Urteil
5 Ca 58/13
ArbG Offenbach 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGOFF:2013:0417.5CA58.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.662,52 EUR (in Worten: Zweitausendsechshundertzweiundsechzig und 52/100 Euro) brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 2.662,52 festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.662,52 EUR (in Worten: Zweitausendsechshundertzweiundsechzig und 52/100 Euro) brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 2.662,52 festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von EUR 2.662,52 brutto gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Der Kläger war durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn daran ein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt ein Arbeitnehmer schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Das Gesetz schließt den Anspruch bei eigenem Verschulden des Arbeitnehmers aus, weil es unbillig wäre, den Arbeitgeber mit der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu belasten, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber außer Acht gelassen und dadurch seine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BAG, Urt. v. 11.03.1987 — 5 AZR 739/85 — juris). Es geht um ein Verschulden gegen sich selbst. Leichtsinniges Verhalten erfüllt den Tatbestand nicht, sondern nur ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten (BAG, Urt. v. 07.10.1981 — 5 AZR 475/80 — juris). Dabei kann an die Definition des Begriffs des Mitverschuldens in § 254 BGB angeknüpft werden, wobei jedoch der Maßstab, nach dem das Verschulden gemessen wird, nicht derselbe sein kann. Nicht jedes Mitverschulden nach § 254 BGB ist auch ein Verschulden im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, weil es bei § 254 BGB um die Begrenzung eines Schadensersatzanspruches geht, während es bei der Beurteilung des eigenen Verschuldens im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts um den Ausschluss von arbeitsrechtlichen Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geht. Daher wird im Rahmen der Entgeltfortzahlung für ein den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließendes Verschulden ein grober Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse gebotene Verhalten verlangt (BAG, Urt. v. 07.10.1981 — 5 AZR 475/80 —juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Kläger hier nicht schuldhaft im Sinne von § 3 Abs. 1 EFZG gehandelt als er mit der Hand mehrfach gegen ein Hohlkammer-Kunststoffschild schlug. Das Verhalten des Klägers ist zwar leichtfertig, aber es war nicht besonders leichtfertig und stellt keinen groben Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse gebotenen Verhalten dar. Hierbei sind zwei Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen befand sich der Kläger in einer emotional aufgeladenen Situation. Dabei kommt es zunächst einmal nicht darauf an, ob der Anlass für die Situation berechtigt war oder nicht. Der Kläger ärgerte sich darüber, dass er den Wetterschutz aus Plexiglas an seinem Gabelstapler abmachen sollte. Ob er sich nun berechtigt hierüber ärgern durfte oder nicht, ist insofern nicht relevant. Tatsache ist, dass der Kläger sich hierüber ärgerte und er sich daher in einem emotionalen Ausnahmezustand befand, in welchem er nicht mehr in der Lage war, sich entsprechend zu kontrollieren. Zum anderen musste der Kläger aufgrund des Materials des Schildes nicht davon ausgehen, dass er sich daran verletzen würde. Denn das Verkaufsschild ist nicht aus einem starren festen Material, wie z.B. eine Betonwand oder eine Tischplatte. Nimmt man das als Muster zur Akte gereichte Verkaufsschild, erkennt man, dass das Material nachgibt, wenn man dagegen schlägt. Dass sich der Kläger verletzte, mag letztlich daran liegen, dass der Kläger auf das Befestigungsholz traf, welches aber nicht über die gesamte Rückseite des Verkaufsschildes angebracht ist. Insofern ist zwar das Verhalten des Klägers leichtfertig und würde bei Zugrundelegung des Maßstabs des § 254 BGB zu einer „Quotelung" führen. Es ist aber nicht derart besonders leichtfertig, dass es zu einem vollständigen Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruches führt. Insofern gibt § 3 Abs. 1 EFZG keinen Spielraum, das auch leichtfertige Verhalten des Klägers, bei der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen. § 3 Abs. 1 EFZG sieht nur „alles oder nichts" vor. Der Anspruch ist der Höhe nach unstreitig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1,46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht. Der am xx.xx. 1968 geborene Kläger ist seit dem 29. September 2003 bei der Beklagten als Warenauffüller beschäftigt und ist dabei im Außenbereich für das Steinesortiment/Kies- und Mörtelprodukte zuständig. Hierfür benutzt er einen Gabelstapler. Am 09. August 2012 brachte der Kläger als Wetterschutz eine Plexiglasscheibe an den Gabelstapler an. Die Beklagte ordnete aus Sicherheitsgründen an, dass das Plexiglas zu entfernen sei. Dem kam der Kläger zunächst nach. Während dieser Tätigkeit begann der Kläger, sich darüber aufzuregen, dass er das Plexiglas entfernen sollte und äußerte hierüber seinen Unmut. Der Kläger, der stark emotionalisiert war, schlug dann mit der Hand mehrfach auf ein im Außenbereich aufgestelltes Verkaufsschild. Hierbei brach er sich die Hand. Der Kläger war in der Folge vom 09. August 2012 bis zum 19. September 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei dem Verkaufsschild handelt es sich um ein Hohlkammer-Kunststoffschild, welches auf Holzquerstreben montiert und auf einem ca. 6-7 cm breiten Kantholz befestigt ist. Dieses Kantholz steckt in einem Florwallsteinring, der mit Beton aufgefüllt ist. Der Kläger hat ein Stück eines solchen Verkaufsschilds zur Akte gereicht. Hierauf wird Bezug genommen. Mit seiner am 04. Februar 2013 beim Arbeitsgericht Offenbach am Main eingegangenen, der Beklagten am 09. Februar 2013 zugestellten Klage vom 25. Januar 2013 begehrt der Kläger die Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 09. August 2012 bis 19. September 2012 in unstreitiger Höhe von EUR 2.662,52 brutto. Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet. Er habe sich in einer Ausnahmesituation befunden, weil er sich durch die Anordnung, das Plexiglas zu entfernen, schikaniert gefühlt habe. Er habe nicht damit gerechnet, dass er sich an dem Verkaufsschild verletzen könne. Der Kläger beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, EUR 2.662,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Oktober 2012 an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit zumindest durch ein grob fahrlässiges Verhalten selbst herbeigeführt habe. Denn wer mit voller Wucht mit der Hand auf ein Verkaufsschild aus Kunststoff schlagen würde, müsse damit rechnen, dass er sich hierbei verletzen würde. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17. April 2013 Bezug genommen.