Urteil
2 Ca 1120/18
Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGOB:2019:0124.2CA1120.18.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 500,00 EUR seit dem 01.08.2018 und aus einem weiteren Betrag von 500,00 EUR seit dem 01.09.2018 zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 500,00 EUR seit dem 01.08.2018 und aus einem weiteren Betrag von 500,00 EUR seit dem 01.09.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, von dem Gehalt des Klägers monatliche Abzüge in Höhe von 500,00 € netto machen zu dürfen. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2011 als Schlosser zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.677,42 € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält hinsichtlich der Ausschlussfristen folgende Regelung: „§ 16 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer schriftlich geltend gemacht werden. Die Versäumung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste. Die Ausschlussfrist gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatzes.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Abreden wird auf die Ablichtungen Bl. 5 - 10 d. GA Bezug genommen. Zudem finden auf das Arbeitsverhältnis aufgrund der Verweisung in § 2 der Vertrages die tariflichen Vorschriften dem zwischen dem Unternehmerverband Industrieservice + Dienstleistung e. V. und der IG Metall und die betrieblichen Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. § 17 Ziffer dieses Tarifvertrages sieht die Geltendmachung einer Forderung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit vor. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das im Wesentlichen stahlwerksnahe Dienstleistungen für ihre Auftraggeber erbringt. Diese reichen vom Schlackenmanagement über innerbetriebliche Logistik, die Produktionsunterstützung und Instandhaltung bis zum Projektgeschäft und der Verpackung. Der Kläger wurde von der Beklagten im Jahre 2014 ganzjährig in den Niederlanden in Rotterdam eingesetzt. Die Beklagte führte für den Kläger Steuern an die deutschen Finanzbehörden in Höhe von 15.474,13 € ab. Die Beklagte stellte im Laufe des Jahres 2015 fest, dass es sich bei dem Arbeitsplatz in Rotterdam um eine Betriebsstätte handelte, da die Dauer von 12 Monaten i.S.v. Art. 2 I Nr. 2 lit. a) gg) DBA Niederlande i.d.F. vom 16.06.1959 überschritten wurde. Der Kläger war dadurch - wie auch andere Arbeitnehmer der Beklagten - in den Niederlanden steuerpflichtig. Die Beklagte handhabt das Verfahren, wenn es sich um eine Betriebsstätte im Ausland handelt, im Allgemeinen wie folgt: Bei steuerpflichtiger ausländischer Tätigkeit soll der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt sein als bei inländischer Tätigkeit (ausgenommen: Progressionsvorbehalt). Um dies sicherzustellen, wird dem Arbeitnehmer normalerweise sein Lohn in der Höhe ausgezahlt, als wäre er nur in Deutschland steuerpflichtig. Die Steuer des gemäß dem DBA nicht in Deutschlang zu versteuernden Teils des Entgelts wird daraufhin in einem sog. „Steuertopf“ einbehalten und monatlich an die ausländischen Finanzbehörden abgeführt. Im auf das Steuerjahr folgenden Jahr wird der Gesamtdifferenzbetrag zwischen dem gebildeten Steuertopf und den tatsächlich in dem ausländischen Staat entrichteten Steuern ermittelt. Sollte der Steuertopf höher sein als die tatsächlichen Steuern, so wird dem Mitarbeiter der entsprechende Differenzbetrag ausgezahlt. Im umgekehrten Fall geht der Differenzbetrag jedoch zu Lasten der Beklagten, wodurch diese gewährleistet, dass ihren Mitarbeitern kein steuerlicher Nachteil (ausgenommen: Progressionsvorbehalt) aus der Tätigkeit im Ausland entsteht. Im Entscheidungsfall konnte die Beklagte dieses Verfahren nicht praktizieren, weil das Steuerjahr bereits abgelaufen und die Steuern für das Jahr 2014 seitens der Beklagten bereits an die deutschen Steuerbehörden abgeführt worden waren. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.10.2015 mit, dass es sich bei dem Einsatz in Rotterdam um eine Bau- und Montagebetriebsstätte handelte. Sie habe für die Lohnzahlungszeiträume 2014 und rückwirkend im Jahr 2015 die Lohnsteuern für diese beiden Kalenderjahre angezeigt und entrichtet. Sie fügte ihrem Schreiben eine Abtretungsanzeige mit Ausstellungsdatum vom 09.11.2015 bei. Sie setzte für die Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einen Betrag in Höhe von 14.200,51 € in das Formular ein. Der Kläger antwortete auf dieses Schreiben nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen Bl. 47 - 51 d. GA Bezug genommen. Die Beklagte trägt vor, der endgültige Erstattungsbetrag habe erst im Rahmen einer Besprechung mit den niederländischen Behörden am 22.09.2017 festgestanden. Mit Schreiben vom 30.11.2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Forderungsbetrag in Höhe von 9.552,29 € zu zahlen. Es war zu einer Reduzierung ihrer Forderung gekommen, weil sie Einhalte aus den Steuertöpfen 2015 und 2016 vorgenommen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufforderungsschreibens wird auf die Ablichtung Bl. 13 d. GA Bezug genommen. Die Beklagte behielt in den Monaten Juli und August 2018 jeweils einen Betrag in Höhe von 500,00 € netto von dem Gehalt des Klägers ein. Der Kläger meint, die Beklagte dürfe aufgrund arbeitsvertraglichen Verfalls den Lohn nicht einbehalten. Sie hätte den Erstattungsanspruch für die Lohnsteuer spätestens im März 2015 ihm gegenüber geltend machen müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 500,00 € seit dem 01.08.2018 und aus einem weiteren Betrag von 500,00 € seit dem 01.09.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Verfall ihres Anspruchs sei nicht eingetreten. Den genauen Betrag habe sie erst am 30.11.2017 ermittelt. Der Anspruch sei auch nicht nach § 17 Ziff. 1 des einschlägigen Rahmentarifvertrages verfallen. Die Geltendmachung mit dem Schreiben vom 30.11.2017 sei fristgerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten für die Monate Juli und August 2018 jeweils ein Anspruch auf Zahlung von 500,00 € netto gemäß § 611a BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien zu. Der Kläger hat die Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Die Beklagte war nicht berechtigt, in den Monaten Juli und August 2018 einen Betrag in Höhe von jeweils 500,00 € netto vom Arbeitslohn des Klägers einzubehalten. Die entsprechende Forderung der Beklagten auf Erstattung der in Deutschland im Kalenderjahr 2014 gezahlten Steuer ist gemäß § 16 der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 06.10.2015 eine Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Beigefügt hatte sie eine Abtretungserklärung für das deutsche Finanzamt. In dieser Abtretungserklärung ist die Steuerschuld mit 14.200,51 € angegeben. Die Beklagte wusste zu diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr 2015 von ihrem Erstattungsanspruch im Hinblick auf die doppelt gezahlten Steuern. Zur Geltendmachung im Sinne von Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss jedoch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird (vgl. BAG, Urteil vom 05. 04 1995 – 5 AZR 961/93 – AP Nr. 130 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; Urteil vom 07.07.2010 – 4 AZR 549/08 – AP Nr. 140 zu Art. 9 GG; Urteil vom 18.04.2012 – 4 AZR 395/10 – juris). Die Beklagte hat sich in ihrem Schreiben vom 06.10.2015 nicht einmal eines Anspruches im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berühmt. Sie hat nicht mitgeteilt, dass sie in dem Fall, wenn der Kläger ihr die Abtretungserklärung nicht unterzeichnet zusenden würde, sie ihn persönlich auf Rückzahlung der Steuern in Anspruch nehmen würde. Der Begriff der Fälligkeit wird von den Gerichten für Arbeitssachen unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengemäß ausgelegt. Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Das entspricht im Grundsatz der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF (BAG, Urteil vom 09.02.2005 - 5 AZR 175/04 - AP Nr. 12 zu § 611 BGB Lohnrückzahlung Nr. 12; Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - AP Nr. 1 zu § 310 BGB; Urteil vom 27.10.2005 – 8 AZR 3/05 - AP Nr. 5 zu § 310 BGB). Die Beklagte hat in ihrem zitierten Schreiben den Anspruch nicht nur annähernd beziffert. Sie hat ihn exakt mit einem Beitrag in Höhe von 14.200,51 € angegeben. Bei dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. des § 305 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB. Die Bekl. hat die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen dem Kl. in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Die Parteien haben die Vertragsbedingungen nicht ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). § 16 des Arbeitsvertrags ist gem.§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Nach dieser Rechtsnorm sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine einzelvertragliche Verfallfrist von zwei Monaten ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB). Erfasst sie alle Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, schränkt sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist§ 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Frist für die erstmalige Geltendmachung von weniger als drei Monaten unangemessen kurz (BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 – AP Nr. 7 zu § 307 BGB). Eine unzulässige Ausschlussfrist ist grundsätzlich unwirksam. Denn es gibt keine Ausschlussklausel ohne Frist (BAG, Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 – a.a.O.). Die Unwirksamkeit einer einzelvertraglichen Ausschlussklausel führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen. Eine so genannte geltungserhaltende Reduktion in dem Sinne, dass die wegen unangemessener Kürze der vereinbarten Frist unwirksame Ausschlussklausel auf eine gerade noch oder in jedem Falle zulässige Dauer auszudehnen wäre, kommt nach § 306 BGB nicht in Betracht (BAG, Urteil vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 – a.a.O.). Die Verfallklausel benachteiligt den Kläger als Vertragspartner des Verwenders unangemessen. Die Beklagte kann sich hierauf jedoch nicht mit Erfolg berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (BGH, Urteil vom 02. 04.1998 - IX ZR 79/97 - NJW 1998, 2280; Urteil vom 04. 12. 1986 - VII ZR 354/85 - BGHZ 99, 160; BAG, Urteil vom 27.10.2005 – 5 AZR 3/05 – a.a.O.). Zu einem anderen Ergebnis würde das Gericht auch dann nicht gelangen, wenn es sich – wie von der Beklagten vorgetragen – auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist beziehen würde. Diese sieht eine Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit vor. Auch diese Ausschlussfrist hätte die Beklagte versäumt. Zum Zeitpunkt ihres Anschreibens vom 06.10.2015 kannte sie Grund und Höhe ihres Rückforderungsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des BAG ist es nicht erforderlich, dass eine präzise Berechnung des Betrages erfolgt. Eine annähernde Bezifferung ist jedoch unerlässlich (BAG, Urteil v. 30.05.1972 – 1 AZR 427/71 – AP Nr. 50 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; Urteil v. 20.06.2002 – 8 AZR 488/01 – NZA 2003, 268). Die Beklagte hat den Anspruch sehr präzise mit 14.200,51 € beziffert. Um die tarifvertragliche Ausschlussfrist einzuhalten, hätte sie den Kläger jedoch auffordern müssen, im Fall der Nichtabtretung des Anspruchs den Betrag an sie zu zahlen. Ihr diesbezügliches Geltendmachungsschreiben vom 13.09.2016, in dem sie dem Kläger mitteilt, sie werde den noch offenen Steuerbetrag für das Kalenderjahr 2014 verrechnen, ist im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zu spät. Die zuerkannte Zinsforderung folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs.1 BGB. Das monatliche Gehalt des Klägers ist spätestens am 30. eines Monats zur Auszahlung zu bringen. Die Verdienste für die Monate Juli bzw. August 2018 waren ab dem 01.08.2018 bzw. ab dem 01.09.2018 fällig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. S.