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Urteil

2 Ca 233/23

ArbG Nordhausen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGNOR:2023:1005.2CA233.23.00
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Leitsätze
Das BAG hat mit Urteil vom 23.06.2004, 10 AZR 553/03, entschieden, dass der wesentlich gleiche Inhalt der tariflichen Bestimmungen eine Übereinstimmung nach Art und Zweckbestimmung sowie ua. eine weitgehende Übereinstimmung der Regelungen über das Vergütungssystem erfordert.(Rn.81) Im Regelfall liegt also eine Übereinstimmung vor, wenn 1. die allgemeinen Dienstzeiten der Angestellten nach Beschäftigungszeiten und Dienstzeiten entsprechend den Grundsätzen des BAT aufgeteilt sind(Rn.83) 2. eine grundsätzliche Übereinstimmung im Aufbau und Inhalt des Vergütungssystems (Grundvergütung nach Stufen gestaffelt, Ortszuschläge und Vergütungsordnung) mit dem BAT besteht(Rn.84) 3. grundsätzliche Übereinstimmung der Vorschriften über die Dauer der Zahlung von Krankenbezügen mit denen des BAT besteht(Rn.85) 4. Kündigungsfristen nach Beschäftigungszeiten gestaffelt sind(Rn.86) 5. eine Unkündbarkeit nach langer Beschäftigungszeit vorgesehen ist.(Rn.87) Die Vorgaben sind für die Gerichte ausdrücklich nicht bindend, können jedoch als Maßstab für die Überprüfung der in der Protokollnotiz 2 b) geforderten Übereinstimmung des von der neuen Arbeitgeberin der Klägerin angewendeten Tarifvertrags TKT der Techniker Krankenkasse herangezogen werden.(Rn.88) Nach Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die inhaltlichen Unterschiede zwischen dem TKT und dem TGAOK (BAT/AOK-Neu) nicht unwesentlich, sondern grundlegend sind.(Rn.89)
Tenor
1. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 1.388 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2023 zu zahlen. 2. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 1.388 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 1.388 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2023 zu zahlen. 2. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 1.388 € festgesetzt. Die Klage war zulässig, aber unbegründet, die Widerklage zulässig und überwiegend begründet. I. 1. Die Klage war zulässig. Das Arbeitsgericht Nordhausen ist sachlich nach § 2 Nr.3 ArbGG und örtlich nach § 46 II ArbGG iVm. § 29 ZPO zuständig. 2. Die Widerklage ist zulässig. Es besteht insbesondere eine Konnexität gem. § 33 ZPO, da der Gegenanspruch in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Klageforderung steht und nicht identisch ist. Die Widerklage ist auch prozessökonomisch. Die Klage war auch rechtshängig im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage und es bestand keine anderweitige Rechtshängigkeit und kein Ausschluss. II. 1. Die Klage ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung des aufgerechneten Arbeitsentgeltes in Höhe von 820,10 € nach § 611a II BGB oder § 812 I S.1 Alt.2 BGB. Es besteht infolge einer rechtmäßigen Aufrechnung kein Anspruch auf Auszahlung des weitergehenden Lohnes. Darüber hinaus wäre die Zahlungsforderung der Klägerin auch überhöht. Es würde allenfalls ein Anspruch auf 619,27 € bestehen. Die Klägerin verkennt bereits, dass der reguläre Nettomonatslohn 2.137,57 Euro beträgt und nicht das infolge der steuerlichen Rückrechnung für Februar 2023 erhöhte Nettoentgelt in Höhe von 2.434,17 €. Des Weiteren kann nicht der gesamte Nettobetrag der Jahreszuwendung abzüglich der beklagtenseits angegebenen Aufstockungssumme iHv. 1388 €, die zur Überschreitung des pfändungsfreien Betrages führen sollte, als Differenzbetrag für die Gegenforderung der Klägerin angesehen werden. Der eigentliche Abzug muss sich am aufrechenbaren Nettolohn der Klägerin orientieren. Dieser hätte regulär noch unter dem Nettobetrag der Sonderzuwendung gelegen und wurde nur wegen der Rückzahlung der steuerlichen Abzüge entsprechend erhöht. Die Differenz des ursprünglichen Auszahlungsbetrags mit dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag ergibt letztendlich die tatsächliche, noch nicht verrechnete, Zuwendungsrückforderung. Diese beträgt 1.388 €. Diese Summe hat die Beklagte verrechnet und damit in sonstiger Weise erlangt, jedoch nicht ohne rechtlichen Grund, da die Voraussetzungen nach §§ 387, 389 BGB gegeben sind. Die zentrale Frage für eine aufrechenbare Gegenforderung zum Lohn war, ob der Manteltarifvertrag TKT der T… K… wesentlich inhaltsgleich mit dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu) ist. Das BAG hat mit Urteil vom 23.06.2004, 10 AZR 553/03, entschieden, dass der wesentlich gleiche Inhalt der tariflichen Bestimmungen eine Übereinstimmung nach Art und Zweckbestimmung sowie ua. eine weitgehende Übereinstimmung der Regelungen über das Vergütungssystem erfordert. Im Regelfall liegt also eine Übereinstimmung vor, wenn 1. die allgemeinen Dienstzeiten der Angestellten nach Beschäftigungszeiten und Dienstzeiten entsprechend den Grundsätzen des BAT aufgeteilt sind 2. eine grundsätzliche Übereinstimmung im Aufbau und Inhalt des Vergütungssystems (Grundvergütung nach Stufen gestaffelt, Ortszuschläge und Vergütungsordnung) mit dem BAT besteht 3. grundsätzliche Übereinstimmung der Vorschriften über die Dauer der Zahlung von Krankenbezügen mit denen des BAT besteht 4. Kündigungsfristen nach Beschäftigungszeiten gestaffelt sind 5. eine Unkündbarkeit nach langer Beschäftigungszeit vorgesehen ist. Die Vorgaben sind für die Gerichte ausdrücklich nicht bindend, können jedoch als Maßstab für die Überprüfung der in der Protokollnotiz 2 b) geforderten Übereinstimmung des von der neuen Arbeitgeberin der Klägerin angewendeten Tarifvertrags TKT der T… Krankenkasse herangezogen werden. Nach Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die inhaltlichen Unterschiede zwischen dem TKT und dem TGAOK (BAT/AOK-Neu) nicht unwesentlich, sondern grundlegend sind. Zunächst einmal ist festzustellen, dass das BAG nach der Aufzeigung wesentlicher Unterschiede in der Auflistung der ersten drei zu vergleichenden Regelungen keine Erforderlichkeit der weiteren Ausführung der Punkte „verlängerte Kündigungsfristen“ und „Unkündbarkeit“ sah, sodass davon auszugehen sein dürfte, dass bereits das Vorhandensein einiger wesentlicher Unterschiede zu einer Ablehnung der wesentlichen Inhaltsgleichheit führt. Im Übrigen ist anhand der Entgeltfortzahlung zu erkennen, dass es hier nicht um einen vergleichbaren Aufbau des Systems an sich geht, sondern um die Auswirkungen der Regelungen im Einzelnen. So zeigt das BAG auf, dass es nicht lediglich um die Regelung einer Bezuschussung von Krankenbezügen an sich geht, sondern inwiefern diese konkret voneinander abweichen. Insgesamt dürfte also ein strenger Maßstab an die wesentliche Inhaltsgleichheit zu fordern sein. In dem zitierten Urteil des BAG liegt bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die gleiche Konstellation wie bei den streitgegenständlichen Tarifverträgen vor. Wenn der TGAOK (BAT/AOK-Neu) in § 26 bereits nach einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren einen Zuschuss zum Krankengeld bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorsieht, erfolgt nach § 16 TKT ein Zuschuss des TKT dagegen erst nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 8 Jahren längstens bis zum Ende der 18. Woche. Schon das BAG hat in dieser Konstellation einen inhaltlichen Unterschied gesehen, der nicht als unwesentlich bewertet werden kann. Auch bei den allgemeinen Beschäftigungs- und Dienstzeiten der Angestellten unterscheiden sich beide Regelungswerke. So stellt § 9 TKT ausschließlich auf die bei der T… Krankenkasse ununterbrochen zurückgelegten Beschäftigungszeiten ab, während sich § 15 TGAOK (BAT/AOK-Neu) an der (auch unterbrochenen) Zeit bei demselben Arbeitgeber orientiert. Zwar weist die Klägerin darauf hin, dass § 9 II TKT auch Beschäftigungszeiten bei Sozialversicherungsträgern anrechnen würde. Dies gilt aber nur in Hinblick auf die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, offenbar nicht in Hinblick auf andere Aspekte wie Lohneinstufung und Sonderzahlungen sowie Kündigungsfristen etc. Der Klägervertreter verweigerte auch dahingehend eine weitere rechtliche Gegenstellungnahme in der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren ist die Anrechnung in § 9 II TKT der Beschränkung unterworfen, dass in den anzurechnenden Zeiten Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge geleistet worden sein müssen, aus denen Rentenansprüche erworben und auf das Gesamtruhegeld angerechnet werden können. In § 9 V TKT wird auch angeführt, dass andere Beschäftigungszeiten angerechnet werden „können“, wobei hier auch eine Beschränkung der Anrechnung vorgenommen werden kann. § 15 TGAOK (BAT/AOK-Neu) sieht dagegen eine Aberkennung von Beschäftigungszeiten im Falle eines Ausscheidens aus eigenem Verschulden oder eigenen Wunsch vor, sofern nicht die aufgeführten Ausnahmen vorliegen wie z.B. die Erwartung von Personalabbau oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge ihrer Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigungen. Inwiefern hier keine wesentlichen Unterschiede von den Auswirkungen her angesichts der deutlich hervortretenden unterschiedlichen Regelungen bestehen sollen, hätte die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts näher ausführen müssen. Es genügt hier keine pauschale rechtliche Behauptung, dass die dargelegten Unterschiede nicht wesentlich seien. Der Klägervertreter gab jedoch gegenüber der Vorsitzenden an, dass er sich nicht weiter über die seiner Ansicht nach nicht bestehenden wesentlichen Unterschiede der beiden Tarifverträge äußern werde. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die grundsätzliche Beweislast bei einer Aufrechnung beim Aufrechnenden, hier also bei der Beklagten, liegt. Jedoch hat diese mündlich wie schriftlich vorgetragen, worin ihrer Ansicht nach wesentliche Unterschiede liegen und warum, und damit ihren Aufrechnungsanspruch gestützt. Dies wird darüber hinaus auch durch die Rechtsprechung des BAG zum Teil konkret gestützt. Es besteht auch keine wesentliche Inhaltsgleichheit bei den Vergütungssystemen. Während § 10 TKT iVm. Anl. 1 zum TKT eine Eingruppierung nach Tabellenentgelten und leistungsbezogenen Zulagen regelt, sieht § 19 TGAOK (BAT/AOK-Neu) eine Grundvergütung und Sozialzuschläge vor. Der TKT sieht auch eine Vergütungsstruktur von grds. 13 Entgeltgruppen mit jeweils 13 Entwicklungsstufen vor, die geprägt sind von Erfahrungszuwachs, Betriebszugehörigkeit und Leistung. Beim TGAOK (BAT/AOK-Neu) werden 16 Entgeltgruppen mit jeweils 7 Erfahrungsstufen vorgesehen. Eine Höherstufung in der Erfahrungsstufe erfolgt dabei nach anrechenbaren Erfahrungszeiten. Auch wenn es nach den aufgezeigten Unterschieden nicht mehr auf die weitere Darstellung ankommen sollte, sehen die Kündigungsfristen – im Gegensatz zu § 43 TGAOK (BAT/AOK-Neu) - nach § 27 TKT bei einer Beschäftigungszeit von über 12 Jahren eine weitere Kündigungsfrist nach 15 Jahren mit 12 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres vor, die jener nicht beinhaltet. Zwar sind die weiteren Regelungen grds. in großem Umfang gleich gestaltet, insbesondere da bei beiden eine Unkündbarkeit nach 15 Jahren vorgesehen ist (s. § 28 TKT und § 43 TGAOK (BAT/AOK-Neu)), sofern das 40. Lebensjahr vollendet wurde. Auch der Vorbehalt der fristlosen personen- oder verhaltensbedingten Kündigung mit Ausnahme von krankheitsbedingten Kündigungen wurde bei beiden Tarifverträgen vorgenommen. Dies kann aber die vorherig dargestellten Unterschiede nicht ausgleichen, zumal auch bei den unkündbaren Beschäftigten markante Unterschiede in beiden Tarifverträgen in § 28 TKT und § 44 TGAOK (BAT/AOK-Neu) vorzufinden sind. So wird zwar bei unkündbaren Beschäftigten bei beiden Tarifverträgen eine Rückgruppierung um maximal eine Vergütungs- bzw. Entgeltstufe vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, die Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die die Eingruppierung erfolgte. Eine derartige Kündigung wird auch bei beiden Tarifverträgen bei einer Leistungsminderung ausgeschlossen, wenn diese auf einem Arbeitsunfall oder einer (anerkannten) Berufskrankheit basiert, sowie das 55. Lebensjahr erreicht wird oder auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen und geistigen Kräfte und Fähigkeiten beruht. Bei letzterer Variante stellt aber der TGAOK auf eine Beschäftigungszeit von mind. 20 Jahren ab und fordert die Vollendung des 55. Lebensjahres, während der TKT dies unabhängig von den Beschäftigungszeiten regelt und schon ab dem 50. Lebensjahr zulässt. Zudem sieht der TKT bei einer Kündigung zur Rückgruppierung noch eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der letzten Vergütung und der Vergütung der neuen Entgeltgruppe vor, die der TGAOK (BAT/AOK-Neu) nicht regelt. Auch hier liegen markante Unterschiede vor. Demnach sind die beiden Tarifverträge in der Gesamtheit als im Wesentlichen nicht inhaltsgleich anzusehen. Da insbesondere kein Verstoß gegen § 394 BGB iVm. § 805c ZPO vorliegt und auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB vorliegen, war die Aufrechnung rechtmäßig, sodass die Lohnforderung aus Februar 2023 mit ihrem Entstehen in Höhe des pfändbaren Anteils wieder erloschen ist durch die Aufrechnung der Beklagten. 2. Die Widerklage ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Sonderzuwendung aus § 1 V TGAOK (TV Zuwendung) in Höhe von 1.388 €, jedoch erst mit einem Zinsanspruch ab dem 24.06.2023 gem. §§ 288 I, 286 I S.1 BGB. Da die Tarifverträge nicht im Wesentlichen inhaltsgleich sind und auf die Mahnung der Beklagten vom 06.06.2023 mit Fristsetzung bis 23.06.2023 nicht geleistet wurde und in Höhe von 1388 € keine Verrechnung möglich war, besteht in Höhe dieses Betrages ein Rückzahlungsanspruch. Denn im Tarifvertrag war geregelt, dass grds. die volle Zuwendung zurückverlangt werden kann. Zinsen waren lediglich ab dem 24.06.2023 zu gewähren. Zwar bestand mit der vorzeitigen Kündigung der Klägerin ein fälliger Rückzahlungsanspruch der Beklagten, dieser war aber weder zeitlich bestimmbar, noch lagen die anderen Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer Mahnung vor nach § 286 II BGB. Das Mahnschreiben der Beklagten vom 06.06.2023 gewährte der Klägerin eine Nachfristsetzung bis 23.06.2023, sodass unter Auslegung der Mahnung deutlich wurde, dass die Zahlung nicht sofort geschuldet war. Nach § 188 I BGB endet eine nach Tagen bestimmte Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Demnach kann der letzte Tag der in dem Mahnschreiben eingeräumten Frist nicht als Verzugseintrittszeitpunkt festgelegt werden. Erst am darauffolgenden Tag ist Verzug eingetreten, was somit der 24.06.2023 war. III. Die Berufung war zuzulassen, da § 64 III Nr. 2 b) ArbGG erfüllt ist. IV. Der Klägerin waren durch ihr überwiegendes Unterliegen die Kosten komplett nach § 46 II ArbGG iVm. § 92 II Nr.1 ZPO aufzuerlegen. V. Gemäß § 61 I ArbGG war der Streitwert im Urteil, unter Berücksichtigung der §§ 45 I S.3, 5 ZPO, nach dem höchsten Streitwert von Klage und Widerklage festzusetzen. Die Parteien streiten infolge einer Eigenkündigung der Klägerin und Widerbeklagten wechselseitig um die Rückzahlung einer nach dem Tarifvertrag gewährten Sonderzuwendung und den damit teilweise aufgerechneten Lohn der Klägerin. Streitpunkt ist die rechtliche Frage, ob im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Übernahme der Klägerin in ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts erfolgt ist, für die die tarifvertragliche Rückzahlungsklausel eine Ausnahme von der Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Kündigung vorsieht. Die Klägerin war vom 03.07.2019 – 31.03.2023 als Angestellte in der Geschäftsstelle der Beklagten und Widerklägerin in N… beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war gem. § 2 des Arbeitsvertrages der Manteltarifvertrag TGAOK (BAT/AOK-Neu) der Beklagten anwendbar. Im November 2022 erhielt die Klägerin von der Beklagten zusätzlich zur Gehaltszahlung eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) für das Jahr 2022 in Höhe von 2.958,00 € brutto, welche auf dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (TV Zuwendung) beruhte. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung der Klägerin mit einer Anschlussbeschäftigung ab 01.04.2023 bei der T… K… . Infolgedessen forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2023 die Sonderzuwendung zurück mit der Ankündigung, einen Betrag in Höhe von 500,00 € mit dem Gehalt für Februar 2023 zu verrechnen, sodass letztendlich 1.518,00 € netto als Monatslohn überwiesen wurden. Eine Restforderung in Höhe von 1.388,00 € sollte die Klägerin sodann bis zum 31.03.2023 zurückzahlen. Mit Schreiben vom 17.02.2023 forderte die Klägerin die Nachzahlung dieses angekündigten Abzuges, mit Schreiben vom 27.03.2023 dann eine Verrechnungsdifferenz in Höhe von 820,10 €. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung des Nettoabzuges mit Schreiben vom 23.02.2023 ab und bestand im Gegenzug mit Schreiben vom 06.06.2023 auf die weitergehende Rückzahlung der Sonderzuwendung in Höhe von 1.388 € mit Fristsetzung bis 23.06.2023. Eine Zahlung der Klägerin erfolgte hierauf nicht. Nach Klageerhebung am 31.03.2023 erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.07.2023 Widerklage gegen die Klägerin und forderte die restliche Summe der Sonderzuwendung, die zur Wahrung der Pfändungsfreigrenze nicht mit dem Gehalt im Februar 2023 verrechnet werden konnte. Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (TV-Zuwendung) sieht in § 1 V TGAOK (TV Zuwendung) eine Rückzahlungsklausel für die Zuwendung vor, sofern nicht die Bedingungen des IV vorliegen: § 1 Anspruchsvoraussetzungen (1) Die Beschäftigten erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie 1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt sind und 2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Tarifangestellte/r, Arbeiter/in, Beamtin/Beamter, DO-Angestellte/r, Richter/in, Soldat/In auf Zeit, Berufssoldat/in, Auszubildende/r, Praktikant/in, Schüler/Schülerin in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/-schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden haben oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden haben oder stehen und 3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden. (2) Die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und die mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst gestanden haben, erhalten eine Zuwendung, 1. wenn sie wegen a) Erreichens der Altersgrenze (§ 46 Abs. 1 Buchst. a) BAT/AOK-Neu) oder b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 46 Abs. 2 BAT/AOK-Neu) ausgeschieden sind oder 2. wenn sie im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übertreten und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt oder 3. wenn sie wegen a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues, b) einer Körperbeschädigung, die sie zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht, c) einer in Ausübung der infolge ihrer Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die ihre Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, oder d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge einer Rente wegen Alters nach dem SGB VI gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen haben, 4. die Beschäftigte außerdem, wenn sie wegen a) Schwangerschaft oder b) Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 46 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT/AOK-Neu eintritt. (3) Die Beschäftigten in Saisonarbeit erhalten die Zuwendung, wenn sie in dem laufenden und in dem vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden haben, es sei denn, dass sie aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden sind oder ausscheiden. Absätze 1 und 2 gelten nicht. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn 1. die Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ihr Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen werden, 2. die Beschäftigten aus einem der in Abs. 2 Nr. 3 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen haben, 3. die Beschäftigten aus einem der in Abs. 2 Nr. 4 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag abgeschlossen haben. (5) Haben die Beschäftigten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so haben sie sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt. Protokollnotizen: 1. Die Auszubildenden und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist. 2. Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 Nr. 1 ist eine Beschäftigung a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT, BAT-O, den BAT/AOK-Neu oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. […] Im Übrigen wird auf die angeführten Normen des Manteltarifvertrags TGAOK (BAT/AOK-Neu) sowie auf die zu vergleichenden Normen des Manteltarifvertrags TKT verwiesen. Es besteht Einigkeit unter den Parteien darüber, dass eine Rückforderungsklausel für eine Sonderzuwendung in § 1 V des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Beschäftigte der Mitglieder der TGAOK (TV Zuwendung) vorliegt. Nach dieser Vorschrift haben Beschäftigte die Zulage in voller Höhe zurückzuzahlen, sofern sie gem. § 1 I Nr.3 TV Zuwendung bis einschließlich 31.03. des folgenden Jahres aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis der A… ausscheiden und gem. § 1 IV Nr.1 TV Zuwendung im unmittelbaren Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis nicht bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes als Tarifangestellter beschäftigt sind. Die Protokollnotiz Nr. 2b) des TV Zuwendung definiert den öffentlichen Dienst dabei so, dass eine Beschäftigung bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Dienstes bestehen muss, die den BAT, BAT-O, den BAT/AOK-Neu oder einen Tarifvertrag gleichen Inhalts anwendet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die teilweise Verrechnung der Sonderzuwendung mit dem Lohn der Klägerin unrechtmäßig erfolgte und die Beklagte im Gegenzug keinen Rückzahlungsanspruch aufweist. Im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis bei der T… K… erfolgt, die auch ein öffentlicher Arbeitgeber sei. Gemäß § 1 IV S.1 TGAOK (TV Zuwendung) bestehe ein Anspruch der Klägerin auf die Sonderzuwendung und im Wege der Widerklage dementsprechend kein Rückzahlungsanspruch, da sie von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein vergleichbares Arbeitsverhältnis übernommen worden sei und ein Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts bei der neuen Stelle Anwendung finde.Die Tarifverträge seien vergleichbar. Nach einer Entscheidung des BAG vom 23.06.2004, 10 AZR 553/03, sei von einer grundsätzlichen Übereinstimmung der entsprechenden Regelungen auszugehen. Denn die wesentliche Gleichheit des Inhalts bedeute keine deckungsgleiche Systematik. Die Beschäftigungs- und Dienstzeiten seien in § 15 TGAOK (BAT/AOK-Neu) und in § 9 TKT geregelt. Der bei der T... geltende Tarifvertrag stelle nicht lediglich auf die bei der T... zurückgelegten Zeiten ab, sondern rechne in § 9 II TKT auch Beschäftigungszeiten bei Sozialversicherungsträgern an. Bei den Vergütungssystemen sei kein grundsätzlicher systematischer Unterschied erkennbar, auch wenn die Vergütungen unterschiedlich geregelt werden würden. Die Regelungssystematik einer Eingruppierung nach Tabellenentgelten und leistungsbezogenen Zulagen unterscheide sich vom Ergebnis her nicht so wesentlich von einer Regelung über eine Grundvergütung mit Sozialzuschlägen. Insoweit sei den Tarifparteien eine gewisse Flexibilisierung im Hinblick auf die unternehmerischen Erfordernisse zuzugestehen. Die Regelungen über die Dauer der Zahlungen von Krankenbezügen in § 16 TKT und § 26 TGAOK (BAT/AOK-Neu) würden unbeschadet der Regelungssystematiken keine wesentlichen Systemunterschiede aufweisen. Die Regelungsvielfalt in den tariflichen Regelungen habe in den Jahren erheblich zugenommen hat. Unterschiedliche Regelungsmechanismen würden nicht implizieren, dass die Regelungsinhalte diametral einander entgegenstehen würden. Die Forderung aus der Widerklage sei rechnerisch nicht nachzuvollziehen und damit unschlüssig. Wenn von einem Gesamtrückforderungsbetrag in Höhe von 2.208,10 € auszugehen sei und die Beklagte im Wege der Widerklage nunmehr 1.388,00 € geltend mache, so sei nicht nachvollziehbar, wieso nur 619,27 € aufgerechnet worden seien. Mithin müsse die Beklagte selbst von einem Aufrechnungsbetrag in Höhe von lediglich 2.007,27 € ausgegangen sein. Bei einem Nettolohnanspruch für den Februar 2023 in Höhe von 2.434,17 € sei vielmehr von einem Abzug in Höhe von 820,10 € auszugehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 820,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, die Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerin einen Betrag von 1.388 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 23.06.2023 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Verrechnung mit dem Lohn der Klägerin aus Februar 2023 rechtmäßig erfolgte und ein weiterer Rückzahlungsanspruch der Sonderzuwendung in Höhe von 1.388 € bestehe, da lediglich ein Betrag in Höhe von 619,27 Euro mit der Gehaltsforderung der Klägerin aus Februar 2023 verrechnet worden sei. Die Klägerin sei zu einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewechselt, die weder den BAT, den BAT-O, noch den BAT/AOK-Neu anbiete. Es bestehe ein Rückforderungsanspruch der Zuwendung, da der Manteltarifvertrag der T… K… und der A… keine Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts seien. Das BAG habe mit Urteil vom 23.06.2004, Az. 10 AZR 553/03, zu der Frage, wann ein wesentlich gleicher Inhalt bei Tarifverträgen bestehe, bereits eine Entscheidung getroffen und 5 Kriterien herausgearbeitet. Die Rechtsprechung des BAG sei auch heute noch anwendbar, da es sich bei dem TGAOK um eine Weiterentwicklung des BAT/BAT-O handele, was an der Übernahme vieler Regelungen von damals ersichtlich sei. Die Tarifverträge würden sich bei der Vergütungssystematik, der Zahlung von Sozialzuschlägen und der fehlenden Übereinstimmung der Vorschriften über die Dauer der Zahlung von Krankenbezügen unterscheiden. So würden sich die Beschäftigungs- und Dienstzeiten in § 9 TKT und § 15 TGAOK (BAT/AOK-Neu) bereits darin unterscheiden, dass die T… K… auf die bei der TK abgestellten Zeiten abstelle, die A… auf die Zeit bei demselben Arbeitgeber. Es bestehe auch keine grundsätzliche Übereinstimmung im Aufbau und Inhalt des Vergütungssystems. § 10 TKT regele die Eingruppierung nach Tabellenentgelten und leistungsbezogenen Zulagen. § 19 TGAOK (BAT/AOK-Neu) sehe eine Grundvergütung und Sozialzuschläge vor. Auch bei der Dauer von Krankenbezügen fehle es an einer grundsätzlichen Übereinstimmung. So würden § 16 TKT und § 26 TGAOK (BAT/AOK-Neu) unterschiedliche Regelungen zu Ausgleichszahlungen sowie Krankengeldzuschüssen vorsehen. Hinsichtlich der Höhe sei noch eine Forderung in Höhe von 1.388 € offen. Der Klägerin sei in der erteilten Gesamtlohnabrechnung für Februar 2023 infolge der Sonderzuwendung aus November 2022 ein zurückzuerstattender Nettobetrag von insgesamt 2.358,27 € ausgestellt worden. Dieser Betrag habe sich um die im Januar 2023 in Anspruch genommenen Leistungen für Gesundheitsförderung in Höhe von 150,17 € verringert, sodass sich ein Gesamtrückforderungsbetrag der Zuwendung von 2.208,10 € netto ergeben habe. Die Klägerin habe im Februar 2023 einen Bruttolohnanspruch von 3.081 € zzgl. 13 € Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen gehabt. Wäre es nicht zur Rückforderung bzw. Aufrechnung der Sonderzuwendung gekommen, hätte sich hieraus ein regulärer Nettobetrag von 2.137,57 € errechnet, der zur Abrechnung und zur Auszahlung gekommen wäre. Der Klägerin sei nun aber für den Monat Februar ein erhöhtes Netto von 2.434,17 € ausgewiesen worden, da die Rückforderung auch die Rückrechnung der Lohnsteuer nach sich gezogen habe und im Februar diese wegen des steuerrechtlichen Zuflussprinzips mit der bereits für November 2022 abgeführten Lohnsteuer verrechnet worden sei. Wäre die Gesamtrückforderungssumme der Zuwendung in Höhe 2.208,10 € aus November 2022 mit dem erhöhten Nettoentgelt für Februar 2023 in Höhe von 2.434,17 € aufgerechnet worden, hätte die Klägerin nur noch eine Auszahlung in Höhe von 130,30 € erhalten können. Damit hätte sie unter der Pfändungsfreigrenze gelegen. Daher sei der Auszahlungsbetrag (unter Berücksichtigung von 30 Restcent) mit einem Betrag von 1.388 € auf 1518 € wieder aufgefüllt worden, der nunmehr zurückverlangt werde. Es wird für weiteren Vortrag auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Eine mündliche Verhandlung fand am 06.09.2023 statt.