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Endurteil

16 Ga 30/24

ArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einem Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Handballprofis gegenüber seinem anstellenden Club im einstweiligen Verfügungsverfahren fehlt es an dem dafür erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, wenn auch bei Erlass der einstweiligen Verfügung nicht sicher ist, dass die Handball-Bundesliga ihm auf dieser Grundlage die begehrte Spielberechtigung für einen anderen Verein erteilen würde. (Rn. 39 – 50) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer vom Antragsteller begehrten Befriedigungs- oder Leistungsverfügung sind wegen der weitreichenden Wirkung einer stattgebenden Entscheidung die Interessen des Antragsgegners in gleicher Weise mit einzubeziehen, denn auch dessen Position, die Aufrechterhaltung des Status quo durch Nichterlass der einstweiligen Verfügung, ist gleichermaßen durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2000, 41206). (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Handballprofis gegenüber seinem anstellenden Club im einstweiligen Verfügungsverfahren fehlt es an dem dafür erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, wenn auch bei Erlass der einstweiligen Verfügung nicht sicher ist, dass die Handball-Bundesliga ihm auf dieser Grundlage die begehrte Spielberechtigung für einen anderen Verein erteilen würde. (Rn. 39 – 50) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer vom Antragsteller begehrten Befriedigungs- oder Leistungsverfügung sind wegen der weitreichenden Wirkung einer stattgebenden Entscheidung die Interessen des Antragsgegners in gleicher Weise mit einzubeziehen, denn auch dessen Position, die Aufrechterhaltung des Status quo durch Nichterlass der einstweiligen Verfügung, ist gleichermaßen durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2000, 41206). (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.775 €. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig, dem Antragsteller fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. I. 1. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3b) ArbGG. 2. Das Arbeitsgericht Nürnberg ist gem. § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 802, 17 Abs. 1 ZPO als Gericht der Hauptsache örtlich zuständig. Sitz der Antragsgegnerin ist C-Stadt. 3. Dem Antragsteller fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn im hiesigen Fall ist weder sicher noch wahrscheinlich, dass die vom Antragsteller erstrebte Spielberechtigung durch eine antragsgemäße Verurteilung erreicht werden kann. Das Interesse des Antragstellers an einer solchen, wahrscheinlich wirkungslosen Verurteilung ist nicht schützenswert. (ebenso LAG Hamm, Urteil vom 10.06.1998 – 14 Sa 883/98, Rn. 47) Die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses erfordert, dass der Antragsteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der von ihm begehrten gerichtlichen Entscheidung hat. Die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe der Gerichte (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 24. Auflage 2024, zu § 81ArbGG, Rn. 8). Dem Antragsteller geht es im vorliegenden Fall letztlich um die Erteilung einer neuen Spielberechtigung durch die HBL. Nach seinem eigenen Vortrag strebt er einen Vereinswechsel zur sportlichen und finanziellen Fortentwicklung an. Die Spielberechtigung ist zwingend erforderlich, um für einen neuen Verein am Spielbetrieb teilnehmen zu können. § 34 der DHB-Spielordnung erfordert nach seinem Wortlaut, für den Fall, dass der Vertrag durch Kündigung wirksam beendet worden ist, einen Nachweis des Kündigenden über die Wirksamkeit. Nicht geregelt ist allerdings wie ein solcher konkret auszusehen hat. Mangels ausdrücklicher Regelung und weil die Erteilung der Spielberechtigung nach im Einzelnen in der DHB-Spielordnung geregelten Kriterien der HBL obliegt, ist deren Einschätzung entscheidend. Nicht relevant ist dagegen die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang Verbandsnormen der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen bzw. wie der Begriff „Nachweis“ aus Sicht des hiesigen Gerichts zu verstehen wäre. Ebenfalls nicht relevant ist, dass die Lizenzordnung Spieler der Deutschen Fußball Liga ausdrücklich regelt, dass rechtskräftige Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz genügen, sofern ausdrücklich festgestellt ist, dass zwischen den Vertragsparteien keine arbeitsvertraglichen Beziehungen mehr bestehen. Beides bindet die HBL, auf die es nach oben Gesagtem aber ankommt, nicht. Das erkennende Gericht ist nicht davon überzeugt, dass sich ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter ohne weiteres an eine arbeitsgerichtliche Entscheidung, die nur zwischen den Verfahrensbeteiligten Rechtswirkung entfalten kann, halten würde. Bei staatlichen Stellen mag dies der Fall sein, in anderen Konstellationen – v. a. aber wenn es auf die Annahme, die betroffene Stelle werde sich sicher oder jedenfalls ziemlich wahrscheinlich an diese Entscheidung halten, ankommt – bedarf es sicherlich konkreter Anhaltspunkte. Hieran ändert auch die E-Mail der HBL vom 06.06.2024 nichts. Sie genügt gerade nicht, um mit Sicherheit oder jedenfalls einer gewissen Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass der Antragsteller im Falle des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auch seine Spielberechtigung erhalten würde. Aus der E-Mail ergibt sich zwar, dass die HBL die Zuständigkeit für die Klärung arbeitsrechtlicher Fragen bei den Arbeitsgerichten sieht, die HBL stellt darin aber auch klar, dass für sie die eingereichten Unterlagen entscheidend sind. Völlig unklar bleibt, ob schon eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz genügen würde. Die weiteren Behauptungen des Antragstellers, die HBL dürfe sich nicht weigern oder werde sich schon an die Entscheidung halten, entbehren jeglicher Grundlage und können die grundsätzlichen Zweifel des Gerichts ebenfalls nicht ausräumen. Letztlich gar nicht ausschlaggebend aber jedenfalls auch nicht hinderlich ist die Aussage des HBL-Justiziars im Telefonat mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin vom 12.06.2024, dessen Inhalt letzterer mit vorgelegter eidesstattlicher Versicherung versichert. Danach ist es jedenfalls unwahrscheinlich, dass das Begehren des Antragstellers durch eine antragsgemäße Verurteilung erreicht werden kann. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin würde die HBL einem anderen Verein nämlich auch dann keine Spielberechtigung für den Antragsteller erteilen, wenn dieser neben dem Antrag auf Spielberechtigung mit Vertragsanzeige auch eine gerichtliche einstweilige Verfügung auf Feststellung einer wirksamen Kündigung des Arbeitsvertrages vorlegen würde. Die HBL würde in jedem Fall das Hauptsacheverfahren abwarten. Dass zwischen dem Telefonat und dem Unterschreiben der eidesstattlichen Versicherung einige Tage liegen, ist aus Sicht des Gerichts unschädlich. Das Telefonat fand jedenfalls zu einem Zeitpunkt statt, zu dem der (Rechts-)Streit der Parteien bereits vorlag. Dementsprechend dürfte sich der Geschäftsführer der Relevanz des Telefonats und der konkreten Aussagen durchaus bewusst gewesen sein. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass sich dieser den Inhalt genau gemerkt oder jedenfalls zunächst an anderer Stelle (schriftlich) festgehalten hat. Zu beachten ist auch, dass die eidesstattliche Versicherung nur in sehr geringem Umfang auf die wörtlichen Aussagen des Gesprächspartners abstellt. Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung ist v. a. die von Seiten des Geschäftsführers der Antragsgegnerin formulierte Frage sowie das mehrfache und eindeutige Verneinen der gestellten „Ja/Nein“-Frage. Dies lässt der Antragsteller außer Acht, wenn er den Geschäftsführer als „Zeugen vom Hörensagen“ bezeichnet. Sicherlich richtig ist, dass die HBL an eine telefonische Aussage nicht gebunden sein wird und im weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere nach weiterer interner Klärung oder neuer Unterrichtungen über den Sachverhalt, auch noch anders entscheiden könnte. Das Gericht kann und muss jedoch aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage entscheiden. Die reine Möglichkeit, dass sich die HBL (doch noch) an die Entscheidung des Arbeitsgerichts halten könnte, genügt gerade nicht. Grundsätzlich nachvollziehbar ist die Argumentation des Antragstellers, er befände sich aufgrund der Verbandsregularien in einer kaum aufzulösenden Blockadesituation. Ebenso sein Verweis auf das Gebot effektiven Rechtschutzes. Am Ende rechtfertigt dies jedoch in der Sache keine andere Entscheidung, wenn das hiesige Urteil nicht sicher oder jedenfalls wahrscheinlich geeignet sein kann, ihm zu seinem Recht zu verhelfen. In jedem Fall fehlt es dem Antragsteller nämlich an einer Möglichkeit, selbst bei Vorliegen einer einstweiligen Verfügung, das Urteil zu vollstrecken und die Erteilung einer Spielberechtigung durch die HBL damit zu erzwingen. Ist alleiniges Ziel eines Antrags, und so liegt es hier nach eigenem Vortrag des Antragstellers, die Entscheidung einem Dritten gegenüber vorlegen zu können, so kann die Frage, ob die Entscheidung hierfür geeignet sein kann, bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses nicht unbeachtet bleiben. Ist die Entscheidung hierfür nämlich nicht oder jedenfalls nicht sicher geeignet, droht das Urteil des Gerichts zu einem bloßen Rechtsgutachten zu verkommen (anders das LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.08.2000 – 10 Sa 1728/00). 4. Selbst wenn das erkennende Gericht das Rechtsschutzbedürfnis bejaht hätte bzw. zu der Einschätzung gelangt wäre, eine einstweilige Verfügung könnte oder müsste geeignet sein, das Begehren des Antragstellers zu erreichen, hätte die einstweilige Verfügung letztlich nicht erlassen werden können. Dann wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, denn die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin an der Beibehaltung des Status quo aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht. a) Mit der Funktion und auch mit den Begrifflichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes, §§ 916ff. ZPO, ist es grundsätzlich unvereinbar, wenn bereits die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren die endgültige Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt. Dennoch ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht grundsätzlich ausgeschlossen, denn das Versagen einer einstweiligen Verfügung kann ebenso endgültig den Zustand zu Ungunsten des Antragstellers schaffen wie der Erlass derselben zu Lasten des Antragsgegners. (vgl. Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, D. das Verfügungsverfahren, Rn. D. 3) Befriedigungs- und Leistungsverfügungen sind möglich, wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Hauptsacheverfahren mit seinem Anspruch durchdringt und er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, d. h. ihm im Falle der Nichterfüllung schwerwiegende Nachteile drohen. (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 10.06.1998 – 14 Sa 883/98) Auch das LAG Berlin-Brandenburg setzte sich in dem vom Antragsteller zitierten Urteil mit diesem Umstand auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass wegen der weitreichenden Wirkung einer stattgebenden Entscheidung die Interessen der Antragsgegnerin in gleicher Weise mit einzubeziehen sind. Denn auch die Position der Antragsgegnerin, nämlich die Aufrechterhaltung des Status quo durch Nichterlass der einstweiligen Verfügung, ist gleichermaßen durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.08.2000 – 10 Sa 1728/00). b) Die Erteilung der Spielberechtigung durch die HBL hätte zweifelsfrei weitreichende Folgen und würde zu einem unumkehrbaren Fortgang der Angelegenheit führen. Die Rechtsposition des Antragstellers wäre nicht nur gesichert, vielmehr wäre Befriedigung eingetreten. Selbst bei anderslautender Entscheidung in der Hauptsache, hätte der Antragsteller dann bereits für einen anderen Verein und jedenfalls nicht für die Antragsgegnerin gespielt bzw. hätte die Antragsgegnerin bis dahin auf den Antragsteller verzichten müssen. Anders als im Fall des LAG Berlin-Brandenburg, das zugunsten des dortigen Antragsgegners lediglich dessen Verhandlungsposition im Hinblick auf das Erzielen einer Ablösesumme berücksichtigt, bestehen im hiesigen Fall auch auf Antragsgegnerseite weitaus mehr berechtigte Interessen, die nicht ohne weiteres hinter denen des Antragstellers zurücktreten müssen. Zwar ist sicherlich zugunsten des Antragstellers in die Abwägung einzustellen, dass ein Obsiegen in der Hauptsache jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen erscheint. Ebenso sein Vortrag, dass er anders als „normale“ Arbeitnehmer nicht einfach bei einem neuen Arbeitgeber anfangen und die Frage des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Anschluss klären kann, sowie sein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Letzteres allerdings mit der Maßgabe, dass es sich hierbei jedenfalls nicht um eine Frage des „Ob“ der Berufsausübung, sondern nur um eine Frage des „Wie“ handeln kann. Gegen den Antragsteller spricht nämlich, dass ihm – anders als etwa in dem von ihm benannten Fall des LAG Berlin-Brandenburg – bei Nichterlass der einstweiligen Verfügung gerade nicht eine bloße Teilnahme am Trainingsbetrieb einer Mannschaft und somit der Verlust von Spielpraxis droht. Im Fall des LAG Berlin-Brandenburg fehlte dem Antragsgegner die Lizenz für die 1. Bundesliga und aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten war zu befürchten, dass die vereinbarte Vergütung nicht hätte bezahlt werden können. So liegt es hier nicht, denn auch ohne Erlass der einstweiligen Verfügung kann der Antragsteller in der 1. HandballBundesliga spielen. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargestellt, dass ein Einsatz des Antragstellers auch fest eingeplant ist. Die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin liegen demgegenüber darin, dass sie sich im Wissen um die Rückkehr des Antragstellers nicht um entsprechenden Ersatz bemüht und den Antragsteller im Rahmen der Kaderplanung fest eingeplant hat. Zwar mag der Antragsteller bereits Ende 2023 mitgeteilt haben, den Verein verlassen zu wollen, ebenso hat aber die Antragsgegnerin mitgeteilt, am Vertrag festzuhalten. Die Kommunikation im Vorfeld der Kündigung kann also jedenfalls nicht ausschließlich zugunsten des Antragstellers ins Feld geführt werden. Anders als im Falle des LAG Berlin-Brandenburg geht es für die Antragsgegnerin damit gerade nicht nur um ein eventuelles Interesse an einer Ablösesumme, vielmehr geht es für sie um die Umsetzung der Kaderplanung sowie um das Bestreiten der kommenden Saison mit einem leistungsfähigen, personell ausreichend ausgestatteten Kader. Im Rahmen der Abwägung kann darüber hinaus auch nicht ungeachtet bleiben, dass dem Antragsteller nach der DHB-Spielordnung noch bis zum 16. Februar 2025 ein Vereinswechsel möglich sein sollte. Freilich sind Wechsel vor Beginn der neuen Saison vielleicht die Regel oder jedenfalls wünschenswert, umgekehrt sind Wechsel während der Saison aber eben auch nicht ausgeschlossen. Auch das Alter des Antragstellers lässt nicht befürchten, dass ein Abwarten der Hauptsache eine Weiterentwicklung des Antragstellers gänzlich unmöglich macht. Dies vor allem, weil es sich bei der Antragsgegnerin ebenfalls um einen Club der 1. Handball-Bundesliga handelt, sodass eine Tätigkeit bei dieser für das weitere Fortkommen auch nicht per se nachteilig sein dürfte. Schwerwiegende Nachteile, die im Falle der Nichterfüllung drohen, sind darüber hinaus nicht vorgetragen. Der Wunsch des Antragstellers, sich auch finanziell fortzuentwickeln bzw. die Früchte seiner Arbeit durch einen lukrativen Wechsel zu monetarisieren, wurde nicht konkretisiert. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und begründet sich mit dem Unterliegen des Antragstellers. 2. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Das Verfahren ist vergleichbar mit einer Bestandsstreitigkeit, weshalb das Gericht drei Bruttomonatsgehälter für angemessen erachtet. 3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergeht gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG. Die Berufung kann gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG eingelegt werden. Umstände, die die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG begründen, sind nicht gegeben.