OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ca 257/12 Ö

ARBG NIENBURG, Entscheidung vom

2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit ist nach Unionsrecht ein im vorangegangenen Bezugszeitraum bereits erworbener Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nicht wegen der Teilzeitarbeit zu kürzen. • Die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Anhang Richtlinie 97/81) verbietet eine Benachteiligung allein aus dem Grund der Teilzeitarbeit; eine nachträgliche Quotierung bereits erworbener Urlaubsansprüche verstößt dagegen. • Die Unionsrechtsprechung (insb. Urteil C-486/08) stellt heraus, dass die Inanspruchnahme von Jahresurlaub zu einem späteren Zeitpunkt nicht mit der in dieser Zeit geleisteten Arbeitszeit in Beziehung steht; dementsprechend darf bereits erworbener Urlaub beim Übergang in Teilzeit nicht gemindert werden.
Entscheidungsgründe
Unionsrechtlicher Schutz des bereits erworbenen Urlaubs bei Wechsel von Voll- zu Teilzeit • Bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit ist nach Unionsrecht ein im vorangegangenen Bezugszeitraum bereits erworbener Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nicht wegen der Teilzeitarbeit zu kürzen. • Die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Anhang Richtlinie 97/81) verbietet eine Benachteiligung allein aus dem Grund der Teilzeitarbeit; eine nachträgliche Quotierung bereits erworbener Urlaubsansprüche verstößt dagegen. • Die Unionsrechtsprechung (insb. Urteil C-486/08) stellt heraus, dass die Inanspruchnahme von Jahresurlaub zu einem späteren Zeitpunkt nicht mit der in dieser Zeit geleisteten Arbeitszeit in Beziehung steht; dementsprechend darf bereits erworbener Urlaub beim Übergang in Teilzeit nicht gemindert werden. Die Klägerin, seit 2009 beim beklagten Land beschäftigt, erwarb für 2010 und 2011 zusammen 29 Urlaubstage auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Wegen Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit konnte sie 2010/2011 den Urlaub nicht vollständig nehmen. Mit Wirkung zum 22.12.2011 vereinbarten die Parteien ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage von fünf auf drei. Das Land rechnete den noch nicht genommenen Alturlaub anteilig herunter (Quotierung) und gewährte nur 17 Tage; die Klägerin verlangt die Auszahlung bzw. Gewährung von 29 Tagen. Streitgegenstand ist, ob die nationale Praxis der Quotierung bereits erworbener Urlaubstage beim Wechsel in Teilzeit unionsrechtskonform ist. • Rechtsgrundlagen: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Anhang Richtlinie 97/81), insbesondere § 4 Nr. 1 und 2; Richtlinie 93/104/EG zur Arbeitszeitgestaltung; nationales Recht: Bundesurlaubsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 26 TV‑L. • Rechtliche Ausgangslage: Nationale Rechtsprechung (BAG 28.4.1998 – 9 AZR 314/97) sah eine Quotierung bereits erworbener Urlaubsansprüche bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit vor; tarifliche Regelungen und Praxis rechneten Urlaubstage anteilig auf die neue Anzahl wöchentlicher Arbeitstage um. • Auslegung des Unionsrechts: Der EuGH betont, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Sozialgrundsatz ist und nicht restriktiv auszulegen ist; die spätere Inanspruchnahme von Urlaub steht nicht in Beziehung zur in dieser Zeit geleisteten Arbeitszeit (EuGH C‑486/08). • Folgerung zur Quotierung: Eine Kürzung bereits erworbener Urlaubsansprüche allein wegen des Wechsels in Teilzeit stellt eine Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit dar und widerspricht § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; die bisherige in Tagen vorgenommene Umrechnung führt zu einer Minderung sowohl der Urlaubsdauer als auch des Urlaubsentgelts und ist damit unionsrechtlich unzulässig. • Abgrenzung der Maßeinheit: Bei Bemessung des Urlaubs in Wochen ist eine implizite Quotierung bereits enthalten; dies rechtfertigt jedoch nicht, erworbene Ansprüche, die in Tagen bemessen sind, nachträglich zu kürzen. Eine unionskonforme Lösung muss bereits erworbene Urlaubsansprüche ungekürzt belassen; nur die Berechnung des Urlaubsentgelts kann dort, wo relevant, der früheren Arbeitszeit zugrunde gelegt werden. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung oder Gewohnheit, die einen bereits erworbenen und im Bezugszeitraum nicht genommenen Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit durch Quotierung der in Tagen bemessenen Urlaubstage reduziert, mit Unionsrecht unvereinbar ist. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts widerspricht eine solche Quotierung dem Unionsrecht, weil sie den Arbeitnehmer wegen seiner Teilzeitarbeit schlechter stellt und sowohl die Dauer des Urlaubs als auch das Urlaubsentgelt mindert. Folglich wäre der der Klägerin ungekürzt der aus 2010 und 2011 resultierende Urlaubsanspruch von 29 Tagen zuzugestehen; eine Reduzierung auf Grundlage der neuen Zahl wöchentlicher Arbeitstage hält das Gericht für unionsrechtswidrig. Das Gericht weist darauf hin, dass der EuGH zur Klärung angerufen werden muss, um Rechtsklarheit zu schaffen und mögliche Ungleichbehandlungen bei umgekehrten Übergängen (Teilzeit zu Vollzeit) zu vermeiden.