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Urteil

4 Ca 218/20

ArbG Offenbach 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOFF:2020:1113.4CA218.20.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu einem Anspruch aus Gesamtzusage nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Ausgleichsklausel.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2020 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf EUR 1.000,00 Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einem Anspruch aus Gesamtzusage nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Ausgleichsklausel. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2020 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf EUR 1.000,00 Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger Euro 1.000,00 brutto zu zahlen. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist die von der Beklagten im Februar 2020 erteilte Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass. es. einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG 13. Dezember 2011, 3 AZR 852/09, zitiert nach juris). Diesen Anforderungen entsprach das Informationsschreiben der Beklagten. Dieses richtete sich an alle Arbeitnehmer der Beklagten und legte die rechtlichen Regeln fest, nach denen Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagte begründet werden sollten. Auf die Frage, wie das Informationsschreiben dem Kläger zugegangen ist, kommt es nicht an, weil das Zustandekommen eines vertraglichen Anspruchs aufgrund einer Gesamtzusage nicht vom konkret nachgewiesenen Zugang der Zusage an den einzelnen Arbeitnehmer abhängig ist (vgl. BAG 28. Juni 2006, 10 AZR 385/05, zitiert nach juris). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Prämie. Er befand sich am 31. März 2020 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis war zu diesem Zeitpunkt weder von ihm noch von der Beklagten gekündigt worden. Der zwischen den Parteien im Dezember 2019 zum 31. Mai 2020 geschlossene Aufhebungsvertrag steht einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gleich. Der Wortlaut der Zusage ist eindeutig. Nur dem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf die Prämie zu, dessen Arbeitsverhältnis am Stichtag zwar besteht, aber bereits von einer Seite gekündigt worden ist. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt nicht, dass ein vor dem Stichtag geschlossener Aufhebungsvertrag, der zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Stichtag führt, dem Ausspruch einer Kündigung gleichzustellen ist. Zwar wird mit der Ausschlussregelung eine geforderte Betriebstreue zum Ausdruck gebracht. Die fehlende zukünftige Betriebstreue ist aber nicht allein maßgeblich. Vielmehr hat die Beklagte bestimmt, dass die fehlende künftige Betriebstreue den Anspruch auf die Prämie nur dann entfallen lässt, wenn sie durch eine Kündigung herbeigeführt wird. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Beendigungstatbestand außerhalb des Kündigungsrechtes, wie z.B. durch eine gerichtliche Auflösung nach § 9 KSchG oder einen Aufhebungsvertrag hat deshalb keine Auswirkung auf *den Bestand des Anspruchs auf die Jahreszahlung. Es besteht auch eine unterschiedliche Interessenlage beim Ausspruch einer Kündigung und beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung. Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag, so steht fest, dass er zukünftige Betriebstreue nicht mehr erbringen wird. Kündigt der Arbeitgeber, so führt die Kündigung in der Regel nur dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Es müssen somit Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen oder dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Der Wegfall zukünftiger Betriebstreue beruht damit auf Umständen, die es als gerechtfertigt erschienen ließen, in diesen Fällen einen Anspruch auf die Zuwendung zu versagen. Anders ist indessen die Interessenlage beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages. In diesem Fall besteht, ein gegenseitiges Einvernehmen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Wegfall zukünftiger Betriebstreue beruht damit nicht auf einer einseitigen Erklärung, sondern auf beiderseitiger Billigung der Arbeitsvertragsparteien. Diese lässt den Anspruch auf die Prämie unberührt (vgl. BAG vom 07. Oktober 1992, 10 AZR 186/91, zitiert nach juris). Der Anspruch wird durch die Abgeltungsklausel des Aufhebungsvertrages vom 13./31. Dezember 2019 nicht erfasst. Es kann dahinstehen, ob die Parteien damit ihre wirtschaftlichen Beziehungen insgesamt und abschließend regeln wollten. Selbst wenn dies zugunsten der Beklagten unterstellt wird, berührt dies jedenfalls nicht eine nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung getroffene vertragliche Abrede der Parteien. Mit der Gesamtzusage hat die Beklagte dem Kläger im Nachgang zu der bereits vereinbarten Aufhebungsvereinbarung ein Vertragsangebot unterbreitet, mit welchem die Leistungen für das Jahr 2019 honoriert werden sollten. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen. Er hat im Jahr 2019 seine Arbeitsleistung vollständig erbracht. Der Zusage ist kein Vorbehalt zu entnehmen. Die Beklagte hat sowohl Arbeitnehmer in einem gekündigten Arbeitsverhältnis als auch, befristet beschäftigte Arbeitnehmer aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausgenommen. Die Beklagte hat sich damit offenkundig mit dem Aspekt der Betriebstreue befasst und eine konkrete Regelung hierzu getroffen. Arbeitnehmer, mit denen ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden ist, sind von der Ausnahmereglung nicht erfasst. Ein Vorbehalt ergibt sich auch nicht der Regelung in Ziffer 13 der Aufhebungsvereinbarung. Gerade weil das Vertragsangebot dem Kläger in Kenntnis der Abgeltungsklausel unterbreitet worden ist, konnte der Kläger die Zusage nur so verstehen, dass diese zusätzlich neben der Aufhebungsvereinbarung bestehen soll. Andernfalls hätte es keine Veranlassung. gegeben, dem Kläger ein entsprechendes Vertragsangebot zu unterbreiten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs.: 1 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus dem Klageantrag. Gründe, die die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sonderprämie. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Juli 2006 tätig, zuletzt als Verkaufsberater im Bereich Sales & Operations auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 4. Januar 2017 (BI. 5 f d.A.). Sein Bruttomonatslohn betrug Euro 4.343,00. Auf Wunsch des Klägers schlossen die Parteien unter dem 13.12.2019/31.12.2019 einen Aufhebungsvertrag (BI 52 f d.A.). Dieser enthält, unter anderem, folgende Regelungen: §1 Die Gesellschaft und der Mitarbeiter sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Anstellungsverhältnis auf Veranlassung der Gesellschaft unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist im beiderseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.05.2020 sein Ende finden wird. Das Anstellungsverhältnis wird bis zur rechtlichen Beendigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung ordnungsgemäß abgewickelt. §2 Die Gesellschaft stellt den Mitarbeiter ab Unterzeichnung der Vereinbarung bis zu dem unter Ziffer 1. festgelegten Beendigungszeitpunkt unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge in Höhe von monatlich brutto 4.588,00 € und unter Anrechnung von Resturlaubsansprüchen und möglichem Freizeitguthaben frei. §13 Mit dieser Vereinbarung ist der Fortbestand des Anstellungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Mitarbeiter bis zum 31.05.2020 und dessen Beendigung bis zu diesem oder einem früheren Zeitpunkt gemäß Ziffer 4. dieser Vereinbarung abschließend geregelt. Zugleich sind mit Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien — bekannt oder unbekannt — endgültig erledigt. Von der vorstehenden Erledigungsklausel ausgenommen sind Ansprüche, die sich aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen ergeben. Im Februar 2020 übersandte die Beklagte ein Informationsschreiben, wonach Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Graden 1-2, die von keiner sonstigen Zielvereinbarung oder variablen Vergütungsbestandteilen profitieren, eine Prämie in Höhe von Euro 1.000,00 erhalten werden. Ausgenommen wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich zum Auszahlungszeitpunkt in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Dies hat die Beklagte ihren Mitarbeitern. außerdem auf der Jahresauftaktveranstaltung bekanntgegeben. In der Unternehmenskommunikation an die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die Beklagte ihren Dank für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 zum Ausdruck gebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 18. Februar 2020 (BI. 50 f d.A.) verwiesen. Im März 2020 zahlte die Beklagte die Sonderprämie für das Jahr 2019 an die anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. Eine Zahlung der Prämie an den Kläger erfolgte nicht. Mit seiner bei dem Arbeitsgericht Offenbach a.M. am 12. Juni 2020 eingegangenen Klage macht der Kläger die Zahlung der Prämie geltend. Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,- € brutto.- Sonderprämie für das Geschäftsjahr 2019 — nebst. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Sonderprämie könne von dem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt abhängig gemacht werden, welcher außerhalb des Jahres liegt, in dem die Leistung erbracht worden ist; ein Anspruch des Klägers auf Zahlung scheitere an der Abgeltungsklausel des Aufhebungsvertrages vom 13. Dezember 2019. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 21. August 2020 und vom 28. Oktober 2020 verwiesen.