Urteil
2 Ca 723/22
ArbG Nordhausen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGNOR:2023:0308.2CA723.22.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Beschäftigten im Krankenhaus in die Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 TVöD (Entgeltordnung), Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst).(Rn.30)
2. Gemäß § 12 TVöD richtet sich das Entgelt nach der Eingruppierung und diese sich nach der ausgeübten Tätigkeit. Maßgebende Bewertungseinheit ist gemäß § 12 Abs 2 S 1 TVöD in Verbindung mit der Protokollerklärung zu Abs 2 der einzelne Arbeitsvorgang. § 12 Abs 2 S 2 TVöD bestimmt, dass die Anforderungen in den Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich durch Arbeitsvorgänge erfüllt sein müssen, die ein Zeitanteil von mindestens 50% der Arbeitszeit ausmachen. Ausnahmen hiervon ergeben sich explizit aus den Tätigkeitsmerkmalen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen einschließlich der Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.(Rn.35)
3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 6 Sa 90/23.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.803,39 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Beschäftigten im Krankenhaus in die Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 TVöD (Entgeltordnung), Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst).(Rn.30) 2. Gemäß § 12 TVöD richtet sich das Entgelt nach der Eingruppierung und diese sich nach der ausgeübten Tätigkeit. Maßgebende Bewertungseinheit ist gemäß § 12 Abs 2 S 1 TVöD in Verbindung mit der Protokollerklärung zu Abs 2 der einzelne Arbeitsvorgang. § 12 Abs 2 S 2 TVöD bestimmt, dass die Anforderungen in den Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich durch Arbeitsvorgänge erfüllt sein müssen, die ein Zeitanteil von mindestens 50% der Arbeitszeit ausmachen. Ausnahmen hiervon ergeben sich explizit aus den Tätigkeitsmerkmalen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen einschließlich der Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.(Rn.35) 3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 6 Sa 90/23. 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.803,39 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Die Ansprüche für die Monate Mai 2021 bis März 2022 sind verfallen. Die Klägerin hat die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist des § 11 der zuletzt geschlossenen Änderungsvereinbarung nicht gewahrt. Darin heißt es, dass alle Ansprüche aus dem Vertrag und solche, die mit diesem Vertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht wird. Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Zwar stellt die Ausschlussfrist nicht auf Fälligkeit der Ansprüche ab, durch den Zusatz, dass der Anspruchssteller von den „anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“, was dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entspricht, wird verhindert, dass Ansprüche verfallen, bevor der Anspruchssteller von diesen Kenntnis erlangt hat. Bedenken bestehen daher gegen die gewählte Formulierung keine (vgl. BAG, Urt. v. 01.03.2006 - 5 AZR 511/05). Vorliegend war letztlich für den Beginn der Ausschlussfrist für die rückständigen Vergütungsansprüche auf den Fälligkeitszeitpunkt, nämlich den 01. des Folgemonats, abzustellen. Bei Lohnzahlungen kann der Anspruchsinhaber regelmäßig erst ab deren Fälligkeit deren tatsächliche Höhe bestimmen, da er erst nach dem jeweiligen Monat wissen kann, ob er einen vollen Lohnanspruch hat für den Monat, indem er z.B. durchgängig seine Arbeitsleistung erbracht hat. Demgemäß sind die Vergütungsansprüche von Mai 2021 – März 2022 verfallen. Der Vergütungsanspruch für März 2022 ist fällig am 01.04.2022. Die 6-Monatige Ausschlussfrist für den Monat März ist damit am 01.10.2022 abgelaufen, die Vergütungsansprüche der davorliegenden Monate dementsprechend auch. Das von der Klägerin in Bezug genommene Widerspruchsschreiben vom 25.05.2022 genügte für die ordnungsgemäße Geltendmachung der Vergütungsansprüche nicht aus. Zur fristwahrenden Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein (vgl. BAG, Urt. v. 17.04.2019 – 5 AZR 331/18). Die Klägerin beziffert in dem Widerspruchsschreiben weder ihre Ansprüche noch lässt sie erkennen, rückständige Vergütung zu begehren noch gibt sie zumindest die Entgeltgruppe an, die sie als richtig erachtet. Die Beklagte konnte sich aufgrund des Widerspruchs daher kein Bild davon machen, dass und insbesondere in welcher Höhe die Klägerin rückständige Vergütung geltend macht. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3.590.50 EUR brutto zzgl. 686,09 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.021,56 EUR netto für den Monat April 2022, da die Beklagte die Klägerin zutreffend entsprechend der Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 TVöD (Entgeltordnung), Teil A I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) vergütet hat. Diese findet Anwendung aufgrund der Änderungsvereinbarung vom 28.12.2021, in welchem die Anwendung des Tarifvertrages für die Beschäftigten der H Klinikum … vom 08.10.2020 vereinbart wird, der wiederum in § 4 eine Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppe vorsieht, in der sie nach der Anlage 1- Entgeltordnung (VKA) zu § 12 TVöD einzugruppieren sind. a) Der Anspruch ist nicht bereits aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen, weil die Klägerin die Frist durch Zustellung der Klage an die Beklagte am 27.10.2022 gewahrt hat. Der Feststellungsantrag aus der Klageschrift genügt zur Fristwahrung, da die Klägerin darin die Zeiträume, für die rückständige Vergütung begehrt aufzeigt und die von ihr primär begehrte Entgeltgruppe E10. Die Beklagte konnte sich ab diesem Zeitpunkt ein Bild von den ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüchen machen und deren Höhe beziffern. b) Die Klägerin hat nicht dargestellt hat, dass mindestens die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Tatbestandsmerkmale der gewünschten Entgeltgruppe E10, oder jedenfalls der Entgeltgruppe 9c oder 9b, erfüllen. Gemäß § 12 TVöD richtet sich das Entgelt nach der Eingruppierung und diese sich nach der ausgeübten Tätigkeit. Maßgebende Bewertungseinheit ist gemäß § 12 S. 1 TVöD in Verbindung mit der Protokollerklärung zu Absatz 2 der einzelne Arbeitsvorgang. § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD bestimmt, dass die Anforderungen in den Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich durch Arbeitsvorgänge erfüllt sein müssen, die ein Zeitanteil von mindestens 50% der Arbeitszeit ausmachen. Ausnahmen hiervon ergeben sich explizit aus den Tätigkeitsmerkmalen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen einschließlich der Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dies zu Grunde gelegt, handelt es sich bei den von der Klägerin zu 70% ausgeführten Tätigkeiten, die mit der Einführung des TVöD bei der Beklagten in Verbindung stehen, um einen Arbeitsvorgang, weil sämtliche Tätigkeiten zu dem abgrenzbaren Arbeitsergebnis der Eingruppierung der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer führen. Dass die in dem Arbeitsvorgang enthaltenen Einzeltätigkeiten jedenfalls zumindest teilweise gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 9b fordern, hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Die maßgebenden Eingruppierungsvorschriften sind Folgende: 2. Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Die Klägerin hat nicht behauptet und dargelegt, dass sie entsprechend ihrer Hochausbildung beschäftigt wird iSd der Entgeltgruppe 9b Ziff. 1. Ebenso hat sie nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit die von ihr – soweit unstreitig- benötigten gründlichen und vielseitigen Kenntnisse – darüber hinaus eine Steigerung der Tiefe und der Breite erfordern iSd der Entgeltgruppe 9b Ziff. 2. Um im Bereich der Gesetzesanwendung von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen iSd der Entgeltordnung zu sprechen, ist es für die benötigte Steigerung der „Tiefe“ der Fachkenntnisse erforderlich, dass neben genauen Kenntnissen der Rechtsvorschriften auch rechtliche Zusammenhänge erkannt und Rechtsprechung analysiert und verarbeitet werden muss. Darin liegt die Abgrenzung zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen, die sich im Regelfall auf die Anwendung von Vorschriften beziehen. Ein Fachwissen, das sich auf Grundtatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, reicht für stärker analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen notwendige Denkvorgänge nicht aus. Vielmehr wird ein stärkeres Eindringen in die verschiedenen Regelungen vorausgesetzt (vgl. BeckOK TVöD EntgO/Steuernagel, 33. Ed. 1.9.2022, EntgO VKA Entgeltgruppe 9b Rn. 9). Die Klägerin belässt es dabei, zu behaupten, dass ihre Tätigkeit das Erkennen rechtlicher Zusammenhänge erforderte ohne dies konkret darzustellen. Das gleiche gilt, soweit sie behauptet, Rechtsprechung zu analysieren und zu verarbeiten. Damit gibt sie letztlich nur die Definition dessen wieder, was notwendig ist, damit es sich um eine Steigerung der Tiefe nach handelt, ohne jedoch dies anhand ihrer eigenen ausgeübten Tätigkeit darstellen. Da es bereits an der Darlegung der benötigten gesteigerten Tiefe der Fachkenntnisse fehlt, bedarf es keiner Ausführungen zu den weiteren Merkmalen der Entgeltgruppe 9b bzw. der 9c und 10 bedarf. 3. Soweit die Klägerin auch einen Anspruch für den Monat Mai 2022 geltend macht in Höhe gelten die gleichen Ausführungen wie unter I.2. b), auch wenn es nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Rechtsgrund die Klägerin, die bis 30.04.2022 bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, für Mai 2022 Vergütung verlangt bzw. teilweise bereits erhalten haben soll. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 Satz 2 GKG entsprechend der eingeklagten Zahlungsbeträge festgesetzt. Gründe, die Berufung gesondert des § 64 Abs. 2 lit. b) zuzulassen, bestehen nicht. Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die Beklagte betreibt Krankenhäuser in ... und … . Die Beklagte schloss am 08.10.2020 mit der Gewerkschaft ver.di einen Anerkennungstarifvertrag, wonach sich die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Beklagten ab dem 01.01.2021 nach dem Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes und dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst- Besonderer Teil Krankenhäuser- bestimmen. Die Klägerin, die Volljuristin ist, war vom 01.05.2021 bis zum 30.04.2022 bei der Beklagten als Mitarbeitern der Personalabteilung beschäftigt. Auf die Stellenausschreibung, auf welche sich die Klägerin beworben, hat wird Bezug genommen (Anlage K2, Bl. 10 d.A.). Am 28.12.2021 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der die Anwendung des Tarifvertrages für die Beschäftigten der H Klinikum … vom 08.10.2020 sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) beinhaltet. § 11 des Änderungsvertrags enthält eine Ausschlussfrist, auf die Bezug genommen wird (s. Änderungsvertrag vom 28.12.2021, Anlage K5, Bl. 20 ff. d.A.). Zu den Aufgaben der Klägerin gehörte zu 70% die Begleitung der Einführung des TVöD bei der Beklagten, d.h. Bearbeitung und Koordinierung von Eingruppierungs,- bzw. Bewertungsvorgängen. Daneben oblag der Klägerin die Prüfung und Bearbeitung von Rechts, - und Personalangelegenheiten, vorwiegend des Arbeits- und Tarifrechts. Mit Schreiben vom 25.05.2022 widersprach die Klägerin der vorgenommenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a (Anlage K6, Bl. 11 d.A.). Die Beklagte bestätigte den Eingang des Widerspruchsschreibens unter dem 15.06.2022. Unter dem 21.10.2022, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen und der Beklagten am 27.10.2022 zugestellt, hat die Klägerin Klage erhoben, mit welcher sie Feststellung begehrte, dass die Beklagte verpflichtet ist ihr für die Monate Mai 2021 bis April 2022 Entgelt nach Maßgabe der Entgeltgruppe E10, Stufe 3, mindestens aber 9c des Tarifvertrages für die Beschäftigten der H Klinikum … vom 08.10.2020 iVm der Entgeltordnung (TVöD-K) zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 18.11.2022 stellte die Klägerin den Feststellungsantrag auf eine Leistungsklage im Hinblick auf Differenzvergütungsansprüche um. Die Klägerin ist der Meinung, sie habe die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist gewahrt. Sie habe mit dem Widerspruchsschreiben vom 25.05.2022 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, Inhaberin einer Forderung zu sein, auf deren Erfüllung, nämlich Höhergruppierung, sie einen Anspruch habe. Die Geltendmachung setze allein voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach deutlich bezeichnet und die Tatsachen, auf denen der Anspruch gestützt wird, genannt werde. Der Höhergruppierungsanspruch sei dem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet ebenso der Zeitraum, für den er verfolgt werde. Eine Bezifferung sei nicht erforderlich, da die Beklagte den Anspruch unschwer berechnen könne. Die Klägerin behauptet, sie sei überwiegend alleine für die Eingruppierung zuständig gewesen. Die von ihr wahrgenommenen Aufgaben seien u.a. Folgende gewesen: Sie sei mit der Aufgabe einer unterschriftsreifen Bearbeitung von Eingruppierungsvorgängen der Tarifbeschäftigten, insbesondere Erstellung rechtssicherer Tätigkeitsbewertungen nach der Entgeltordnung zum TVöD – K betraut gewesen. Dazu gehörten u.a.: Vorprüfen der Tätigkeit des jeweiligen Beschäftigten der Abteilungen auf Bewertbarkeit der Beschreibung der anfallenden Arbeitsschritte und ggf. der Fachkenntnisse und der anzuwendenden Vorschriften; Recherchieren zu Ausbildungserfordernissen/- Inhalten, .u.a. zur Erfüllung personenbezogener Anforderungen gemäß § 12 TVöD-K, Recherchieren in Kommentierungen und Rechtsprechung zur Eingruppierung von Tarifbeschäftigten, Eingruppierung der Beschäftigten durch Auswertung und abschließende Bearbeitung von Tätigkeitsaufzeichnungen und – Darstellungen, Festlegung der Entgelt- und Fallgruppe auf der Grundlage des TVöD-K einschließlich der Entgeltordnung. Sie erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b, da sie zur Aufgabenerledigung gründliche und umfassende Fachkenntnisse benötige. Die von der Klägerin benötigten Fachkenntnisse seien in Breite und Tiefe einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung mit rechtswissenschaftlicher bzw. verwaltungsrechtlicher Ausrichtung vergleichbar. Es seien breit gefächerte, vertiefte Fachkenntnisse des Tarifrechts, einschließlich Rechtsprechung und Kommentierungen erforderlich sowie Kenntnisse der Tätigkeits,- und Ausbildungsinhalte der im H Klinikum Beschäftigten Berufsgruppen. Im wertenden Vergleich ergebe sich gegenüber den für die Entgeltgruppe 6 geforderten vielseitigen Kenntnissen eine deutliche Steigerung in Breite und Tiefe, da von der Klägerin die rechtlichen Zusammenhänge sowie Rechtsprechung analysiert und verarbeitet werden müssten. Die Tätigkeit der Klägerin mit einem zeitlichen Anteil von 70% betreffend der Eingruppierungsvorgänge entspräche zudem der Entgeltgruppe 9c. Bei dem Arbeitsvorgang handle es sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Bei allen zu treffenden Entscheidungen habe die Klägerin den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren gehabt. Fehler in der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit den dargestellten Personalvorgängen könnten unmittelbar Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Ferner hebe sich die Tätigkeit der Klägerin zu mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraus, sodass die Merkmale der Entgeltgruppe 10 vorlägen. Die Rechtsmaterie der tariflichen Eingruppierung sei komplex und durch die Subsumtion vieler durch die Rechtsprechung geprägter Begriffe gekennzeichnet. Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung folge zudem aus der großen Zahl der anzuwendenden Vorschriften aber auch aus der Breite des erforderlichen fachlichen Wissens aufgrund der Vielzahl der Berufsgruppen und Ausbildungen und den besonderen Spezialkenntnissen durch die Verknüpfung von Personalwissen, Rechtswissenschaft und Tarifkenntnissen. Besonders schwierig sei ferner gewesen, dass bei der Beklagten keine Tätigkeitsdarstellungen als Grundlage für die Eingruppierung der über 1000 Beschäftigten, vorhanden gewesen seien. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.457,05 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.683,92 EUR für Mai 2021, 3.457,05 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.683,92 EUR für Juni 2021, 3.457,05 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.683,92 EUR für Juli 2021, 3.457,05 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.683,92 EUR für August 2021, 3.457,05 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.683,92 EUR für September 2021, 3.457,05 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.683,92 EUR für Oktober 2021, 3.457,05 EUR brutto zzgl. Einmalbezug 800,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.044,52 EUR für November 2021, 3.457,05 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.683,92 EUR für Dezember 2021, 3.537,44 EUR brutto zzgl. Corona Prämie 166,67 EUR brutto zzgl. 120,53 EUR netto (Korrekturabrechnung Januar 2022) abzüglich gezahlter 1.738,06 EUR für Januar 2022, 3.537,44 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.691,92 EUR für Februar 2022 3.537,44 EUR brutto zzgl. Corona Prämie 333,33 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.025,25 EUR für März 2022 3.590,50 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.710,23 EUR für April 2022 3.590,50 EUR zzgl. 686,09 EUR (Überstunden) brutto abzüglich gezahlter 2.021,53 EUR für Mai 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Ansprüche der Klägerin seien verfallen. Das Widerspruchsschreiben vom 25.05.2022 erfülle nicht die Voraussetzungen an eine Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung von arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen, da der Grund und die Höhe nicht hinreichend deutlich bezeichnet würden. Mit Schreiben vom 25.05.2022 habe die Klägerin lediglich zum Ausdruck gebracht mit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a nicht einverstanden zu sein. Sie habe nicht einmal zum Ausdruck gebracht, welche Eingruppierung sie für richtig erachte. Die Klägerin selbst habe das Anhörungsschreiben an den Betriebsrat hinsichtlich ihrer Eingruppierung verfasst, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass sie nunmehr mit der von ihr selbst festgestellten Bewertung nicht einverstanden sei. Sie sei nicht „angewiesen“ worden, das Anhörungsschreiben zu verfassen. Die Klägerin habe sich nicht selbstständig mit der Eingruppierung der Beschäftigten durch Auswertung und abschließender Tätigkeitsaufzeichnungen,- und Darstellungen beschäftigt, da sie hierzu nicht in der Lage gewesen sei, da sie keinerlei Berufserfahrungen im Gesundheitswesen habe. Es habe daher zahlreiche Abstimmungstermine zwischen der Personalleitung und der Geschäftsleitung mit der Klägerin gegeben. Die Tätigkeit der Klägerin habe im Wesentlichen der eines Personalsachbearbeiters entsprochen. Die Klägerin habe nicht dargelegt vielseitige gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen benötigt zu haben. Es sei nicht dargelegt, weshalb die Klägerin „breit gefächerte, vertiefte Fachkenntnisse des Tarifrechts einschließlich dazugehöriger Kommentierung und Rechtsprechung“ benötigt. Um welche konkreten Tarifkenntnisse es sich handle bleibe offen. Auch die behaupteten rechtlichen Zusammenhänge und die Analysierung und Verarbeitung der Rechtsprechung seien nicht näher dargelegt. Ebenso sei sie nicht entsprechend ihrer abgeschlossenen Hochschulausbildung beschäftigt worden. Für den weiteren Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze verwiesen.