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Beschluss

2 BV 14/20

Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOB:2021:0617.2BV14.20.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Kosten, die durch die Hinzuziehung des Rechtsanwalts R. im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zur Dienstplangestaltung entstanden sind. Die Arbeitgeberin, die W. GmbH, bedient den öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet der Stadt Oberhausen. Der antragstellende Betriebsrat ist das zur Vertretung der Mitarbeiter gewählte Gremium. Die Beteiligten führten zur Frage der Dienstplangestaltung für den Nahverkehr mit Straßenbahnen und Bussen ein Einigungsstellenverfahren durch. Im Rahmen dieses Verfahrens fanden zwei Sitzungen statt. Die Einigungsstelle tagte am 14.11.2017 und am 20.12.2017. Herr Rechtsanwalt R. nahm für den Betriebsrat an beiden Sitzungen der Einigungsstelle teil. Der Betriebsrat fasste in seiner Sitzung vom 13.11.2017 unter dem Tagesordnungspunkt TOP 3.2 den Beschluss, „Rechtsanwalt B.“ als Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle „Dienstpläne Bus und Strab Januar 2018“ zu beauftragen. Gleichzeitig wurde der Betriebsratsvorsitzende ermächtigt, mit Ingo R. den vorgelegten Honorarvertrag für den Betriebsrat abzuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf die Ablichtung Bl. 38 der Gerichtsakten verwiesen. Am gleichen Tage wurde vom Betriebsrat eine Honorarvereinbarung zwischen ihm und der X. unterzeichnet. Danach beauftragte das Gremium Herrn Rechtsanwalt Ingo R. von der P. Agentur als Verfahrensbevollmächtigter in der Einigungsstelle Dienstpläne tätig zu werden. Als Honorar wurde vereinbart, dass an P. 70 Prozent des Vorsitzenden Honorars zuzüglich Umsatzsteuer und Reisekosten zu zahlen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Ablichtung Bl. 12 der Gerichtsakten verwiesen. Die Beteiligten führten bereits im Kalenderjahr 2018 ein Verfahren wegen der Freistellung des Betriebsrats aus einer Rechnung der P. Agentur vom 06.03.2018. Der Antrag wurde in beiden Instanzen zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf führte in seinem Beschluss vom 13.03.2019 unter anderem aus, dass die Honorarvereinbarung vom 13.11.2017 wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 3 RDG, § 134 BGB rechtsunwirksam war. Herr Rechtsanwalt R. stellte nunmehr unter dem Datum vom 13.09.2019 für eine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter des Betriebsrats in der Einigungsstelle Dienstpläne über einen Betrag in Höhe von 8.530,45 € aus. Diese setzt sich aus 7/10 des Vorsitzendenhonorars (7.052,50 €), Reisespesen und Umsatzsteuer zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf die Ablichtung Bl. 3 der Gerichtsakten verwiesen. Eine Begleichung durch die Arbeitgeberin erfolgte nicht. Der Betriebsrat fasste am 22.01.2020 den Beschluss, die Freistellung von den Kosten aus der Rechnung von Rechtsanwalt Ingo R. gerichtlich durchzusetzen. Gleichzeitig wurde die Kanzlei der jetzigen Bevollmächtigten mit der Vertretung beauftragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 7 der Akte verwiesen. Mit seinem am 28.12.2020 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat die Freistellung von der Rechnung. Der Betriebsrat meint, die Arbeitgeberin müsse ihn von der Forderung aus der Rechnung von Rechtsanwalt R. freistellen. Dieser habe ursprünglich keine Rechnung als Rechtsanwalt erstellen können, weil er bis zum Jahre 2019 keine Einzelkanzlei geführt habe. Die Beschlussfassung des Betriebsrats für die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten habe sich auf die Person „Ingo R.“ bezogen, nicht vorrangig auf das Unternehmen, dessen Geschäftsführer er ist. Aus der Honorarvereinbarung ergebe sich der Wille des Gremiums, Herrn Rechtsanwalt R. mit der Bevollmächtigung zu betrauen Der Betriebsrat beantragt, die beteiligte Arbeitgeberin zu verurteilen, den beteiligten Betriebsrat von der Forderung aus der Rechnung des Rechtsanwalts Ingo R. vom 13.09.2019 in Höhe von 8.530,45 € freizustellen und den Nettobetrag ab Rechtshängigkeit mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es fehle bereits an einer wirksamen und durchsetzbaren Honorarforderung von Herrn Rechtsanwalt R. für seine Tätigkeit in dem Einigungsstellenverfahren. Es liege kein auf entgeltliche anwaltliche Tätigkeit gerichteter Vertrag zwischen dem Gremium und dem Rechtsanwalt vor. Die geschlossene Vereinbarung vom 13.11.2020 sei wegen Verstoßes gegen Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 3 RDG, §134 BGB unwirksam. Der Betriebsrat hätte den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die zu deutlich höheren als den gesetzlichen Gebühren führen würde, schon von Beginn an nicht für erforderlich halten dürfen. Zudem sei die behauptete Verbindlichkeit verjährt. Die Tätigkeit wurde im Jahr 2017 beendet. Es seien zudem nur Geld- und nicht Handlungsschulden zu verzinsen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Er begehrt die Freistellung von der Forderung aus der Rechnung des Rechtsanwalts Ingo R. vom 13.09.2019 in Höhe eines Betrages von 8.530,45 € nebst Zinsen für dessen Tätigwerden im Einigungsstellenverfahren „Dienstplangestaltung“. Es handelt sich um einen Freistellungsantrag, den der Betriebsrat zulässig im Beschlussverfahren als Antrag gestellt hat (BAG, Beschluss vom 14.02.1996 – 7 ABR 25/95 – AP Nr. 5 zu § 76a BetrVG 1972). Der Antrag ist nicht begründet. Anspruchsgrundlage für das Freistellungsbegehren ist § 40 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen Kosten zu tragen. Zu diesen Geschäftsführungskosten gehören nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht nur diejenigen Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei der gerichtlichen Durchsetzung betriebsverfassungsrechtliche Rechte oder Rechtsverhältnisse entstanden sind, sondern auch solche, die durch die Hinzuziehung eines Anwalts als Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vor einer Einigungsstelle entstehen (BAG, Beschluss vom 14.02.1996 – 7 ABR 25/95 – a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2016 – 7 ABR 8/15 – AP Nr. 114 zu § 40 BetrVG 1972). Nach Auffassung der Kammer liegt zwischen dem Betriebsrat und Herrn Rechtsanwalt R. kein auf entgeltliche anwaltliche Tätigkeit gerichteter Vertrag vor. Die Beauftragung erfolgte aufgrund der Honorarvereinbarung zwischen den X. und dem Betriebsrat vom 13.11.2017. Diese Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach §§ 3 RDG, 134 BGB rechtsunwirksam. Die Beauftragung mit einem gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG verstoßenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistung ist gem. § 3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. § 3 RDG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Verträge, die eine unerlaubte Rechtsdienstleistung zum Gegenstand habe, sind nichtig. Insoweit wird auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 13.03.2019 verwiesen. Eine Auslegung der Honorarvereinbarung vom 13.11.2017 des Inhalts, dass Herr Rechtsanwalt R. als Verfahrensbevollmächtigter für den Betriebsrat im Rahmen der zitierten Einigungsstelle auftreten sollte, ist nicht möglich. Nach den §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. etwa nur BAG, Urteil vom 22.07.2014 – 9 AZR 1066/12 – AP Nr. 30 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Die Honorarvereinbarung ist zwischen der X. und dem Betriebsrat erfolgt. Diese Vereinbarung ist – wie bereits ausgeführt wurde – gemäß § 3 RDG, § 134 BGB nichtig. Wenn es im weiteren Text der Vereinbarung heißt, dass Herr Rechtsanwalt Ingo R. von der P. Agentur als Verfahrensbevollmächtigter in der Einigungsstelle Dienstpläne tätig werden soll, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ausdrücklich wird die X. mit der Stellung eines Rechtsanwaltes beauftragt. Eine eigenständige Beauftragung von Herrn R. in seiner Funktion als freiberuflicher Rechtsanwalt enthält diese Vereinbarung nicht. Ein Hauptanspruch auf Befreiung einer Forderung besteht nicht. Deshalb konnte auch ein etwaiger Anspruch auf Verzinsung der Forderung nicht zugesprochen werden. Darauf, ob ein etwaiger Anspruch von Herrn Rechtsanwalt R. wegen der Beendigung seiner Tätigkeit im Jahr 2017 mit Ablauf des 31.12.2020 verjährt ist, kommt es nicht an. Die Einrede der Verjährung wäre gegenüber Herrn Rechtsanwalt R. zu erheben. Auf den hier in Rede stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungsanspruch ist dies ohne Auswirkungen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. L.