Anerkenntnisurteil
4 Ca 488/18
Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGOB:2018:0906.4CA488.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten u.a. über Auskunftsansprüche aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis. Die Klägerin ist ein in Oberhausen ansässiges Unternehmen. Sie beschäftigt sich u. a. mit Marketing, dem Betreiben von Internetportalen, der Erbringung von Marketingdienstleistungen, der Verwaltung von Kundenstämmen, mit dem Stadtmarketing im Internet, der Erbringung von Internetdienstleistungen, dem Vertrieb von Dienstleistungen und Werbeplätzen, dem Erstellen von Webseiten und der Suchmaschinenoptimierung. Einige Mitarbeiter der Klägerin verließen im Jahr 2017 das Unternehmen. Die Mitarbeiterin R. beendete ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30.04.2017. Die Mitarbeiterin D. beendete das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.05.2017. Beide Mitarbeiterinnen waren in der Abteilung Redaktion als Public-Relations-Assistentinnen tätig. Sie gründeten die L. GbR, welche sich ebenfalls mit dem Verkauf und der Erstellung von digitalen Werbeformen wie z. B. Werbeseiten, digitaler Werbung, Bewertung etc. beschäftigt. Frau W. ist Inhaberin der Domain O. und B. . Frau W. und Frau U. sind Gesellschafterinnen der L. GbR. Der Beklagte war in der Zeit vom 01.02.2011 bis zum 30.09.2017 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.02.2011 (Bl. 18 – 22 d.A.) als Medienberater bei der Klägerin tätig. Er betreute u.a. den Kunden Z., der in Berlin unter der Firma G.“ tätig ist. Der Kunde E. hatte bei der Klägerin am 15.02.2016 ein sog. „Marketing- & Kommunikationspaket“ gebucht. Der Kunde E. kündigte mit Schreiben vom 15.05.2017 den Vertrag mit der Klägerin. Nach - bestrittenem - Vortrag der Klägerin soll Herr E. am 27.06.2017 mit der L. GbR ein „Global-Business-Basic Paket“ mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 1.190,- € und am 15.09.2017 ein „Marketing All in One-Paket“ mit einer Laufzeit von 36 Monaten zu einem Preis von 357,- € abgeschlossen haben. Der Kunde E. setzte den Vertrag mit der Klägerin fort. Die Kundin Frau Dipl. Kauffrau H., die als Steuerberaterin in XT. tätig ist, kündigte ihren Vertrag mit der Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2017. Mit Schriftsatz vom 06.04.2018 hat die Klägerin eine Stufenklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 31.08.2018 hat die Klägerin den Auskunftsantrag zu Ziffer 1.) a.) aus dem der Klageschrift abgeändert. Die Klägerin meint, dass der Beklagte ihr zur begehrten Auskunftserteilung und sodann zum Schadensersatz und Hergabe von wettbewerbswidrig bezogener Vergütung verpflichtet sei. Der Beklagte sei bereits dann zur Auskunft verpflichtet, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot gegeben habe. Vorliegend habe der Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Der Beklagte habe versucht, den Kunden E. sowie die Kundinnen ID. und WN. für die L. GbR abzuwerben. Der Kunde E. habe ihr infolge der mit Schreiben vom 15.05.2017 begehrten Vertragsbeendigung bezüglich der gebuchten „Marketing- & Kommunikationspaktes“ mitgeteilt, dass der Beklagte ihm im Mai 2017 eine Kündigung unter der Maßgabe zugesichert habe, dass er mit der L. GbR einen neuen Vertrag schließe. Nach Neuabschluss werde Her E., so der Beklagte, dann eine Kündigung seitens der Klägerin erhalten. Hierauf habe sich der Kunde E. eingelassen, wovon sie nichts gewusst habe. Nach Angaben des Kunden E. gegenüber Frau WX., einer ihrer Mitarbeiterinnen, seien die beide Verträge mit der L. GbR durch Gespräche mit dem Beklagten zustande gekommen, wobei der Beklagte Herrn E. mitgeteilt habe, er könne die L. GbR nicht offiziell nach außen hin vertreten, er sei aber für ihn bei vertragsbezogenen Fragen zuständig. Nachdem Her E. den Beklagten damit konfrontiert habe, dass die Klägerin von alledem nicht wisse und er daher die Verträge mit der L. GbR haben beenden wollen, habe der Beklagte Herrn E. unter Druck gesetzt. Noch mit Nachricht vom 30.11.2017 habe der Beklagten Herrn E. gedroht und darauf hingewiesen, dass der Vertrag bereits im September abgeschlossen worden sei. Darüber hinaus habe der Beklagte die ehemalige Kundin ID. Mitte Oktober 2017 angerufen. Diese sei zunächst verwundert gewesen, weil der Beklagte nicht mehr der für sie zuständige Kundenbetreuer gewesen sei. Der Beklagte habe ihr mitgeteilt, dass sie einige Verträge bei der Klägerin abgeschlossen habe, die sie jederzeit kündigen könne. Er würde demnächst als Mitarbeiter bei der L. GbR beginnen, und diese könne ihre Verträge, die sie bei der Klägerin abgeschlossen habe, kostengünstiger anbieten. Da Frau ID. bekannt gewesen sei, dass der Beklagten noch bei der Klägerin beschäftigt gewesen sei und sie nicht mit Wettbewerbsproblemen habe konfrontiert werden wollen, habe sie dem Beklagten mitgeteilt, dass sie sich erst entscheiden werden würde, wenn der Beklagte tatsächlich bei der neuen Firma arbeiten werde. Im Rahmen dieses Telefonats habe der Beklagte mitgeteilt, dass er nicht nur sie, sondern auch weitere Kunden der Beklagten kontaktiert habe, um ihnen Leistungen der L. GbR anzubieten. Diese Aussage bestätige ihre Vermutung, dass zahlreiche ihrer Kunden von dem Beklagten während seiner Tätigkeit bei ihr kontaktiert worden seien, um Leistungen der L. GbR anzubieten und eine Kündigung der Verträge mit ihr herbeizuführen. Die Kundin WN. habe ihr am 23.08.2018 eine e-mail zukommen lasse, in der es heiße „[…] teile ich ihnen jetzt mit dass Herr NX. während seiner Amtszeit bei EN., mich, Frau WN. abgeworben hat und entsprechend von meinem Konto, nachweislich, abgebucht hat.“ Frau TT. sei mit ihrem Institut für Naturheilkunde und Naturheilverfahren im Online-Branchenportal der L. GbR auffindbar. Sie vermute, dass der Beklagte zahlreiche weitere Kunden für die L. GbR abgeworben habe. Er habe damit gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Der Beklagte habe insoweit das Abwerben bzw. den Versuch des Abwerbens zahlreicher Kunden während seines bestehenden Arbeitsverhältnisses gegenüber Frau ID. bestätigt. Er sei nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ab dem 01.11.2017 bei der L. GbR als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Er sei zur Auskunft verpflichtet. Unklar sei noch, welche Kunden im Einzelnen abgeworben worden seien. Um den Schaden, den sie durch den Verlust des Kundenstammes erlitten habe, zu ermitteln, benötige sie die Angaben vom Beklagten, mit welchen Unternehmen aus ihrem Kundenstamm er während seiner Anstellung bei ihr Verträge bei der L. GbR vermittelt hat und/oder im Namen der L. abgeschlossen hat. Sie habe einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 61 Abs. 1 2. Hs. 1. Alt. HGB, der ebenfalls durch einen Auskunftsanspruch vorbereitet werden könne sowie einen Anspruch auf Herausgabe der aus den Geschäften für die L. GbR bezogenem Vergütung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, mit welchen natürlichen und/oder juristischen Personen er im eigenen Namen und/oder im Namen der L. GbR und/oder auf fremde Rechnung im Zeitraum vom 30.04.2017 bis 31.10.2017 Verträge abgeschlossen und/oder an die L. und/oder an Dritte vermittelt hat, welche Leistungen bzw. Leistungspakete unter Angabe der Laufzeit er und/oder die L. GbR mit ihren Kunden abgeschlossen haben bzw. hat, welche Vergütungen er und/oder die L. Gbr aus diesen Vertragsschlüssen bis heute erhalten haben bzw. hat; dies unter Angabe sowohl der jeweiligen Beträge als auch der einschlägigen Zahlungstermine, und die zu den vorstehenden Auskünften gehörenden Belege wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen vorzulegen, den Beklagten weiter zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu Ziffer 1) a.) bis 1) c.) an Eides statt zu versichern, den Beklagten zu verurteilen, an sie die in Ziffer 1) c.) genannte Vergütung sowie Schadensersatz jeweils in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet. Er habe während des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin keine Kunden abgeworben, und er habe keine Verträge für die L. GbR vermittelt. Er sei lediglich im Rahmen eines sog. Einfühlungsverhältnisses in der Zeit vom 02.11.2017 bis 30.11.2017 für die L. GbR tätig gewesen und er habe keine Vergütung bezogen. Es sei zwar zutreffend, dass er mit Frau ID. im Oktober 2017 ein Telefonat geführt habe. Es habe aber kein Telefonat über die L. GbR und deren Dienstleistung gegeben. Es habe erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses im November 2017 ein Gespräch gegeben, in dem er Frau ID. mitgeteilt habe, dass die L. GbR eine gleichartige Dienstleistung anbiete. Er habe nicht erklärt, dass er auch mit anderen Kunden der Klägerin gesprochen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Anträge zu Ziffer 1.) a) bis 1.d.) sind bereits unzulässig. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Stufenklage liegt in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitenden Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2015 – 2 Sa 403/14 – zitiert nach juris m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin möchte mit den Anträgen zu Ziffer 1 a) bis c) Auskunft darüber erlangen, mit welchen ihrer Kunden der Beklagte in der Zeit vom 30.04.2017 bis 31.10.2017 im Namen der L. GbR oder im eigenen Namen Verträge abgeschlossen oder an diese oder dritte vermittelt hat, und welche Leistungen und Vergütungen vereinbart worden sind, und welche Vergütungen aus diesen Verträgen er und/oder die L. GbR erhalten hat bzw. haben, und welche Auftragsbestätigungen und Rechnungen erfolgt sind. Dies dient nicht der Bestimmbarkeit des mit dem Antrag zu Ziffer 3 geltend gemachten Schadensersatz- bzw. Herausgabeanspruchs. Die Klägerin will sich vielmehr Informationen über ihre Rechtsverfolgung verschaffen, die nicht im Zusammenhang mit der Bestimmbarkeit des Leistungsantrages als solchen stehen. Sie will mit ihren Auskunftsanträgen vom Beklagten im Wege der Rechtsverfolgung Informationen zur Ermittlung dieses Vorwurfs gewinnen bzw. bestätigt erhalten, die nicht der Bezifferung eines erhobenen Leistungsanspruchs dienen. Deshalb sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO nicht erfüllt, so dass eine Stufung der Klageanträge im Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2015 – 2 Sa 403/14 – zitiert nach juris). II. Die mit ihren Klageanträgen zu Ziffer 1 a.) bis c.) geltend gemachten Auskunftsansprüche sind zudem auch unbegründet. 1.) Die Unzulässigkeit der Stufung im Sinne von § 254 ZPO steht einer Sachentscheidung über den in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen. Vielmehr ist die als solche unzulässige Stufenklage in eine – zulässige – Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Die Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist danach nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2015 – 2 Sa 403/14 – zitiert nach juris m.w.N.). 2.) Die Auskunftsanträge zu Ziffer 1 a.) bis c.) sind unbegründet. a.) Im Arbeitsverhältnis wird ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB anerkannt, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, zum Beispiel weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden. Der Auskunftsanspruch kann nach Treu und Glauben nur da ergänzend eingreifen, wo auch die grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast einer entsprechenden Korrektur bedarf. Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist. Da der Auskunftsanspruch nur der Verwirklichung des Schadensersatzanspruchs dient, kann er nicht weiter als dieser gehen. Kann der Arbeitgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit dartun, dass sein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses unerlaubte Konkurrenz gemacht hat, dann ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die von ihm getätigten Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hingegen grundsätzlich nicht daran hindern, seine rechtmäßig erlangten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verwerten und zu seinem früheren Arbeitgeber auch in Wettbewerb zu treten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2015 – 2 Sa 403/14 – zitiert nach juris m.w.N.). b.) Ausgehend von diesen Gründen ist der mit den Anträgen zu 1.) a.) bis c.) verfolgten Auskunftsansprüche nicht begründet. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kunden E. auch jetzt noch Kunde der Klägerin ist. Hinsichtlich dieses Kunden scheiden Ansprüche auf Schadenersatz gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB oder auf Herausgabe von Vergütung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Alt HBG aus, so dass auch kein Auskunftsanspruch besteht. Zudem hat die Klägerin, so ihr Sachvortrag, durch Herrn E. bereits Auskunft darüber erhalten, dass Herr E. am 27.06.2017 mit der L. GbR ein „Global-Business-Basic Paket“ mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 1.190,- € und am 15.09.2017 ein „Marketing All in One-Paket“ mit einer Laufzeit von 36 Monaten zu einem Preis von 357,- € abgeschlossen hat. Ein schützenswertes Informationsbedürfnis besteht deshalb, zumal nicht ersichtlich ist, dass Herr E. noch andere Verträge mit der L. GbR abgeschlossen hat. Der Auskunftsanspruch dient zudem nur der Verwirklichung des Schadensersatzanspruchs bzw. des Anspruchs auf Herausgabe Vergütung, welche aus den wettbewerbswidrigen Geschäften bezogen wurden, weshalb er nicht weiter als diese Ansprüchen gehen kann. Da hinsichtlich dieses Kunden Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Herausgabe von Vergütung nicht ersichtlich sind, scheidet auch deshalb ein Auskunftsanspruch aus. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Kundin ID.. Auch hinsichtlich dieser Kundin scheidet ein Auskunftsanspruch aus. Die ehemalige Kundin ID. hat ihren Vertrag mit der Klägerin erst mit Schreiben vom 15.11.2017 gekündigt. Zu dieser Zeit war das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. Der Umstand, dass Frau ID. nunmehr Kundin der L. GbR ist, wie sich aus der Auftragsbestätigung vom 22.11.2017 ergibt, ist unerheblich, da die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass der Beklagte mit dieser Kundin während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Vertrag für die L. GbR abgeschlossen hat. Da die Parteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben, hätte der Beklagte die Kundin ID. nach dem 01.11.2017 abwerben dürfen. Eine wettbewerbswidrige Handlung wäre darin nicht zu sehen. Selbst wenn der Beklagte die Kundin ID. Mitte Oktober 2017 auf einen Wechsel zu der L. GbR angesprochen haben sollte, wäre dies zwar eine wettbewerbswidrige Handlung. Der Auskunftsanspruch hat aber zum Inhalt, dass der Beklagte über getätigte und vermittelte Vertragsabschlüsse in der Zeit vom 30.04.2017 bis 31.10.2017 Auskunft gegeben soll. Frau ID. hat aber erst am 22.11.2017 einen Vertrag mit der L. GbR abgeschlossen. Sie wurde aber auch nicht vor dem 31.10.2017 von dem Beklagten an die L. GbR vermittelt. Dem Inhalt ihrer e-mail ist klar zu entnehmen, dass sie sich erst habe entscheiden wollen, wenn der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin tatsächlich beendet habe. Deshalb kommt ein Auskunftsanspruch hinsichtlich dieser Kundin nicht in Betracht. Zudem scheiden auch Schadensersatz oder Anspruch auf Herausgabe erzielter Vergütung aus, weil der Vertragsabschluss erst nach dem 01.11.2017 erfolgte, und nicht während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich der Kundin TT. hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte diese während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin tatsächlich etwa für die L. GbR oder Dritte abgeworben hat. Der Verweis auf den Inhalt der e-mail der Frau TT. vom 23.08.2018 ersetzt diesbezüglich keinen konkreten Sachvortag. Die Klägerin hat hiermit noch nicht dargelegt, dass insoweit der begründete Verdacht besteht, dass der Beklagte sein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot verletzt hat, in dem er mit Frau TT. während des bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Vertrag für die L. GbR abgeschlossen bzw. diese bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeworben hat bzw. an die L. GbR vermittelt hat. Ein Auskunftsanspruch setzt aber voraus, dass ein begründeter Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist. Auch der Hinweis auf die Aussage der Kundin ID., dass der Beklagte ihr gegenüber das Abwerben bzw. den Versuch des Abwerbens zahlreicher Kunden während seines bestehenden Arbeitsverhältnisses bestätigt, ist nicht ausreichend, um einen begründeten den Verdacht einer Vertragspflichtverletzung in Form von wettbewerbswidrigen Abwerbehandlungen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten anzunehmen. Die Klägerin hätte vielmehr darlegen müssen, welche ihrer Kunden in der Zeit vom 30.04.2017 bis 31.10.2017 ihrer Verträge zum 30.04.2017 oder 31.10.2017 gekündigt haben. Dann hätte die Klägerin darlegen müssen, welche von diesen Kunden vom Beklagten betreut oder kontaktiert worden sind. Sollten tatsächlich weitere Kunden, welche von dem Beklagten betreut worden sind, ihre Vertragsverhältnisse mit der Klägerin nach der Gründung der L. GbR am 30.04.2017 bis zum 31.10.2017 gekündigt haben, könnte dies ein Indiz dafür sein, dass der Beklagte mit diesen Kunden für die L. GbR oder für eine eigene gewerbliche Tätigkeit während seines Arbeitsverhältnisses Verträge abgeschlossen haben könnte oder dass der Beklagte diese Kunden während des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses an die L. GbR vermittelt . Hierzu hat die Klägerin indes nichts vorgetragen. Die von der Klägerin behauptete bloße Tätigkeit des Beklagten für die L. GbR im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ab dem 01.11.2017 stellt keine wettbewerbswidrige Handlung dar, da die Parteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben. Es ist deshalb unerheblich, ob der Beklagten in der Zeit vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 als Arbeitnehmer oder aber im Rahmen eines Einfühlungsverhältnisses tätig war. Dieser Umstand begründet keinen Auskunftsanspruch. III. Die Stufenklage war auch hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 1.d.) bis 3.) abzuweisen. Eine Stufenklage kann insgesamt durch Urteil abgewiesen werden, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass dem Hauptanspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dient, die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Greger in: Zöller, ZPO 32. Auflage, § 254 ZPO, Rdnr. 9 m.w.N.;. BAG, Urteil vom 28.06.2011 – 3 AZR 385/09 – zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der Klägerin stehen die begehrten Auskunftsansprüche gegenüber dem Beklagten nicht zu. Sie kann deshalb nicht die im Zusammenhang mit der begehrten Auskunft nicht die Vorlage von Belegen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen verlangen. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Angabe einer Versicherung an Eides statt. Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Herausgabe einer mit ihren Kunden wettbewerbswidrig erzielten Vergütung sind derzeit nicht ersichtlich, weil, mit Ausnahme des Kunden E., keine hinreichender Sachvortrag der Klägerin dafür vorliegt, dass der Beklagte in der Zeit vom 30.04.2017 bis 31.10.2017 mit ihren Kunden zugunsten der L. GbR oder im eigenen Namen Verträge abgeschlossen oder in dieser Zeit Verträge an die L. GbR oder dritte vermittelt hat. Hinsichtlich des Kunden E. scheiden Ansprüche aus Schadensersatz und Herausgabe von wettbewerbswidrig erzielter Vergütung aus, weil Herr E. weiterhin Kunde der Klägerin ist. Dessen Vertrag wurde nicht gekündigt. Frau ID. wurde nicht in der Zeit vom 30.04.2017 bis 31.10.2017 an die L. GbR vermittelt und sie hat mit dieser erst am 22.11.2017 einen Vertrag abgeschlossen. Der Antrag zu 3.) ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO, so dass die Klage insoweit auch unzulässig ist. IV. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zu tragen. V. Die im Tenor des Urteils gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG. § 3 ff. ZPO. Der Streitwert beruht auf der Schätzung der Klägerin und deren Angaben in der Klageschrift. VI. Die Berufung war, soweit sie nicht bereits gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.) ArbGG zulässig ist, nicht zuzulassen, weil keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. JK.