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Urteil

3 Ca 912/23

Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOB:2024:0320.3CA912.23.00
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Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3.

    Der Streitwert beträgt 3.000,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 3.000,00 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ansprüche nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 zustehen. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.10.1997 tätig. Im Arbeitsvertrag vom 03.07.1997 ist unter § 2 Vergütung Folgendes geregelt: „Der Mitarbeiter erhält eine monatliche Vergütung der Gruppe KR IV. Mit dieser Vergütung sind alle weitergehenden Ansprüche aus der vereinbarten Tätigkeit abgegolten. Des weiteren gelten die im September 1995 in Kraft getretenen Zusätze der Betriebsvereinbarung.“ Im Betrieb der Beklagten wurde im September 1995 eine „Betriebsvereinbarung zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse für die Angestellten, Arbeiterinnen und Auszubildenden der C GbR“ (iF.: BV 1995) abgeschlossen. Die BV 1995 war bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens im Jahr 2011, mit dem der Kläger der Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld begehrt hat (ArbG Oberhausen, Urt. v. 23.02.2012 - 4 Ca 1797/11). Durch ein zwischen den Parteien ergangenes rechtskräftiges Urteil des ArbG Oberhausen, Urt. v. 27.03.2019 – 1 Ca 999/18, wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 der P-Tabelle des TVöD/VKA zu vergüten. Mit seiner am 17.08.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 19.08.2023 zugestellten Klage macht der Kläger Ansprüche nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 geltend. Der Kläger vertritt die Auffassung, bei der BV 95 handele es sich um eine solche, die die Zahlung von Sonderzahlungen entsprechend vorsehe und die demnach auf die entsprechenden Vorschriften verweise. Er meint weiter, der TV Inflationsausgleich sei Bestandteil des tarifrechtlichen Zahlungsentgelttarifvertrages. Der Tarifvertrag sei dahingehend auszulegen, dass dieser im Hinblick auf die Bezugnahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag für die Vergütung des Klägers ebenfalls mit einbezogen sei und daher die dynamische Bezugnahmeklausel bestehe. Da es sich um einen tarifrechtlichen Zahlungsanspruch handele, auf den verwiesen werde, bestehe daher der Zahlungsanspruch in vollem Umfang. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € netto als Inflationsausgleichsprämie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe 1.240,00 € seit dem 01.07.2023, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 220,00 € seit dem 06.08.2023 und aus einem weiteren Betrag von 1.540,00 € seit dem 01.03.2024 zu zahlen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Kammertermin keinen Antrag gestellt. Sodann hat die Klägerseite den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, so dass im Wege des „unechten Versäumnisurteils“ zu entscheiden war. Gemäß § 331 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 2 ZPO ist die Klage abzuweisen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerseite nicht den Antrag rechtfertigt, und die klagende Partei gegen die im Termin nicht erschiene Beklagte ein Versäumnisurteil beantragt. Als nicht erschienen ist gemäß § 333 ZPO auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt. 2. Der Tatsachenvortrag des Klägers rechtfertigt nicht den von ihm geltend gemachten Anspruch. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlungen für die Monate Juni 2023 bis einschließlich Februar 2024 nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 zu. Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Essen führt für ein Schwesterunternehmen der Beklagten in identischer Vertragskonstellation in ihrem Urteil vom 06.02.2024 – 3 Ca 1957/23 wie folgt aus: „1. Die Parteien sind keine Mitglieder der Tarifvertragsparteien. 2. Aus der Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 selbst kann sich ein Anspruch nach dem vorgenannten Tarifvertrag schon deshalb nicht ergeben, weil hierzu unter anderem Voraussetzung wäre, dass die Betriebsvereinbarung eine dynamische Blankettverweisung enthält, die wiederum unzulässig wäre, weil der Betriebsrat sein Mandat höchstpersönlich auszuüben hat und sich daher nicht auf Regelungen mit dem Arbeitgeber einigen darf, die in künftigen Normen getroffen werden (vgl. BAG vom 28.03.2007 – 10 AZR 719/05, juris Rdn. 34). 3. Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 findet auch nicht kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. a) Die Leistungen nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.04.2023 stellen keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung dar. Nach dem klaren Wortlaut handelt es sich um Sonderzahlungen, deren Höhe nicht von der jeweiligen Entgeltgruppe abhängt und für die nicht die Erbringung von Arbeitsleistung im Bezugszeitraum Voraussetzung ist, sondern der Anspruch auf Entgelt an mindestens 1 Tag im Bezugszeitraum (§ 3 Abs. 1), wobei als Entgelt unter anderem auch der Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 TVöD zählt, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird (§ 4 Abs. 2 S. 1). Ebenso anspruchsberechtigt ist ein Arbeitnehmer, wenn er an mindestens 1 Tag im Bezugszeitraum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V bezieht (§ 4 Abs. 2 S. 3), im gesamten Bezugszeitraum jedoch keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Arbeitgeber hat. Dass die Tarifvertragsparteien diese Sonderzahlungen anstelle einer entsprechend früheren Anhebung der Tabellenvergütung vereinbart haben, um die Möglichkeit einer steuer- und sozialabgabenfreien Sonderprämie zu nutzen, die der Gesetzgeber aus gesamtwirtschaftlichen Gründen zur Verhinderung einer als ungünstig angesehenen Lohnentwicklung geschaffen hat, mag zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Tarifvertragsparteien sich darauf verständigt haben, die Tabellenentgelte erst später zu erhöhen, und sie stattdessen Sonderzahlungen beschlossen haben, die gerade keinen Vergütungscharakter aufweisen. b) Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen lassen sich nicht dahingehend auslegen, dass ein Anspruch auf tarifliche Sonderzahlungen ohne Vergütungscharakter eingeräumt wird. aa) Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 03.07.2019 – 4 AZR 312/18, juris Rdn. 21). Handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, so sind diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. LAG Düsseldorf vom 24.04.2017 – 9 Sa 905/16, juris Rdn. 63). Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Bestimmung ist auch auf die Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln uneingeschränkt anwendbar. Dass damit auch der Inhalt der Hauptleistungspflicht der Arbeitgeberin festgelegt wird, spielt keine Rolle. § 307 Abs. 3 BGB schließt lediglich eine materielle Inhaltskontrolle vertraglicher Hauptleistungspflichten anhand der §§ 307 Abs. 1, 2, 308, 309 BGB aus (vgl. LAG Düsseldorf vom 24.04.2017 – 9 Sa 905/16, a.a.O. Rdn. 74). Ist eine Vertragsregelung lückenhaft, kann eine ergänzende Vertragsauslegung geboten sein. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke. Diese ist gegeben, wenn ein Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn diesen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre. Hierfür ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen und ihr Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich sind danach die Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden. Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich die ergänzende Vertragsauslegung an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn die ergänzende Vertragsauslegung schließt eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend (vgl. BAG vom 24.05.2023 – 7 AZR 169/22, juris Rdn. 27). bb) Im vorliegenden Fall sind die arbeitsvertraglichen Regelungen – auch aus Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers – nicht dahingehend zu verstehen, dass tarifliche Regelungen über Sonderzahlungen, die keinen Vergütungscharakter haben, Anwendung finden. Es fehlt insoweit auch an einer planwidrigen Regelungslücke, die Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist. (1) In § 2 des Arbeitsvertrags in der Fassung vom 14.11.1998 haben die Parteien geregelt, dass sich die Grundvergütung nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe bemisst. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Zuordnung zu einer tariflichen Vergütungsgruppe redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des genannten Gehaltstarifvertrags entwickeln (vgl. BAG vom 11.04.2018 – 4 AZR 265/17, juris Rdn. 17). Sonderzahlungen, die keinen Vergütungscharakter haben, betrifft diese Klausel allerdings nicht. (2) In § 3 des Arbeitsvertrags wird bezüglich Sonderzahlungen auf die Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 verwiesen. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren die Betriebsvereinbarung nicht vorgelegt, sondern nur auf das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.10.2016 Bezug genommen, in dessen Tatbestand der Inhalt der Betriebsvereinbarung lediglich in Auszügen wiedergegeben wird. Ob die Betriebsvereinbarung eine konkrete Regelung zu Sonderzahlungen enthält, vermag die Kammer daher nicht festzustellen. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die als Anspruchstellerin die Darlegungslast trägt. (3) In § 9 des Arbeitsvertrags wird die Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 in ihrer Gesamtheit zum Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt. Diese wiederum erklärt in § 2.1. und § 2.4 die Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrags BAT vom 11.01.1961 nebst dessen Änderungen und Ergänzungen für anwendbar. Zwar mag dies im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen sein, dass die Vergütungsregelungen des TVöD für den Bereich VKA in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden. Im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung ergibt sich jedoch weder, dass sämtliche Regelungen des TVöD für den Bereich VKA – also auch solche, die nicht die Vergütung betreffen – anzuwenden sind, noch ergibt sich, dass Tarifverträge über Sonderzahlungen ohne Vergütungscharakter, die diese Tarifpartner schließen, gelten sollen. Zwar haben die Parteien damals nicht bedacht, dass eine Tarifsukzession im öffentlichen Dienst stattfinden wird und die Vergütungstarifverträge zum BAT nicht mehr weiterentwickelt werden. Ebenso wenig haben die Parteien damals vorhergesehen, dass sich die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes im Jahr 2023 darauf verständigen, für einen bestimmten Zeitraum die Entgelte nicht zu erhöhen, und zur Kompensation – in Ausnutzung der Regelung des § 3 Nr. 11c EStG – in einem gesonderten Tarifvertrag als Sonderzahlung ohne Vergütungscharakter eine Inflationsausgleichsprämie vorsehen. Sehr wohl war aber auch schon damals absehbar, dass es Situationen geben kann, in denen eine Gewerkschaft von ihrem Bestreben, möglichst früh eine möglichst starke Erhöhung der Entgelte für alle Entgeltgruppen umzusetzen, abrückt, um im Gegenzug andere Vorteile für die Arbeitnehmerschaft zu erzielen, wie etwa eine Erhöhung der Urlaubstage, eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit oder Sonderzahlungen zur ausschließlichen Belohnung der Betriebstreue. Eine planwidrige Regelungslücke ist daher nicht gegeben.“ Diesen Rechtsausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Insbesondere hat der Kläger im vorliegenden Verfahren die BV 95 nicht vorgelegt. Ob die Betriebsvereinbarung eine konkrete Regelung zu Sonderzahlungen enthält, vermag die Kammer daher nicht festzustellen. Der Klageantrag unterlag daher der Abweisung. 3. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Hierbei wurde der Nennbetrag des Zahlungsantrags berücksichtigt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. F