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Urteil

2 Ca 1123/22

Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOB:2023:0504.2CA1123.22.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 12.304,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 12.304,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers bzw. hilfsweise über die Erteilung einer Aufgabenbeschreibung. Der Kläger ist gelernter Zerspannungsmechaniker und ist seit dem Jahre 2002 bei der Beklagten am Standort I. beschäftigt. Aktuell wird er als CNC-Maschinenführer in der Abteilung PTOMR eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund wechselseitiger Tarifbindung zunächst die Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens der Nordrhein-Westfälischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Die Beklagte vereinbarte im Jahr 2020 mit den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen, die tariflichen Rahmenbedingungen an allen innerdeutschen Standorten zu vereinheitlichen. Aufgrund der Größe der Betriebe in Augsburg und Deggendorf verständigte man sich darauf, eine Vereinheitlichung auf die Flächentarifverträge der bayerischen Metall- und Elektroindustrie anzustreben und diese einheitlich auch an den außerbayrischen Standorten anzuwenden. Zur Umsetzung der Vereinheitlichung der tariflichen Rahmenbedingungen bei der Beklagten schlossen der Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie e. V., der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V., Nordmetall Verband der Metall- und Elektroindustrie e. V., Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. sowie der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. mit der zuständigen Industriegewerkschaft Metall, vertreten durch den Bezirk Bayern, den „Tarifvertrag zur Anwendung eines einheitlichen Tarifrahmens bei der S.". Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Tarifvertrages wird auf die Ablichtungen Blatt 206 – 213 der Gerichtsakten Bezug genommen. Bestandteil der bayrischen Flächentarifverträge ist unter anderem der Entgeltrahmentarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden: ERA-TV). Zur Anwendung unter anderem dieses Tarifwerkes an den außerbayrischen Standorten der Beklagten war zunächst eine Ersteingruppierung der dort beschäftigten Arbeitnehmer erforderlich. Die Tarifvertragsparteien schlossen den Tarifvertrag zu ihrer Einführung bei der Q. (im Folgenden: TV ERA-Einführung P.). Dieser Tarifvertrag sieht unter anderem folgende Regelungen vor: „§ 2 Einführungszeitpunkt Zum 01.01.2022 wird an den unter § 1 genannten Betriebsstätten das Entgeltrahmenabkommen (im Folgenden „ ERA") auf Basis des Entgeltrahmentarifvertrages vom 01.11.2005 (ERA-TV) der bayerischen Metall- und Elektroindustrie eingeführt. Dies gilt für folgende Tarifverträge: a) Entgeltrahmentarifvertrag vom 01.11.2005 (ERA-TV) in der Fassung vom 09.10.2013/Stand 01.01.2014 b) ERA-Einführungstarifvertrag vom 01.11.2005 (ERA-ETV) Die Regelungen dieser Tarifverträge gelten, sofern in diesem Tarifvertrag nachfolgend ( §§ 3-7) nichts Abweichendes regelt ist . § 4 ERA-ETV findet keine Anwendung. § 3 ERA-Ersteingruppierung 3. Die Aufgaben werden entsprechend der Vorgaben des bayrischen Flächentarifvertrages beschrieben und bewertet. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der bereits am Standort Augsburg vorhandenen betrieblichen Orientierungsbeispiele (Anlage 1)“. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Tarifvertrages wird auf die Ablichtungen Blatt 56 – 65 der Gerichtsakten Bezug genommen. § 2 ERA-TV sieht in Ziffer 3 I vor, dass Eingruppierungskriterien die fachliche Qualifikation und der Handlungsspielraum sind. Der Tarifvertrag sieht für die Entgeltgruppen in dem hier interessierenden Zusammenhang folgende Regelungen vor: „Entgeltgruppe 7 Die Arbeitsaufgabe erfordert Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung und erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation erworben werden. Die erforderliche Zusatzqualifikation kann auch durch eine mehrjährige, d.h. mindestens dreijährige fachspezifische Erfahrung erreicht werden. Gleichgestellt werden Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine qualifizierte Weiterbildung zum Meister oder Fachwirt erworben werden. Die insgesamt erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf andere Weise erworben werden. Entgeltgruppe 8 Die Arbeitsaufgabe erfordert Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung und umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikationen erworben werden. Gleichgestellt werden Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine qualifizierte Weiterbildung (z.B. Techniker, Betriebswirt) erworben werden. Dazu gehören auch Meister oder Fachwirte mit zusätzlichen Aufgaben wie z.B. Führungsaufgaben und fachlicher Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter. Die insgesamt erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf andere Weise erworben werden“. Die Tarifvertragsparteien haben für die Eingruppierungssystematik des ERA-TV insgesamt 70 Orientierungsbeispiele vereinbart. Für den Bereich der Produktion gibt es insgesamt drei tarifliche Orientierungsbeispiele, die auf einer mindestens drejährigen Berufsausbildung als Zerspannungsmechaniker beruhen. Dies sind die tariflichen Orientierungsbeispiele Nr. 7 bis Nr. 9. Nach § 2 Ziffer 4 Abs. 1 des ERA bieten die tariflichen Orientierungsbeispiele Anhaltspunkte für die Eingruppierung. Sie sind nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Eingruppierungskriterien der Entgeltgruppe anwendbar, weil Inhalt und Wertigkeit der einzelnen Arbeitsaufgaben von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein können. Absatz 2 dieser Norm bestimmt für die Anwendung der Orientierungsbeispiele einen Wunsch des Arbeitnehmers oder des Betriebsrats auf Vorliegen einer schriftlichen Beschreibung der übertragenen Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers als Anspruchsvoraussetzung. § 3 Ziffer 3 des TV ERA-Einführung P. sieht vor, dass die Aufgaben entsprechend den Vorgaben des bayrischen Flächentarifvertrages beschrieben und bewertet werden. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der bereits am Standort Augsburg vorhandenen betrieblichen Orientierungsbeispiele. Die Betriebsparteien in I. führten gemäß § 3 des TV ERA-Einführung P. die Eingruppierungsverfahren durch. Die noch aufrecht erhaltenen Widersprüche wurden im Rahmen einer sogenannten paritätischen Kommission behandelt, welche zwischen dem 18.02.2022 und dem 31.03.2022 getagt hat. In den Fällen, in welchen durch die paritätische Kommission kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden konnte, hat am 27.06.2022 eine tarifliche Schlichtungsstelle stattgefunden. Dieses Gremium kam im Rahmen der Abschlussprüfung zu dem Ergebnis, dass die beabsichtigte Eingruppierung des Klägers in die EG 7 des ERA-TV nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte gruppierte den Kläger danach unter Berücksichtigung des betrieblichen Orientierungsbeispiels 397 „Senior CNC Maschinenführer“ in die Entgeltgruppe 7 des ERA-TV ein. Aufgrund der Dauer der Durchführung der Arbeitsaufgabe wurde der Kläger gemäß § 7 ERA-TV zusätzlich der Entgeltstufe B zugeordnet. Die Beklagte teilte dies dem Kläger schriftlich mit. Insoweit wird auf die Ablichtung Bl. 13 der Gerichtsakten Bezug genommen. Der Kläger meint, er sei in die Entgeltgruppe 8 des ERA-TV einzugruppieren. Es könnten nicht die betrieblichen Orientierungsbeispiele aus Augsburg herangezogen werden. Ferner müsse man auf die Orientierungsbeispiele aus dem Flächentarifvertrag zurückgreifen. In Augsburg erfolgt eine Serienherstellung von Motoren. Dies sei nicht so anspruchsvoll wie die Einzelfertigung am Oberhausener Standort, in dem Turbomaschinen und Zubehör hergestellt werden. Bei Anwendung der Orientierungsbeispiele des ERA-TV müsse er in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert werden. Neben der einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung bringe er auch die zusätzlich erforderliche mehrjährige fachspezifische Erfahrung mit. Hilfsweise müsse die Beklagte ihm eine Aufgabenbeschreibung erstellen und ihn danach vergüten. Der Betriebsrat hat eine solche Aufgabenbeschreibung angefordert. Sein Anspruch folge aus § 2 Ziffer 4 Abs. II ERA-TV. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2022 nach der Entgeltgruppe 08 des Entgelttarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 19.04.2021 zu vergüten; 2. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. keinen Erfolg hat, dieBeklagte zu verurteilen dem Kläger eine Aufgabenbeschreibung über die von ihm zu leistenden Tätigkeiten zu erteilen und die sich aus derAufgabenbeschreibung ergebende Entgeltgruppe zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei von ihr zutreffend eingruppiert worden. Er habe schon nicht schlüssig dargelegt, weshalb er in die begehrte höhere Tarifgruppe einzugruppieren sei. Sie habe entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 3 des TV ERA-Einführung P. die betrieblichen Orientierungsbeispiele verwandt. Die dem Kläger übertragene Aufgabe erfordere eine durch mindestens dreijährige Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten einer erweiterten fachspezifischen Zusatzqualifikation. Die weiteren Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 lägen nicht vor. Sie sei auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine Aufgabenbeschreibung zu erstellen und ihn danach zu vergüten. Die Voraussetzungen des § 2 Ziffer 4 Abs. II ERA-TV seien nicht gegeben. Entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrag TV ERA-Einführung P. habe sie die betrieblichen Orientierungsbeispiele verwandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der zutreffenden Eingruppierung. Es handelt sich um eine typische Eingruppierungsfeststellungsklage. Diese ist auch in der Privatwirtschaft zulässig, wenn durch die begehrte Feststellung der voraussichtliche Streit zwischen den Parteien abschließend entschieden werden kann und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der in einem solchen Prozess beklagte Arbeitgeber sich nicht an eine rechtskräftige allgemeine Feststellung der ihn betreffenden Leistungsverpflichtung halten würde (vergleiche etwa BAG, Urteil vom 22.10.2028 – 4 AZR 735/07 – AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie). Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages unbegründet. Der Kläger hat nicht schlüssig für die von ihm geltend gemachte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des ERA-TV vorgetragen. Die Entgeltgruppen des ERA-TV bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden (vergleiche etwa BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – juris). Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (BAG Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 – a.a.O.; Urteil vom 19.05.2010 – 4 AZR 912/08 – AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit der nicht herausgehobenen Tätigkeit, also den Normaltätigkeiten der Ausgangsfallgruppe und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallende Tätigkeit erlauben (BAG Urteil vom 25.02.2009 – 4 AZR 20/08 – AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 – a.a.O.). Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich im Rahmen einer Eingruppierungsklage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Tätigkeit den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe erfüllt (BAG grundlegend Urteil vom 24.09.1980 – 4 AZR 727/78 – AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; zuletzt etwa BAG, Urteil vom 11.07.2018 – 4 AZR 488/17 – AP Nr. 248 zu § 1 Tarifverträge: Metallindustrie). Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Es fehlt schon an einer Darlegung, dass seine Aufgabe Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert , wie sie in der Regel durch eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung und erweitere fachspezifische Zusatzqualifikationen erworben werden. Dies ist die Voraussetzung in die Entgeltgruppe 7 ERA-TV. Entgeltgruppe 8 ERA-TV sieht demgegenüber als Heraushebungsmerkmal hervor, dass umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikationen erworben werden. Dies hätte einen Sachvortrag des Klägers im Einzelnen vorausgesetzt, wodurch er diese tariflich vorgesehenen umfangreichen fachspezifischen Zusatzqualifikationen erworben haben will. Zudem fehlt es aber selbst bei unterstellter Annahme dieser Voraussetzung an dem zwingend erforderlichen Sachvortrag, dass seine Arbeitsaufgabe diese Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert. Soweit sich der Kläger auf Orientierungsbeispiele – seien sie betriebliche oder tarifliche – beruft, vermag dies auch keinen schlüssigen Sachvortrag zu begründen. § 2 Ziffer 4 Abs. II des ERA-TV bestimmt, dass die tariflichen Orientierungsbeispiele Anhaltspunkte für die Eingruppierung bieten. Sie sind nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Eingruppierungskriterien der Entgeltgruppe anwendbar, weil Inhalt und Fertigkeit der einzelnen Arbeitsaufgaben von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein können. Die Tarifvertragsparteien des ERA-TV haben ihren tariflichen Orientierungsbeispielen mithin nicht den Rechtscharakter zugewiesen, dass bei ihrer Erfüllung automatisch eine entsprechende Eingruppierung zu erfolgen hat. Es ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Tarifvertrages auf Inhalt und Wertigkeit der einzelnen Arbeitsaufgaben im Betrieb abzustellen. Einen dementsprechenden Sachvortrag hat der Kläger nicht geliefert. Dem Kläger steht auch hilfsweise kein Anspruch dahingehend zu, dass die Beklagte ihm eine Aufgabenbeschreibung über die von ihm zu leistenden Tätigkeiten zu erteilen hat und ihm eine Vergütung, welche sich aus der Aufgabenbeschreibung ergebenden Entgeltgruppe ergibt, zu zahlen hat. Der Zahlungsantrag ist im Rahmen einer Stufenklage schon unzulässig. Nach § 254 ZPO kann mit einer Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrags dient. Die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein (BAG, Urteil vom 12,07.2006 – 5 AZR 646/05 – AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung). Bei dem Klageantrag fehlt es schon an dem vorbereitenden Charakter des Antrags auf Erteilung einer Aufgabenbeschreibung, den die Kammer mit einem Antrag auf Erteilung einer Abrechnung gleichgesetzt gesehen hat. Der Kläger kann seine Ansprüche unmittelbar den tariflichen Regelungen entnehmen. Er bedarf keiner Aufgabenbeschreibung zur Bezifferungen weiterer Zahlungs- und wohl auch Eingruppierungsansprüchen. Daran ändert ein tariflicher Anspruch auf Erteilung einer Aufgabenbeschreibung nichts. Er erweitert nicht den Rahmen für die Zulässigkeit einer Stufenklage. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufgabenbeschreibung durch die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 2 Abs. 4 Abs. 1 ERA-TV. Danach setzt die Anwendung eines Orientierungsbeispiels voraus, dass ein Wunsch des Arbeitnehmers oder des Betriebsrats für das Vorliegen einer schriftlichen Beschreibung der übertragenen Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers vorliegt. § 3 Ziffer 3 des TV ERA-Einführung P. hat jedoch eine abweichende Regelung vom ERA-TV zur Anwendbarkeit der betrieblichen Orientierungsbeispiele getroffen. Danach werden die Aufgaben entsprechend der Vorgaben des bayrischen Flächentarifvertrags beschrieben und bewertet. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der bereits am Standort Augsburg vorhandenen betrieblichen Orientierungsbeispiele. In Umsetzung dieses Tarifvertrages hat die Beklagte nicht die tariflichen Orientierungsbeispiele berücksichtigt, vielmehr hat sie auf die einschlägigen spezielleren betrieblichen Orientierungsbeispiele des TV ERA-Einführung P. zurückgegriffen. Damit hat sich die Beklagte an die tarifvertraglichen Vorgaben gehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. II ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. I, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO, § 63 Abs. II GKG. Die Kammer hat die monatliche Gehaltsdifferenz in Höhe von 314,00 € mit 36 Monaten multipliziert. Für den Anspruch auf Erteilung einer Aufgabenbeschreibung hat das Gericht einen Wert in Höhe von 1.000,00 € angesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. L.