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Urteil

2 Ca 1999/08

Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGOB:2009:0629.2CA1999.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 2007 zwei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger und der Beklagten jeweils zu 50 % auferlegt. 4. Der Streitwert wird auf 426,92 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über die Frage von Gewährung zusätzlicher Urlaubstage wegen Nachtarbeitsstunden für die Kalenderjahre 2007 und 2008. 3 Der Kläger ist bei der Beklagten als OP-Pfleger beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 2.775,- €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tarifvertraglichen Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) nebst den zusätzlichen Bestimmungen des besonderen Teil Krankenhäuser (im Folgenden: TVöD-BT-K) Anwendung. Der Kläger leistete im Kalenderjahr 2007 insgesamt 333 Nachtarbeitsstunden und im Kalenderjahr 2008 absolvierte er 324 Nachtarbeitsstunden. Die Ableistung der Nachtarbeitsstunden wurde am 24.12.2007 bzw. am 26.12.2008 beendet. 4 § 53 TVöD-BT-K sieht auszugsweise folgende Regelung vor: 5 Zusatzurlaub 6 1. Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 350 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr... 7 Die tariflichen Bestimmungen des TVöD regeln den Verfall von Urlaubsansprüchen in § 26 Abs. 2 TVöD wie folgt: 8 2. Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: 9 a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. 10 Der Kläger beanspruchte mit Schreiben vom 24.01.2008 bzw. 28.04.2009 die Gewährung von jeweils zwei zusätzlichen Urlaubstagen aufgrund der abgeleisteten Nachtarbeitsstunden. Insofern wird auf die Ablichtungen Bl. 4 und 34 d. A. Bezug genommen. 11 Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm zusätzlich jeweils zwei Urlaubstage für die abgeleisteten Nachtarbeitsstunden zu gewähren. Dies folge aus der einschlägigen Regelung im Tarifvertrag. 12 Der Kläger beantragt, 13 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2007 zwei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren; 2. ihm für das Kalenderjahr 2008 zwei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Ein etwaiger Anspruch sei aufgrund der Regelung in § 26 Abs. 2 a des hier anwendbaren TVöD nach dem 31.03. eines Kalenderjahres verfallen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 18 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 19 Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der begehrten zwei zusätzlichen Urlaubstage für das Kalenderjahr 2007 begründet. 20 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden zunächst die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Auch die Beklagte hat dies gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden, wenn sie selber in Ziffer 1 ihres Schriftsatzes vom 08.05.2009 vorträgt, dass die begehrten zwei zusätzlichen Urlaubstage gemäß § 26 Abs. 2 a TVöD verfallen seien. 21 Der Kläger hat im Kalenderjahr 2007 insgesamt 333 Nachtarbeitsstunden geleistet. Nach der Regelung in § 53 TVöD-BT-K stehen ihm ab 300 Nachtarbeitsstunden zwei zusätzliche Urlaubstage zu. 22 Der Kläger hat diesen Urlaub auch rechtzeitig mit seinem Schreiben vom 24.01.2008 geltend gemacht. 23 § 26 Abs. 2 a TVöD verweist auf die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Der Kläger konnte die zusätzlichen zwei Urlaubstage im Kalenderjahr 2007 nicht mehr im Laufe des Kalenderjahres antreten. Die letzten Nachtarbeitsstunden erbrachte er am 24.12.2007. Die Übertragung des Urlaubs vollzieht sich kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vorliegen (ErfK/Dörner, 9. Aufl., § 7 BUrlG Rn. 41; BAG, Urteil vom 09.08.1994 - 9 AZR 384/92 - AP Nr. 19 zu § 7 BUrlG). Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG findet eine Übertragung des Resturlaubs auf das nächste Kalenderjahr statt, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Für die Übertragung bedarf es dazu keiner Handlung des Arbeitnehmers. Rechtfertigen in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Übertragung des Urlaubs, vollzieht sich die Übertragung von selbst, so dass kraft Gesetzes der Urlaub des Vorjahres dem Urlaub des nachfolgenden Jahres hinzugerechnet wird. Der Kläger konnte nach dem 24.12.2007 die begehrten zusätzlichen zwei Urlaubstage aufgrund der existierenden Schichtpläne nicht mehr nehmen. Der Urlaub war deshalb in das erste Quartal des Kalenderjahres 2008 zu übertragen. 24 Nach § 26 TVöD hatte der Kläger deshalb innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres seinen Urlaubsanspruch geltend zu machen. Dieses ist mit der Geltendmachung am 24.01.2008 rechtzeitig für die beiden Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2007 erfolgt. Der Anspruch des Klägers wandelt sich sodann in einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub um. Er ist gerichtet auf Gewährung von Arbeitsbefreiung im gleichen Umfang (BAG, Urteil vom 21.02.1995 - 9 AZR 166/94 - AP Nr. 7 zu § 47 SchwbG 1986). 25 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von weiteren zwei Urlaubstagen aus dem Kalenderjahr 2008 zu. 26 Der entsprechende Anspruch des Klägers ist zwar grundsätzlich durch die Absolvierung von 324 Nachtarbeitsstunden in diesem Jahr entstanden. Die letzten Nachtarbeitsstunden fielen am 26.12.2008 an. Hinsichtlich der Übertragung des Urlaubs in das erste Quartal des Folgejahres kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 27 Der Urlaubsanspruch ist jedoch gemäß § 26 Abs. 2 a TVöD verfallen. Der Kläger hat seinen Ersatzurlaubsanspruch nicht im ersten Quartal des Kalenderjahres 2009 geltend gemacht. Seine Geltendmachung erfolgte am 28.04.2009. Insoweit kann auf die Ablichtung Bl. 34 d. GA. Bezug genommen werden. Zu diesem Zeitpunkt war das erste Quartal des Kalenderjahres 2009 beendet. Der Anspruch des Klägers ist deshalb verfallen. 28 Die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. 29 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Die Kammer hat für jeden Urlaubstag 1/26 des Bruttomonatslohnes des Klägers angenommen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD richtet sich die Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs nach § 21 TVöD. 30 Die Kammer hat gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG die Berufung für beide Parteien zugelassen. 31 Rechtsmittelbelehrung 32 Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien 33 B e r u f u n g 34 eingelegt werden, weil sie vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist. 35 Die Berufung muss 36 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 37 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 38 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 39 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 40 1. Rechtsanwälte, 41 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 42 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 43 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 44 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 45 Rolfs