Endurteil
11 Ca 2529/22
ArbG Nürnberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 17.784,00 €. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a, 46, 48 ArbGG, §§ 17 f. GVG eröffnet. Das Arbeitsgericht Nürnberg ist gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in C-Stadt und damit im Bezirk des Arbeitsgerichts Nürnberg hat. II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist nicht in die Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn eingruppiert und danach zu vergüten. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 313 Abs. 3 ZPO beruht die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst auf folgenden Erwägungen: 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Regelungen des Tarifwerks der Autobahn GmbH in seiner jeweils geltend Fassung Anwendung. 2. Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich, da er fristgemäß einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EÜTV Autobahn gestellt hat, nach den §§ 13, 14 MTV Autobahn i.V.m. dem Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn. 3. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 1 Teil II zum TV EGV Autobahn lauten auszugsweise wie folgt: Nr. 1 Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst Vorbemerkung Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die (…). Weiter sind hiernach Beschäftigte eingruppiert, die die Fahrzeuge und Geräte warten und instand halten bzw. dafür verantwortlich sind und für die fachgerechte Lagerung von Arbeitsgeräten und Betriebsstoffen sorgen. Nach diesem Abschnitt sind ferner Beschäftigte eingruppiert, denen die Leitung von Autobahn- oder Straßenmeistereien übertragen ist. Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden. (…) Entgeltgruppe 9a 1. Beschäftigte, denen schriftlich die Leitung einer Kolonne übertragen wurde (Kolonnenführerinnen und Kolonnenführer). (Eine Vorarbeiterzulage steht nicht zu.) 2. Streckenwartinnen und -warte (motorisierte Straßenwärterinnen und -wärter, Verkehrssicherheitswartinnen und -warte). (Streckenwartinnen und -warte sind Straßenwärterinnen oder -wärter oder Beschäftigte mit betriebseigener Prüfung, die örtliche Kontrollen an Verkehrsflächen (z.B. Fahrbahnen, Bauwerken, Entwässerungseinrichtungen, Nebenflächen) durchführen und die Beseitigung festgestellter Mängel einleiten bzw. durchführen und ggfs. Sofortmaßnahmen zur Verkehrssicherheit durchführen.) 3. Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung, die besonders schwierige Arbeiten verrichten und außerdem für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks einer Autobahn- oder Straßenmeisterei verantwortlich sind und die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften übernehmen. Entgeltgruppe 9b Beschäftigte mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks in Leitungsfunktion oder mit vergleichbar verantwortungsvoller Tätigkeit.“ 4. Vorliegend sind die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn nicht erfüllt. Dabei ist bei der tariflichen Eingruppierung von nachfolgenden Grundsätzen auszugehen: a) Im Eingruppierungsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemei-nen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe seien erfüllt. Es obliegt daher regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des LAG München vom 21.03.2024 – 2 Sa 425/23 mit weiteren Nachweisen, z.B. BAG vom 14.10.2020 – 4 AZR 252/19; BAG vom 22.06.2022 – 4 AZR 440/21). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie Entstehungsgeschichte, praktische Tarifübung oder Praktikabilität ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. auch hier LAG München vom 21.03.2024 – a.a.O, m.w.N. so auch st. Rspr. z.B. BAG vom 11.07.2012 – 10 AZR 236/11 – Rn. 12, juris; BAG vom 20.03.2012 – 9 AZR 518/10 – Rn. 15, juris; BAG vom 2 3.09.2009 – 4 AZR 382/08 – Rn. 14, juris; BAG vom 26.01.2005 – 4 AZR 6/04 Rn. 39, juris). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht die 1. Alternative („in Leitungsfunktion“) der Entgeltgruppe 9b des Teils II Nr.1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn erfüllt. (1) Bei dem Tätigkeitsmerkmal „in Leitungsfunktion“ handelt es sich um kein Funktionsmerkmal. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Wortlaut der Regelung schon nicht auf eine bestimmte Funktion, wie bspw. Leiter einer Kfz-Werkstatt oder Schulhausmeister abstellt, sondern darauf, dass eine Tätigkeit „in Leitungsfunktion“ ausgeübt wird. Die Kammer schließt sich hier den Darstellungen des LAG München in dessen Urteil vom 21.03.2024 – 2 Sa 425/23 an und macht sich diese zu eigen. (2) Hieraus folgt, dass gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 MTV Autobahn, um eine Eingruppierung nach der 1. Alternative (in Leitungsfunktion) der Entgeltgruppe 9b beanspruchen zu können, bei der gesamten auszuübenden Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen müssten, die für sich genommen die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Denn nur wenn die Tätigkeit durch ein Funktionsmerkmal erfasst wird, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen (vgl. zum Ganzen LAG München vom 21.03.2024, a.a.O., m.w.N). (3) Nicht ersichtlich ist, dass bei der gesamten vom Kläger auszuübenden Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge in Leitungsfunktion anfallen. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ausreichend ist, wenn ein Merkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist es, dass das Merkmal innerhalb eines Arbeitsvorgangs in dem von § 13 Abs. 2 Satz 2 MTV Autobahn bestimmten Maß erfüllt wird. Allerdings ergibt ein Vergleich mit der Entgeltgruppe 9a TV EGV des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn, dass das Tätigkeitsmerkmal „in Leitungsfunktion“ jedenfalls über das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Nr. 3 „fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften“ hinausgehen muss. Die Kammer schließt sich auch hier den umfassenden Darstellungen des LAG München in dessen Urteil vom 21.03.2024 – 2 Sa 425/23 im diesbezüglich vergleichbar gleichgelagerten Verfahren an und macht sich diese zu eigen. Es ist weder ausreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger zeitlich mindestens zur Hälfte seiner gesamten Tätigkeit Arbeitsvorgänge ausführt, die über die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften i.S.d. Entgeltgruppe 9a Nr. 3 des Teils II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn hinausgehen. Unstreitig sind dem Kläger zwei weitere Mechatroniker – somit Fachkräfte – unterstellt, welche er (jedenfalls) fachlich anleitet. Aus dem weiteren Sachvortrag des Klägers konnte das Gericht jedoch mangels substantiierter Angaben – auch in zeitlicher Sicht – nicht den Schluss ziehen, dass er über deren fachliche Anleitung hinausgehende Leitungsfunktion ausübt, und dass diese Leitungsfunktion zeitlich mindestens die Hälfte seiner gesamten Tätigkeit ausmacht. Zwar hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 24.02.2023, vgl. Bl. 139 ff d.A., seine Aufgaben dargestellt, dies jedoch ohne jegliche Angabe von Zeitanteilen, die auf die einzelnen Arbeitsvorgänge entfallen. Auch fehlt es an einer umfassenderen Darstellung dieser Tätigkeiten, so dass es der Kammer nicht möglich war festzustellen, welche dieser Tätigkeiten über die fachliche Anleitung hinausgehende Leitungsfunktionen i.S.d. Entgeltgruppe 9b darstellen und mit welchen Zeitanteilen der Kläger diese ausübt. Soweit er vorträgt, als Werkstattleiter stelle er die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeugs-/Maschinenparks sicher, trage die gesamte Verantwortung für die Planung und Organisation der Werkstatt, beaufsichtige und überprüfe er die Arbeiten der ihm zugeteilten Mitarbeiter, koordiniere die Aufgaben und Tätigkeiten, erledige die tägliche Arbeitseinteilung sowie die Aufteilung der Aufgaben und treffe fachliche Entscheidung über die Durchführung der Arbeiten, so geht daraus nicht substantiiert hervor, dass dies als über die fachliche Anleitung hinausgehende Leitungsfunktionen zu qualifizieren sind. Dies gilt ebenso für die von ihm vorgetragenen Tätigkeiten im Bereich der Mitarbeiterführung. Denkbar wäre eine echte Leitungsfunktion beispielsweise bei der selbständigen Entscheidung über den Bedarf von Weiterbildung und Qualifizierung der ihm unterstellten Fachkräfte, jedoch hat der Kläger hier selbst dargelegt, dass er den Bedarf von Weiterbildungs- und Qualifizierungsbedarf lediglich ermittelt, seine Bedarfserkennung und Fortbildungsmöglichkeiten dann jedoch dem Dienststellenleiter vorstellen und Genehmigungen der Fortbildungen einholen muss. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht den Sachvortrag der Beklagten bestritten, wonach die Zuständigkeit für die Dienstaufsicht, Mitarbeitergespräche, Beurteilungen, Genehmigung von Urlaub etc. beim zuständigen Straßenmeister als Leiter der Meisterei liegen. Soweit der Kläger in zeitlicher Hinsicht im Schriftsatz vom 28.10.2022 pauschal darauf hinweist, dass es sich bei der Tätigkeit als Werkstattleiter um die gesamte Tätigkeit des Klägers handele, sodass sämtliche Arbeitsvorgänge des Klägers insoweit die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b erfüllen würden, ist dem nicht zu folgen, vielmehr sind seine Tätigkeiten als fachliche Anleitung und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Maschinen- und Fuhrparkes einzuordnen, was bereits zu seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a geführt hat. Im Übrigen steht dieser Vortrag auch im Widerspruch zu seinem Vorbringen, er habe eine ganze Reihe von Zusatzaufgaben zu erbringen, bei denen eine Leitungsfunktion hinsichtlich der ihm unterstellten Fachkräfte überhaupt nicht ersichtlich ist. Auch der weitere Vortrag des Klägers in diesem Zusammenhang ergibt keine andere Bewertung. Bei der Einweisung (neuer) Mitarbeiter durch den Kläger bezüglich des Fuhrparks bzw. der Werkzeuge handelt es sich um den klassischen Bereich einer fachlichen Anleitung. Aus dem Vortrag des Klägers zu seiner Verantwortung für die Einsatzbereitschaft des kompletten Fuhrparks ergibt sich lediglich die (unbestrittene) Verantwortlichkeit des Klägers für den von ihm zu betreuenden Fuhrpark i.S.d. Entgeltgruppe 9a nach Teil II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn. Auch die vom Kläger vorgetragene Zuständigkeit für die UVV-Prüfungen vermag eine Leitungsfunktion nicht zu begründen, denn diese beziehen sich ebenfalls auf die Fahrzeuge und Gerätschaften bzw. die Werkzeuge. Gleiches gilt für die weiteren Zusatzaufgaben wie die Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses, die Überwachung der Soleanlage für den Winterdienst, die Vergabe von nicht ortsfesten elektrischen Geräten zur jährlichen UVV-Prüfung und die Tätigkeit als Key-User. Auch seine Tätigkeit im Rahmen der Ermittlung des Reparaturbedarfs an Fahrzeugen und deren Durchführung gehört zu seiner originären, von der Entgeltgruppe 9a bereits erfassten Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Fuhrparks und führt nicht zu Annahme einer Leitungstätigkeit i.S. der Entgeltgruppe 9b. (4) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem vom Rechtsvorgänger der Beklagten erstellten Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2020. Dieses bezieht sich auf den Zeitraum der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder und deren Organisationsstruktur und lässt somit keinen verbindlichen Rückschluss auf die nun vorliegende Struktur bei der Beklagten und die Übertragung einer Leitungsfunktion im maßgeblichen Sinne der Entgeltgruppe 9b des Teil II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn zu. c) Der Kläger erfüllt unter Berücksichtigung der vorstehenden Auslegungsgrundsätze auch nicht die 2. Alternative („mit vergleichbar verantwortungsvoller Tätigkeit“) der Entgeltgruppe 9b nach Teil II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn. Auch insoweit müsste sich aus dem Vortrag des Klägers ergeben, dass die Verantwortung im Rahmen seiner Tätigkeit über die sich aus der Entgeltgruppe 9a Nr. 3 ergebende Verantwortung für den gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenpark der Autobahnmeisterei hinausgeht. Dies ist bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. Der weitere Vortrag des Klägers, er sei auch für den mit den Reparaturen verbundenen gesamten organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufwand zuständig, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Denn dass die Tätigkeit des Klägers insoweit über die Anforderung des Verrichtens besonders schwieriger Arbeiten und der Verantwortlichkeit für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks der Autobahnmeisterei der Entgeltgruppe 9a nach Teil II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn hinausgeht, ist weder ausreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch für seine Tätigkeit im Bereich sicherheitsrelevanter Teile wie Brems- und Lenkungsteilen, da auch dies zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Fuhrparks zu zählen ist. Zudem fehlt es auch hier am konkreten Vortrag des Klägers hinsichtlich der für diese Tätigkeiten anzusetzenden Zeitanteile. Auch aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts anders. Soweit der Kläger behauptet, er wirke aktiv und selbstständig bei der Weiterentwicklung von Fahrzeugen und Geräten mit, habe Mitverantwortung außerhalb personelle Angelegenheiten, eine Haftung- oder Entscheidungskompetenz sowie Vertretungsbefugnisse, kümmere sich auch um die Weiterentwicklung der technischen Fahrzeuge, sei verantwortlich für die Gefahrstoffe und für die strukturelle Organisation der Werkstatt, so ist dieser Vortrag zu pauschal und unsubstantiiert, um der Kammer die Bewertung diese Tätigkeiten als eine vergleichbare verantwortungsvolle Tätigkeit einzuschätzen und deren Zeitanteile festzustellen. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen heraus ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf eine Höhergruppierung in die von ihm gewünschte Entgeltgruppe 9b nach Teil II Nr. 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn, sodass die Klage vollumfänglich abzuweisen war. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO, 39 ff GKG und errechnet sich aus der 36-faghen Differenz der Entgeltgruppen 9a und 9b i.H.v. monatlich 494,00 €. 3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG in den Tenor aufzunehmen. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Es ist kein Grund ersichtlich, die Berufung darüber hinaus gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen.