OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Ca 1369/21

Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMS:2022:0218.4CA1369.21.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 17.471,83 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 17.471,83 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger begehrt rückwirkende Zahlung einer Betriebsrente wegen Erwerbsminderung. Unter dem 23.12.1982 schlossen der Beklagte, die Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft Münster des landwirtschaftlichen Versicherungsvereins, die landwirtschaftliche Rechtsschutz Versicherungs-Aktiengesellschaft Münster, die LVM-Kranken-Versicherungs-Aktiengesellschaft Münster, die Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft LVM-Kranken-Versicherungs-Aktiengesellschaft sowie der Betriebsrat eine als „Betriebsvereinbarung“ überschriebene Versorgungsregelung für Betriebsangehörige der LV-Versicherungen (Versorgungsregelung 1979) (vergleiche Bl. 47 ff. der Gerichtsakte). Hierin heißt es auszugsweise: „2.3 Die Aufnahme in die Versorgung erfolgt aufgrund eines Vertrages zwischen dem Betriebsangehörigen und seinem Arbeitgeber, der im Arbeitsvertrag der A-Versicherung genannt ist. Der Betriebsangehörige muss dem A mitteilen, dass er in die Versorgung aufgenommen werden möchte. […] 5.1 Invalidenrente wird gezahlt, wenn 5.1.1 und solange – längstens bis zum Beginn der Altersgrenze nach Z. 4.2 – der Betriebsangehörige Invalide, d. h. berufsunfähig im Sinne von § 23 AVG bzw. 1246 RVO oder erwerbsunfähig im Sinne von § 24 AVG bzw. § 1247 RVO ist und 5.1.2 er aus diesen Gründen aus den Diensten der A-Versicherung ausgeschieden ist, ohne dass vorher sein Arbeitsvertrag gekündigt worden ist, unbeschadet der Rechte aus Z. 11.1.“ Im Jahre 1996 schlossen die Parteien einen Vertrag über die betriebliche Altersversorgung (Bl. 7 ff. der Gerichtsakte). Im Jahr 2009 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag (Bl. 14 ff. der Gerichtsakte). In diesem heißt es unter Z. 10 auszugsweise: „Weiterhin endet das Arbeitsverhältnis, wenn durch einen Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass der Mitarbeiter auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung erst nach Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorhergehenden Tages.“ Mit Bescheid vom 09.08.2021 (Bl. 20 der Gerichtsakte) gewährte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend mit Beginn ab dem 01.02.2020. Mit Wirkung ab dem 01.09.2021 zahlte die Beklagte an den Kläger Ruhegehaltsbezüge in Höhe von monatlich 919,57 €. Der Kläger begehrt die rückwirkende Zahlung der Ruhegehaltsbezüge mit Wirkung ab dem 01.01.2020. Er ist der Ansicht, die Klausel in Z. 10 des Arbeitsvertrages sei unwirksam gemäß § 307 BGB. Die Nachweispflicht der Invalidität dürfe nicht zur Folge haben, dass die Rentenzahlung von der Erteilung des Rentenbescheides abhängig sei. Der Beginn der Bezugsberechtigung werde abhängig gemacht davon, wie zügig und sorgfältig an Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeite. In Fällen, in denen die Erwerbsminderung zunächst zu Unrecht verkannt und erst zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend anerkannt werde, könnten keine Betriebsrenten ab Eintritt des Versorgungsfalles bezogen werden. Dies benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Der Kläger beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des LAG Düsseldorf (vom 22.12.2017, 6 Sa 983/16). Der Kläger ist der Ansicht, bei der „Versorgungsregelung 1979“ handele es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Regelungsabrede. Die Versorgungsregelung sei erst durch den Nachtrag Inhalt des Arbeitsvertrages geworben. § 310 Abs. 4 BGB gelte nicht für Regelungsabreden. Der Kläger errechnet für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31. 2821 ein Gesamtbetrag i.H.v. 17.471,83 €. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.471,83 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.09.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Ruhegehaltsbezüge seien nach der Versorgungsregelung erst ab dem 01.09.2021 zu zahlen. Bei der Versorgungsregelung handele es sich um eine Betriebsvereinbarung, nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB sei sie einer AGB Kontrolle entzogen. Aufgrund der Regelung im Arbeitsvertrag habe das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.8.2021 sein Ende gefunden. Nach Z. 16.2 der Versorgungsregelung würden die Versorgungsrenten erstmals für den Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten sei. Der Versorgungsfall sei eingetreten, sobald alle Voraussetzungen der Versorgungsregelung 1979 für den Bezug der Invalidenrente gegeben seien. Der in Z. 2.3 der Versorgungsregelung 1979 vorgesehene Vertragsabschluss habe deklaratorischen Charakter. Es sei ein Antrag des Arbeitnehmers vorgesehen, in dem er den Wunsch zur Aufnahme in die Versorgung gegenüber dem Arbeitgeber mitteile. Sofern die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Versorgung erfüllt seien, werde der Arbeitnehmer durch Abschluss eines Vertrages in die Versorgung aufgenommen. Der Hinweis auf das Urteil des LAG Düsseldorf (aaO.) sei nicht tragfähig. In diesem Urteil sei über den Beginn der Leistung aus einer unverfallbaren Anwartschaft entschieden worden. Der Arbeitnehmer sei schon länger aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden gewesen. Weiterhin verlagere das LAG Düsseldorf ohne Grund des Bearbeitungsrisiko für ein Rentenbescheid auf den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber habe in der Regel keine Kenntnis davon, ob und wann der Arbeitnehmer ein Rentenantrag stelle. Er habe keinen Einfluss auf die Bearbeitung des Antrages. Herr des Verfahrens sei der Arbeitnehmer. Er bestimme den Zeitpunkt der Antragstellung und er bestimme unter Umständen durch seine Mitwirkung oder zögerliche Mitwirkung den Zeitraum, in dem die Entscheidung über seinen Rentenantrag falle. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Antragsbearbeitung durch eine langsame Sachbearbeitung gezögert worden sei. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Rentenbescheides sei die Rentenzahlung der Deutschen Rentenversicherung aufgrund eines Anerkenntnisses vom 12.04.2021, was ein Klageverfahren vermuten lasse, erfolgt. Es sei nicht sachgerecht, den Arbeitgeber auch noch mit einem eventuellen Klagerisiko zu belegen, welches ausschließlich in die Sphäre des Arbeitnehmers falle. Weiterhin habe für den Kläger die Möglichkeit bestanden, seine Invalidität durch eine ärztliche Gesundheitsprüfung zeitnah feststellen zu lassen (Z. 5.2.1 der Versorgungsregelung 1979). Die möglicherweise hier eingetretene Verzögerung sei nicht dem Beklagten anzulasten. Nach der Rechtsprechung und der einschlägigen Literatur zum Betriebsrentenrecht stehe fest, dass ein Versorgungsfall in dem Zeitpunkt gegeben sei, in dem sämtliche Leistungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt seien, die eine Versorgungsregelung bestimme. Dieser Zeitpunkt müsse nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt übereinstimmen, der Bescheid des Sozialversicherungsträgers als Datum des Eintritts des Versorgungsfalles angegeben sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf rückwirkende Zahlung der Ruhegehaltsbezüge aus der Versorgungsregelung 1979 nicht zu. Voraussetzung für die Zahlung der Invalidenrente nach der Versorgungsregelung 1979 ist zum einen, dass der Betriebsangehörige entsprechend Z. 5.1.1 berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist und dass er entsprechend Z. 5.1.2 aus diesen Gründen aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden ist, ohne dass vorher sein Arbeitsvertrag gekündigt worden ist. Allein das Bestehen einer Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit genügt demnach nicht, weitere Voraussetzung ist eindeutig nach der Versorgungsregelung, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Nach Z. 16.2 werden Versorgungsrenten erstmals für den Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist. Diese Voraussetzungen waren in der Person des Klägers erst ab dem 01.09.2021 erfüllt. Zwar mag der Kläger schon seit Anfang 2020 erwerbsgemindert gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt bestand allerdings das Arbeitsverhältnis noch unstreitig. Nach Z. 10 des Arbeitsvertrages endete das Arbeitsverhältnis nämlich erst mit Ablauf des August 2021. Z. 10 des Arbeitsvertrages regelt lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht einen etwaigen Anspruch auf Ruhegehalt oder Invalidenrente. Nach Ansicht des Gerichts ist nicht erkennbar, warum diese Regelung im Arbeitsvertrag gemäß § 307 BGB unwirksam sein sollte. Die Regelung in Z. 5.1.1 und Z. 5.1.2 der Versorgungsregelung 1979 sind einer AGB-rechtlichen Kontrolle gemäß § 310 Abs. 4 BGB entzogen, denn es handelt sich insoweit um Regelungen in einer Betriebsvereinbarung. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers liegt nicht lediglich eine Regelung ab vor. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungsregelung 1979 (Bl. 47 ff. der Gerichtsakte). In der hervorgehobenen Überschrift heißt es ausdrücklich „Betriebsvereinbarung“. Unter III. (Bl. 61 der Gerichtsakte) heißt es weiter: „Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Datum der Unterzeichnung in Kraft.“. Die Regelung ist sodann durch die verschiedenen Arbeitgeber sowie den Betriebsrat unterzeichnet. Nach Ansicht des Gerichts bestehen keine Zweifel, dass die Betriebsparteien die Absicht hatten, eine Betriebsvereinbarung zu schaffen, nicht lediglich eine Regelung ab, die auch formlos gültig gewesen wäre. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger eine zusätzliche Vereinbarung zur Aufnahme in die Versorgungsregelung mit dem Beklagten geschlossen hatte. Dies ist nämlich ausdrücklich in Z. 2.3 der Versorgungsregelung geregelt und spricht nach Ansicht des Gerichts nicht gegen den Charakter als Betriebsvereinbarung. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus der Versorgungsregelung 1979 auch klar, wann ein Versorgungsfall vorliegt, nämlich dann, wenn alle vor Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. III. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz im Urteil festgesetzt, die Wertermittlung erfolgte entsprechend § 3 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.