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Urteil

3 Ca 1859/05

Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOB:2005:1116.3CA1859.05.00
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Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Streitwert: 4.500,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: 4.500,00 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die am 28.10.1977 geborene Klägerin war im Anschluss an ihre Ausbildung seit dem 30.07.1999 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Justizangestellte bei dem Amtsgericht N. zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt rd. 1.500,00 beschäftigt. Sie war im Schreibdienst der Betreuungs- und Nachlassabteilung eingesetzt. Für das Arbeitsverhältnis galten kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Zuletzt vereinbarten die Parteien mit Vertrag vom 07.06.2005 (Bl. 27 ff d. A.) eine Weiterbeschäftigung der Klägerin im Umfang eines 0,25 Stellenanteils zum 21.08.2005, im Umfang eines 0,5 Stellenanteils bis zum 31.08.2005 und im Umfang eines 0,125 Anteils bis zum 31.12.2005. § 1 des vorbezeichneten Vertrags lautet: „Frau E., geb. T. wird am 01.07.2005 a) mit 0,25 Anteil der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bis zum 21.08.05, b) mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bis zum 31.08.05, c) mit 0,125 Anteil der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bis zum 31.12.05 weiterbeschäftigt und zwar wegen Vorliegens der folgenden sachlichen Gründen: Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 4. HHG) der befristet nutzbaren Stellenanteile zu a) 0,25 Anteil der Hilfsstelle des BKS-Dienstes Vergütungsgruppe V c BAT der Justizangestellten der D., B. P., die aufgrund Vereinbarung gemäß § 15 b BAT bis 21.08.05 teilzeitbeschäftigt ist zu b) 0,25 Anteil der Hilfsstelle des BKS-Dienstes Vergütungsgruppe V c BAT der Justizangestellte X., die bis zum 31.12.05 beurlaubt ist (Elternzeit und Sonderurlaub), sowie eines weiteren Stellenanteils von 0,25 der Hilfsstelle des BKS-Dienstes Vergütungsgruppe V c BAT der Justizangestellten M., die aufgrund Vereinbarung gemäß § 15 b BAT bis 31.08.06 teilzeitbeschäftigt ist, zu c) 0,125 Anteil der Hilfsstelle des BKS-Dienstes Vergütungsgruppe V c BAT der Justizangestellten C., B. X., die bis zum 31.12.05 beurlaubt ist (Elternzeit).“ Die Klägerin macht geltend: Die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Ein sachlicher Grund für eine Befristung des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages sei nicht gegeben. Die Anzahl der Verträge zeige, dass dauerhafter Mehrbedarf vorliege. Ihre Beschäftigung stehe in keinem direkten Zusammenhang mit den von den Justizangestellten da D., X. und M. sowie C. ausgeübten Tätigkeiten. Es bestehe kein Bezug der im Arbeitsvertrag als Befristungsgrund genannten vorübergehenden freien Haushaltsmittel zu ihrer konkreten Arbeitsstelle. Sie rügt ferner die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats. Die Klägerin beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungen in dem Arbeitsvertrag vom 07.06.2005 zum 21.08.2005 bzw. zum 31.08.2005 sowie nicht zum 31.12.2005 beendet wurde. 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 21.08.2005 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits mit einer Arbeitszeit von 7/8 von 41 Stunden wöchentlich als teilzeitbeschäftigte Justizangestellte weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor: Die im Arbeitsvertrag vom 07.06.2005 (Bl. 27 f d. A.) sei wirksam, da aus haushaltsrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt. Die Klägerin sei im Rahmen des letzten Arbeitsvertrages aus vorübergehenden freien Mitteln befristet als Angestellte beschäftigt worden. Sie sei aus folgenden befristeten freien Stellenanteilen vergütet und eingesetzt worden: Die Justizangestellte Frau da D., die beim Amtsgericht P. tätig sei, habe ihre Arbeitszeit in dem Zeitraum vom 22.02.2005 bis 22.08.2005 auf ¼ der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Justizangestellten reduziert. In diesem Umfang sei sie als Servicekraft für Zivilsachen tätig gewesen. Ein 0,25 Stellenanteil sei von der Klägerin vom 01.07. bis 21.08.2005 genutzt worden. Ab dem 22.08.2005 hätten die Mittel für eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Frau C. die beim Amtsgericht X. beschäftigt sei, sei vor Antritt ihres Mutterschutzes und der sich daran anschließenden Elternzeit als Servicekraft einer Geschäftsstelle für Zivilsachen eingesetzt gewesen. In dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 habe sie weitere Elternzeit in Anspruch genommen, die ihr am 05.11.2004 durch die Direktorin des B. X. bewilligt worden sei. Ein 0,125 Stellenanteil der dadurch freien Mittel werde seit dem 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 von der Klägerin genutzt. Frau C. habe inzwischen gegenüber der Geschäftsleitung des B. X. bestätigt, ihren Dienst ab 01.01.2006 wieder antreten zu wollen. Frau X., die wie die Klägerin beim Amtsgericht N. beschäftigt sei, nehme bis zum 31.12.2005 Sonderurlaub gem. § 50 BAT in Anspruch. Die dadurch freien Stellenanteile seien zwischen dem 01.07.2005 und dem 31.08.2005 zu 0,25 von der Klägerin genutzt worden. Frau M., die ebenfalls beim Amtsgericht N. beschäftigt sei, habe ihre Arbeitszeit in dem Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.08.2006 auf ¼ der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Justizangestellten reduziert. Ein 0,25 Stellenanteil sei in der Zeit vom 01.07. bis 31.08.2005 von der Klägerin genutzt worden. Nach dem 31.12.2005 bestünden keine befristet freien Stellen, auf denen die Klägerin weiterbeschäftigt werden könnte. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats sei erfolgt. Er sei mit Schreiben vom 01.06.2005, dem der Entwurf des befristeten Arbeitsvertrages beigelegen haben, um Zustimmung gebeten worden. In seiner Sitzung vom 06.06.2005 habe er dem Abschluss des vorgelegten Vertragsentwurfs zugestimmt und dies dem Direktor des B. N. durch Zuschrift vom gleichen Tage mitgeteilt (s. Bl. 46 d. A.). Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Klageantrag ist unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2005 hinaus fortbesteht. Die im Arbeitsvertrag vom 07.06.2005 (Bl. 27 ff d. A.) vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2005 ist wirksam. Einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt nur die im Änderungsvertrag vom 07.06.2005 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2005. Auch wenn diesem Arbeitsvertrag mehrere aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse vorausgegangen sind, unterliegt nur der zuletzt abgeschlossene Vertrag einer gerichtlichen Befristungskontrolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s. nur BAG Urteil vom 13.09.1989, Az. 7 AZR 608/88), der die Kammer folgt, ist bei mehreren aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der gerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre sachlichen Rechtfertigung zu prüfen. Im Übrigen können diese Befristungen schon deshalb nicht mehr angegriffen werden, weil die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG bzw. § 17 Abs. 1 TzBfG nicht eingehalten ist. Im Streitfall bedurfte es sowohl aus Gründen des staatlichen Rechts (grundlegend BAG GS1065 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag) als auch aus tariflichen Gründen (Protokoll Nr. 1 zu Nr. 1 der SR 4.. y BAT) eines sachlichen Grundes zur Wirksamkeit der mit der Klägerin vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und soll daher nicht näher ausgeführt werden. Als Sachgrund der Befristung beruft sich das beklagte Land auf „haushaltsrechtliche Gründe“. Dieser Grund rechtfertigt vorliegend die Befristung des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (siehe nur BAG vom 15.08.2001, Az. 7 AZR 263/00 m.w.N.) vor, wenn die befristete Einstellung nur aufgrund von Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die zeitweise Beurlaubung von anderen Arbeitskräften vorübergehend frei sind. In § 7 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 ist unter Ziffer 4.) entsprechend bestimmt: „... Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stellenhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften oder Aushilfskräften in Anspruch genommen werden“. In diesen Fällen geht es nicht um die Unsicherheit, ob der kommende Haushaltsplan noch Mittel für die Vergütung des Arbeitnehmers bereitstellen wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Haushaltsgesetzgeber für die Einstellung zusätzlicher Kräfte keine neuen Stellen mit entsprechenden zusätzlichen Mitteln bewilligt, sondern den öffentlichen Arbeitgeber auf die vorhandene Stellen mit den hierfür aufgebrachten Mitteln verwiesen hat. Wenn der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit ermöglicht, als Haushaltsmittel durch Sonderurlaub oder Teilzeitbeschäftigung oder durch Erziehungsurlaub vorübergehend frei werden, so steht dies einer Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll. Eine derartige Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers ist in der Rechtsprechung seit langem als sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses anerkannt. Der Arbeitverträge schließende öffentliche Arbeitgeber ist gehalten, keine Verpflichtungén einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind. Daher ist die Tatsache, dass für die Vergütung eines Arbeitnehmers konkret Haushaltsmittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen, grundsätzlich geeignet einen Sachgrund für die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers abzugeben. Ein derartiger Fall liegt dann vor, wenn die Einstellung eines Arbeitnehmers nur deshalb möglich wird, weil für die Stelleninhaber vorgesehene Haushaltsmittel durch dessen zeitweise Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung vorübergehend frei werden. Der Arbeitgeber kann dann nämlich regelmäßig davon ausgehen, dass durch die Rückkehr der Stammkraft die haushaltsrechtliche Möglichkeit zur Beschäftigung des aus den Mitteln der Stelle der Stammkraft finanzierten Arbeitnehmers entfallen wird (vgl. insbes. BAG Urt. v. 15.08.2001, Az. 7 AZR 263/00). Im Streitfall war die Einstellung der Klägerin für die Zeit bis zum 31.12.2005 nur deshalb möglich, weil sie aus den Mitteln vergütet werden konnte, die durch die vom beklagten Land im Einzelnen in ihrem Schriftsatz vom 14.10.2005 (Bl. 35 ff d. A.) aufgeführten befristet freien Stellenanteilen vergütet werden konnte. Die Klägerin bestreitet nicht, auch nicht mit Nichtwissen, dass es diese freien Stellenanteile nicht gegeben hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer auf der konkreten, zeitweise zur Verfügung stehenden Planstelle/Stelle bzw. den Planstellen/Stellen selbst eingesetzt wird; es muss nur sichergestellt sein, dass die Vergütung insgesamt aus den vorübergehend freien Stellen – bzw. Stellenmitteln erfolgt (vgl. BAG Urt. v. 28.09.1988 – 7 AZR 451/87 – AP Nr. 125 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urt. v. 07.07.1999 – 7 AZR 609/97 – AP Nr. 215 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag). Der Einwand der Klägerin, die von ihr ausgeübte Tätigkeit stehe in keinem Zusammenhang zu den vorübergehend freien Stellenanteilen, die im Arbeitsvertrag aufgeführt sind bzw. es gäbe keinen konkreten Bezug der freien Mittel zur ihrer Arbeitsstelle, ist daher nicht berechtigt. Er führt jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung. Zur Dauer der Befristung ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Befristung nicht den Zeitraum der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entsprechen muss, sondern auch kürzer sein kann. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht gehalten, die Dauer der Befristung jeweils der Dauer der bewilligten Teilzeitbeschäftigung oder Ähnliches eines bestimmten Stelleninhabers anzupassen (vgl. BAG, Urt. v. 25.04.2001 – 7 AZR 113/00 – EzA 177 zu § 177 zu § 620 BGB, m.w.N.). Aus § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG ergibt sich keine abweichende Beurteilung, da der Gesetzgeber erkennbar an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anknüpfen und die haushaltsrechtlich begründete Befristung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst darüber hinaus sogar erleichtern wollte (vgl. KR/Lippke, 7. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 215, 222 f). Weiterhin ergibt sich die Unwirksamkeit der Befristungsabrede nicht daraus, dass der Personalrat bei der befristeten Einstellung der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW beteiligt worden wäre. Das beklagte Land hat auf die allgemeine Rüge der Klägerin, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, substanziiert unter Beweisantritt, d. h. unter Vorlage der betreffenden Unterlagen des Beteiligungsverfahrens (Bl. 45 f) vorgetragen, ohne dass die Klägerin konkrete Einwände hierzu erhoben hätte. Diese sind für die Kammer aufgrund der vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich. Dem Klageantrag konnte daher nicht entsprochen werden. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 4.. ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. 4... Die Streitwert wurde gem. §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7, 46 Abs. 4.. ArbGG i. V. m. § 4. ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.