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Urteil

3 Ca 71/22

ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGNOR:2023:0525.3CA71.22.00
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Leitsätze
1. Entscheidend für die Möglichkeit einer Berichtigung einer Parteibezeichnung ist die Wahrung der rechtlichen Identität der Partei. Ist die "wirkliche" Partei nicht dieselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt.(Rn.34) 2. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden. Eine Rubrumsberichtigung ist auch vorzunehmen, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist.(Rn.35) 3. Schildert der Arbeitgeber dem Personalrat den Sachverhalt bewusst unrichtig, unvollständig oder irreführend, etwa durch Verschweigen wesentlicher Umstände, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam.(Rn.44) 4. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 148/23.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung, noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.01.2022 aufgelöst wird. II. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 28.0.1.2022 hinaus als Dezernent zu einer monatlichen Vergütung nach der Entgeltgruppe 15, Entwicklungsstufe 6, des TVöD zu beschäftigen. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Der Streitwert wird auf 28.071,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidend für die Möglichkeit einer Berichtigung einer Parteibezeichnung ist die Wahrung der rechtlichen Identität der Partei. Ist die "wirkliche" Partei nicht dieselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt.(Rn.34) 2. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden. Eine Rubrumsberichtigung ist auch vorzunehmen, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist.(Rn.35) 3. Schildert der Arbeitgeber dem Personalrat den Sachverhalt bewusst unrichtig, unvollständig oder irreführend, etwa durch Verschweigen wesentlicher Umstände, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam.(Rn.44) 4. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 148/23. I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung, noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.01.2022 aufgelöst wird. II. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 28.0.1.2022 hinaus als Dezernent zu einer monatlichen Vergütung nach der Entgeltgruppe 15, Entwicklungsstufe 6, des TVöD zu beschäftigen. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Der Streitwert wird auf 28.071,80 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger die Frist des § 4 S. 1 KSchG gewahrt, so dass die Kündigung vom 28.01.2022 nicht gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt. Die Klageschrift vom 31. Januar 2022 ist beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen. Sie richtet sich zwar gegen das „Landratsamt K.“ und nicht gegen den Beklagten; allerdings konnte der klägerseits beantragten Rubrumsberichtigung vom 14.03.2022 stattgegeben werden. Mit Verfügung vom 27.03.2023 wurde das Rubrum auf den Beklagten geändert und die Klageschrift nochmals an den Beklagten zugestellt. Das entsprechende Empfangsbekenntnis vom 29.03.2023. a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 S. 1 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Die Erhebung der Klage erfolgt nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift. Wegen § 167 ZPO genügt zur Fristwahrung der Klageeingang bei Gericht, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Wird die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. b) Der Begriff „demnächst“ in § 167 ZPO kennt keine absolute zeitliche Grenze. Ob davon die Rede sein kann, die Zustellung der Klage sei „demnächst“ erfolgt, ist durch eine wertende Betrachtung der entsprechenden Umstände festzustellen. Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb dürfen dabei nicht zu Lasten des Klägers gehen. Einen durch die Sachbearbeiterin des Gerichts verursachten Aufschub muss der Kläger sich grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Dies gilt auch bei längeren Verzögerungen. Zugleich darf die zeitliche Rückwirkung der Zustellung dem Empfänger nicht unzumutbar sein. Dies ist umso eher der Fall, je länger eine Zustellung durch den Kläger selbst in vorwerfbarer Weise verzögert wird. Geht es um Aufschübe, die vom Kläger zu vertreten sind, ist das Merkmal „demnächst“ nur erfüllt, wenn sich diese in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Das wiederum ist zumindest solange der Fall, wie die Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Dabei ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit gerade des Klägers verzögert hat (vgl. BAG, Urteil vom 20. Februar 2014, Az. 2 AZR 248/13 m. w. N.). c) Im Streitfall hat der Kläger durch die fehlerhafte Parteibezeichnung einen Aufschub von allenfalls 6 Wochen verursacht. Dabei handelt es sich um den Zeitraum, der zwischen dem Eingang der Klage bei Gericht am 31. Januar 2022 und dem Antrag auf Berichtigung des Rubrums vom 14.03.2022 liegt. Dem Umstand, dass auch anschließend eine Zustellung an den Beklagten bis zum 29.03.2023 unterblieben ist, hat allein das Arbeitsgericht Nordhausen zu vertreten. Es hat insoweit seine Hinweispflicht verletzt. Es hätte gemäß § 139 Abs. 3 ZPO auf seine Bedenken hinsichtlich des Passivrubrums aufmerksam machen müssen. Ein entsprechender Hinweis hat gemäß § 139 Abs. 4 ZPO „möglichst“ früh zu erfolgen. Deshalb hat der Kläger die Verzögerung der Zustellung lediglich bis zur ersten Möglichkeit einer Erteilung des gebotenen Hinweises zu vertreten. Ein derartiger Hinweis hätte nach Durchsicht der Unterlagen bereits bei Klageeingang am 31.01.2022 ergehen können. Deshalb hat der Kläger die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG i. V. m. § 167 ZPO gewahrt. d) Wahrer Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits war von Anfang an der „K.“ und nicht das „Landratsamt K.“. Die unzutreffende Parteibezeichnung ist jedoch unschädlich und kann mit der Folge berichtigt werden, dass die Klage als von Anfang an gegen den „K.“ gerichtet anzusehen ist. aa) Der Kläger stand zuletzt zum Beklagten in einem Beschäftigungsverhältnis. Mit seiner Klage wehrt er sich gegen die Wirksamkeit einer von seinem Arbeitgeber erklärten Kündigung. bb) Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. (1) Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die nach der Rechtslage die „richtige“ ist und mit der Parteibezeichnung erkennbar gemeint sein soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend für die Möglichkeit einer Berichtigung ist die Wahrung der rechtlichen Identität der Partei. Ist die „wirkliche“ Partei nicht dieselbe, liegt keine „Berichtigung“ vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2014, Az. 2 AZR 248/13 m. w. N.). (2) Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden. Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfahrensgarantien verbieten es, den Zugang zu den Gerichten in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Dementsprechend darf eine Klageerhebung nicht an einer unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnung der Parteien scheitern, solange diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Für die Parteistellung in einem Prozess ist deshalb nicht allein die formelle Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift maßgebend. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, ist die Berichtigung des Rubrums regelmäßig möglich. Eine Rubrumsberichtigung ist auch vorzunehmen, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2014, Az. 2 AZR 248/13 m. w. N.). (3) Das Gericht hat die in der Klageschrift enthaltene Parteibezeichnung als prozessuale Willenserklärung selbst auszulegen. Hierbei kommt es darauf an, welchen Sinn diese Erklärung aus objektiver Sicht hat, welchen Inhalt ihr also Gericht und Prozessgegner bei objektiver Betrachtung beilegen müssen. Der Auslegung ist das tatsächliche Vorbringen der klagenden Partei zugrunde zu legen. Auf deren Rechtsauffassung kommt es nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2014, Az. 2 AZR 248/13 m. w. N.). (4) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Klage nach ihrem objektiven Sinngehalt von vornherein gegen den K. gerichtet. (a) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Klageschrift als solche. Dort ist als beklagte Partei das Landratsamt K. angegeben. Die Bezeichnung der beklagten Partei gibt deshalb keinen Anlass zu der Annahme, der Kläger habe tatsächlich die Klage an eine andere Person richten wollen. (b) Aus den der Klageschrift beigefügten Anlagen ergeben sich tatsächlich deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Arbeitnehmer zuletzt des Beklagten ist. Bei Berücksichtigung des Umstands wiederum bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger die Klage in Wirklichkeit nicht gegen das Landratsamt K., sondern gegen den K. richten wollte. Zwar wechseln bei den Arbeitsverträgen ab 02.01.1990 die Arbeitgeber vom Rat des Kreises S. über das Landratsamt S. und den Landkreis S. bis zum Beklagten. Der letzte und zurzeit gültige Arbeitsvertrag vom 26.11.2018 weist jedoch eindeutig den K., vertreten durch die Landrätin, aus. Das Landratsamt K., vertreten durch die Landrätin, hat deshalb die Kündigung vom 28.01.2022 als Vertretungsorgan des Landkreises K. ausgesprochen. Angesichts dieser Umstände besteht bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger seine Klage von Anfang an gegen den beklagten K. richten wollte. Dies konnte auch das Landratsamt des K. erkennen, zumal in beiden Fällen jeweils die Landrätin A. H.-S. die zuständige Vertretungsperson ist. Schutzwürdige Interessen der Beteiligten stehen der Klarstellung des Passivrubrums nicht entgegen. Für die Landrätin wurde durch die ihr als jeweiliges Vertretungsorgan zugestellte Kündigungsschutzklage zeitnah hinreichend deutlich, dass der Kläger die ihm gegenüber erklärte Kündigung vom 28.01.2022 nicht hinzunehmen bereit ist. Auch das Arbeitsgericht Nordhausen konnte erkennen, dass der Kläger das Verfahren gegen seinen Arbeitgeber, mithin den Beklagten, betreiben wollte. Spätestens mit seinem Antrag auf Rubrumsberichtigung vom 14.03.2022 war dies eindeutig klargestellt. 2. Die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.01.2022 ist gemäß § 78 Abs. 4 ThürPersVG unwirksam. Zwar wurde der örtliche Personalrat zur Kündigung des Klägers angehört; allerdings war diese Anhörung unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß. a) Der Arbeitgeber muss die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblichen Kündigungsgründe dem Personalrat vollständig mitteilen, und zwar so detailliert, dass sich der Personalrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen ein Bild über die Stichhaltigkeit der Gründe machen und beurteilen kann, ob es sinnvoll ist, gegen die Kündigung Bedenken zu erheben oder Widerspruch einzulegen. Schildert der Arbeitgeber dem Personalrat den Sachverhalt bewusst unrichtig, unvollständig oder irreführend, etwa durch Verschweigen wesentlicher Umstände, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (vgl. Caspers in: Löwisch/Kaiser/Klumpp, BetrVG, § 102 Anhörung bei Kündigungen, Rn. 14 – 17 jeweils m. w. N.). b) Hier hat der Beklagte den Personalrat des Landratsamtes K. in seinem Anhörungsschreiben vom 25.01.2022 nebst der beiden Anlagen in folgendem Anhörungsschreiben vom 14.01.2022 und der Stellungnahme des Klägers vom 25.01.2022 bezüglich der (Haupt-)Tat der Arbeitnehmer C. S. und A. P. allenfalls unzureichend und bezüglich der Vorwürfe der „Vollmachtüberschreitung“ bewusst unrichtig informiert. aa) Da der Beklagte bezüglich des Klägers den Vorwurf einer Straftatbegehung in Form des Betrugs/der Untreue, jedenfalls der Beihilfe dazu, und des Verdachts bezüglich der vorgenannten Straftaten erhoben hat, wäre es erforderlich gewesen, den Personalrat über die Verhaltensweisen der Mittäter des Betrugs/ bzw. der Untreue „C. S. und A. P.“ vollumfänglich zu informieren. Derartige Ausführungen fehlen jedoch gänzlich im Anhörungsschreiben vom 24.01.2022. bb) Angesichts des Ergebnisses der am 19.12.2022 durchgeführten Beweisaufnahme erweist sich die Unterrichtung des Personalrats im Hinblick auf die Vorwürfe der „Vollmachtüberschreitung“ als bewusst unrichtig. (1) Die Zeugin Y. H. hat in ihrer gerichtlichen Einvernahme am 19.12.2022 u. a. wörtlich zu dieser Fragestellung erklärt: „... Ich habe in den Rahmenvertrag, den ursprünglich Frau H. erstellt hatte, noch Details eingefügt. Details für die IT-Kosten hat mir Herr O. im Nachgang zugearbeitet. ... Auf die Frage der Kammer, ob Frau H. im Nachgang an dem 05.11.2022 beteiligt worden sei, antwortet die Zeugin zunächst mit ja, nach einem Blick in ihr Protokoll verneint sie die Frage. Auf die Frage, wie der weitere Ablauf mit dem Vertrag war, antwortet die Zeugin: Herr O. hat für den DRK den Vertrag bestätigt, ich habe dann 2 Exemplare, welche ich auch unterzeichnete, in das Büro der Landrätin gegeben. Die Zeugin korrigiert, sie hat 1 Exemplar abgezeichnet, aber beide Exemplare in das Büro der Landrätin gegeben. ... Die Zeugin gibt an, dass in der Unterschriftenrunde dann von den jeweils Zuständigen der Vertrag noch geprüft werden soll. Typischerweise werden die Verträge ins Justitiariat gegeben an Herrn Dr. T. und an die Landrätin und eben an die Dezernate, die jeweils beteiligt sind. Dann werden die Verträge noch an die Kämmerei gegeben, sowohl in diesem konkreten Fall als auch sonst. Auf Nachfrage erklärt die Zeugin, dass die Verteilung zu den eben Genannten durch das Büro der Landrätin veranlasst wird. ...“ (2) Aus dem Vorgenannten ergibt sich eindeutig, dass entgegen der Vorwürfe der „Vollmachtüberschreitung“ aus dem Anhörungsschreiben vom 24.01.2022 nicht der Kläger die Änderungen am Vertrag ohne Beteiligung der Justitiarin H., sondern die Zeugin H. vorgenommen hat, und dass nicht der Kläger den geänderten Vertragsentwurf ohne Abzeichnung der Justitiarin H. und der zuständigen Dezernentin B. der Landrätin vorgelegt hat, sondern wiederum die Zeugin H.. (3) Die Aussage der Zeugin H. ist insoweit auch glaubhaft. Das Protokoll ist so ausführlich abgefasst, dass auch die nunmehr erkennende Kammer sich ein ausreichend eigenes Bild von der Zeugenaussage machen konnte. Zudem hat sich die Zeugin ... mit ihrer Aussage selbst belastet, da sie darin eingeräumt hat, dienstliche Vorschriften nicht eingehalten zu haben. (4) Die Information des Personalrats durch den Beklagten stellt sich auch als bewusst unrichtig dar. Der Beklagte behauptet darin wahrheitswidrig die Vorwürfe um die „Vollmachtüberschreitung“, obwohl seine Nachforschungen zu einem anderen Ergebnis geführt haben müssen. Sollte er diesbezügliche Untersuchungen vor Ausspruch der Kündigung nicht angestellt haben, hätte er Behauptungen ins „Blaue“ hinein mit dem Wissen um deren mögliche Unrichtigkeit aufgestellt. 3. Der Kläger ist auf sein Verlangen hin durch den Beklagten nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 ThürPersVG. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus dem vierfachen durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts des Klägers in Höhe von 7.017,95 €, wovon der dreifache Betrag auf den Kündigungsschutzantrag und der einfache Betrag auf den Weiterbeschäftigungsantrag entfällt. IV. Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG waren nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Beklagten vom 28.01.2022 und um Weiterbeschäftigung. Der Kläger ist beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 02.01.1990 zuletzt als Dezernent für Finanzen, Bau, Schulen und Personal, eingruppiert in die Entgeltgruppe 15, Entwicklungsstufe 6, des TVöD mit einem monatlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 7.017,95 € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 02.01.1990 weist als Arbeitgeber den Rat des Kreises S., der Änderungsvertrag vom 10.10.1990 das Landratsamt S., der Änderungsvertrag vom 28.06.1991 den Landkreis S., das Schreiben über die Anerkennung der Beschäftigungszeiten vom 04. Januar 1999 das Landratsamt S. und der Änderungsvertrag vom 26.11.2018 den Beklagten aus. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Bei ihm existiert ein Personalrat. Mit Schreiben vom 24.01.2022 hörte der Beklagte den Kläger zum Vorwurf der vorsätzlichen Schädigung der wirtschaftlichen Belange des Beklagten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zwischen dem Beklagten und dem DRK ... verband im Zusammenhang mit der Durchführung der sogenannten Bürgertestungen (PoC-Antigen-Tests) an. Wegen des weiteren Inhalts des Anhörungsschreibens vom 24.01.2022 wird auf die Anlage K 22 (Bl. 139 – 142 Bd. I d. A.) Bezug genommen. Der Kläger wies mit Schreiben vom 25. Januar 2022 die Vorwürfe zurück. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 25. Januar 2022 wird auf die Anlage A 5 (Bl. 60 Bd. I d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 25.01.2022 hörte der Beklagte den Personalrat des Landratsamtes K. zur beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung unter Wahrung der einschlägigen Kündigungsfrist von 8 Monaten zum Monatsende wegen einer vom Kläger begangenen schweren Pflichtverletzung und zugleich wegen des dringenden Verdachts einer schweren Pflichtverletzung an. Das Schreiben ging am selben Tage beim Personalrat des Landratsamtes K. ein. Wegen des weiteren Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage A 7 (Bl. 68 Bd. I d. A.) Bezug genommen. Dem Anhörungsschreiben waren folgende Unterlagen beigefügt: die o. g. Stellungnahme des Klägers vom 25. Januar 2022 und ein Schreiben mit der Überschrift „Anhörung des Bediensteten V. S. “. Darin werden dem Kläger folgende Vorwürfe im Zusammenhang mit dem o. g. Vertragsschluss zwischen dem Beklagten und der ... kreis gemacht: „...(Vollmachtüberschreitung) Sie waren nicht befugt, ohne Abzeichnung der beauftragten Juristin und zuständigen Dezernentin den Vertrag der LR vorzulegen oder ohne Wissen der beauftragten Juristin vertragliche Änderungen vorzunehmen und sich diese nicht bestätigen zu lassen. ???? Straftatbestände Außerdem haben Sie mit dem Wissen über das Bestehen der GbR des Sohnes und mit dem Wissen, dass längst beim DRK ein neues Buchungssystem der GbR im Einsatz war, zum ZP der vertraglichen Verhandlungen und durch die Forcierung des Vertragsschlusses Einfluss darauf genommen, dass er so mit seiner GbR Nutznießer dieses Vertrages wurde und erhebliche monatliche Einnahmen durch diese Zahlungen erlangen konnte. Verdacht Betrug / Untreue, jedenfalls Beihilfe Den Vertrag haben Sie abgezeichnet.“ Wegen des weiteren Inhalts des „Anhörungsschreibens“ wird auf die Anlage A 6 (Bl. 61 – 67 Bd. I d. A.) Bezug genommen. Auf der Grundlage der Einladung vom 26.01.2022 fand am 27.01.2022 die ordentliche Sitzung des Personalrats des Landratsamtes K. statt. Dabei wurde auch der Beklagte, vertreten durch seine Justitiarin H., angehört. Am 28.01.2022 führte der Personalrat des Landratsamtes K. ein Anhörungsgespräch mit dem Kläger durch. Mit Schreiben vom 28.01.2022 teilte der Personalrat des Landratsamtes K. dem Beklagten mit, dass er sich dazu entschieden habe, zu der beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Tat- und Verdachtskündigung des Klägers keine Stellung zu nehmen und sich nicht zu äußern. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 28.01.2022 wird auf die Anlage K 24 (Bl. 144 f. Bd. I d. A.) Bezug genommen. Das Schreiben vom 28.01.2022 ging dem Beklagten am selben Tage zu. Mit Schreiben vom 28.01.2022, dem Kläger am 29.01.2022 zugegangen, kündigte der Beklagte - mit dem Briefkopf „Landratsamt K.“ - dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt wegen der von ihm begangenen schweren Pflichtverletzungen und zugleich wegen des dringenden Verdachts dieser schweren Pflichtverletzungen auf der Grundlage des Anhörungsschreibens vom 24.01.2022 und der Stellungnahme des Klägers vom 25.01.2022. Wegen des weiteren Inhalts des Kündigungsschreibens vom 28.01.2022 wird auf die Anlage K 6 (Bl. 16 f. Bd. I d. A.) verwiesen. Der Kläger hat über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. Januar 2022 Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.01.2022 erhoben. Die Kündigungsschutzklage richtete sich gegen das „Landratsamt K., vertreten durch die Landrätin A. H. -S. “. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2022 die fehlende Passivlegitimation des Landratsamtes K. gerügt hatte, beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.03.2022, das Passivrubrum bezüglich des „K.“ zu berichtigen. Mit Schriftsatz vom 05.04.2022 trat der Beklagte diesem Antrag entgegen. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 28.01.2022 sowie Weiterbeschäftigung. Er behauptet, dass die im Anhörungsschreiben des Beklagten erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen. Im Übrigen rügt er die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.01.2022 nicht aufgelöst wird, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.01.2022 aufgelöst wird, 3. den Beklagten zu verurteilen, ihn über den 28.01.2022 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Dezernent zu einer monatlichen Vergütung nach der Entgeltgruppe 15, Entwicklungsstufe 6, des TVöD zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass die Vorwürfe aus dem Anhörungsschreiben vom 24.01.2022 zuträfen. Er ist der Auffassung, den Personalrat ordnungsgemäß angehört zu haben. Das Arbeitsgericht Nordhausen hat Beweis erhoben, u.a. durch Einvernahme der Zeugin Y. H.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 19.12.2022 (Bl. 318 ff. Bd. II d. A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.