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Urteil

4 Ca 206/19

ArbG Offenbach 4. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOFF:2019:0925.4CA206.19.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Vergütung im Rahmen eines Praktikumvertrages
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 14.350,00 brutto (in Worten: Euro Vierzehntausenddreihundertfünfzig 00/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Juni 2018 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf Euro 14.350,00. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Vergütung im Rahmen eines Praktikumvertrages Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 14.350,00 brutto (in Worten: Euro Vierzehntausenddreihundertfünfzig 00/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Juni 2018 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf Euro 14.350,00. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht die Differenzvergütung zwischen der von der Beklagten gezahlten Vergütung und der Vergütung nach 4.1. des ETV zu. Es kann dahin stehen, ob die Klägerin tatsächlich als Arbeitnehmerin eingesetzt wurde. Der Praktikumsvertrag ist, worauf die Klägerin selbst verweist, auch nach dem Beklagtenvorbringen nach § 4 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Das Rechtsverhältnis der Parteien ist deshalb nach den Grundsätzen des fehlerhaften (faktischen) Arbeitsverhältnisses zu behandeln. Dabei hat die Klägerin nach § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf Vergütung nach dem ETV jedenfalls in Höhe von Euro 1.885,00. § 4 Abs. 2 BBiG bestimmt, dass für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf. Es soll nach dieser Vorschrift nicht der Praxis überlassen bleiben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel ausgebildet wird. Die Regelung ist nicht abdingbar. Zu den anerkannten Ausbildungsberufen gehört auch die Ausbildung zur Hotelfachfrau (Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998). Für die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf untersagt es das Gesetz daher, ein „anderes Vertragsverhältnis" nach § 26 BBiG, also ein Vertragsverhältnis, das kein Ausbildungsverhältnis nach §§ 10 ff. BBiG ist, zu vereinbaren (vgl. BAG vom 27. Juli 2010, 3 AZR 317/08, zitiert nach juris). Die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis iSv. § 26 BBiG ist deshalb unzulässig. Derartige Verträge sind wegen des damit verbundenen Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB insgesamt nichtig. Die Parteien haben, jedenfalls nach dem Vorbringen der Beklagten, ein Ausbildungsverhältnis außerhalb der Ausbildungsordnung gelebt. Zwar ist unter § 1 des Praktikumsvertrages angegeben, dass das Praktikum der „Orientierung zur Aufnahme einer Berufsausbildung zur Hotelfachfrau" diene. Die Beklagte selbst gibt jedoch an, dass die Klägerin durch die Einführung in den alltäglichen Betrieb eine praktische Ausbildung erhalten habe; ähnlich wie eine Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr sei sie in die praktischen Abläufe des Hotelbetriebes eingewiesen worden; die Klägerin sei schon nach kurzer Zeit mit Tätigkeiten betraut gewesen, die eigentlich erst für das 3. Ausbildungsjahr vorgesehen sind; dies zeige, dass der mit dem Praktikum verbundene Ausbildungszweck erreicht worden sei. Die Klägerin erhielt demnach nicht lediglich eine Orientierung zur Aufnahme einer Berufsausbildung, sondern wurde bereits angeleitet und entsprechend ausgebildet. Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass das Vertragsverhältnis zumindest für den Zeitraum seiner Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Grundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln ist. In einem anerkannten Ausbildungsberuf hat die Ausbildung zwar grundsätzlich als Berufsausbildung und damit in einem Berufsausbildungsverhältnis nach §§ 10 ff. BBiG stattzufinden. Daneben ist es jedoch auch möglich, sich Kenntnisse und Fertigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzueignen. Das ergibt sich aus § 45 Abs. 2 BBiG. Danach ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Das Gesetz geht damit davon aus, dass eine Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf auch ohne Abschlussprüfung erfolgen kann. Das schließt im Rahmen der Tätigkeit in dem Arbeitsverhältnis auch den Erwerb der dazu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ein. Anders wäre eine derartige Tätigkeit nicht denkbar. Wird die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses durchgeführt, und statt eines Berufsausbildungsverhältnisses ein nichtiges „Praktikumsverhältnis" vereinbart, erbringt die auszubildende Person Tätigkeiten, wie sie einem Arbeitsverhältnis entsprechen, ohne dass ein solches zwischen den Parteien zustande gekommen ist. In derartigen Fällen sind die Regeln über das fehlerhafte (faktische) Arbeitsverhältnis anzuwenden (vgl. BAG vom 27. Juli 2010, aa0). Auf der Grundlage des zwischen den Parteien in Vollzug gesetzten fehlerhaften Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin mangels einer wirksamen Vergütungsabrede nach § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf die übliche Vergütung. Üblich ist ein Arbeitsentgelt, wie es dem ETV entspricht. Die Parteien unterfallen dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des ETV. Die Klägerin hat nach den eigenen Angaben der Beklagten Tätigkeiten ausgeführt, die für das dritte Ausbildungsjahr vorgesehen sind. Entsprechend hat die Klägerin nicht lediglich HiIfs-tätigkeiten erbracht, die keine fachlichen Kenntnisse erfordern, sondern vielmehr solche, die fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung in betrieblicher Praxis erworben wurden. Gemäß § 4 Nr. 5 Abs. 3 ETV erfolgt die volle Bezahlung in der jeweiligen Bewertungsgruppe bereits während der Einarbeitungszeit / Probezeit. Da der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe besteht, kann dahin stehen, ob auch ein Anspruch auf den (geringeren) Mindestlohn bestünde. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 i.V.m., Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus dem Klageantrag. Gründe, die die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin. Die am xx.xx. 2001 geborene Klägerin war auf Grundlage des Praktikumsvertrages vom 13. Juli 2017 (BI. 19 f d.A.) in der Zeit vom 1. August 2017 bis Ende Mai 2018 für die Beklagte tätig. § 1 des Praktikumsvertrages enthält folgende Regelung: § 1 Praktikumsbereich Das Praktikum dient zur Orientierung zur Aufnahme einer Berufsausbildung zur Hotelfachfrau. Das beinhaltet das Kennenlernen von Organisation und Arbeitsabläufen im Service-, Housekeeping- und Empfangsbereich sowie alle mit diesem Beruf anfallenden Arbeiten. Die Praktikantin verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und unter Wahrung der Interessen des Prakti-kumgebers nach bestem Wissen und Können zu erfüllen. Die Parteien vereinbarten bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche eine Vergütung von monatlich Euro 450,00. Der Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen vom 2. März 2016 (ETV) sieht ab dem 1. Januar 2017 ein Monatsentgelt für festentlohntes Personal der Bewertungsgruppe 4.1 in Höhe von Euro 1.885,00 vor. Bewertungsgruppe 4 umfasst gemäß § 5 des ETV angelernte Hilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung in betrieblicher Praxis in dem betreffenden gastgewerblichen Tätigkeitsbereich erworben wurden. Die Klägerin war überwiegend im Frühstücksservice tätig. Wegen der Einzelheiten der hierbei anfallenden Aufgaben wird auf BI. 22 f d.A. verwiesen. Sie führte Hygienelisten und war mit Inventuraufgaben betraut. Teilweise übernahm sie weitere Aufgaben im Hotelbetrieb. Mit ihrer bei dem Arbeitsgericht Offenbach a.M. am 11. Juni 2019 eingegangenen und der Beklagten 20. Juni 2019 zugestellten Klage macht die Klägerin Lohnnachzahlungen geltend. Sie behauptet, es sei tatsächlich kein Praktikum, sondern ein Arbeitsverhältnis gelebt worden; sie habe ab August 2017 die Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten der in Mutterschutz gegangenen Mitarbeiterin A übernommen; eine anleitende, praktikumsbegleitende Ansprechperson habe es nicht gegeben; einen Plan oder auch nur ein systematisches Bemühen für die vertraglich versprochene Orientierung zu sorgen, habe es ebensowenig gegeben wie pädagogisch-begleitende Gespräche; ihr seien die Verantwortung für Schulpraktikanten und die Einarbeitung weiterer Aushilfen für die Küche übertragen worden; nach einiger Zeit sei der Klägerin zudem die Verantwortung für die Lagerung, Vorratshaltung und Nachbestellung der Waren für den Küchenbereich zugekommen; sie habe die Durchführung der Inventuren übernommen und Fehlendes selbständig nachbestellt. Sie ist der Auffassung, die Vergütungsvereinbarung sei nichtig, weil das Praktikumsverhältnis aufgrund der tatsächlichen Durchführung als Arbeitsverhältnis zu werten sei; darüber hinaus wäre ein Praktikum aufgrund der vorgetragenen inhaltlichen Nähe zum Ausbildungsgang der Hotelfachfrau verboten; die Beklagte schulde daher die übliche Vergütung, die sich aus dem Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen ergebe; mindestens bestünde ein Anspruch auf den Mindestlohn nach dem MiLoG; § 22 Abs. 2 MiLoG, der Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung aus dem persönlichen Anwendungsbereich ausschließe, sei unionsrechtswidrig und daher von deutschen Gerichten nicht anzuwenden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 14.350,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin sei durch die Beklagte angeleitet und überwacht und dabei in die alltäglichen Hotelabläufe integriert worden; nachdem Frau A am 10. August 2017 ihren Resturlaub antrat und anschließend in Mutterschutz bzw. Elternzeit ging, habe Frau B die bis dahin von ihr ausgeübte Tätigkeit als Leiterin der Klägerin übernommen und die Überwachungs- und Anleitungsfunktionen fortgeführt; die Klägerin sei ähnlich wie eine Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr in die praktischen Abläufe des Hotelbetriebes eingewiesen worden; sie habe die Gelegenheit gehabt, selbständig praktische Tätigkeiten auszuführen, wobei sie regelmäßig unter der Überwachung durch Servicemitarbeiter gestanden habe; sie habe viele Chancen gehabt, die erlernten und erarbeiteten Fähigkeiten selbständig auszuüben; vergleiche man den Ausbildungsplan zum Hotelfachmann bzw. zur Hotelfachfrau mit den tatsächlichen Tätigkeiten der Klägerin während der Praktikumsphase, so habe die Klägerin schon in diesen zehn Monaten weitaus mehr Tätigkeiten durchgeführt, als es eine vergleichbare Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr getan hätte; die Klägerin sei schon nach kurzer Zeit mit Tätigkeiten betraut gewesen, die eigentlich erst für das 3. Ausbildungsjahr vorgesehen seien. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 19. Juli 2019 und 25. September 2019 verwiesen.