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Urteil

2 Ca 22/16

ArbG Offenbach 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOFF:2016:0428.2CA22.16.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Berücksichtigung von Aktenoptionen und Restricted Stock Units bei der Berechnung einer Karenzentschädigung für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Tenor
Es wird festgestellt, dass bezüglich der Berechnung der von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Karenzentschädigung von einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers in Höhe von 21.601,37 EUR (in Worten: Einundzwanzigtausendsechshunderteins und 37/100 Euro) brutto auszugehen ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.722,60 EUR (in Worten: Vierundzwanzigtausendsiebenhundertzweiundzwanzig und 60/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 148.335,60 EUR festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Berücksichtigung von Aktenoptionen und Restricted Stock Units bei der Berechnung einer Karenzentschädigung für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots Es wird festgestellt, dass bezüglich der Berechnung der von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Karenzentschädigung von einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers in Höhe von 21.601,37 EUR (in Worten: Einundzwanzigtausendsechshunderteins und 37/100 Euro) brutto auszugehen ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.722,60 EUR (in Worten: Vierundzwanzigtausendsiebenhundertzweiundzwanzig und 60/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 148.335,60 EUR festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und begründet. 1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. a) Der Klageantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG, Urteil v. 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09, BeckRS 2011, 72401 m.w.N.). bb) Hiernach ist der Klageantrag zu 1. hinreichend bestimmt. Aus der Antragsformulierung in Verbindung mit der Klagebegründung ist der Wille des Klägers erkennbar, die gerichtliche Feststellung zu erlangen, dass die von der Beklagten als Gegenleistung für die Einhaltung des am 21. Mai 2012 vereinbarten 24-monatigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geschuldete Karenzentschädigung sich - unter Berücksichtigung der Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 24. September 2015 - auf einen Betrag von monatlich 21.601,37 EUR brutto beläuft. b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse besteht. aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (BAG, Urteil v. 06. Juli 2011 - 4 AZR 424/09, AP TVG § 3 Nr. 51 Rz. 19). Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG, Urteil v. 06. Juli 2011 - 4 AZR 424/09, AP TVG § 3 Nr. 51 Rz. 20). Erforderlich ist ferner, dass die Feststellung deshalb nötig erscheint, weil es über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses einen Streit zwischen den Parteien gibt, der sich in irgendeiner Form auf Leistungsverpflichtungen der Parteien auswirkt. Andernfalls würden die Gerichte als Gutachter für Fragen herangezogen werden, die die Parteien lediglich interessieren, deren Beantwortung aber ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Folgen bleiben. Die Erstellung eines Rechtsgutachtens ist den Gerichten verwehrt (BAG, Urteil v. 06. Juli 2011 - 4 AZR 424/09, AP TVG § 3 Nr. 51 Rz. 21). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben. Die Höhe der von der Beklagten an den Kläger für die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu zahlenden Karenzentschädigung ist zwischen den Parteien streitig. Ein Feststellungsurteil ist dazu geeignet, diesen Streit abschließend zu klären. Der Streit wirkt sich auch noch auf Leistungsverpflichtungen der Parteien aus. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nicht durch Zeitablauf erledigt. Die Karenzentschädigung wird - bezogen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz - in Zukunft noch zur Zahlung fällig werden. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls am Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch kein Vorrang der Leistungsklage. 2. Der Klageantrag zu 1. ist begründet. Die aufgrund des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von der Beklagten geschuldete monatliche Karenzentschädigung beläuft sich auf 21.601,37 EUR brutto. Bei der Berechnung sind - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht nur das monatliche Grundgehalt des Klägers (ob die von der Beklagten diesbezüglich vorgenommene Berechnung auf Grundlage des Dreijahresdurchschnitts rechtlich zutreffend ist, ist angesichts des Wortlauts des § 6 Ziff. V.1 S. 1 MTV zweifelhaft, kann aber wegen § 308 Abs. 1 ZPO dahinstehen), der geldwerte Vorteil der privaten Dienstwagennutzung und 1/36 der in den letzten drei Jahren vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Boni zu berücksichtigen, sondern auch der - zwischen den Parteien unstreitige - durchschnittliche Wert der dem Kläger von der A. in den 36 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeteilten Aktienoptionen und RSUs. Diese sind nach Auffassung der Kammer aufgrund einer eigenen Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger geleistet worden. Ihr Wert fließt nach § 6 Ziff V.1 S. 2 MTV in die Berechnung der Karenzentschädigung ein. a) Der von der A. in den 36 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgenommene Gewährung von Aktienoptionen liegt, neben den unmittelbar zwischen Kläger und A. anlässlich der einzelnen Zuteilungen getroffenen Vereinbarungen, eine vertragliche Vereinbarung der Parteien zu Grunde. aa) Ein Vertrag über die Gewährung von Aktienoptionen steht rechtlich selbständig neben dem Vertrag des Arbeitnehmers mit der Tochtergesellschaft des diese gewährenden Unternehmens, der regelmäßig nur das Motiv für den Abschluss eines Optionsgewährungsvertrags darstellt. Eine eigene Verpflichtung des konzernangehörigen Arbeitgebers kann jedoch begründet werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Teilnahme des Arbeitnehmers an dem Aktienoptionsprogramm eines anderen Konzernunternehmens ausdrücklich oder konkludent vereinbaren (BAG, Urteil v. 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06, NZA 2008, 836 Rz. 17). bb) Vorliegend ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, dass die Parteien eine vertragliche Vereinbarung über die Teilnahme des Klägers am Aktienoptionsprogramm der A. getroffen haben. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten hat dem Kläger im Anschreiben eine Zusage der Beklagten zur Teilnahme an dem Aktienoptionsprogramm der A. gegeben. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Anschreibens, welches den Auslegungsregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt. (1) Der Inhalt des Anschreibens unterliegt den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. Dies folgt aus § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. (a) Die Beklagte hat das Anschreiben vorformuliert. Dies ergibt sich aus seiner äußeren Gestaltung. (b) Das Anschreiben enthält das Angebot von Vertragsbedingungen, und nicht nur deklaratorische Wissenserklärungen. Denn es beinhaltet Zusagen zu den Modalitäten des zu begründenden Arbeitsverhältnisses in Ergänzung zu dem als Anlage übersandten Arbeitsvertrag. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger nur über die Existenz von nicht im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung geregelter, sondern anderweitig geregelter Ansprüche informiert werden sollte. Für eine solche Annahme mangelt es an konkreten, auf Tatsachen beruhenden Anhaltspunkten. (c) Der Kläger galt bei Abschluss des Arbeitsvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (BAG, Urteil v 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09, NZA 2010, 939). (d) Der Kläger konnte auf die Formulierung des Anschreibens keinen Einfluss nehmen. Dies ergibt sich aus dem unstreitig gebliebenen Vorbringen des Klägers, nach dem er das Anschreiben anlässlich der Übersendung des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrages erhielt. Die Beklagte hat dies nicht qualifiziert bestritten. Sie hat nicht konkret darlegt, wie sie Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (zur abgestuften Darlegungslast, s. BAG, Urteil v 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09, NZA 2010, 939). (2) Die Beklagte hat dem Kläger im Anschreiben die Teilnahme an dem Aktienoptionsprogramm der A zugesagt. (a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urteil v. 25. August 2010 - 10 AZR 275/09, NZA 2010, 1355 m.w.N.). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG, a.a.O., m.w.N.). (b) Zu beachten ist aber, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien selbst einem eindeutigen Wortlaut vorgeht. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer insoweit anschließt, nicht nur bei der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Verhalten nach Abschluss der Vereinbarung, auch das Prozessverhalten, ist als Indiz für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und Verständnisses der Parteien bei Vertragsschluss bedeutsam (BAG, Urteil v. 15. September 2009 - 3 AZR 173/08, NZA 2010, 342 m.w.N.). (c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger im Anschreiben die Teilnahme an dem Aktienoptionsprogramm der A zugesagt hat. Das darin liegende Angebot hat der Kläger nach § 151 BGB angenommen. (aa) Der Wortlaut des Anschreibens ist nicht eindeutig. Die Klausel, nach der nach Ablauf einer Zugehörigkeit von 12 Monaten über eine Zuteilung von Stock Options der A entschieden wird, bezeichnet ausdrücklich weder, wer für diese Entscheidung zuständig ist, noch ob die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einem Aktienoptionsprogramm der A zusagt. (bb) Für das Auslegungsergebnis, dass dennoch eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten begründet werden sollte, spricht der Kontext, in den die Klausel eingebettet ist. Die weiteren Zusagen im Anschreiben beziehen sich dem Wortlaut nach eindeutig auf nicht im Arbeitsvertrag selbst geregelte, vertragliche Verpflichtungen der Beklagten. Hätte die Beklagte in puncto Aktienoptionen keine Verpflichtungserklärung abgeben wollen, wäre damit zu rechnen gewesen, dass sie dies ausdrücklich kenntlich macht. (cc) Im Übrigen spricht auch der Inhalt des im Hinblick auf den Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Kläger und damaligem Geschäftsführer der Beklagten geführten Gesprächs für eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger am Aktienoptionsprogramm der A teilnehmen zu lassen. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten hat dem Kläger die Aktienoptionen als Gehaltsbestandteil in Aussicht gestellt. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Beklagte hat sie nicht wirksam bestritten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da der vom Kläger behauptete Vorgang die Aussagen eines Organs der Beklagten betrifft. Auch wenn, wie sich aus dem Rubrum ergibt, zwischenzeitlich ein Wechsel in der Geschäftsführung der Beklagten stattgefunden hat, und zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass der damalige Geschäftsführer nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist, kommt ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht in Betracht. Die Kammer verkennt nicht, dass es einer Prozesspartei möglich sein muss, Tatsachen, die sie zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrages nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, mit Nichtmehrwissen zu bestreiten (BAG, Urteil v. 20. August 2014 - 7 AZR 924/12, AP TzBfG § 14 Nr. 121, Rz. 32 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen sie den Inhalt des zwischen Kläger und damaligem Geschäftsführer geführten Gesprächs nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann. Mit der o.g. Aussage des damaligen Geschäftsführers der Beklagten ist erkennbar geworden, dass Aktienoptionen (Bestand-)Teil des Gehalts des Klägers für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung sein sollten und die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an dem Aktienoptionsprogramm der A, ohne Vorwegnahme des Ergebnisses einer solchen Teilnahme, anbietet. (dd) Für dieses Auslegungsergebnis spricht nach Auffassung der Kammer im Übrigen auch der Umstand, dass der Beklagten der Wert der von der A dem Kläger gewährten Aktienoptionen in Rechnung gestellt worden ist und die Beklagte hierauf Zahlungen geleistet hat. Die entsprechende Behauptung des Klägers gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Beklagte hat sie nicht substantiiert bestritten. (ee) Dahinstehen kann es, ob das gegenteilige Auslegungsergebnis ebenso vertretbar ist. Denn Zweifel bei der Auslegung gehen in einem solchen Fall zu Lasten der Beklagten. b) Angesichts der Umstände des Einzelfalls ergibt sich ebenso, dass die Parteien eine vertragliche Abrede über die Teilnahme des Klägers am RSU-Programm der A getroffen haben. Dieses Programm hat das Aktienoptionsprogramm der A teilweise ersetzt. Die Anzahl der nach dem Aktienoptionsprogramm der Muttergesellschaft zu vergebenden Aktienoptionen wurde zugunsten der möglichen Vergabe von RSUs verringert. Die entsprechende Behauptung des Klägers gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Beklagte hat sie nicht substantiiert bestritten. Da - wie oben bereits begründet - dem Kläger die Teilnahme am Aktienoptionsprogramm der Muttergesellschaft durch die Beklagte vertraglich zugesichert war, durfte der Kläger seine Partizipation am RSU-Programm als konkludentes Angebot der Beklagten auf Abänderung der arbeitsvertraglichen Abreden dahingehend verstehen, dass anstelle der Teilnahme allein am Aktienoptionsprogramm nunmehr, aufgrund der vorgenommenen Kürzung dieses Programms, auch die Teilnahme am RSU-Programm zugesagt wird. Dieses Angebot hat er nach § 151 BGB angenommen. c) Der - zwischen den Parteien unstreitige - Wert der dem Kläger in den letzten 36 Monaten des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses gewährten Aktienoptionen und RSUs fließt gemäß § 6 Ziffer V Abs. 1 S. 2 MTV in die Berechnung der Karenzentschädigung ein. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil v. 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 56 Rz. 17 m.w.N.). bb) Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsregeln ergibt sich, dass der Wert der dem Kläger in den letzten 36 Monaten des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der o.g. vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gewährten Aktienoptionen und RSUs in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen ist. (1) Der Wortlaut des § 6 Ziffer V Abs. 1 MTV ist nicht eindeutig. Der Begriff Aktienoptionen bzw. RSUs wird in der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Satz 2 der Vorschrift spricht lediglich von Provisionen - um solche handelt es sich bei Aktienoptionen und RSUs nicht, da sie unstreitig keine unmittelbare Beteiligung an getätigten Geschäften darstellen - und sonstigen wechselnden Bezügen und folgt insoweit der Formulierung von § 74b Abs. 2 HGB. Als "wechselnde Bezüge" sind alle Einkommensarten anzusehen, die von ständig wechselnden Umständen abhängen. Dazu gehören neben Provisionen insbesondere auch Tantiemen, Boni und Belegschaftsaktien (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 14. Januar 2009 - 2 Sa 17/08, BeckRS 2011, 65940 [II.2. d.Gr.]). Andererseits ist Satz 2 des § 6 Ziffer V Abs. 1 MTV ohne Berücksichtigung des ersten Satzes der Norm nicht verständlich. Dies folgt aus der von den Tarifvertragsparteien gewählten Verwendung des Subjekts "sie", welches auf den Satz 1 der Vorschrift Bezug nimmt. Satz 1 bezieht sich dem Wortlaut nach auf die "letzten vertragsmäßigen laufenden Bezüge des Angestellten". Aus dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig erkennbar, was unter den hiernach zu berücksichtigenden vertragsgemäßen laufenden wechselnden Bezügen im Einzelnen zu verstehen ist. Gegen das Verständnis, dass allein monatlich geschuldete vertragliche Gehaltsbestandteile bezeichnet werden sollen, spricht der Umstand, dass die Vorschrift in Satz 2 auch Provisionen erwähnt. Diese sind jedoch nicht zwangsläufig auf monatlicher Basis geschuldet. Dies folgt aus § 87a HGB. Im Übrigen ist über Provisionen auch nicht zwingend monatlich abzurechnen. Dies folgt aus § 87c Abs. 1 HGB. (2) Die Systematik des § 6 Ziffer V MTV spricht nicht gegen eine Einbeziehung der aufgrund der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten gewährten Aktienoptionen und RSUs in die Berechnung der Karenzentschädigung. (a) Nicht zu verkennen ist, dass nach dem MTV nicht sämtliche Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließen sollen. Dies ergibt sich aus der Existenz von § 6 Ziffer V Abs. 3 MTV, nach dem Erfindervergütungen aller Art, Auslösungen, Auslagenersatz und Jubiläumsabgaben nicht zu berücksichtigen sind, wobei festzuhalten ist, dass es sich bei den in der Vorschrift genannten Bezügen um solche handelt, die keine Vergütung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung darstellen, sondern zu anderen Zwecken gewährt werden. Aktienoptionen und RSUs sind in der Vorschrift nicht genannt. Zudem handelt es sich bei diesen, wie vorstehend begründet, um einen Gehaltsbestandteil des Klägers und mithin um eine Gegenleistung für auf arbeitsvertraglicher Grundlage geleistete Arbeit. (b) Die Existenz von § 6 Ziffer V Abs. 2 MTV spricht nicht gegen die Einbeziehung von Aktienoptionen und RSUs in die Berechnung der Karenzentschädigung auf Grundlage des Absatzes 1 S. 2 der Norm. Denn § 6 Ziffer V Abs. 2 MTV regelt dem Wortlaut nach die Berücksichtigung von Weihnachtsgratifikationen und ähnlichen Bezügen, die im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum, in dem nunmehr stattdessen das Wettbewerbsverbot gilt, zur Zahlung angefallen wären. Die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation ist nach Auffassung der Kammer in der Regel zuvörderst darauf gerichtet, es dem Arbeitnehmer zu erleichtern, anlässlich des Weihnachtsfests zusätzliche, über den alltäglichen Bedarf hinausgehende konsumtive Ausgaben zu tätigen. Ein solches Verständnis spricht dafür, dass ähnliche Bezüge solche sind, die ebenfalls vorrangig einen anderen Zweck verfolgen als die Vergütung geleisteter Arbeit. Dies trifft bei den vom Kläger bezogenen Aktienoptionen und RSUs jedoch nicht zu, zumal diese, wie oben begründet, Gehaltsbestandteil sind und damit vorrangig zum Zwecke der Vergütung der Arbeitsleistung des Klägers gewährt wurden. (3) Sinn und Zweck des § 6 Ziffer V MTV sprechen nach Auffassung der Kammer für eine Einbeziehung der dem Kläger gewährten Aktienoptionen und RSUs in die Berechnung der Karenzentschädigung. Denn die Vorschrift zielt erkennbar darauf ab, eine Karenzentschädigung zu gewährleisten, die dem Maßstab des § 74 Abs. 2 HGB standhält und die Verbindlichkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gewährleistet. Bzgl. §§ 74 Abs. 2, 74b Abs. 2 HGB ist anerkannt, dass Belegschaftsaktien bzw. Bezüge aus arbeitsvertraglich geschuldeten Aktienprogrammen bei der Berechnung von Karenzentschädigungen zu berücksichtigen sind (s. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 14. Januar 2009 - 2 Sa 17/08, BeckRS 2011, 65940 [II.2. d.Gr.]). Würde § 6 Ziffer V MTV die Berücksichtigung von - wie vorliegend - als vertragliche Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gewährten Aktienoptionen und RSUs nicht ermöglichen, wäre die Erreichung des o.g. Zwecks der Vorschrift nicht gewährleistet. Denn § 6 Ziffer IV S. 2 MTV sieht eine Kürzung der Karenzentschädigung auf ein Drittel im Falle des Vorliegens anderweitigen Arbeitsverdienstes bzw. des Unterlassens der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor und weicht damit von § 74c HGB ab. Da nach dieser Vorschrift die Höhe des anderweitigen Arbeitsverdienstes für die Kürzung der Karenzentschädigung (auf ein Drittel) nicht von Bedeutung ist, ist davon auszugehen, dass die Berechnungsgrundlage für die potentiell einer solchen Kürzung unterliegenden Karenzentschädigung nicht restriktiv, sondern weit auszulegen ist, um die Konsequenz des § 74 Abs. 2 HGB zu verhindern. II. Der zulässige Klageantrag zu 2. ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 24.722,60 EUR brutto nebst Verzugszinsen. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 24.722,60 EUR brutto aus der vertraglichen Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot i.V.m. der Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 24. September 2015. Wie vorstehend bereits begründet beläuft sich der Betrag der von der Beklagten geschuldeten monatlichen Karenzentschädigung auf 21.601,37 EUR brutto. Die Beklagte hat dem Kläger im Zeitraum von Oktober 2015 bis Januar 2016 hierauf nur einen Teilbetrag in Höhe von mtl. 15.420,72 EUR brutto geleistet. 2. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf folgenden Erwägungen: 1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit bezogen auf die gestellten Anträge vollumfänglich unterlegen. Auch die durch die zurückgenommene Widerklage entstandenen Kosten hat sie entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. 2. Der Streitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist auf 148.335,60 EUR festzusetzen. 3. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbGG zuzulassen. Der Streit betrifft insbesondere die Auslegung des § 6 Ziff. V MTV. Dessen räumlicher Anwendungsbereich geht über den Bezirk des Arbeitsgerichts Offenbach am Main hinaus. Die Parteien streiten im Wege einer Feststellungs- sowie einer Leistungsklage um die Höhe einer Karenzentschädigung für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes. Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 01. Januar 2004 als Leiter Forschung und Entwicklung beschäftigt. Grundlage der Zusammenarbeit war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01. Juli 2003 (im Folgenden: der Arbeitsvertrag), wegen dessen Inhalts auf Blatt 4f. der Akte verwiesen wird. Dieser Vertrag wurde dem Kläger von der Beklagten als Anlage zu einem Schreiben vom 01. Juli 2003 (Bl. 61f. d.A. - im Folgenden: das Anschreiben) übersandt, in dem die Beklagte insbesondere mitteilte, dass er neben seinem Grundgehalt einen Bonus in Höhe von 23 Prozent seines Jahresgrundgehaltes bei Erreichung aller Ziele erhalten werde, dass ihm ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde, dass ihm nach Beendigung der Probezeit Prokura erteilt und er im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 24 Monaten ab Eintrittsdatum eine Abfindung gemäß einem in dem Schreiben festgelegten Berechnungsmodus erhalten werde. Darüber hinaus hieß es in dem Anschreiben, dass nach Ablauf einer Zugehörigkeit von 12 Monaten über eine Zuteilung von Stock Options der A. entschieden werde. Keiner der in dem Anschreiben mitgeteilten Punkte war in dem Arbeitsvertrag geregelt. Am 21. Mai 2012 schlossen die Parteien in Ergänzung zum Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über die Einhaltung eines 24-monatigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegen Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent der letzten vertraglich vereinbarten Vergütung des Klägers. In dem Zeitraum von Oktober 2012 bis einschließlich September 2015 zahlte die Beklagte dem Kläger für die Ausübung seiner Tätigkeit durchschnittlich ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 13.585,17 EUR brutto, rechnete einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des ihm zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges in Höhe von monatlich durchschnittlich 980,00 EUR brutto ab und gewährte ihm pro Kalenderjahr einen Bonus in Höhe von 20.000,00 EUR brutto im Jahr 2013, 7.200,00 EUR brutto im Jahr 2014 sowie 3.600,00 EUR brutto im Jahr 2015. Darüber hinaus erhielt der Kläger von der Muttergesellschaft der Beklagten, der A, in den Jahren 2013, 2014 und 2015 Aktienoptionen (Stock Options) im Wert von 171.327,56 EUR brutto sowie sogenannte Restricted Stock Units (im Folgenden: RSUs) im Wert von 51.175,83 EUR brutto. Anlässlich der Gewährung von Aktienoptionen und RSUs hatte der Kläger mit der Muttergesellschaft der Beklagten vertragliche Vereinbarungen geschlossen. Die Beklagte erstattete ihrer Muttergesellschaft den Wert der dem Kläger zugeteilten Aktienoptionen und RSUs. Am 24. September 2015 stellte das Arbeitsgericht Offenbach am Main das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleiches fest, nach dem das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einer Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 08. Dezember 2014 zum 30. September 2015 beendet wurde. Unter Ziffer 5. des Vergleiches vereinbarten die Parteien für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist, dass sich die Höhe der Karenzentschädigung für das vom Kläger einzuhaltende Wettbewerbsverbot nach den Vorschriften des einschlägigen Manteltarifvertrages richtet. Der damit von den Parteien in Bezug genommene Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02. Mai 2000 (im Folgenden: der MTV) regelt unter § 6 Ziff. IV die Höhe der Entschädigung für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes dahingehend, dass dem Angestellten für die regelmäßige Sperrzeit eine Entschädigung in Höhe der letzten Bezüge zu zahlen ist, wobei sich dieser Betrag auf ein Drittel vermindert, wenn der Angestellte anderweitigen Arbeitsverdienst erzielt oder es unterlässt, eine Erwerbstätigkeit in seinem Beruf aufzunehmen. Zur Berechnung der letzten Bezüge heißt es unter § 6 Ziff. V wie folgt: "1. Die Entschädigung wird nach den letzten vertragsmäßigen laufenden Bezügen des Angestellten berechnet. Soweit sie in Provisionen oder anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre oder, bei kürzerer Dienstzeit, dieser kürzeren Zeit in Ansatz zu bringen. 2. Hinzuzurechnen sind Weihnachtsgratifikationen und ähnliche Bezüge, sofern sie ausdrücklich vertraglich zugesichert oder mit Rücksicht auf die Verkehrssitte oder die sonstigen Umstände als vereinbart anzusehen sind, oder soweit sie dem Angestellten im Jahre seines Ausscheidens bei ungekündigter Stellung zugestanden hätten und ihm bei Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses gezahlt worden wären. 3. Erfindervergütungen aller Art, Auslösungen, Auslagenersatz und Jubiläumsgaben (Dienstaltersprämien) werden nicht berücksichtigt. 4. Die Entschädigung ist in monatlichen Teilbeträgen nachträglich zu zahlen." Die Beklagte zahlte dem Kläger ab Oktober 2015 eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 15.420,72 EUR brutto. Berechnungsgrundlage war der Durchschnitt der in den 36 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten dem Kläger gezahlten Grundgehälter, Boni und geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des Dienst-PKW. Der Wert der dem Kläger in diesem Zeitraum von der Muttergesellschaft der Beklagten gewährten Aktienoptionen und RSUs wurde nicht berücksichtigt. Der Kläger behauptet, ihm seien bei einem mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten im Juni/Juli 2003 im Hinblick auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses geführten Gespräch Aktienoptionen als Gehaltsbestandteil in Aussicht gestellt worden. Zu jener Zeit habe es noch kein Programm zur Vergabe von sogenannten RSUs gegeben. Im Zuge der internationalen Finanzkrise sei das Volumen der von der Muttergesellschaft der Beklagten gewährten Aktienoptionen gegenüber dem bisherigen Zustand reduziert worden. Als Kompensation hierfür seien seitdem die sogenannten RSUs vergeben worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass sowohl der durchschnittliche Wert der ihm in den 36 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährten Aktienoptionen, als auch der durchschnittliche Wert der in diesem Zeitraum gewährten RSUs bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen seien. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass bezüglich der Berechnung der von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Karenzentschädigung von einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers in Höhe von 21.601,37 EUR brutto auszugehen ist; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.722,60 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt unter Rücknahme einer auf Auskunftserteilung sowie Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerichteten Widerklage, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie wisse nicht, ob dem Kläger zu Beginn seines Anstellungsverhältnisses kommuniziert worden ist, dass Aktienoptionen als Gehaltsbestandteil bei der Beklagten anzusehen seien oder im Hinblick auf die Arbeitsleistung zugeteilt werden würden. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass Aktienoptionen sowie RSUs nicht zu den letzten vertragsmäßigen laufenden Bezügen des Klägers im Sinne des § 6 Ziff. V des MTV gehörten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze vom 15. Januar 2016 (Bl. 1ff d.A.), 08. Februar 2016 (Bl. 36f. d.A.), 04. März 2016 (Bl. 49ff d.A.), 22. März 2016 (Bl. 57ff d.A.), 14. April 2016 (Bl. 91ff d.A.), 27. April 2016 (Bl. 116ff d.A.) sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 07. März 2016 (Bl. 48 d.A.) und 28. April 2016 (Bl. 120 d.A.) verwiesen.