Urteil
3 Ca 334/15
ARBG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine konfessionell verbundene Einrichtung darf die Einstellung nicht allein von Taufe oder Konfessionszugehörigkeit abhängig machen, wenn sie in der Stellenausschreibung lediglich eine positive Einstellung zu den Grundlagen/Zielen verlangt.
• Bei Bewerberauswahlverfahren gilt § 6 AGG; begründete Indizien für religionsbedingte Benachteiligung begründen eine Umkehr der Beweislast nach § 22 AGG.
• Kirchliche Selbstbestimmungsrechte rechtfertigen nicht jede Abweichung von eigenen, selbst gesetzten Anforderungen; staatliche Gerichte können einen Missbrauch dieser Anforderungen prüfen.
• Entschädigung und Schadenersatz nach § 15 AGG sind zu gewähren, wenn die Bewerberin nachweislich nur wegen ihrer Religionslosigkeit nicht eingestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Stellenausschreibung für konfessionell gebundene Träger: Ablehnung wegen Religionslosigkeit unzulässig • Eine konfessionell verbundene Einrichtung darf die Einstellung nicht allein von Taufe oder Konfessionszugehörigkeit abhängig machen, wenn sie in der Stellenausschreibung lediglich eine positive Einstellung zu den Grundlagen/Zielen verlangt. • Bei Bewerberauswahlverfahren gilt § 6 AGG; begründete Indizien für religionsbedingte Benachteiligung begründen eine Umkehr der Beweislast nach § 22 AGG. • Kirchliche Selbstbestimmungsrechte rechtfertigen nicht jede Abweichung von eigenen, selbst gesetzten Anforderungen; staatliche Gerichte können einen Missbrauch dieser Anforderungen prüfen. • Entschädigung und Schadenersatz nach § 15 AGG sind zu gewähren, wenn die Bewerberin nachweislich nur wegen ihrer Religionslosigkeit nicht eingestellt wurde. Die Klägerin bewarb sich im April 2015 auf eine bei einer katholisch verbundenen Stiftung ausgeschriebene Stelle als Personalsachbearbeiterin. Die Ausschreibung verlangte eine "positive Einstellung zu den Grundlagen/Zielen eines katholischen Trägers". Nach Vorstellungsgesprächen entschied die Beklagte sich für die Klägerin; in einem weiteren Gespräch wurde die Klägerin nach Konfession und Taufe gefragt. Auf die Auskunft, sie sei konfessionslos und nicht getauft, erklärte die Beklagte, ohne Konfessionszugehörigkeit könne kein Arbeitsverhältnis begründet werden, und lehnte die Einstellung ab. Die Klägerin klagte auf Schadenersatz wegen entgangenen Arbeitsentgelts und auf eine Entschädigung wegen religionsbedingter Benachteiligung gemäß AGG. • Anwendbare Normen: § 1, § 6, § 7, § 9, § 15 und § 22 AGG. Bei Bewerberauswahlverfahren gilt die Beweislastregelung des § 22 AGG; Indizien genügen zur Begründung einer Vermutung der Diskriminierung. • Die Kammer ging aufgrund des Ablaufs des Auswahlverfahrens davon aus, dass die Klägerin intern bereits als einzustellende Bewerberin vorgesehen war; die anschließende Nichtübernahme hing allein mit ihrer Religionslosigkeit bzw. Nichttaufe zusammen, sodass der Kausalitäts- und Vermutungsmaßstab des § 22 AGG erfüllt ist. • § 9 AGG erlaubt Ausnahmen für Religionsgemeinschaften, wenn die Religionszugehörigkeit nach Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes sieht jedoch für verkündungsferne Tätigkeiten lediglich Loyalitätspflichten vor und verlangt nicht zwingend Taufe oder Konfessionszugehörigkeit; die Stellenausschreibung forderte ausdrücklich nur eine positive Einstellung. • Die Beklagte wich von ihren selbstgesetzten Vorgaben ab, indem sie die Einstellung allein an Konfessionszugehörigkeit/Taufe knüpfte, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre positive Einstellung darzulegen; damit lag ein willkürlicher Eingriff in die selbst gesetzten Maßstäbe und ein missbräuchliches Verhalten vor, das staatlicher Kontrolle zugänglich ist. • Schadensermittlung: Der materielle Schaden besteht im entgangenen Arbeitsentgelt ab geplantem Arbeitsbeginn bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung. Die Klägerin war nachweislich die vorgesehene Einstellung und wäre ohne das diskriminierende Merkmal eingestellt worden; deshalb steht ihr Ersatz des geltend gemachten Schadens zu. • Verschulden: Die Beklagte handelte schuldhaft, weil sie höhere Anforderungen stellte als in eigener Grundordnung und Stellenausschreibung vorgesehen und dadurch die Klägerin in ihren Rechten verletzte. • Angemessene Entschädigung: Wegen der schwerwiegenden Benachteiligung hielt das Gericht eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsverdiensten für geboten; dies berücksichtigt Sanktions- und Präventionszwecke. Die Klage war erfolgreich. Die Beklagte hat an die Klägerin 3.856,67 € Schadenersatz sowie 3.900,00 € Entschädigung zuzüglich Zinsen seit 24.08.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Ablehnung der Einstellung allein wegen Religionslosigkeit/Taufe unzulässig war, da die Stellenausschreibung lediglich eine positive Einstellung zu den Grundlagen eines katholischen Trägers verlangte und die Beklagte sich nicht an ihre eigenen, geringeren Anforderungen gehalten hat. Das Gericht hat damit sowohl den materiellen Schaden als auch eine angemessene Präventions- und Sanktionsentschädigung zugesprochen.