steht dem Kläger lediglich der einem Teilzeitanteil von 50% eines Vollbeschäftigten entsprechende Anteil der Corona-Sonderzahlung zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3f ZPO. Die Berufung war gem. § 64 Abs. 3 Nr. 2b) ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über die Auslegung eines Tarifvertrags. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.