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Urteil

14 Ca 3512/20

ArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Abtretung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer an einen Dritten ändert nichts an der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Frist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB beginnt erst ab Zugang einer den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügenden Unterrichtung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der erst längere Zeit nach Betriebsübergang wirksam erklärte Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Übergangs zurück. Nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs so behandelt, als sei das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Erwerber wirksam gewesen, so dass er trotz der Fehlerhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses seinen Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit beim Erwerber behält. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abtretung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer an einen Dritten ändert nichts an der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Frist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB beginnt erst ab Zugang einer den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügenden Unterrichtung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der erst längere Zeit nach Betriebsübergang wirksam erklärte Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Übergangs zurück. Nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs so behandelt, als sei das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Erwerber wirksam gewesen, so dass er trotz der Fehlerhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses seinen Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit beim Erwerber behält. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.922,66 Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 6.922,66 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist sowohl zulässig als auch begründet. I. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet, da der Kläger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis des Herrn K. geltend macht. Auch ein faktisches bzw. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis reicht zur Bejahung der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aus (Schwab/Weth, § 2 ArbGG, Rn. 91). Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Herrn K. und der Beklagten ist gleichzeitig Voraussetzung für die Begründetheit der Klage, sodass der entsprechende bloße schlüssige Tatsachenvortrag bzw. sogar die bloße Rechtsbehauptung des Klägers für die Bejahung der Rechtswegzuständigkeit ausreichen (Schwab/Weth, § 2 ArbGG, Rn. 232 ff.). Eine Abtretung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer an einen Dritten ändert nichts an der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (BeckOK/Clemens, § 2 ArbGG, Rn. 17a). Das Arbeitsgericht Nürnberg ist gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, es wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 11.3.2021 (Bl. 165 ff. d.A.) verwiesen. Die Klage ist zulässig. II. Die Klage ist auch begründet, der Kläger hat einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 6.922,66 Euro. 1. Es besteht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus einem faktischen Arbeitsverhältnis zwischen dieser und Herrn K. für den streitgegenständlichen Zeitraum. a) Es bestand ein Arbeitsverhältnis zwischen Herrn K. und der Insolvenzschuldnerin. Dies hat der Kläger unter Vorlage des entsprechenden Arbeitsvertrages (Bl. 68 d.A.) substantiiert dargetan, die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Insbesondere hat der Kläger auch eine Lohnabrechnung der Beklagten betreffend Herrn K. (Bl. 10 d.A.) vorgelegt, eine substantiierte Einlassung der Beklagten hierzu ist nicht erfolgt. Schließlich trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.1.2021 auch selbst vor, bei Herrn K. handle es sich um einen (ehemaligen) Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin. b) Das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn K. und der Insolvenzschuldnerin ist zunächst mit Wirkung zum 1.2.2019 auf die Beklagte übergegangen, § 613a Abs. 1 BGB. Gemäß § 613a Abs. 1 BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dass der Unternehmensübertragungskaufvertrag (Bl. 61 d.A.) erst am 6./7.2.2019 unterzeichnet wurde ist unbeachtlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt ist nicht der Abschluss des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, sondern die Fortführung des Betriebes, d.h. der Moment, in dem der neue Inhaber die arbeitstechnische Organisations- und Leitungsmacht im eigenen Namen tatsächlich übernimmt (EK/Preis, § 613a BGB, Rn. 66). Ein Eintritt der Beklagten ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zum 1.2.2019 erfolgt. Der Unternehmensübertragungskaufvertrag der Parteien sah unter Ziffer II den 1.2.2019 als Stichtag vor. Ab diesem Zeitpunkt übte die Beklagte die Organisations- und Leitungsmacht im Betrieb der Insolvenzschuldnerin tatsächlich aus. Nach dem Vortrag der Beklagten präsentierte der Kläger auf einer Betriebsversammlung den Mitarbeiten die Beklagte als neuen Arbeitgeber ab Februar 2019. Die Beklagte ließ für den Zeitraum ab dem 1.2.2019 unter Vorlage sog. Zeitspannen-Berichte (Bl. 144 ff. d.A.) durch das von ihr beauftragte Lohnbüro eine Abrechnung (Bl. 10. d.A.) erstellen. Ein bloßes Bestreiten der Erbringung von Arbeitsleistung durch Herrn K. für den Zeitraum ab 1.2.2019 durch die Beklagte mit Nichtwissen ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend (§ 138 Abs. 4 ZPO). Nach dem Vortrag des Klägers, welcher von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde, sind zudem ab dem 1.2.2019 Urlaubsanträge bei Herrn G. gestellt worden, Krankmeldungen bei diesem eingegangen und Arbeitnehmer von Herrn G. bzw. Herrn Z. mangels angeblich nicht vorhandener Arbeit nach Hause geschickt worden und Beförderungen durch die Beklagte erfolgt. Im Hinblick auf den Kunden S. R. GmbH hat der Kläger bezugnehmend auf die beklagtenseits vorgelegte E-Mail des Klägers vom März 2019 (Bl. 114 f. d.A.) dargelegt, hier lediglich Abwicklungstätigkeiten betreffend Altforderungen vorgenommen zu haben. Eine Arbeitsleistungserbringung der Mitarbeiter bzw. des Herrn K. für den Kläger für den Zeitraum ab dem 1.2.2019 hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Dass der Kläger ggf. eigenständig zur Betriebsversammlung am 1.4.2019 einlud, ist unschädlich, da dieser Zeitpunkt jedenfalls nicht vor dem Rücktritt des Klägers vom Unternehmensübertragungskaufvertrag lag und den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen dem 1.2.2019 und dem Widerspruch des Herrn K. am 1.4.2019 nicht betrifft. Die Wertungen der betroffenen Krankenkassen, zumal unterschiedlich, sind vorliegend nicht maßgeblich, entsprechend war ein diesbezüglicher Schriftsatznachlass für die Beklagte nicht veranlasst. Gleiches gilt im Hinblick auf den vom Kläger mit Schriftsatz vom 5.3.2021 vorgelegten E-Mail-Verkehr, da die Ausführungen betreffend die Umstände, welche zum Rücktritt des Klägers vom Unternehmensübertragungskaufvertrag geführt haben, vorliegend nicht streiterheblich sind. c) Herr K. hat unstreitig am 1.4.2019 dem Betriebsübergang wirksam unter Einhaltung der Form des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB widersprochen. Ein Widerspruch war zu diesem Zeitpunkt noch möglich, die Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB beginnt erst ab Zugang einer den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügenden Unterrichtung. Aufgrund eines ordnungsgemäßen und fristgerechten Widerspruchs des Arbeitnehmers bleibt das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum bisherigen Arbeitgeber bestehen. Der Widerspruch, der beispielsweise in Folge fehlender Information erst längere Zeit nach Betriebsübergang erklärt wurde, wirkt auf den Zeitpunkt des Übergangs zurück. Das Rechtsverhältnis des Arbeitnehmers zum Erwerber richtet sich nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses. Widerspricht der Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund einer unzureichenden Information erst längere Zeit nach dem Betriebsübergang, steht ihm bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs kein Verzugslohnanspruch gegen den Veräußerer zu. Nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs so behandelt, als sei das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Erwerber wirksam gewesen. Trotz der Fehlerhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses behält er seinen Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit beim Erwerber (LAG Köln vom 11.6.2004 - 12 Sa 374/04; vom 5.10.2007 - 11 Sa 257/07; EK/Preis, § 613a BGB, Rn. 105; Anscheid/Preis/Schmidt/Steffan, § 613a BGB, Rn. 224a). Herr K. hat für den streitgegenständlichen Zeitraum Vergütungsansprüche gegen die Beklagte nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses. Das (faktische) Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und Herrn K. wurde in Vollzug gesetzt. Herr K. hat am 1.2.2019 unstreitig gearbeitet. Auch im faktischen Arbeitsverhältnis bestehen nach dessen Invollzugsetzung Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, hier für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Herrn K. ab dem 4.2.2019 bis zum Ablauf von sechs Wochen am 17.3.2019, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (EK/Preis, § 611a BGB, Rn. 147 m.w.N.). Eine etwaige telefonische Erreichbarkeit des Herrn K. auch während des Zeitraumes der Arbeitsunfähigkeit war nicht entscheidungserheblich, sodass ein entsprechender Schriftsatznachlass für die Beklagte nicht veranlasst war. Inwieweit und in welcher Höhe notwendige Verwendungen (§ 994 BGB) im Rahmen der Rückabwicklung des Unternehmensübertragungskaufvertrages vom 6./7.2.2019 nach § 347 Abs. 2 Satz BGB zu ersetzen wären, hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Insbesondere fehlt es bereits am Vorbringen der Beklagten dazu, dass der Unternehmensübertragungskaufvertrag rückabzuwickeln ist, nachdem die Beklagte selbst die Berechtigung des Klägers zum Rücktritt bestreitet. Im Übrigen tritt die Fälligkeit des Anspruchs grundsätzlich entsprechend § 1001 BGB erst mit der Rückgabe des Leistungsgegenstandes oder Begleichung der Wertersatzpflicht ein, auch diesbezüglich ist von Seiten der Beklagten kein substantiierter Sachvortrag erfolgt. Inwieweit und aus welchem Rechtsgrund wegen der während der Krankheit des Herrn K. geleisteten Entgeltfortzahlung ein abzutretender Erstattungsanspruch des Klägers gegen Sozialversicherungsträger bestehen sollte, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen, sodass ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht kommt. 2. Es besteht ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe der geltend gemachten 6.922,66 Euro. Für den Zeitraum von 1.2.2019 bis 28.2.2019 besteht ausweislich der Abrechnung der Beklagten vom 14.3.2019 (Bl. 10 d.A.) ein Auszahlungsanspruch des Herrn K. in Höhe von 4.701,11 Euro netto. Für den Zeitraum von 1.3.2019 bis 17.3.2019 besteht ausweislich der Abrechnung vom 15.5.2019 (Bl. 11 d.A.) ein Auszahlungsanspruch des Herrn K. in Höhe von 2.721,55 Euro netto. Die Anspruchshöhe wurde seitens der Beklagten nicht substantiiert bestritten. 3. Die Vergütungsansprüche des Herrn K. für den streitgegenständlichen Zeitraum sind auch nicht aufgrund der Zahlungen des Klägers an Herrn K. vor Abschluss der Abtretungsvereinbarung durch Erfüllung erloschen, jedenfalls da für diesen Zeitraum, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung und des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung sowie des Erstellers der Lohnabrechnung des Herrn K. für März 2019, Annahmeverzugslohnansprüche des Herrn K. gegen den Kläger bereits nicht in Betracht kommen (vgl. oben, LAG Köln vom 11.6.2004 - 12 Sa 374/04; vom 5.10.2007 - 11 Sa 257/07; EK/Preis, § 613a BGB, Rn. 105; Anscheid/Preis/Schmidt, § 613a BGB, Rn. 224a). Im Übrigen enthält auch die Abtretungsvereinbarung vom 31.7./1.8.2019 (Bl. 12 d.A.) keine Anhaltspunkte dafür, dass eine eigene Schuld des Klägers erfüllt werden sollte, sondern regelt ausdrücklich die Zahlung gegen Abtretung der Arbeitsentgeltforderungen des Herrn K. für Februar und März 2019 gegen die Beklagte. 4. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Herr K. hat seine Ansprüche gegen die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum mit Abtretungsvereinbarung vom 31.7./1.8.2019 (Bl. 12 d.A.) wirksam an den Kläger abgetreten. Das Abtretungsverbot des § 400 BGB greift vorliegend nicht, da der Kläger an Herrn K. einen Betrag, der der Höhe nach dem Nettolohn des Herrn K. für den streitgegenständlichen Zeitraum entsprach, vor der Vereinbarung der Abtretung auszahlte. Das Abtretungsverbot ist nicht anzuwenden, wenn der geschützte Zedent den pfändungsfreien Betrag vom Zessionar bereits vorher erhalten hat (EK/Preis, § 611a BGB, Rn. 462). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist (§ 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG), war sie nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG.