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Beschluss

3 Ca 158/24

ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGNOR:2024:0911.3CA158.24.00
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Leitsätze
Ein Antrag auf Auskunft über den körperschaftssteuerlichen Gewinn und auf Abrechnung der körperschaftssteuerlichen Gewinne stellen Handlungsverpflichtungen dar, deren Erfüllung die Schuldnerin bewirken kann, die aber im Übrigen nicht durch Dritte erfüllt werden können (unvertretbare Handlung).(Rn.13)
Tenor
1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtungen zu I. und II. aus dem Versäumnis-Teilurteil des ArbG Nordhausen vom 10.04.2024, nämlich a. zur Erteilung einer Auskunft über den körperschaftssteuerlichen Gewinn der Schuldnerin in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 vor Abzug der Tantieme und nach Verrechnung etwaiger Verlustvorträge und b. zur Erteilung von Abrechnungen über die sich aus den körperschaftssteuerlichen Gewinnen für 2021 und 2022 ergebenden und bislang nicht abgerechneten Tantiemen für die Jahre 2021 und 2022, jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 200,00 EUR 1 Tag Zwangshaft festgesetzt. 2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Auskunft über den körperschaftssteuerlichen Gewinn und auf Abrechnung der körperschaftssteuerlichen Gewinne stellen Handlungsverpflichtungen dar, deren Erfüllung die Schuldnerin bewirken kann, die aber im Übrigen nicht durch Dritte erfüllt werden können (unvertretbare Handlung).(Rn.13) 1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtungen zu I. und II. aus dem Versäumnis-Teilurteil des ArbG Nordhausen vom 10.04.2024, nämlich a. zur Erteilung einer Auskunft über den körperschaftssteuerlichen Gewinn der Schuldnerin in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 vor Abzug der Tantieme und nach Verrechnung etwaiger Verlustvorträge und b. zur Erteilung von Abrechnungen über die sich aus den körperschaftssteuerlichen Gewinnen für 2021 und 2022 ergebenden und bislang nicht abgerechneten Tantiemen für die Jahre 2021 und 2022, jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 200,00 EUR 1 Tag Zwangshaft festgesetzt. 2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Das ArbG Nordhausen erließ am 10.04.2024 ein „Versäumnis-Teilurteil“ mit u.a. folgendem Tenor: „… I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den körperschaftssteuerlichen Gewinn der Beklagten in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 vor Abzug der Tantieme und nach Verrechnung etwaiger Verlustvorträge zu erteilen. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die sich aus den körperschaftssteuerlichen Gewinnen für 2021 und 2022 ergebenden und bislang nicht abgerechneten Tantiemen Abrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 zu erteilen. …“ Das vorgenannte Versäumnisteilurteil wurde der Schuldnerin am 24.05.2024 zugestellt. Die Schuldnerin legte hiergegen kein Rechtsmittel ein. Das ArbG Nordhausen erteilte der Antragstellerin am 07.06.2024 eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnis-Teilurteils. Mit Schriftsatz vom 14.06.2024 forderte die Antragstellerin über ihren Prozessbevollmächtigten die Schuldnerin zur Erfüllung der Verpflichtungen zu I. und II. aus dem Versäumnis-Teilurteil unter Fristsetzung bis 21.06.2024 auf. Die Schuldnerin kam dieser Aufforderung nicht nach. Mit Schriftsatz vom 09.08.2024, beim ArbG Nordhausen am 20.08.2024 eingegangen, beantragte die Antragstellerin über ihren Prozessbevollmächtigten „unter Bezugnahme auf § 888 ZPO zur Erzwingung der gemäß Versäumnis-Teilurteil des ArbG Nordhausen (Az. 3 Ca 158/24) vom 10.04.2024 zur Erteilung einer Auskunft ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wird, ersatzweise Zwangshaft anzuordnen.“ Die Antragsschrift wurde der Schuldnerin am 24.08.2024 zugestellt. Die Schuldnerin reagierte hierauf nicht. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Es handelt sich um einen statthaften Antrag nach § 888 ZPO. a) Die zu erfüllende Auskunftsverpflichtung betrifft eine Handlungsverpflichtung, deren Erfüllung die Schuldnerin bewirken kann, die aber im Übrigen nicht durch Dritte erfüllt werden kann (vgl. Arbeitsgericht Rheine, Beschluss vom 19.10.2022, Az: 1 Ca 1391/21; LAG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 19.07.2005, Az: 1 Ta 139/05; Hess. LAG, Beschluss vom 01.10.2012, Az: 12 Ta 173/12; Hess. LAG, Beschluss vom 30.11.2015, Az.: 10 Ta 328/15). b) Das Vorgenannte gilt auch für die Verpflichtung zur Erteilung von Abrechnungen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um unvertretbare Handlungen (vgl. BAG, Beschluss vom 07.09.2009, Az: 3 AZB 19/09, Rz. 18 f. mit weiteren Nachweisen). c) Das Versäumnis-Teilurteil ist auch inhaltlich bestimmt genug. Die vorzunehmenden Handlungen werden in Ziff. I. und II. hinreichend beschrieben, so dass die Schuldnerin weiß, welche Handlungen sie vorzunehmen hat. d) Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Insbesondere wurde das Versäumnis-Teilurteil am 24.05.2024 zugestellt und der Antragstellerin am 07.06.2024 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Schuldnerin wurde mit Versäumnis-Teilurteil vom 10.04.2024 sowohl zur Auskunfts- als auch zur Abrechnungserteilung verurteilt. Sie ist diesen Verpflichtungen bislang nicht nachgekommen, so dass keine Erfüllungswirkung gem. § 362 BGB eingetreten ist. 3. Einer vorherigen Anhörung des Zwangsmittels bedurfte es gem. § 888 Abs. 2 ZPO nicht. 4. Gem. § 888 Abs. 1 S. 2 ZPO kann ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt werden. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR genügend, aber auch erforderlich ist, um die Schuldnerin zur Erfüllung anzuhalten. 5. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens gem. §§ 891 S. 3, 91 ZPO.