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Urteil

3 Ca 763/24

ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGNOR:2025:0320.3CA763.24.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. III. Der Streitwert wird auf 4.362,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. III. Der Streitwert wird auf 4.362,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf Schadensersatz. 1. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG steht der Klägerin nicht zu. Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen Benachteiligung und Behinderung. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch nicht gemäß der §§ 15 Abs. 4 AGG und 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz ausgeschlossen. aa) Die Klägerin hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt. (1) Gemäß § 15 Abs. 4 muss der Entschädigungsanspruch nach Abs. 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden (Satz 1). Die Frist beginnt im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (Satz 2). Die Säumnis führt zum Erlöschen des Anspruchs (vergleiche Riesenhuber in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 15 AGG, Rz. 30). (2) Hier liegt ein Fall der Bewerbung vor, mit der Besonderheit, dass diese aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus erfolgt auf eine andere Stelle in demselben Betrieb. Die schriftliche Bewerbung mit der E-Mail datiert vom 07.06.2024 und wurde nochmals von der Klägerin mit Schreiben vom 03.07.2024 wiederholt. Mit Schreiben vom 19.07.2024 lehnte die Beklagte die Bewerbung ab. Daraufhin machte die Klägerin gegenüber der Beklagten innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten mit Schreiben vom 18.09.2024 den Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG geltend. bb) Die Klägerin hat auch die Frist des § 61 b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz gewahrt. (1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden (§ 61 b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). (2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach ihrer schriftlichen Geltendmachung vom 18.09.2024 mit Schriftsatz vom 17.10.2024 Klage vor dem Arbeitsgericht Nordhausen auf Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG erhoben. b) Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG scheitert jedoch an der fehlenden Kausalität zwischen der Benachteiligung und der Behinderung. aa) Die Klägerin ist als Bewerberin geschützte Person gemäß der §§ 6,7 AGG. bb) Die Beklagte ist als Arbeitgeberin Adressatin des § 7 AGG. cc) Der sachliche Anwendungsbereich des § 7 AGG ist angesichts der Bewerbung der Klägerin auf eine Stelle als Backwarenverkäuferin bei der Beklagten aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eröffnet. dd) Die von der Klägerin monierte Benachteiligung ihrer Person aufgrund ihrer Behinderung unterfällt den geschützten Merkmalen der §§ 1, 7 AGG. (1) Ziel des AGG ist, Benachteiligungen u. a. aus Gründen einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). (2) Die deutsche Literatur spricht – unter Beachtung des nationalen Begriffs der Behinderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 BGG und unter Beachtung der EuGH-Rechtsprechung (EuGH 11.04.2013-C-335/11, 18.03.2014-C-363/12, 22.05.2014-C-356/12, 18.12.2014-C-354/13 und 11.04.2013-C–335/11) – von einer Behinderung i. S. v. § 1 AGG, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substantiell beeinträchtigt sein kann (vergleiche BAG, Urteil vom 19.12.2013, Aktenzeichen: 6 AZR 190/12; vergleiche zum ganzen auch Armbrüster in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1 AGG, Rn. 10 m. w. N.). (3) Im vorliegenden Fall liegt zwar keine Schwerbehinderung i. S. d. SGB IX vor. Allerdings ist mit der – zwischen den Parteien unstreitigen – Arthrose der Klägerin in beiden Händen und Handgelenken eine erhebliche körperliche Einschränkung und mit daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiterin im Versand gegeben. Diese erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen einer Behinderung i. S. d. § 1 AGG. ee) Der Klägerin ist es nicht gelungen, ausreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung darzulegen. (1) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Es ist erforderlich, dass die betreffende Person einer weniger günstigen Behandlung ausgesetzt ist als eine in einer vergleichbaren Situation befindlichen Person, bei der das Merkmal nicht vorliegt (vergleiche Thüringer LAG, Urteil vom 25.04.2023, Aktenzeichen: 5 Sa 78/22, Rz. 54 m. w. N.). (2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (§ 3 Abs. 2 AGG). (3) Zwischen der benachteiligenden Handlung und ein in § 1 AGG genannten Grund muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass der betreffende Grund i. S. v. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Ein Kausalzusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einem Grund i. S. v. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vergleiche Thüringer LAG, Urteil vom 25.04.2023, Aktenzeichen: 5 Sa 78/22, Rz. 51). (4) Für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt § 22 AGG. Danach trägt die andere Partei, wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung gegen einen in § 1 AGG genannten Grund vermuten lassen, die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (§ 22 AGG). Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss die Indizien für seine Benachteiligung darlegen und beweisen. Wenn ihm dies gelingt, obliegt dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Benachteiligung nicht vorliegt. (5) In Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze hat die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf den Vortrag ausreichender Indizien für ihre Benachteiligung nicht genügt. (a) Die von der Klägerin beanstandete Nichtdurchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements entgegen § 167 Abs. 2 SGB IX kann nicht als Indiz für eine Benachteiligung gesehen werden. (aa) Zwar war und ist die Beklagte angesichts der seit November 2023 ununterbrochen andauernden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufgrund ihrer Arthroseerkrankung in beiden Händen und Handgelenken die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet. (bb) Allerdings kann ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchzuführen, allenfalls ein Indiz für die Vermutung darstellen, dass er sich nicht an seine gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern mit längeren Krankheitszeiten hält. Er begründet jedoch keine Vermutung nach § 22 AGG für eine Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen einer Behinderung (vergleiche BAG, Urteil vom 28.04.2011, Aktenzeichen: 8 AZR 515/10, Rz. 42 und Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2023, Aktenzeichen: 5 Sa 78/22, Rz. 59 – 62). (cc) Diesen Rechtsgrundsätzen folgend, liegt hier keine Benachteiligung der Klägerin durch die Beklagte gemäß § 3 Abs. 2 AGG durch die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements vor. (b) Ebenso wenig kann die klägerseits beanstandete Nichtbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz als Backwarenverkäuferin als Indiz für eine Benachteiligung der Klägerin durch die Beklagte gesehen werden. (aa) Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Bewerbung der Klägerin im Juni 2024 Backwarenverkäufer per Stellenannoncen gesucht hat und die Klägerin gleichwohl nicht als solche beschäftigt wurde. (bb) Allerdings gibt es hierfür einen sachlichen Grund, nämlich denjenigen der persönlichen Nichteignung der Klägerin für die Tätigkeit der Backwarenverkäuferin. Die Beklagte hat anhand der ihrerseits vorgelegten Stellenbeschreibungen für „Versandmitarbeiter“ und für „Fachverkäufer“ aufgezeigt, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen infolge ihrer Arthrose in beiden Händen und Handgelenken nicht die an eine Fachverkäuferin gestellten Anforderungen erfüllen kann. Denn nach ihrer eigenen – beklagtenseits zugestandenen – Aussage leidet die Klägerin an einer Arthrose in beiden Händen und Handgelenken, was dazu führt, dass sie in der Benutzung ihrer Hände eingeschränkt ist. Jeder Handgriff, insbesondere beim Schneiden des Kuchens und der Verpackung der Backwaren, löst bei ihr Schmerzen aus. Die Hand- und Fingerarthrose führt dazu, dass es zu starken Bewegungseinschränkungen kommt und sich an den Gelenken rötliche Schwellungen ausbilden. Die Erkrankung schränkt die Klägerin in ihrem Arbeitsalltag ein. Greifen, Festhalten, Drehen und Halten von Gegenständen sind schmerzhafte Bewegungen. Ferner führt die Erkrankung zu einer sogenannten Morgensteifigkeit der Gelenke, Ermüdungserscheinungen und Kraftlosigkeit. Weitere Symptome sind Taubheitsgefühle und Kribbeln in den Fingerspitzen, knöchernde Knötchen, Vorwölbungen und Verformungen an den Fingerendgelenken. Tatsächliche medizinische Behandlungsmethoden sind nicht vorhanden. Operative Eingriffe würden nicht helfen. Einziges Mittel ist die Schonung der Hände und Bewegungsübungen für Hand und Finger, die gelegentlich die Beschwerden lindern können. Deshalb ist der Klägerin die Ausübung der Tätigkeit als Versandmitarbeiterin Kuchen nicht mehr möglich. Ausweislich der vorgenannten Stellenbeschreibungen für Versandmitarbeiter Kuchen einerseits und für Fachverkäufer andererseits gibt es erhebliche Überschneidungen in den fachlichen Aufgaben beider Stellen. Dies gilt für das Umlagern von Waren, die Verbringung von kühlpflichtigen Waren in die entsprechenden Kühlvorrichtungen und die Reinigungsarbeiten am Arbeitsplatz. Hinzu kommen noch weitere handwerkliche Tätigkeiten als Fachverkäuferin in Form der Präsentation der Ware, der Zubereitung von Snackartikeln, der Verpackung der Ware, der Preisauszeichnung, der Abrechnung und der Bereitstellung der Transportbehälter und Retouren. Die Klägerin hat dazu - ohne weiteres Beweisangebot - vorgetragen, dass sich die Tätigkeiten der Versandmitarbeiterin und der Backwarenverkäuferin unterschieden, insbesondere sei die Tätigkeit in einem Backshop nicht stereotyp und mit monotonen Handgriffen und mit derjenigen eines Versandmitarbeiters zu vergleichen. Die Tätigkeit im Backshop erfordere vielmehr eine Vielzahl von nicht gleichartigen Handgriffen, begonnen bei der Entnahme von Backwaren aus den Körben und Regalen, dem Verpacken, dem Abkassieren, der Zubereitung von Kaffee und der Herausgabe von Waren an die Kunden. Sie hat allerdings nicht erklärt, wie ihr diese handwerklichen Tätigkeiten trotz der von ihr geschilderten Arthrose bedingten Einschränkungen in beiden Händen und Handgelenken möglich sein sollen. Darüber hinaus fehlt es an jeglichem Beweisangebot für diesen Vortrag. Insbesondere hat sie keinerlei ärztliche Bescheinigung vorgelegt, ausweislich derer ihr die Arbeiten als Fachverkäuferin möglich sein sollen. (c) Auch die Gesamtschau aller vorgenannten Geschehnisse führt nicht zu einer anderen Wertung im Hinblick auf die fehlende Kausalität zwischen Benachteiligung und Behinderung. Sämtliche Handlungen der Beklagten beziehen sich nur auf die Erkrankung der Klägerin und nicht auf deren Behinderung (vergleiche Thüringer LAG, Urteil vom 25.04.2023, Aktenzeichen: 5 Sa 78/22, Randziffer 64). 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keine Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz über die §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AGG, 167 Abs. 2 SGB IX. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin derartige Ansprüche überhaupt geltend macht, fehlt es jedenfalls aus den vorgenannten Gründen zu § 15 Abs. 2 AGG an der Darlegung der erforderlichen Kausalität (vergleiche Thüringer LAG, Urteil vom 25.04.2023, Aktenzeichen: 5 Sa 78/22, Rz. 66 – 68). 3. Das Vorgenannte gilt auch für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 Grundgesetz (vergleiche Thüringer LAG, Urteil vom 25.04.2023, Aktenzeichen: 5 Sa 78/22, Rz. 69). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Höhe der Klageforderung. IV. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor. Die Parteien streiten um eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Am 01.02.1996 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen „Arbeitsvertrag" als Bäckereigehilfe ab 01.02.1996 als nicht vollbeschäftigte Arbeiterin mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich auf unbestimmte Zeit (§ 1), der Geltung des Tarifvertrags vom 09.09.1994 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung (§ 2) und einem Bruttostundenlohn von 8,50 DM (§ 4). Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 6 f. der Akte) verwiesen. Am 02.03.2006 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen „Arbeitsvertrag“ mit einem Eintrittsdatum der Klägerin ab 01.02.1996 als Versandmitarbeiterin mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden (§ 1), einer Bruttovergütung von 6,60 € je Stunde, fällig am 15. des Folgemonats (§ 2) und einer zweistufigen Ausschlussfrist (§ 11). Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K2 (Bl. 8 – 10 der Akte) Bezug genommen. Am 31.03.2021 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen „Änderungsvertrag", der mit Wirkung ab 01.04.2021 eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vorsieht (vergleiche Anlage K3 auf Bl. 11 der Akte). Die Klägerin hatte zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 1.454,00 Euro. Ausweislich der Stellenbeschreibung der Beklagten vom 01.01.2022 obliegen der Klägerin als Mitarbeiterin Versand folgende fachliche Aufgaben (vergleiche Anlage zum Schriftsatz vom 16. Januar 2025 auf Bl. 60 f. der Akte): "Kommissionierung - Kuchen, Sahne- und Cremeartikel durch Bedienung einer Schneidemaschine in verkaufsfähige Größe schneiden - Kuchen, Sahne und Cremeartikel auf Qualität prüfen und entsprechend der Verteilerlisten auf zum Transport geeignete Bleche umlagern und den Filialen zuordnen - umgehende Verbringung von kühlpflichtigen Waren in die entsprechenden Kühlvorrichtungen Hygiene/Reinigung - persönliche Hygiene (Körperhygiene, Kleidung, Schmuck, Nägel und Haare) - Reinigungsarbeiten am Arbeitsplatz unter Beachtung der Hygienevorschriften - Sicherung von Ordnung und Sauberkeit im Versandbereich Weitere Aufgaben - Unterstützung der Produktion und Fuhrpark durch Zuarbeiten - Interne Kooperation mit der Produktionsleitung sowie Geschäftsführung …“ Seit November 2023 ist die Klägerin andauernd arbeitsunfähig erkrankt. Sie leidet an einer Arthrose in beiden Händen und Handgelenken. Dies führt dazu, dass sie in der Benutzung ihrer Hände eingeschränkt ist. Jeder Handgriff, insbesondere beim Schneiden des Kuchens und der Verpackung der Backwaren, löst bei der Klägerin Schmerzen aus. Die Hand- und Fingerarthrose führt dazu, dass es zu starken Bewegungseinschränkungen kommt und sich an den Gelenken rötliche Schwellungen ausbilden. Die Erkrankung schränkt die Klägerin im Arbeitsalltag ein. Greifen, Festhalten, Drehen und Halten von Gegenständen sind schmerzhafte Bewegungen. Ferner führt die Erkrankung zu einer sogenannten Morgensteifigkeit der Gelenke, Ermüdungserscheinungen und Kraftlosigkeit. Weitere Symptome sind Taubheitsgefühl und Kribbeln in den Fingerspitzen, knöcherne Knötchen, Vorwölbungen und Verformungen an den Fingerendgelenken. Tatsächliche medizinische Behandlungsmethoden sind nicht vorhanden. Operative Eingriffe können nicht helfen. Einziges Mittel ist die Schonung der Hände und Bewegungsübungen für Hand und Finger, die gelegentlich die Beschwerden lindern können. Die Klägerin sieht sich nicht mehr dauerhaft in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit im Versand des Bäckereiunternehmens der Beklagten auszuführen. Im Zeitraum von Mai bis August 2024 suchte die Beklagte per Stellenannoncen Mitarbeiter im Verkauf. Die Klägerin meldete hierfür Interesse gegenüber der Beklagten an. Am 07.06.2024 schickte die Klägerin an den Geschäftsführer der Beklagten folgende Bewerbungs-E-Mail (vergleiche Anlage K4 auf Bl. 12 der Akte): „Lieber C., ich möchte nochmals die Gelegenheit nutzen und Dir mitteilen, dass ich wirklich sehr gerne im Unternehmen bleiben würde. Wie Du weißt, ist es in der bisherigen Abteilung gesundheitlich für mich nicht mehr möglich, allerdings würde ich im Verkauf vielfältige Handgriffe haben und verschiedene Tätigkeiten ausführen, was für uns beide eine Win-Win-Situation darstellt. Du suchst nach wie vor Leute im Verkauf (Flyer gesehen im N.) und ich würde gern den Bereich wechseln. Du kennst mich, ich bin höflich, flink und freundlich, ich kenne die Produkte, kann somit von Anfang an gute Umsätze generieren und Zusatzverkäufe erzielen. Die groben Abläufe und Bestellvorgänge sind mir ebenfalls bekannt, was die Einarbeitung gegenüber einer externen Person enorm verkürzen würde. Es wäre doch toll, wenn Du dieses Potenzial nutzt und mich als Verkäuferin einsetzt. Du sagtest, Du siehst mich dort nicht, gern kannst Du mir die Gründe dafür nennen, ich kann sie sicher ausräumen. Ich würde mich freuen, wenn ich bei Dir ein Umdenken erreiche und Du mir doch die Chance gibst, mich im Verkauf ebenfalls zu beweisen. Ich freue mich auf Nachricht von Dir. …“ Am 11.06.2024 führte die Klägerin wegen ihrer vorgenannten Bewerbung bei der Beklagten eine telefonische Anfrage durch; es erfolgte jedoch kein Rückruf. Laut Stellenbeschreibung der Beklagten vom 02.01.2018 obliegen einem/r Fachverkäufer/-in folgende „fachliche Aufgaben“ (vergleiche Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Januar 2025 auf Blatt 62 – 64 der Akte): „Warenannahme - die gelieferte Ware zählen und mit dem Lieferschein vergleichen und Abweichungen dokumentieren - Qualitätsprüfung der Ware auf Verkaufsfähigkeit, Mängel dokumentieren -Temperaturkontrollen bei kühlpflichtigen Waren - umgehende Verbringung von kühlpflichtigen Waren in die entsprechenden Kühllager Warenpräsentation - Ware gemäß Thekenplan präsentieren - Qualitätsbeeinträchtigungen beim Umlagern von Kuchen, Gebäck sowie Sahne- und Cremeartikeln auf die vorgesehene Fläche vermeiden - Umlagerungen immer mit entsprechendem Werkzeug vornehmen - ständige Präsentation der Ware - Erscheinungsbild der Theke nach Tageszeit anpassen; Kontrolle aus Kundensicht und eventuelle Fehlpräsentation korrigieren - Preisauszeichnung durch Preisschilder Snackartikel - gemäß Belegungsplan zubereiten und präsentieren - Überprüfen der Snackzutaten auf MHD Backen - Brötchenteiglinge bedarfsorientiert garen und backen - halbgebackene Brot bedarfsorientiert fertigbacken Verkaufen - Kontaktaufnahme zum Kunden laut Verkaufshandbuch - Beratung und Information des Kunden, insbesondere Ermittlung der individuellen Kundenwünsche - fachgerechte und transportsichere Verpackung der Ware Hygiene/Reinigung - persönlichen Hygiene (Körperhygiene, Kleidung, Schmuck, Nägel und Haare) - Reinigung der Fachgeschäfte nach Reinigungsplan, einschließlich Dokumentation - Reinigung der genutzten Werkzeuge - Sicherung von Ordnung und Sauberkeit im gesamten Fachgeschäft Weitere Aufgaben - eigenverantwortliche Abrechnung der Verkäufe, sowie der Filial-Tageskassenabrechnung - eigenständige Bearbeitung von Bestellungen im Rahmen des Filialbedarfs - ständige Temperaturkontrolle der Kühleinrichtungen; einschließlich Dokumentation - ständige MHD-Kontrollen aller im Lager befindlichen Produkte; einschließlich Dokumentation - außen: Bestuhlung herrichten und regelmäßig kontrollieren - Feierabend: Transportbehälter und Retouren bereitstellen - interne Kooperation mit der Verkaufsbereichsleitung, Verkaufsleitung, Mitarbeitern des Büros, sowie Geschäftsführung …“ Mit Schreiben vom 03.07.2024 forderte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.07.2024 zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements unter Prüfung einer Tätigkeit für die Klägerin im Verkaufsbereich in einer Filiale auf, unter Hinweis auf eventuelle Ansprüche nach dem AGG im Falle des Unterlassens; wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 03.07.2024 wird auf die Anlage K5 (Bl. 13 – 15 der Akte) verwiesen. Hierauf reagierte die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2024, in dem sie eine Umsetzung der Klägerin auf eine Stelle zur Ausübung der Tätigkeit einer Backshop-Verkäuferin aus tatsächlichen, aber auch rechtlichen Gründen sowie die Durchführung eines Eingliederungsmanagements und Ansprüche nach dem AGG ablehnte; wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 19.07.2024 wird auf die Anlage K6 (Bl. 16 f. der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.09.2024 hielt die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte gegenüber der Beklagten an ihrer Forderung nach der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements fest und kündigte die Prüfung von Ansprüchen nach dem AGG an (vergleiche Anlage K7 auf Bl. 18 f. der Akte). Mit Schreiben vom 18.09.2024 forderte die Klägerin die Beklagte jeweils über die Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung bis zum 02.10.2024 zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu jeweils 1.454,00 €, mithin zu einem Betrag in Höhe von 4.362,00 €, auf; wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 10.09.2024 wird auf die Anlage K8 (Bl. 20 f. der Akte) Bezug genommen. Das Schreiben ging der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten am 18.09.2024 zu. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum 31.03.2024. Mit Schriftsatz vom 17.10.2024, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 AGG in Höhe von 4.362,00 Euro. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre Bewerbung zur Backwarenverkäuferin wegen ihrer Arthrose bedingten Behinderung abgelehnt habe. Dies zeige sich zum einen an der Ablehnung bezüglich der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Zum anderen werde dies an der fehlenden Bereitschaft zu ihrer Umsetzung auf eine freie Stelle als Backwarenverkäuferin deutlich. Die Klägerin behauptet, dass sie die Tätigkeit als Backwarenverkäuferin trotz ihrer Erkrankung an Arthrose in beiden Händen und Handgelenken ausüben könne. Das Tätigkeitsprofil einer Backshop-Verkäuferin unterscheidet sich erheblich von demjenigen einer Versandmitarbeiterin. Insbesondere sei die Tätigkeit in einem Backshop nicht stereotyp und mit monotonen Handgriffen, mit der eines Versandmitarbeiters, zu vergleichen. Die Tätigkeit im Backshop erfordere eine Vielzahl von nicht gleichartigen Handgriffen, begonnen bei der Entnahme von Backwaren aus den Körben und Regalen, dem Verpacken, dem Abkassieren, der Zubereitung von Kaffee und der Herausgabe von Waren an die Kunden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 4.362,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Behinderung nicht vorliege. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin die Tätigkeit als Backwarenverkäuferin aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen in den Händen und Handgelenken nicht ausüben könne, da viele Handgriffe der Verkäuferin mit denen einer Versandmitarbeiterin identisch seien, was sich aus den beiden Stellenbeschreibungen zwanglos ergebe. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement werde nichts anderes ergeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die gerichtlichen Protokolle verwiesen.