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Beschluss

1 BV 13/16

ArbG Offenbach 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOFF:2016:1215.1BV13.16.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zum Regelungsgegenstand "Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Aktienoptionsplänen"
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zum Regelungsgegenstand "Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Aktienoptionsplänen" Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten um das Beteiligungsrecht des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Verteilung von Aktienoptionen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gehaltsbänder 4 und 5 des Betriebs A. Der Beteiligte zu 1 ist der in dem Betrieb in A gebildete Betriebsrat (nachfolgend: Betriebsrat). Die Beteiligte zu 2 ist die Arbeitgeberin (nachfolgend: Arbeitgeberin). Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Unternehmen der B Unternehmensgruppe. Geschäftsgegenstand der Arbeitgeberin ist die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb sowie der Handel mit Materialien, Komponenten und Anlagen und Geräten für Labor, Medizin und Industrie. Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihren Betrieben in A, C und D ca. 1.040 Arbeitnehmer inklusive Leiharbeitnehmer. Ungefähr 654 dieser Arbeitnehmer bzw. Leiharbeitnehmer sind dem Betrieb A zugeordnet. Für die Betriebe C und D wurden ebenfalls Betriebsräte gewählt. Im Unternehmen der Arbeitgeberin besteht ein Gesamtbetriebsrat. Die Arbeitgeberin ist Mitglied im "Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e. V." und deshalb in Bezug auf den Betrieb A an die von diesem Arbeitgeberverband vereinbarten Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Hessen gebunden. Der Sitz und die Zentrale der Konzernmutter befinden sich in XX, USA, mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung Herrn E. Dieser Konzern verfügt jeweils unternehmensübergreifend über verschiedene Produktbereiche und zwar die Produktbereiche LED, LCD, LPG und ULS. Die Produktbereiche werden geführt wie folgt: Division/Gruppe Division President Division HR Vicepresident LED F G LCD H I LPG J K ULS L M Der Betriebsrat begehrte gegenüber der Arbeitgeberin die Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Vergabe von Aktienoptionen, die nach Angaben der Antragsgegnerin durch die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin, die B Inc., in den USA erfolgten. Hierüber kam es zu einem Einigungsstellenverfahren zwischen den Betriebsparteien. Nach zwei Sitzungen stellte eine zwischen den Parteien einvernehmlich gebildete Einigungsstelle am 08.12.2015 nach Mehrheitsentscheidung fest: "Die Einigungsstelle ist unzuständig für den Regelungsgegenstand "Gewährung und Verteilung von Aktienoptionen und/oder time-based restricted stock unit awards einschließlich eines diesbezüglichen Vorschlagsrechts für das Jahr 2015". Wegen des Inhalts des Protokolls der Einigungsstelle vom 08.12.2015 wird auf Bl. 35 - 38 d.A. Bezug genommen. Der Beschluss wurde den Betriebsparteien am 08.01.2016 zugestellt. Hiergegen machte der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht mit am 21.01.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen Antrag, die Überschreitung der Grenzen des Ermessens geltend. Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, der Spruch der Einigungsstelle sei rechts- und ermessensfehlerhaft ergangen und deshalb anfechtbar. Eine über das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses hinausgehende Rechts- und Ermessenskontrolle von Einigungsstellensprüchen nach § 76 VS. 4 BetrVG sei nur für solche Entscheidungen eröffnet, in denen die Einigungsstelle eine der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Angelegenheit abschließend materiell ausgestaltet habe. Problematisch könne dies dort sein, wo der Spruch der Einigungsstelle unter Missachtung geltender Verfahrensregeln zustande gekommen ist. In der zweiten und entscheidenden Sitzung der Einigungsstelle vom 08.12.2015, die zur Entscheidung über die Unzuständigkeit der Einigungsstelle geführt habe, seien erforderliche Abstimmungen jeweils ohne Zwischenberatung erfolgt, wobei die Streitfragen zur Beweiserhebung jeweils nur einmal abgestimmt worden seien. Nach den Verfahrensregeln über die Einigungsstelle erfolge jedoch zunächst bei streitigen Fragen eine Abstimmung, an der sich die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende nicht beteiligt sei und lediglich die von Arbeitgeber bzw. Betriebsratsseite benannten Beisitzer beteiligt seien. Bei Stimmengleichheit kommt es dann ggf. nach Zwischenberatung zu einer weiteren Abstimmung, an der auch der oder die Vorsitzende teilnehme. Hier seien alle Abstimmungen zu den Streitfragen aber nur einfach erfolgt, wobei die Vorsitzende jeweils bereits in der ersten Abstimmung mitgestimmt habe. So sei im Ergebnis über eine für die Zuständigkeit erhebliche Frage, ob im Leitungskreis der LED Division Diskussion über die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter des Betriebs A mit den Gehaltsbändern 4 und 5 gesprochen worden sei, nicht zugelassen worden. Entsprechendes gelte für weitere Fragen des Betriebsrats. Wäre die Abstimmung ordnungsgemäß verlaufen und eine Zwischenberatung durchgeführt worden, hätte die Einigungsstelle weitere Fragen und weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes gestellt. Dies hätte dann dazu geführt, dass die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bejaht hätte. Ergänzend zu befragen gewesen wären Herr F sowie Herr E und Herr G. Die Einigungsstelle sei für die Entscheidung des Regelungsgegenstandes "Vergabe von Aktienoptionen der B inc. an Mitarbeiter des Betriebs A" zuständig gewesen, da dem Betriebsrat deswegen ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehe. In der Vergangenheit hätten die Vorgesetzten der Mitarbeiter der Gehaltsbänder 4 und 5 des Betriebs A die Leistungen der entsprechenden Mitarbeitergruppe in die USA zur Zentrale berichtet und die ausgewählten Mitarbeiter für die Vergabe von Aktienoptionen einschließlich der Höhe dieser Optionen vorgeschlagen. Die jeweilige Bereichsleitung (Divisionsleitung) habe dann aufgrund dieser Mitteilungen an die Mitarbeiter die Aktienoptionen vergeben, wobei sie zumeist den Vorschlägen gefolgt sei. Darüber hinaus habe die EDV mit den in die USA gemeldeten Daten noch spezielle Datenfelder zum Vorschlagsrecht der Vorgesetzten enthalten, wie die im Rahmen der jährlichen Gehaltsplanungsprozesse für die Mitarbeiter der Gehaltsbänder 4 und 5, die betriebsverfassungsrechtlich in der Betriebshierarchie als gehobene außertarifliche Angestellte unterhalb der Ebene der leitenden Angestellten einzustufen seien. Im Rahmen der jährlichen Gehaltsplanungsprozesse seien die für Aktienoptionen vorgesehen Mitarbeiter nach Name und Höhe der Option EDV-mäßig in die USA gemeldet worden. Ob dann die abschließende Entscheidung über die Vergabe von Aktienoptionen bei den Vorgesetzten des Betriebs A gelegen habe oder im Rahmen einer jährlich stattfindenden so genannten Vergütungsausschusssitzung des Boards of Directors bzw. der Divisionsleiter einschließlich des CEO erfolgt seien, wisse der Betriebsrat nicht aus eigener Kenntnis. Allerdings erhalte der Betriebsrat - wie die Betriebsräte anderer Konzernunternehmen in Deutschland - auf Nachfrage eine Übersicht über die Verteilung der Erfolgsbeteiligung und die Namen derjenigen Mitarbeiter, die entsprechende Aktienoptionen erhalten hätten. Diese Informationen seien im Jahre 2014 zunächst gestoppt worden; nach Einleitung eines Beschlussverfahrens habe dann der Betriebsrat diese Informationen für das Jahr 2014 einvernehmlich wieder erhalten. Nach dem von den Betriebsräten ein Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe der Aktienoptionen bzw. bei den Vorschlägen zur Vergabe von Aktienoptionen reklamiert worden sei, habe die Konzernleitung eine Sonderregelung erlassen, die nur deutsche Unternehmen betreffe. Nach dieser Regelung solle im Rahmen des Gehaltsplanungsprozesses 2015 die Planung zu Stock Options inklusive etwaiger Vorschläge für Mitarbeiter in Deutschland ausschließlich durch die US-Konzernmutter B Inc. oder in deren ausschließlichem Auftrag durch ausländische Divisionsleitungen erfolgen. Insoweit solle die B Inc. alleine darüber entscheiden, ob und wenn ja, welche Mitarbeiter Stock Options der B lnc. zugeteilt würden. Deutsche B Gesellschaften bzw. bei diesen angestellte Arbeitnehmer seien hieran nicht zu beteiligen. Insbesondere seien die deutschen Mitarbeiter nicht mehr berechtigt, Vorschläge in Bezug auf die Person der zu begünstigenden Personen bzw. die Höhe/den Wert der zu gewährenden Stock Options zu machen. Aus diesem Grunde seien auch die entsprechenden Datenfelder im Gehaltsplanungsprozess 2015 gesperrt worden. Die Planung und Vergabe der Aktienoptionen erfolge deshalb ohne vorherige Rücksprache und ohne etwaige Vorschläge von Arbeitnehmern in Deutschland. Zur Ausgabe der entsprechenden Aktienoptionen bediene sich der B Konzern allerdings weiterhin der deutschen Unternehmen. Über die jeweiligen deutschen Unternehmen, insbesondere hier die Arbeitgeberin, werde dann die Ausgabe der vergebenen Aktienoptionen an die ausgewählten Mitarbeiter abgewickelt. Die Arbeitgeberin rechne den Wert der Aktienoption über die Gehaltsabrechnung ab, führe die erforderlichen Versteuerungen durch und zahle bei der Veräußerung von Aktienoptionen die entsprechenden Beträge unmittelbar an den jeweiligen Arbeitnehmer aus. Im Übrigen verneint die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats weitgehend mit dem Argument, dass ihr, nachdem Vorschläge hinsichtlich der auszuwählenden Personen von deutschen Vorgesetzten nicht mehr gemacht würden, kein eigener Entscheidungsspielraum zur Verfügung stehe. Die Arbeitgeberin bestätige weiterhin, dass mit Aktienoptionen die Leistungsträger in den entsprechenden Gehaltsbändern bedacht würden. Der Betriebsrat ist der Ansicht, es bestehe ein Mitbestimmungsrecht ungeachtet der vorgeblichen Verfahrensweise bei der Vergabe von Aktienoptionen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das Beteiligungsrecht solle die Arbeitnehmer vor einer einseitigen, an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung schützen, die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit bewahren sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen. Zwar bestünden keine arbeitsvertragliche Beziehungen zwischen den Mitarbeitern des Betriebs A in den Gehaltsbändern 4 und 5 und der B Inc., sondern ausschließlich zur Beklagten. Es ist- nicht erkennbar und entspreche auch nicht der Lebenserfahrung, dass die mit Aktienoptionen bei der Arbeitgeberin bedachten Mitarbeiter von dem Divisionspräsidenten ausgewürfelt oder ausgelost werden. Dabei sei es nicht denkbar, dass die Auswahl des Personenkreises ohne Informationen erfolge, die von der Arbeitgeberin stammten. Es könne sich um Informationen handeln, die persönlich übermittelt werden oder um Informationen, die der Leitungsebene dadurch bekannt seien, dass im Rahmen der Matrixorganisation internationale Vorgesetzte von deutschen Mitarbeitern deren Fähigkeiten beurteilen und weitermelden oder es möge sich um Informationen handeln, die in Umgebung von Zweckbindungsvorschriften hinsichtlich bestehender EDV-Daten und eines EDV-Personalinformationssystems zur Leistungsbewertung herangezogen werden. Die Entscheidungen beruhten immer auf Daten, die in Deutschland erhoben würden und die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitarbeiter nach den von B Inc. zugrunde gelegten Kriterien wiederspiegeln mögen. Dabei sei zu beachten, dass mit Ausnahme Deutschlands aus anderen Konzernunternehmen weltweit die Leistungsdaten der entsprechenden Mitarbeitergruppe in vergleichbaren Gehaltsbändern und die Vorschläge für die Vergabe von Aktienoptionen in die USA gemeldet würden. Aber auch dann, wenn die Vergabe der Aktienoptionen alleine durch B Inc. aufgrund von dieser selbst legal beschafften Informationen ohne Beteiligung der Antragsgegnerin erfolgt sein sollen, stehe dem Betriebsrat ein Beteiligungsrecht zu. In diesem Fall besteht eine Lücke im Mitbestimmungskanon des Betriebsverfassungsrechts, die sich erst aufgrund der technologischen Entwicklung der letzten 20 Jahre ergeben habe. Insoweit sei es dann allein vorstellbar, dass B Inc. an die Daten, die sie zur Beurteilung der Mitarbeiter in Deutschland für die Vergabe der Aktienoptionen benötige, aufgrund automatisierter elektronischer Prozesse gelange. Lasse die Arbeitgeberin quasi im Auftrag durch Überlassen entsprechender Daten die Konzernmutter in ihrem Sinne agieren, so greife sie über dieses Auftragsverhältnis in die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit ein und habe dies erforderlichenfalls zu kompensieren. Nicht anders stelle sich die Situation, wenn aufgrund globaler Vernetzung der Konzernmuttergesellschaft die entsprechenden Daten in anderer Weise vorliegen würden und sie damit in eigenem Arbeitgeberinteresse in die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit in Deutschland eingreife. Sofern mithin ein wirtschaftlich an der Entwicklung der Arbeitgeberin interessiertes ausländisches Mutterunternehmen in Umgehung deutscher Mitbestimmungsvorschriften Aktienoptionen vergebe, sei dies erforderlichenfalls zu korrigieren, soweit die Verteilungsgrundsätze nicht fair seien. Insoweit habe dann die Arbeitgeberin eben Aktien oder Aktienoptionen am dafür bestehenden Markt kaufen, um eine ergänzende Verteilung vorzunehmen. Jedenfalls sei es für den sozialen Frieden nicht akzeptabel, dass international organisierte Unternehmen durch organisatorische Gestaltungen deutsches Recht umgingen, obwohl sie sich die erforderlichen Mittel für die Vergabe der Aktienoptionen an die Mitarbeiter der Arbeitgeberin über eine entsprechende Konzernumlage, die die Arbeitgeberin treffe, zu besorgen. Im Übrigen sei es so, dass dann, wenn auf einer höheren Entscheidungsebene die Mitbestimmungsvoraussetzungen fehlen, die zu treffende Mitbestimmung auf die untere Ebene zurückfalle. Da hier kein konzernbetriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsverhältnis zur B Inc. besteht, falle mithin die Mitbestimmung auf die Ebene der unteren betriebsverfassungsrechtlichen Einheit zurück, in diesem Fall auf die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Diese seien auch in der Lage, die für die Mitbestimmung, das heißt für die Entgeltgerechtigkeit, bedeutsame Lösungen zu treffen. Dies könne dadurch geschehen, dass die getroffene Vergabe der Aktienoptionen unbeanstandet bleibe oder fehlerhafte Zuteilungen durch Entgeltmaßnahmen der Arbeitgeberin korrigiert würden. Der Betriebsrat beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 08.12.2015 wegen Vergabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter unwirksam ist; festzustellen, dass dem Betriebsrat hinsichtlich der Vergabe von Aktienoptionen der B inc. an Mitarbeiter des Betriebs A ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach§ 87 I Nr. 10 BetrVG zusteht und zwar hinsichtlich der Auswahlentscheidung der begünstigten Mitarbeiter und hinsichtlich der Vergabekriterien; hilfsweise, festzustellen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Aktienoptionen der lnc. an die Mitarbeiter des Betriebs A zusteht; hilfsweise festzustellen, dass dem Betriebsrat hinsichtlich der Vergabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter des Betriebes der Arbeitgeberin in A gegenüber der Arbeitgeberin ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach§ 87 I Nr. 10 BetrVG zusteht, soweit es sich nicht um Arbeitnehmer i. S. d. § 5 III BetrVG handelt; höchst hilfsweise, festzustellen, dass dem Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin dann ein Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Aktienoptionen durch Dritte (beispielsweise der B Inc. USA) zusteht, wenn die Vergabeentscheidung der Aktienoptionen durch Dritte in die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit hinsichtlich der Mitarbeiter des Betriebes A eingreift, soweit es sich bei den betroffenen Arbeitnehmern nicht um Arbeitnehmer i. S. d. § 5 III BetrVG handelt; höchst hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, an der Vergabe von Aktienoptionen durch Dritte, beispielsweise der B Inc.) an Mitarbeiter des Betriebes in A, die nicht leitende Angestellte im Sinne des § 5 III BetrVG sind, mitzuwirken. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, weder sei der Spruch der Einigungsstelle vom 08.12.2015 unwirksam noch stehe dem Betriebsrat "hinsichtlich der Vergabe von Aktienoptionen der B Inc. an Mitarbeiter des Betriebs A ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinsichtlich der Auswahlentscheidung der begünstigten Mitarbeiter wie hinsichtlich der Vergabekriterien" zu. Die Arbeitgeberin behauptet, sie habe ihren Arbeitnehmern weder Aktienoptionen ("Stock Options") noch "TimeBased Restricted Stock Unit Awards" (nachfolgend einheitlich "Aktienoptionen" genannt) gewährt. Als GmbH könne sie bereits qua Rechtsform keine Aktienoptionen begeben. Ebenso wenig habe sie sich gegenüber ihren Arbeitnehmern zur Gewährung bzw. Verschaffung von Aktienoptionen anderer Unternehmen verpflichtet. Richtig sei lediglich, dass der Vergütungsausschuss (Compensation Committee) des Board of Directors der US-amerikanischen Konzernmuttergesellschaft, der B Inc., jährlich neu darüber entscheide, ob und wenn ja welchen Arbeitnehmern der B Inc. sowie der mit der B Inc. verbundenen Unternehmen Aktienoptionen der B Inc. zugeteilt werden. Sie - die Arbeitgeberin - sei hieran nicht beteiligt gewesen. Ein fest umrissenes Aktienoptionsprogramm bestehe innerhalb des B Konzerns nicht. Ebenso wenig seien die Aktienoptionen auf dem freien Markt (z.B. einer Börse) frei erhältlich. Es würden auch nicht stets Mitarbeiter des Betriebs A mit den Gehaltsbändern 4 und 5" mit Aktienoptionen bedacht. Vielmehr werde durch den Vergütungsausschuss der B Inc. jedes Jahr neu festgelegt, ob und wenn ja in welcher Anzahl bzw. in welchem voraussichtlichen Wert für das jeweilige Geschäftsjahr Aktienoptionen für die Arbeitnehmer der B Unternehmensgruppe bereitgestellt werden. In diesem Zusammenhang bestimme die B Inc. nicht nur, ob und wenn ja welche Landesgesellschaften bzw. welche Standorte Aktienoptionen erhalten, sondern auch, welche Arbeitnehmer an den jeweiligen Standorten Aktienoptionen zugeteilt bekommen. Sie - die Arbeitgeberin - sei an der entsprechenden Entscheidung der B Inc. nicht beteiligt. Ihr komme in Bezug auf die Zuteilung von Aktienoptionen der B Inc. kein eigenständiger Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zu. Die personalverantwortlichen Vorgesetzten der jeweiligen nationalen Gesellschaften des Konzerns, so auch sie - die Arbeitgeberin - seien in der Vergangenheit, d. h. bis zum Jahr 2014, lediglich berechtigt gewesen, dem Vergütungsausschuss der B Inc. Vorschläge in Bezug auf Arbeitnehmer zu machen, die aus ihrer Sicht Aktienoptionen zugeteilt bekommen sollten (Zeugnis der N und des O - Bl. 98). Zu diesem Zweck seien im Rahmen des jährlichen Gehaltsplanungsprozesses die Namen der Arbeitnehmer an die B Inc. in die USA übermittelt, die nach dem Verständnis ihres personalverantwortlichen Vorgesetzten Aktienoptionen erhalten sollten. Der Vorgesetzte machte bei dieser Gelegenheit in dem dafür vorgesehenen Datenfeld des IT-gestützten HR-Systems Workscape auch Vorschläge in Bezug auf den Betrag der zu gewährenden Aktienoptionen. Ob und in welchem Umfang die entsprechenden Vorschläge sodann von der B Inc. berücksichtigt worden seien, habe in der Vergangenheit allein im - durch die Vorgaben des US-amerikanischen Aktien- und Kapitalmarktrechts begrenzten - unternehmerischen Ermessen der B Inc. gelegen. Die Ideen der personalverantwortlichen Vorgesetzten seien von dem Vergütungsausschuss der B Inc. als ein Teilaspekt in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. Maßgeblich für die Zuteilung von Aktienoptionen waren in der Vergangenheit in erster Linie die wirtschaftlichen Kennzahlen der B Inc. sowie der jeweiligen Landesgesellschaften und die durch die Zuordnung zu den jeweiligen Gehaltsbändern dokumentierte Hierarchieebene der dort angestellten Arbeitnehmer. Aufgrund welcher Kriterien der Vergütungsausschuss der B Inc. Aktienoptionen tatsächlich den jeweils begünstigten Mitarbeitern zugeteilt haben, sei den deutschen B Gesellschaften, so auch der Beteiligten zu 2., nicht bekannt gewesen. Die insoweit maßgeblichen Aspekte seien durch den Vergütungsausschuss nicht offengelegt worden. Seit dem Jahr 2015 seien die jeweiligen Vorgesetzten bzw. die Geschäftsführungen der deutschen B Gesellschaften, so auch ihr - der Arbeitgeberin, nicht mehr befugt, Vorschläge in Bezug auf die Namen der für eine Zuteilung von Aktienoptionen in Betracht kommenden Arbeitnehmer und zum voraussichtlichen Wert der Aktienoptionen zu unterbreiten. Das entsprechende Datenfeld des IT-gestützten HR-Systems Workscape sei - was dem Betriebsrat aufgrund eigener Anschauung bekannt sei - für Arbeitnehmer in Deutschland gesperrt worden (Beweis:Zeugnis der Frau N und Zeugnis des Herrn O). Wegen des geänderten Vergabeverfahrens im Einzelnen wird auf den Inhalt des Emailschreibens der Personalleiterin der Arbeitgeberin vom 05.05.2015 (Bl. 31, 32 d.A) Bezug genommen. Nach welchen - über die im Intranet einsehbaren globalen Richtlinien hinausgehenden - Kriterien die B lnc. eine individuelle Zuordnung der Aktienoptionen vornehme, sei nicht bekannt. Unklar sei, ob die B Inc. zukünftig überhaupt noch Aktienoptionen an ihre Arbeitnehmer zuteilen werde. Ob eine Zuteilung von Aktienoptionen "besser" durch sie - die Arbeitgeberin - erfolgen solle, obliege weder der Entscheidungsbefugnis des Betriebsrats noch ihrer - der Arbeitgeberin - Regelungsmacht. Entscheidend sei, dass sie an der Aktienoptionsvergabe nicht beteiligt sei. Soweit der Betriebsrat spekulativ behaupte, sie - die Arbeitgeberin - teile "der Muttergesellschaft" die Bewertungen mit, welche ihre Arbeitnehmer im Rahmen des sogenannten "Performance Management Development" (PMD) Prozesses erhalten haben und nehme dadurch auf den Verteilungsprozess Einfluss, ist dies ebenso falsch wie die nicht näher begründete Mutmaßung des Betriebsrats: "faktisch [sei] ... nach wie vor eine Einflussnahme möglich und gegeben". Die Durchführung des PMD-Prozesses richtet sich nach der "Gesamtbetriebsvereinbarung Personalmanagement und Entwicklung (Performance Management Development - PMD)" vom 10.10.2006 (GBV PMD). Danach würden die ausgefüllten PMD Formularbögen, in denen die Leistungsbeurteilung der einzelnen Arbeitnehmer festgehalten wird, und die getroffenen Zielvereinbarungen in der Personalabteilung archiviert. Eine Weiterleitung der Leistungsbeurteilung erfolge weder an ihre "Muttergesellschaft" noch an die B Inc. Die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang die Beteiligte zu 2. zur Weitergabe von PMD-Leistungsbeurteilungen an die B Inc. berechtigt ist, brauche deshalb nicht weiter vertieft werden. Gleiches gelte für die ebenso spekulative wie falsche Behauptung des Betriebsrats, die "Muttergesellschaft" erhalte die Daten rechtswidrig bzw. sie - die Arbeitgeberin - verwende diese "gegen vereinbarte Zweckbindungsvorschriften in der EDV". Abgesehen davon, sei die bloße Weitergabe einer Bewertungsstufe an einen Dritten nicht gleichbedeutend mit einer Entscheidung über die Zuteilung von Aktienoptionen. Soweit die B Inc. ihren Arbeitnehmern zugeteilt habe, habe sie den Betriebsrat nach dem ihr die entsprechenden Informationen durch die B Inc. bzw. den mit der Abwicklung beauftragten Finanzdienstleister, P Investments, mitgeteilt worden seien - über die Arbeitnehmer, die von der B Inc. Aktienoptionen zugeteilt bekommen hätten, sowie über den Wert der zugeteilten Aktienoptionen unterrichtet. Dies gelte auch für die Zuteilung von Aktienoptionen für das Geschäftsjahr 2015. Nach allem bestehe kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Von einer ausländischen Konzerngesellschaft begebene Aktienoptionen stellten aus Sicht des deutschen Arbeitgebers kein mitbestimmungsrechtlich relevantes Entgelt dar. Dabei könne dahinstehen, ob Aktienoptionen grundsätzlich als Entgelt im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu qualifizieren seien. Ebenso wenig komme es darauf an, ob dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG für den Fall zustehen, dass der Vertragsarbeitgeber selbst seinen Arbeitnehmern Aktienoptionen gewährt. Denn vorliegend gehe es gerade nicht um eine Leistung der Arbeitgeberin, sondern um durch die Konzernmuttergesellschaft in den USA. Leistungen eines Dritten könnten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Vertragsarbeitgeber aber nur dann (mitbestimmungsrechtlich relevantes) Entgelt darstellen, wenn der Dritte sie nach der Abrede der Arbeitsvertragsparteien anstelle oder neben dem zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsentgelt erbringen soll (BAG 16.01.2008 - 7 AZR 887 /06). Dies sei bei Aktienoptionen allenfalls dann der Fall, wenn der Vertragsarbeitgeber die Teilnahme seines Arbeitnehmers an einem Aktienoptionsprogramm eines anderen Konzernunternehmens rechtsverbindlich vereinbare (BAG 16.01.2008- 7 AZR 887/06). Soweit es - wie hier - an einem fest umrissenen Aktienoptionsprogramm fehle und Arbeitnehmer außerhalb ihrer eigentlichen Arbeitsvertragsbeziehung von einer ausländischen Konzernmuttergesellschaft lediglich gelegentlich Aktienoptionen zugeteilt erhielten, stünden etwaige diesbezügliche vertragliche Absprachen zwischen Arbeitnehmer und ausländischer Konzerngesellschaft rechtlich selbständig neben dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Vertragsarbeitgebers aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehe in diesem Fall aber nicht (vgl. BAG 16.01.2008 - 7 AZR 887/06; ArbG Bremen-Bremerhaven v. 08.10.2015 - 9 BV 910/14; Otto/Mückl, DB 2009, 1594, 1596; GK-BetrVG/Wiese, BetrVG § 87 Rn. 823). Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie - die Arbeitgeberin - keine Entscheidungsbefugnis oder einen Entscheidungsspielraum bei der Vergabe habe, so dass es für den Betriebsrat nicht mitzubestimmen gebe. Dies gelte umso mehr als seit dem Jahr 2015 nicht einmal mehr ein Vorschlagsrecht seitens des personalverantwortlichen Vorgesetzten oder der Geschäftsführung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer in Deutschland bestehe. Habe der Arbeitgeber selbst keine Gestaltungsmöglichkeit, fehle es jedoch generell auch an einem Ansatz für eine eigenständige Regelung durch die Betriebspartner. Mitbestimmung und Regelungsmöglichkeit seien nicht voneinander zu trennen (BAG 25.01.2000 - 1 ABR 3/99, Rn. 33 a. E.; BAG v 23.06.2009 - 1 ABR 30/08, Rn. 23). Eine "Aushöhlung" von Mitbestimmungsrechten bzw. eine "Umgehung deutscher Mitbestimmungsvorschriften" ist damit nicht verbunden. Auch liegt keine "Lücke im Mitbestimmungsrecht" vor, die durch die Arbeitsgerichte im Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung geschlossen werden müssten. Denn es gehe nicht darum, dass die Beteiligte zu 2. eine von ihr erbrachte Leistung auf eine ausländische Konzerngesellschaft "auslagert". Vielmehr gehe es um eine Leistung der B Inc., welche diese eigenständig an Mitarbeiter von Konzerngesellschaften vergibt, ohne dass die Arbeitgeberin hierbei ein eigenständiger Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Dass die Rechtsprechung bzw. die Literatur Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht allein deshalb für ausgeschlossen halte, weil Entscheidungen in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten im Ausland getroffen werden, stehe dem nicht entgegen, da die Maßnahme der Konzernmutter im vorliegenden Fall keiner Umsetzung durch den deutschen Vertragsarbeitgeber bedürfen. Ebenso wenig lasse sich ein Mitbestimmungsrecht damit begründen, das Nichtbestehen eines aktienoptionsbezogenen Vorschlagsrechts der Arbeitgeberin sei "nicht plausibel" bzw. "unglaubwürdig". Dem Betriebsrat sei aus eigener Anschauung bekannt, dass das Datenfeld des IT-gestützten HR-Systems Workscape, über das im letzten Jahr Arbeitnehmer für den Bezug von Aktienoptionen durch die B Inc. hätten vorgeschlagen werden können, nunmehr gesperrt sei. Eine Verpflichtung, bei der B Inc. weitergehende Erkundigungen darüber einzuholen, aufgrund welcher Kriterien die Zuteilung von Aktienoptionen durch die B Inc. erfolgt seien bzw. sich um der Mitbestimmung zugängliche Einflussnahmemöglichkeiten bei der Zuteilung von Aktienoptionen zu bemühen, bestehe nicht. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass sie - die Arbeitgeberin gegenüber der B Inc. keinen Anspruch auf Übermittlung entsprechender Informationen habe. Auch fehle es an einer hierfür erforderlichen Anspruchsgrundlage zugunsten des Betriebsrats. Soweit der Gesetzgeber Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten unternehmensübergreifend ausgestaltet hat, sei dies in dem jeweiligen Gesetz ausdrücklich festgelegt. Dies gelte beispielsweise für § 17 Abs. 3 a KSchG und § 5 EBRG. Der Umstand, dass vergleichbare Regelungen im BetrVG nicht vorhanden seien, zeige, dass konzernbezogene Informations- und Auskunftsansprüche hier nicht bestünden. Weiterhin müsse sie sich die Kenntnisse und Entscheidungen der B Inc. nicht gemäß § § 164 ff. BGB zurechnen lassen. Eine über die Grenzen des jeweiligen Rechtsträgers hinausreichende Zurechnung von Wissen bzw. Entscheidungen gebe es im deutschen Recht nicht. Schließlich sei sie - die Arbeitgeberin - nicht gehalten, "Aktien oder Aktienoptionen am dafür bestehenden Markt zu kaufen". Entgegen der Annahme des Beteiligten zu 1. könnten die von der B Inc. an die Arbeitnehmer der jeweiligen nationalen Konzerngesellschaften verteilten Aktienoptionen nicht einfach "nachgekauft" werden. Die entsprechenden Aktienoptionen seien nicht börsengehandelt und insofern nicht frei verfügbar. Ebenso wenig ergebe sich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 75 BetrVG. Denn die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes treffe "nur" die jeweiligen Betriebsparteien, d. h. Arbeitgeber und Betriebsrat (vgl. Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9). Eine Obliegenheit der Beteiligten zu 2., auch die mit ihr verbundenen Unternehmen zu überwachen, bestehe nicht. Ebenso wenig müsse sie gewährleisten, dass Konzernunternehmen bei der Gewährung von Leistungen (z. B. Aktienoptionen) an Arbeitnehmer anderer Konzernunternehmen den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Eine derartige Verpflichtung sei durch § 75 BetrVG weder gegenüber Konzerngesellschaften in Deutschland noch im Verhältnis zu ausländischen Gesellschaften begründet. Insbesondere führe der Umstand, dass ausländische Konzerngesellschaft nicht der deutschen Mitbestimmung unterliegen, nicht dazu, dass nicht vorhandene Mitbestimmungsrechte "auf die Ebene der unteren betriebsverfassungsrechtlichen Einheit zurückfallen" und dadurch erstmals entstünden. Für die Überprüfung, ob ausländische Gesellschaften bei der Zuteilung von Aktienoptionen den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, seien die lokalen Betriebsräte schlicht nicht zuständig. Nach allem überschreite der Spruch der Einigungsstelle weder die Grenzen des der Einigungsstelle zustehenden Ermessens noch sei er aus anderen Gründen unwirksam. Die Einigungsstelle sei mangels Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu Recht von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen ist. Hierin liege weder ein Rechts- noch ein Ermessensfehler. Losgelöst hiervon ist zweifelhaft, ob die Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG eingehalten worden sei. Der Spruch der Einigungsstelle sei ihr - der Arbeitgeberin - der Beteiligten am 06.01.2016 zugestellt worden. Ausgehend davon, dass der Spruch dem Betriebsrat am selben Tag zugestellt worden sei, sei die durch die Antragsschrift vom 21.01.2016 erhobene Rüge etwaiger Ermessenfehler verfristet. Dass der Beteiligte zu 1. den Spruch erst am 08.01.2016 erhalten habe, sei ihr nicht bekannt und werde vorsorglich bestritten. Im Übrigen lägen die durch den Betriebsrat behaupteten Ermessens- bzw. Verfahrensfehler nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Einigungsstelle durchgeführte Beweisaufnahme überhaupt zulässig gewesen ist. Denn selbst wenn man zugunsten des Beteiligten zu 1. von der Befugnis der Einigungsstelle ausgeht, auch bei fehlendem substantiierten Vortrag eines Beteiligten eine im Ergebnis auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufende Zeugenvernehmung durchzuführen, ist der Umstand, dass die Einigungsstelle über die Zulässigkeit bestimmter Beweisfragen als Kollegialorgan mit der Stimme der Vorsitzenden entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere gelten die Regelungen des § 76 Abs. 3 S. 2, 3 BetrVG nur für Beschlüsse in der Sache, nicht aber für Beschlüsse über Verfahrens- bzw. Beweisfragen. Bei ihnen stimmt der Vorsitzende schon bei der ersten Abstimmung mit (Fitting, BetrVG, 27. Auf. 2014, § 76 Rn. 87). Zu dem unterfielen verfahrensleitende Zwischenbeschlüsse nicht der Anfechtung (Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 76 Rn. 66, 139). Der weitere Feststellungsantrag und die hilfsweise gestellten Anträge seien unzulässig. Die Klärung derartiger allgemeiner Rechtsfragen sei kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO und insofern einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht zugänglich (vgl. BAG v. 18.03.2014 - 1 ABR 75/12; BAG v. 24.02.2007 - 1 ABR 27/06; BAG v. 18.01.2005 - 3 ABR 21/04; LAG Saarland v. 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13). Die Erstellung eines Rechtsgutachtens sei nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte (vgl. BAG v. 18.03.2014 - 1 ABR 75/12, Rn. 35; BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 27/06, Rn. 15 ff.; BAG v. 18.01.2005 - 3 ABR 21/04, Rn. 32; LAG Saarland v. 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13, Rn. 93). Die Erstellung eines Rechtsgutachtens ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte (BAG v. 27.05.2015 - 7 ABR 20/13, Rn. 21). Für das Geschäftsjahr 2015 habe die B Inc. die Aktienoptionen den von ihr begünstigten Arbeitnehmern zugewiesen. Ob bzw. in welcher Form die B Inc. in Zukunft Aktienoptionen an Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. verteilen werde, sei offen. Insofern bedarf es keiner gerichtlichen Prüfung / Begutachtung theoretisch denkbarer Mitbestimmungsrechte. Ferner genügten die nicht dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beachtenden Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ferner genügten die Hilfsanträge Anträge nicht dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beachtenden Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie - die Arbeitgeberin - verteile unstreitig keine Aktienoptionen. Insofern könne "hinsichtlich der Vergabe von Aktienoptionen". auch kein "erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG'' bestehen. Dass es um die "Verteilung von Aktienoptionen" durch die amerikanische B Inc. gehen soll, lasse sich den Anträgen nicht entnehmen. Unklar sei ferner, wann "die Vergabeentscheidung der Aktienoptionen durch Dritte in die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit hinsichtlich der Mitarbeiter des Betriebs A eingreife". Gleiches gilt für den zuletzt gestellten Antrag, der nicht erkennen lasse, welches Verhalten der Arbeitgeberin untersagt werden solle. Das erstrebte Verbot der "Mitwirkung" genüge den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO jedenfalls nicht. Zumindest seien die weiteren Anträge jedenfalls unbegründet. Soweit der Betriebsrat spekulativ behaupte, "eine Auswahlentscheidung könne nur durch Information durch die Arbeitgeberin erfolgen", sei dies nicht nur unsubstantiiert, sondern auch falsch, da sie weder Arbeitnehmer vorschlage, die von der B Inc. Aktienoptionen erhalten sollen, noch informiere sie "die potentiellen Entscheider der B Inc." über "Verhalten und Leistung der Mitarbeiter" bzw. unterbreite "Auswahlentscheidungsverschläge", Warum sie nach Auffassung des Betriebsrats "ggf. auf eine Änderung der Vergabekriterien hinzuwirken habe", bleibt unklar. Eine entsprechende Verpflichtung bestehe nicht. Dies folge zum einen bereits aus dem Umstand, dass sie gegenüber der B Inc. weder einen Anspruch auf Übermittlung entsprechender Informationen habe noch verlangen könne, Einfluss auf die Ausgestaltung der Zuteilung zu nehmen. Das Beteiligungsrecht lasse sich auch nicht damit begründen, dass sie - die Arbeitgeberin - die Aktienoptionen über ihre Buchhaltung nach Ausübung der Aktienoption und Verkauf der Aktien durch den Mitarbeiter nach Maßgabe der jeweils gültigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben abrechne. Hierin liegt kein mitbestimmungswidriges Verhalten, sondern schlicht die (zwingende) Anwendung von verbindlichen Rechtsvorschriften. Der Betriebsrat ist der Auffassung, der weitere Feststellungsantrag sowie die Hilfsanträge seien zulässig, da es um die Frage gehe, ob und in welcher Form ihm - dem Betriebsrat - ein Mitbestimmungsrecht zustehe und zwar dann, wenn einzelne Arbeitnehmer der Antragsgegnerin des Betriebes in A Aktienoptionen zugeteilt würden und zwar auch dann, wenn dies von dritter Seite geschehe. Es sei nicht denkbar, dass die B Inc. die begünstigten Mitarbeiter auswürfele oder auslose. Da die potentiellen Entscheider der B Inc. keinerlei Kenntnis über Verhalten und Leistung der Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten, könne eine Auswahlentscheidung nur durch Information durch die Arbeitgeberin erfolgen. Zumindest bedürfe die B Auswahlentscheidungsvorschläge. Diese Vorschläge bedürften wiederum der Kenntnis der Vergabekriterien durch die Antragsgegnerin. Hier habe die Arbeitgeberin ggfs. auf eine Änderung der Vergabekriterien hinzuwirken, die dem deutschen Recht entsprächen. Insoweit sei auch die Muttergesellschaft durch konzerninterne Leitlinien gebunden. Jedenfalls bestünde deshalb ein Mitbestimmungsrecht dahingehend, dass rechtswidrige Eingriffe Dritter in die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit in Umgehung von § 87 BetrVG durch die Arbeitgeberin unter Beteiligung des Betriebsrats zu kompensieren seien. Zumindest habe es die Antragsgegnerin zu unterlassen, betriebliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die es Dritten ermögliche, in die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit einzugreifen. Hier nehme die Arbeitgeberin jedoch aktiv an der Vergabe der Aktienoptionen insoweit teil, als sie die Aktienoptionen über ihr eigenes Entgeltabrechnungssystem abwickelt und anfallende Steuern wie Sozialversicherungsbeiträge abführe. Der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle sowie die drei weiteren, teilweise hilfsweise, gestellten Anträge auf Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind zulässig, jedoch unbegründet. Im Übrigen sind die Feststellungsanträge unzulässig. Der Betriebsrat hat ein Interesse an der Feststellung der Rechtswirksamkeit des Einigungsstellenspruchs i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO, da ihm gemäß 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG ein Überprüfungsrecht zusteht. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, weil der Spruch der Einigungsstelle wirksam ist. Der Betriebsrat bei der Vergabe von Aktienoptionen der B lnc. an die Mitarbeiter des Betriebs A kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Es kommt für die Entscheidung des Beschlussverfahrens deshalb nicht darauf an, ob der Betriebsrat die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG geltend gemacht hat. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. ·1 Nr. 1 O BetrVG sind die abstrakten Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Zu den Entlohnungsgrundsätzen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems. Der Mitbestimmung unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen sowie auch deren Änderung durch den Arbeitgeber. Dabei kommt es nicht auf den Geltungsgrund, sondern lediglich auf das Vorliegen eines kollektiven Tatbestands ab. Zum Lohn zählen auch Aktienoptionen; hierbei handelt es sich um Arbeitsentgelt in Form einer Sonderzuwendung . Nach Auffassung der Kammer ist die Gewährung von Aktienoptionen grundsätzlich nicht Gegenstand der Arbeitsverhältnisse der Belegschaft und damit auch nicht Gegenstand der Mitbestimmung des für den jeweiligen Betrieb der Konzerntochter eingerichteten Betriebsrats, wenn diese durch eine Konzernmutter als eigenständige Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern übernommen wird. Denn dann erhalten Arbeitnehmer nicht von dem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten Zuwendungen und es handelt sich dabei nicht um ein Entgelt, das auf dem mit dem Arbeitgeber bestehenden Arbeitsvertrag beruht. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag Motiv für die Leistung des Dritten ist (BAG 16.01.2008 - 7 AZR 887/06 - AP Nr. 144 zu § 37 BetrVG 1972). Der Vertrag über die Gewährung von Aktienoptionen steht dann rechtlich selbständig neben dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit der Tochtergesellschaft (BAG 12.02.2003 - 10 AZR 299/02 - AP Nr. 243 zu § 613a BGB). Dem steht auf Grund des fehlenden arbeitsvertraglichen Verhältnisses nicht entgegen, dass das Recht auf Aktienoptionen nur wegen des zwischen einem Tochterunternehmen und dem Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt wird, um für diese Motivationsanreize zu schaffen, welche letztlich auch der Konzernmutter zugutekommen Hiervon zu unterscheiden ist lediglich der Fall, dass die Teilnahme an einem Aktienoptionsprogramm ausdrücklich zwischen dem Vertragsunternehmen und der Muttergesellschaft vereinbart ist oder wenn der deutschen Tochtergesellschaft ein Mitsprache- oder Vorschlagsrecht im Rahmen der konzerninternen Regelung der Optionsgewährung eingeräumt wird. Die Zuteilung von Aktienoptionen an die vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer hat vorliegend jedoch ihre Grundlage nicht im Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin, sondern in dem rechtlich selbständigen - neben dem Arbeitsvertrag stehenden - Rechtsverhältnis mit der US-amerikanischen Muttergesellschaft. Eine eigene Verpflichtung der konzernangehörigen Arbeitgeberin auf Grund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung ist weder erkennbar noch von dem Betriebsrat geltend gemacht worden. Auch kann nicht von dem Vorhandensein eines Mitsprache- oder Vorschlagsrechts der Arbeitgeberin im Verhältnis zu ihrer ausländischen Konzernmutter ausgegangen werden. Insoweit trägt die Arbeitgeberin vor, dass die personalverantwortlichen Vorgesetzten der Arbeitgeberin bis 2014 gegenüber der Konzernmutter berechtigt gewesen seien, dem Vergütungsausschuss der B Inc. Vorschläge in Bezug auf Arbeitnehmer zu machen, die aus ihrer Sicht Aktienoptionen zugeteilt bekommen sollten. Hierfür sei den Vorgesetzten in einem dafür vorgesehenen Datenfeld des IT-gestützten HR-Systems Workscape die Gelegenheit gegeben worden, Vorschläge in Bezug auf den Betrag der zu gewährenden Aktienoptionen zu unterbreiten, wobei die Konzernmutter die Vergabe nach eigenem Ermessen durchgeführt habe. Die Ideen der personalverantwortlichen Vorgesetzten seien von dem Vergütungsausschuss der B Inc. dabei als ein Teilaspekt in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. Zwar konnte sich bis 2014 aus der eben dargestellten Beteiligung der personalverantwortlichen Vorgesetzten ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergeben. Gegen das vom Betriebsrat in diesem Verfahren geltend gemachte Mitbestimmungsrecht spricht jedoch, dass die Arbeitgeberin vorträgt, die Praxis der Vergabe von Aktienoptionen sei im Jahr 2015 durch die Konzernmutter umgestellt worden. Wie aus dem zu den Akten gereichten Emailschreiben vom 05.05.2015 ergibt, kann die Arbeitgeberin an der Entscheidung darüber, ob und wenn ja welchen Arbeitnehmern Aktienoptionen der B lnc. zugeteilt werden, nicht mehr mitwirken, da die Planung der Vergabe der Aktienoptionen nunmehr ohne vorherige Rücksprache oder etwaige Vorschläge von in oder außerhalb Deutschlands beschäftigten Managern von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin durch die Konzernmutter erfolgt. Aus dem Emailschreiben ergibt sich im Einzelnen das folgende Verfahren: Durch die Konzernmutter bzw. den Divisionsleitungen dieser werden die in Betracht kommenden Positionen nach der globalen Richtlinie der B Inc. identifiziert und deren jeweilige Bedeutung für das Unternehmen für eine etwaige Berücksichtigung geprüft. Sodann werden bei entsprechender Bedeutung der Position Stock Options unter Berücksichtigung von globalen Budgetvorgaben vorgeschlagen und entsprechend geplant. Hierzu werden den Divisionsleitungen die internationalen Verteilungsvorgaben zur Verfügung gestellt als Grundlage für die Vorschläge und die Planung. Die Planung wird sodann im Rahmen des globalen Gehaltsplanungsprozesses von der Konzernleitung genehmigt. Nach der Genehmigung der jeweiligen Planung werden die Daten an einen externen Dienstleister mit der Bitte um entsprechende Umsetzung weitergegeben. Berücksichtigte Arbeitnehmer erhalten ein entsprechendes Informationsschreiben von der zuteilenden ausländischen Divisionsleitung sowie ein gesondertes Anschreiben des externen Dienstleisters aus den USA. Der externe Dienstleister lässt sodann dem deutschen Entgeltabrechnungsteam eine Liste mit Arbeitnehmern zukommen, welche in Deutschland bei der Zuteilung von Stock Options berücksichtigt wurden inklusive etwaiger Anzahl bzw. voraussichtlicher Werte der Stock Options. Nach Hinterlegung der Daten erhalten die lokalen Personalleitungen über das System Kenntnis über die berücksichtigten Arbeitnehmer in Deutschland. Die Arbeitgeberin hat in diesem Zusammenhang weiter vorgetragen, dass nunmehr das entsprechende Datenfeld des IT-gestützten HR-Systems Workscape für die Arbeitnehmer in Deutschland gesperrt sei, so dass eine eigene Einflussmöglichkeit auf die Vergabe von Aktienoptionen nicht mehr möglich ist. Soweit der Betriebsrat hinsichtlich dieses Sachvortrags Zweifel an dessen Richtigkeit andeutet oder die Herausnahme des Datenfelds des IT-gestützten HR-Systems Workscape gar mit Nichtwissen bestreitet, so ist das unerheblich und verpflichtet das Gericht zu keiner Amtsermittlung gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG verpflichtet die an dem Verfahren Beteiligten, an der Aufklarung des Sachverhaltes mitzuwirken. Damit beschreibt das ArbGG letztendlich eine Feststellungslast, die denjenigen trifft, für den die in Anspruch genommene Rechtsfolge günstig ist. Insoweit hätte es dem Betriebsrat oblegen, eigene Nachfragen im Unternehmen der Arbeitgeberin zu stellen und gegebenenfalls die Einsichtnahme in das System Workscape geltend zu machen. Da der Betriebsrat keine eigenen Aufklärungen im Hinblick auf das nunmehrige Vergabeverfahren vorgenommen hat, kann er sich nicht mehr auf ein reines Bestreiten zurückziehen, so dass der Vortrag der Arbeitgeberin hinsichtlich der Umstellung des Vergabeverfahrens durch die Konzernmutter zu Grunde zu legen ist. Zwar kann auch auf Grund des dargestellten Vergabeverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass der Konzernmutter von der Arbeitgeberin leistungsbezogene Daten übermittelt werden. Entsprechendes hat der in dem Einigungsstellenverfahren vernommene Zeuge Q auch bekundet (Bl. 36 d.A.). Die reine Mitteilung von leistungsbezogenen Daten reicht zur Begründung eines Mitbestimmungsrechts jedoch nicht aus, da sich aus der Übermittlung von Daten alleine kein Mitsprache- oder Vorschlagsrecht ergibt. Aus dem dargestellten Vergabesystem folgt deshalb, dass Fehlen jeglicher Einflussmöglichkeit der Arbeitgeberin, so dass ein Mitbestimmungsrecht ausscheidet. Die Einigungsstelle hat deshalb zu Recht ihre Unzuständigkeit angenommen, so dass ihr Spruch deswegen nicht unwirksam ist. Im Übrigen hat die Einigungsstelle keinen Verfahrensfehler deshalb begangen, weil die Einigungsstelle über die Zulässigkeit bestimmter Beweisfragen als Kollegialorgan sogleich mit der Stimme der Vorsitzenden entschieden hat. Die Regelung des § 76 Abs. 3 S. 2, 3 BetrVG findet nur die für Beschlüsse in der Sache, nicht aber für Beschlüsse über Verfahrens- bzw. Beweisfragen Anwendung. Bei ihnen stimmt der Vorsitzende schon bei der ersten Abstimmung mit (Fitting, BetrVG, 27. Auf. 2014, § 76 Rn. 87). Die unter Ziffer 2 und 3 der Antragsschrift sowie unter Ziffer 4 des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gestellten Feststellungsanträge sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Verteilung von Aktienoptionen kann sich auch zukünftig jederzeit wiederholen. Insofern liegt ein· entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BAG 8.11.2011 - 1 ABR 371/10 - zit. nach juris) vor. Die Feststellungsanträge sind jedoch unbegründet, da unter Berücksichtigung der Vorgehensweise der Konzernmutter kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Vergabe von Aktienoptionen besteht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in den Gründen verwiesen. Die unter Ziffer 5 und 6 des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gestellten weiteren Feststellungsanträge sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Die Hilfsanträge genügen nicht dem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beachtenden Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin verteile keine Aktienoptionen, so dass schon deshalb kein bestimmbares "erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG'' bestehen kann. Dass es um die "Verteilung von Aktienoptionen" durch die amerikanische B Inc. gehen soll, ist aus dem Antrag zu Ziffer 5 nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 6 ist unbestimmt, wann die Vergabeentscheidung der Aktienoptionen durch Dritte in die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit hinsichtlich der Mitarbeiter des Betriebs A eingreifen soll. Zudem lässt sich nicht erkennen, welches Verhalten ihr - der Arbeitgeberin - untersagt werden soll. Das beantragte Verbot der "Mitwirkung" genügt den Bestimmtheitsgebot deshalb nicht.