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Urteil

3 Ca 331/20

Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOB:2020:0708.3CA331.20.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Streitwert: 6.027,48 €

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: 6.027,48 € Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und in diesem Zusammenhang darüber, welcher Gruppenstufe der Kläger zuzuordnen ist. Der Kläger war bei der Beklagten zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 09.10.2014 seit dem 13.10.2014 beschäftigt (Bl. 5 d. A.). Mit dem 01.04.2015 wurde er als Paketzusteller bei der E. auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 6 ff. d. A.) bis zum 08.07.2019 tätig. Zum 08.07.2019 wurde die E. auf die Beklagte verschmolzen. Seine Zustelltouren nahm der Kläger sowohl für die Beklagte als auch für die E. in N. auf, wo beide Firmen in einem Gebäude einen Betriebssitz unterhalten. Anlässlich der Verschmelzung schlossen die Beklagte und die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi am 22.03.2019 den „Tarifvertrag zur Überleitung der tariflichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der E. Regionalgesellschaften in die E. (TV Wechsler E.) (im folgenden TV Wechsler genannt). Auf den Inhalt des zu den Akten gereichten Tarifvertrages wird ausdrücklich Bezug genommen (Bl. 18 ff. d. A.; Anlage zur Klageerwiderung vom 22.04.2020). § 9 des TV Wechsler lautet: Zuordnung zur Gruppenstufe (1) Die Zuordnung zur Gruppenstufe innerhalb der Entgeltgruppe gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b) des ETV-E. erfolgt anhand des bisherigen Bruttojahresbezugsentgeltes (alt) wie folgt: a) Liegt das Bruttojahresbezugsentgelt (alt) unter dem Bruttojahresbezugsentgelt (neu) der Gruppenstufe 0 der jeweiligen Entgeltgruppe gemäß ETV-E., erfolgt die Zuordnung in die Gruppenstufe 0. b) Liegt das Bruttojahresbezugsentgelt (alt) unter dem Bruttojahresbezugsentgelt (neu) der Gruppenstufe 0 der jeweiligen Entgeltgruppe gemäß ETV-E. und liegt das/der bisherige Monatsentgelt/Monatslohn/Monatsgehalt über dem Monatsgrundentgelt der Gruppenstufe 1 gemäß ETV-E., erfolgt die Zuordnung in die Gruppenstufe 1. c) Liegt das Bruttojahresbezugsentgelt (alt) über dem Bruttojahresbezugsentgelt (neu) der Gruppenstufe 0 der jeweiligen Entgeltgruppe gemäß ETV-E., erfolgt die Zuordnung in die Gruppenstufe, bei der das Monatsgrundentgelt (neu) gemäß § 2 ETV-E. am nächsten unter dem tariflichen Monatslohn (alt) gem. § 4 Absatz 2 liegt. Die für die erstmalige Zuordnung zur Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe gelten als erbracht. Die bei einer E. Regionalgesellschaft erbrachten Tätigkeitsjahre bleiben unberücksichtigt. (2) Das Bruttojahresbezugsentgelt (alt), das der Arbeitnehmer bei der E. Regionalgesellschaft bezogen hat, wird für das jeweilige Tarifgebiet gemäß Anhang ermittelt. Das/der bisherige Monatsentgelt/Monatslohn/Monatsgehalt setzt sich zusammen aus dem tariflichen Monatsentgelt/Monatslohn/Monatsgehalt gemäß Anhang plus einer ggf. monatlichen Zulage für Betriebszugehörigkeitszeiten plus einer ggf. monatlichen übertariflichen Zulage. (3) Das Bruttojahresbezugsentgelt (neu), das der Arbeitnehmer bei der E. bezieht, setzt sich zusammen aus dem Monatsgrundentgelt gemäß § 2 i. V. m. § 4 Absatz 1 Buchstabe b) ETV-E. für den ersten vollen Kalendermonat nach Überleitung multipliziert mit 12 plus dem Urlaubsgeld gemäß § 7 ETV-E. plus dem 13. Monatsgehalt gemäß § 8 ETV-E. plus ggf. der Richtgröße des leistungsbezogenen variablen Entgelts gemäß § 24 i. V. m. Anlage 4b ETV-E. der jeweiligen Entgeltgruppe. Das Bruttojahresentgelt des Klägers bei der E. betrug 28.606,98 €. Sein Bruttojahresbezugsentgelt (neu) bei der Beklagten (Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 0) beträgt 29.418,54 €. Umgerechnet auf den Monatslohn sind dies vor der Verschmelzung 2.250,83 € brutto zzgl. 20,00 € brutto Betriebszugehörigkeitszulage. Gewichtet auf die bei der Beklagten geltende Wochenstundenzahl von 38,5 Stunden ergibt dies 2.241,72 € brutto. Das Monatsgrundentgelt der Gruppenstufe 1 in Entgeltgruppe 3 des ETV-E. beträgt 2.323,32 € brutto. Auf die konkrete Berechnung der Beklagten in deren Schriftsatz vom 03.07.2020 (Bl. 56 ff. d. A.) wird ausdrücklich Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, er sei seit dem 08.07.2019 in die Entgeltgruppe ETV-E. 3, Gruppenstufe 2 bei der Beklagten einzugruppieren. Die Vergütung betrage danach 2.451,82 € brutto pro Monat, während er aktuell 2.2384,39 € brutto pro Monat erhalte. Er sei nicht nach dem Tarifvertrag Wechsler einzugruppieren, sondern nach dem Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der E. und dort in die Entgeltgruppe ETV-E. 3, Gruppenstufe 2. Zwischen der Beklagten und der E. habe in der Zeit vor ihrer Verschmelzung ein Scheinwerkvertrag vorgelegen mit der Folge, dass es sich um unzulässige Arbeitnehmerüberlassung handele. Hierzu gäbe es keine Erlaubnis im Sinne von § 1 AÜG. Dies wiederum habe zur Folge, dass durchgehend ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten seit 2014 bestanden habe. Bei seiner Eingruppierung komme es deshalb nicht mehr auf den Überleitungstarifvertrag an, sondern es sei auf die Zeit abzustellen, die er insgesamt bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Dies seien 5,5 Jahre. Es gelte somit die Gruppenstufe 2 der unstreitig maßgeblichen Entgeltgruppe 3. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 08.07.2019 in die Entgeltgruppe ETV-E. 3, Gruppenstufe 2 bei der E. einzugruppieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Zuordnung des Klägers zur Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 0 sei zutreffend nach dem TV Wechsler vorgenommen worden. Der Tarifvertrag ETV-E. finde keine Anwendung. Es liege keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vor. Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers seien unzutreffend und rechtfertigten nicht den Schluss einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AÜG fänden die §§ 9, 10 AÜG zwischen Konzernunternehmen auch keine Anwendung. Außerdem finde ein Aufstieg in die Gruppenstufe 2 des ETV-E. erst nach neun Jahren Betriebszugehörigkeit statt (§ 4 Absatz 1 Buchstabe b) ETV-E.). Die korrekte Eingruppierung des Klägers erfolge allein nach dem TV Wechsler. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich hierbei um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 56 Abs. 1 ZPO, die keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (siehe nur BAG, Urteil vom 11.07.2018, AZ: 4 AZR 488/17, Rz 13 zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 0 ETV-E. ist zutreffend. Eine dem Klageantrag entsprechende Eingruppierung in den Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der E. (ETV-E.; bl. 95 ff. d. A.) und dort in die Entgeltgruppe 3 in die Gruppenstufe 2 ist nicht vorzunehmen. Der Tarifvertrag Wechsler findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dies gilt jedoch nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien. Der Kläger ist nach eigenen Angaben kein Gewerkschaftsmitglied. Die Anwendung ergibt sich jedoch aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Anwendbarkeit der im Betrieb jeweils einschlägigen Tarifverträge. Im Arbeitsvertrag des Klägers mit der E. (Bl. 6 Rückseite d. A.) ist unter Ziffer 5 ausdrücklich vereinbart: „Auf das Arbeitsverhältnis sind zwecks Gleichstellung der Beschäftigten und für die Dauer der normativen Tarifbindung der Arbeitgeberin die für den Betrieb jeweils einschlägigen Tarifverträge anzuwenden.“ Damit gilt auch der zwischen der Beklagten und Verdi vereinbarte „Tarifvertrag zur Überleitung der tariflichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der E. Regionalgesellschaften in die E. (Tarifvertrag Wechsler E.) (Bl. 18 ff. d. A.) für das Arbeitsverhältnis zum Kläger. Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 3 dieses Tarifvertrages ist zutreffend und unstreitig. Auch die Zuordnung zur Gruppenstufe 0 ist nicht zu beanstanden. Die Zuordnung zu einer Gruppenstufe richtet sich im Streitfall nicht nach Tätigkeitsjahren gemäß § 4 ETV-E., sondern allein anhand eines Entgeltvergleichs nach § 9 TV Wechsler als dem spezielleren Tarifvertrag. Dies ergibt eine Auslegung der streitgegenständlichen Tarifverträge. Die Kammer macht sich insoweit die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Leipzig in dessen Urteil 3 Ca 111/20 vom 29.05.2020 zu Eigen (hier Bl. 72 d. A.). Die Zuordnung zur Gruppenstufe 0 auf der Grundlage des TV Wechsler ist allein anhand des Entgeltvergleichs im Sinne von § 9 des vorbezeichneten Tarifvertrages vorzunehmen und zutreffend erfolgt. Die diesbezügliche Berechnung, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03.07.2020 (Bl. 57 f. d. A.) konkret dargelegt hat, wird von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht im Ansatz angegriffen. Etwas weniger detailliert hatte die Beklagte diese Berechnung bereits in ihrer Klageerwiderung vom 22.04.2020 vorgenommen, ohne dass der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Schriftsatzfrist hierzu Einwände vorgebracht hat. Der Auffassung des Klägers, auf sein Arbeitsverhältnis sei der Entgelt TV für Arbeitnehmer der E. (Bl. 95 ff. d. A.) anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Nach diesem Tarifvertrag sind zwar Beschäftigungsjahre bei der Beklagten für die Eingruppierung der Arbeitgeber neben anderen Kriterien maßgeblich. Dieser Tarifvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch nicht anwendbar. Der Auffassung des Klägers, zwischen ihm und der Beklagten habe seit 2014 ununterbrochen ein Arbeitsverhältnis bestanden, weil die Firma E. ihn in unzulässiger Weise als Arbeitnehmer an die Beklagte überlassen habe, kann nicht gefolgt werden. Nach § 10 AÜG gilt zwar, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen gilt, wenn ein Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam ist. Dieses Gesetz gilt gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 3 AÜG jedoch nicht zwischen Konzernunternehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bei der Beklagten und der E. handelt es sich unstreitig um Gesellschaften, die in einem Konzernunternehmen miteinander verbunden sind. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten hat der Kläger nicht bestritten. Von einer Darlegung der Konzernstruktur konnte daher abgesehen werden. Es bedurfte auch keiner erneuten Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen oder zum Nachlass einer Schriftsatzfrist für den Kläger. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten erfolgte bereits mit Schriftsatz vom 03.07.2020. Hierzu bestand für den Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Erwiderung, die auf seinen Antrag hin mehrfach verlängert wurde, ausreichende Gelegenheit. Darüber hinaus lag dem Kläger ein vom Arbeitsgericht Oberhausen in der Sitzung vom 26.05.2020 erteilter Hinweis (Bl. 76 d. A.) vor. Überdies sei der Kläger darauf hingewiesen, dass seine Darlegungen zum behaupteten Scheinwerkvertrag nicht ausreichend substantiiert sind und keine Beweisangebote enthalten. Als Anspruchsteller und insoweit darlegungs- und beweispflichtige Partei hätte er mindestens konkrete Daten und Namen zum Ablauf des Weisungsverhaltens der Beklagten und der E. konkret vortragen müssen. Auf der Grundlage seines bisherigen Vortrages käme es zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß den §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 48 Abs. 3 GKG festgesetzt. Es wurde das 36-fache des Differenzbetrages zwischen der aktuellen Vergütung und des Klägers und der von ihm begehrten, berechnet (2.451,82 € - 2.284,39 € x 36). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. I.