Beschluss
5 BV 8/04
ArbG Offenbach 5. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGOFF:2004:0901.5BV8.04.00
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Tenor
Die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmer A, B und C in die Service Niederlassung Berufliche Bildung wird ersetzt.
Im Übrigen werden Antrag und Widerantrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmer A, B und C in die Service Niederlassung Berufliche Bildung wird ersetzt. Im Übrigen werden Antrag und Widerantrag zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten um die wirksame Verweigerung der Zustimmung zur EinsteIIung dreier Arbeitnehmer durch den Betriebsrat, die Unterlassung von Einstellungen bei Androhung von Ordnungsgeld sowie ein Feststellungsbegehren, mit welchem hilfsweise die Verletzung von Mitbestimmungsrechten geltend gemacht wird. Die Beteiligte zu 1. ist Teil des Konzerns D, einem Logistikdienstleister. Der Beteiligte zu 2. ist der bei der Beteiligten zu 1. in der Service Niederlassung Berufliche Bildung gewählte Betriebsrat. Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. A, B und C waren bis zum 30. Juni 2003 in deren Zentrale im Projekt „PRIMUS" eingesetzt. Nach Beendigung dieses Projekts („Prozessaufnahme, Prozessanalyse und Prozessoptimierung") wurden die Aufgaben des Projekts in die Regelaufgabe überführt und die Arbeitsposten der drei Mitarbeiter mit Anweisung 983/E vom 06. Oktober 2003 mit Wirkung vom 01. Juli 2003 von der Zentrale in die Service Niederlassung Berufliche Bildung verlagert. Dementsprechend wurden die Mitarbeiter A, B und E ebenfalls rückwirkend mit Wirkung zum 01. Juli 2003 zur Service Niederlassung Berufliche Bildung versetzt. Die Beteiligte zu 1. begründete die Versetzung mit dem bei ihr herrschenden Prinzip „Kraft folgt Posten". Ob die Mitarbeiter in der Service Niederlassung Berufliche Bildung weiterhin die Umsetzung des Projekts „PRIMUS" im Regelbetrieb begleiten, ist zwischen den Beteiligte umstritten. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 bat die Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. um Zustimmung zur Einstellung (BI. 6 d. A.). Mit Schreiben vom 06. November 2003 - soweit die Beteiligte zu 1. in der Antragsschrift vom 24. Oktober 2003 spricht, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen - forderte der Beteiligte zu 2. zunächst zusätzliche Informationen an (BI. 7 d. A.). Die Beteiligte zu 1. reichte am 20. November 2003 eine erneute Vorlage unter Angabe von Eingruppierung sowie der Abteilung, in der die 3 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ein (BI. 8 f. d. A.). Der Beteiligte zu 2. verweigerte am 05. Dezember 2003 seine Zustimmung mit folgender Begründung: „Es besteht die Besorgnis, dass durch die Einstellung der genannten Beschäftigten andere ArbeitnehmerInnen in unserem Betrieb Nachteile erleiden. Das Personalbudget unserer Niederlassung wird nicht erhöht, um diese Einstellungen zu ermöglichen; gleiches gilt für die beabsichtigte Neuorganisation. Eine jetzige Zuversetzung würde die Aussichten unserer Beschäftigten auf einen Regelarbeitsplatz in der neuen Organisationseinheit schmälern." Der Arbeitnehmer C war bis zum 01. Juni 2003 Mitarbeiter in der Zentrale der Beteiligten zu 1. Für die Zeit vom 23. Juli 2001 bis zum 15. September 2004 wurde er von der Beteiligten zu 1. für sein Studium beurlaubt. Aufgrund einer Unternehmerentscheidung, operative Aufgaben mit den Kräften aus der Zentrale zu den Außenorganisationen zu verlagern, wurde der Mitarbeiter C mit Schreiben vom 01. August 2003 rückwirkend zum 01. Juni 2003 von der Zentrale zur Service Niederlassung Berufliche Bildung versetzt. Mit Schreiben vom 17. September 2003 (BI. 13 d. A.) bat die Beteiligte zu 1. um Zustimmung zur Einstellung. Eine Eingliederung in den Betrieb sollen nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs am 15. September 2004 - soweit die Beteiligte zu 1. in der Antragsschrift vom 16. Oktober 2004 spricht, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen - erfolgen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 (B. 14 d.A.) lehnte der Beteiligte zu 2. die Einstellung des Arbeitnehmers C ab. In dem Schreiben heißt es unter „Begründung“: „Die Service Niederlassung Berufliche Bildung hat derzeit ca. 180 Beschäftigte ohne Regeleinsatz. Jede weitere Einstellung ohne entsprechende Erhöhung des Persona/budgets verschärft die Unterbringungsproblematik. Die Tatsache, dass sich alle Betreffenden z. Z. in UoB befinden, ist unerheblich, da aller Voraussicht nach der UoB im Laufe des Jahres 2004 endet. Die Zuversetzung von Kräften aus dem ZB 53, die Sie im o. g. Schreiben anführen, erfolgte auf Grund einer Vereinbarung anlässlich der Umwandlung des Zentralbereichs in ein CC und beinhaltete auch die Überleitung der Arbeitsanteile. Die damals betroffenen Beschäftigten waren in dieser Vereinbarung namentlich aufgeführt, von den vier nunmehr genannten Kräften war nicht mehr die Rede. Wir sehen deshalb keinen Anlass der Einstellung zuzustimmen." Zwischen den Beteiligten wird auf Grundlage der Anweisung der damaligen Deutschen Bundespost POSTDIENST 514-5 6160 vom 27. Dezember 1994 (BI. 22 d. A.) seit dem Jahre 1999 eine Praxis geübt, wonach bei Vorlagen nach § 99 BetrVG die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG erst am Tag nach der nächsten Betriebsratssitzung nach der Arbeitgebervorlage zu laufen beginnt. Im Hinblick auf den tatsächlichen Zugang des Ablehnungsschreibens des Beteiligten zu 2. vom 05. Dezember 2003 auf die Vorlage vom 20. November 2003 fand die vorhergehende Betriebsratssitzung am 01. - 03. Dezember 2003 statt. Kenntnisnahme des Niederlassungsleiters am 15. Dezember 2003 ist nicht identisch mit dem Eingang bei der Beteiligten zu 1. Üblicherweise gehen Mitteilungen des Beteiligten zu 2. am selben oder am nächsten Tag bei der Beteiligten zu 1. zu. Im Hinblick auf das Ablehnungsschreiben des Betriebsrats vom 14. Oktober 2003 bezüglich des Mitarbeiters C fand die turnusmäßig nächste Betriebsratssitzung in der Zeit vom 07. - 09. September 2003 statt. Die Arbeitnehmer A und B sind derzeit in die Service Niederlassung Berufliche Bildung eingegliedert. Ein Verfahren nach § 100 BetrVG ist seitens der Beteiligten zu 1. nicht angestrengt worden. Die Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, die vom Beteiligten zu 2. bezüglich der Arbeitnehmer A, B und C vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe ließen sich keinem der Versagungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen, so dass seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt gelte. Die Beteiligte zu 1. beantragt, festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung der Arbeitnehmer A, B und C in die Service Niederlassung Berufliche Bildung nach § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt gilt, hilfsweise die von dem Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmer A, B und C in die Service Niederlassung Berufliche Bildung zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2. beantragt, die Anträge zurückzuweisen sowie 1) der Beteiligten zu 1. aufzugeben, es zu unterlassen, Einstellungen vorzunehmen, solange der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt hat, oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Antragstellerin macht sachliche Gründe, die eine Einstellung dringend erforderlich machen geltend und leitet, falls der Betriebsrat dies bestreitet, hiernach innerhalb von 3 Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein, 2) der Beteiligten zu 1. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1.) ein Ordnungsgeld von 10.000,00 Euro anzudrohen, 3) hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 1. durch die Einstellung der Arbeitnehmer A, B, E und C das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt. Die Beteiligte zu 1. beantragt, die Gegenanträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. vertritt die Auffassung, er habe der Einstellung der Mitarbeiter - A, B und C begründet widersprochen. Er habe eindeutig darauf hingewiesen, dass aufgrund der Einstellungen gleichwohl das Personalbudget der Niederlassung nicht erhöht werde, um diese Einstellungen überhaupt zu ermöglichen. Weiterhin habe der Betriebsrat ausgeführt, dass eine Einstellung die Aussichten der im Betrieb verbliebenen Beschäftigten auf einen festen Regelarbeitsplatz in der neuen Organisationseinheit geschmälert werde. Im übrigen fehle es auch an einer ausreichenden Unterrichtung durch die Beteiligte zu 1. So habe die Beteiligte zu 1. zum Bei-spiel nicht darauf hingewiesen, was mit den Beschäftigten geschehen werde, wenn der Tätigkeit im Projekt „PRIMUS" erledigt sei. Auch habe die Beteiligte zu 1. nicht ausgeführt, wie Einstellungen bei ihr durchgeführt werden könnten, obwohl das Personalbudget nicht erhöht werde. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags vertritt der Beteiligte zu 2. die Auffassung, die Nichteinleitung eines Verfahrens nach § 100 BetrVG durch die Beteiligte zu 1. stelle einen groben Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG dar. Im übrigen könne der Betriebsrat sein Unterlassungsbegehren auch auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch stützen. Weiter habe der Betriebsrat für den Fall, dass dem Unterlassungsantrag nicht entsprochen werde, ein Interesse in Vorbereitung auf ein erneutes kollektivrechtliches Abmahnungsverfahren die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte feststellen zu lassen, um der Beteiligten zu 1. den künftigen Einwand abzuschneiden, es handele sich bei den geschilderten Fällen um schwierige und ungeklärte Rechtsfragen. Die Beteiligte zu 1. ist der Ansicht, es fehle an dem Tatbestandsmerkmal des groben Verstoßes. Dies werde bereits dadurch deutlich, dass der Beteiligte erst nach über einem Jahr nach der Einstellung der Kräfte zum 01. Juli 2003 den Antrag gestellt habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Die Beteiligten haben das Verfahren bezüglich des Arbeitnehmers E im Hinblick auf die Anträge aus der Antragsschrift im Anhörungstermin vom 11. August 2004 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sich dieser mit Ablauf des 31. Juli 2004 zur Ruhe gesetzt hat. Soweit die Beteiligte zu 1. mit dem Hilfsantrag die Ersetzung der vom Beteiligten zu 2. verweigerten Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmer A, B und C begehrt hat, war dem Antrag stattzugeben. Im übrigen waren Antrag und Widerantrag zurückzuweisen. Die Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmer A, B und C in die Service Niederlassung Berufliche Bildung gilt weder nach § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt noch kann sich der Beteiligte zu 2. auf einen Unterlassungsanspruch stützen. Ebenso wenig konnte dem Feststellungsbegehren des Beteiligten zu 2., mit welchem die Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten verfolgt wurde, entsprochen werden. Im Einzelnen gilt folgendes: 1) Antrag Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Nach § 99 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat die Erteilung seiner Zustimmung zu einer personellen Maßnahme aus bestimmten, abschließend im Gesetz aufgezählten Gründen verweigern. Der Arbeitgeber hat nach erfolgter Zustimmungsverweigerung die Möglichkeit, die Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen. Will der Betriebsrat einer Maßnahme i. S. des § 99 Abs. 1 BetrVG widersprechen, so hat er dies dem Arbeitgeber nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG unter Angabe von Gründen innerhalb einer. Woche schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit der vollständigen Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Hält der Betriebsrat eine dieser Voraussetzungen nicht ein, gilt seine Zustimmung als erteilt, § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des Gesetzes Bezug nimmt, bleibt mithin unbeachtlich (Vgl. BAG, Beschluss vom 06.08.2002 - 1 ABR 49/01, AP Nr. 27 zu § 99 BetrVG Eingruppierung; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier § 99 Rn. 214). Der Betriebsrat genügt seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Die Begründung des Betriebsrats braucht dabei nicht schlüssig zu sein, konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung gegeben sein (BAG, Be-schluss vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01, AP Nr. 118 zu § 99 BetrVG 1972). Die Zustimmung des Betriebsrats gilt vorliegend nicht als erteilt. Sie wurde rechtzeitig und unter Angabe von Gründen im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert. Die Zustimmungsverweigerung erfolgte fristgemäß, nämlich innerhalb der von den Beteiligten in zulässiger Weise einvernehmlich verlängerten Stellungnahmefrist. Zwischen den Beteiligten besteht eine Übereinkunft, wonach bei Vorlagen nach § 99 BetrVG die Wochenfrist erst am nächsten Tag der auf einen Antrag der Arbeitgeberin folgenden regelmäßigen Sitzung des Betriebsrats zu laufen beginnt. Eine solche Regelung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (Vgl. BAG, Beschluss vom 22.04.2004 - 8 ABR 10/03 n. v., JURIS). Der Beteiligte zu 2. stützt seine Zustimmungsverweigerung sowohl im Hinblick auf die Arbeitnehmer A und B als auch im Hinblick auf den Arbeitnehmer C auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, wonach der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigern kann, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Hierbei gilt bei unbefristeter Einstellung als Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten. Der Betriebsrat hat hier seiner gesetzlichen Begründungspflicht in beiden Fällen (gerade) noch genügt, wobei die Mitglieder der Kammer zu seinen Gunsten gewertet haben, dass auch eine nach Ansicht des Arbeitgebers unzutreffende, aber nicht offensichtlich unsinnige Begründung beachtlich ist und dazu führt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsgericht zwecks Überprüfung der Stichhaltigkeit der Gründe anrufen muss (Vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier § 99 Rn. 215). In seinem Schreiben vom 14. Oktober 2003 beschränkt sich der Betriebsrat nicht bloß auf eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts, sondern verweist vor dem Hintergrund von derzeit 180 Beschäftigten ohne Regeleinsatz und die mit den Einstellungen nicht einher gehende Erhöhung des Personalbudgets auf die sich verschärfende Unterbringungsproblematik. In seinem Schreiben vom 05. Dezember 2003 werden seitens des Betriebsrats –allerdings ohne Nennung der Anzahl der Beschäftigten ohne Regeleinsatz - ebenfalls die von diesen zu erwartenden Nachteilen bei der Vergabe von Regelarbeitsplätzen problematisiert. Das hierin liegende Vorbringen der Tatsache, dass bei einer Erhöhung der Belegschaft das Personalbudget unverändert beibehalten wird, ist zumindest nicht gänzlich unbeachtlich. Genügt der Betriebsrat aber seiner Begründungspflicht nach § 99 Abs. 3 BetrVG, so gilt die Zustimmung nicht als erteilt. Allerdings ist seitens des Betriebsrats in beiden Schreiben kein auf konkrete Personen bezogener Vorgang geschildert worden. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die verweigerte Zustimmung zu den Einstellungen aufrechterhalten zu können, da es anderenfalls an dem Merkmal der einer belegten Besorgnis fehlt. So verhält es sich auch hier. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates war daher zu ersetzen. 2) Widerantrag Die vom Beteiligten zu 2. gestellten Wideranträge waren zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. kann sich weder auf einen Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG noch auf einen allgemeinen Unterlassungsanspruch berufen. Auch dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag konnte nicht entsprochen werden. Dem vom Beteiligten zu 2. gestellten Widerantrag, der Beteiligten zu 1. aufzugeben, es zu unterlassen, Einstellungen vorzunehmen, solange der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt hat, oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Beteiligte zu 1. hat sachliche Gründe, die eine Einstellung dringend erforderlich machen geltend und leitet, falls der Betriebsrat dies bestreitet, hiernach innerhalb von 3 Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein, mangelt es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit. Der Antrag wiederholt - auch nachdem der Beteiligte zu 2. den Antrag dahingehend geändert hat, dass er sich nur noch auf Einstellungen, nicht aber auf Versetzungen bezieht - nahezu wörtlich, die in § 99, 100 BetrVG geregelten Verpflichtungen des Arbeitgebers anläßlich der Vornahme personeller Einzelmaßnahmen. Eine diesem Antrag stattgebende Entscheidung des Gericht würde daher im Ergebnis lediglich den Gesetzestext der §§ 99, 100 BetrVG wiedergeben. § 99 Abs. 1 und auch § 100 BetrVG enthalten eine Vielzahl von Rechts-begriffen, über deren Inhalt unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Eine stattgebende gerichtliche Entscheidung wäre aufgrund der Allgemeinheit des Antrags kaum geeignet für Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten im Hinblick auf einen konkreten Konflikt zu sorgen (Vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.1987 - 1 ABR 65/85, AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972). Damit fehlt es im vorliegenden Falle an der hinreichenden Bestimmtheit. Denn der Arbeitgeber könnte der Entscheidung nur schwerlich entnehmen, welches Verhalten ihm aufgegeben worden ist. Der Antrag des Betriebsrats ist unzulässig. Dementsprechend konnte auch keine Androhung von Ordnungsgeld erfolgen. Der für den Fall des Unterliegens mit den Hauptanträgen gestellte Feststellungsantrag war ebenfalls zurückzuweisen. Nach Auffassung der Mitglieder der Kammer fehlt es für diesen Antrag bereits am Feststellungsinteresse. Soweit der Beteiligte zu 2. die Auffassung vertritt, sein Interesse an der Feststellung ergebe sich hier daraus, dass in Vorbereitung auf ein erneutes kollektivrechtliches Abmahnungsverfahren der Beteiligten zu 1. zukünftig der Einwand abgeschnitten werden solle, es handele sich bei den geschilderten Fällen um schwierige und ungeklärte Rechtsfragen, konnte dem nicht gefolgt werden. Ein Feststellungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses alsbald durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird. Das Feststellungsinteresse fehlt oder entfällt dagegen, wenn es dem Antragsteller nur um die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer in der Vergangenheit liegenden Maßnahme oder um das Mitbestimmungsrecht für einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang geht und die gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine Rechtswirkungen mehr für die Zukunft entfaltet (BAG, Beschluss vom 18.02.03 - 1 ABR 17/02, AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG Betriebsvereinbarung). Vorliegend geht es dem Betriebsrat um die Feststellung, dass die Einstellung bestimmter Arbeitnehmer das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat. Damit geht es um einen hinsichtlich der genannten Arbeitnehmer einmaligen Vorgang, welcher in der Vergangenheit liegt. Denn es ist nicht zu erwarten, dass sich eine Einstellung gerade der genannten Arbeitnehmer in Zukunft wiederholen wird. Für die Zukunft gingen von der Feststellung damit keine weiteren Wirkungen aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beteiligte zu 2. die Feststellung für einen in der Zukunft bei etwaigen Verstößen zu stellenden Unterlassungsantrag begehrt. Dem rechtlichen Interesse des Be-triebsrats ist hier bereits genügt, da sich aus vorstehender Entscheidung ohne weiteres entnehmen läßt, dass der Arbeitgeber Einstellungen vorgenommen hat, obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu verweigert hat und kein Verfahren nach § 100 BetrVG eingeleitet hat. Auch der Hilfsantrag war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Maßgeblich ist § 12 Abs. 5 ArbGG a.F., da der Antrag vor dem 01. Juli 2004 bei Gericht einging.