Urteil
7 Ca 2/24
ArbG Oldenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGOLD:2024:0424.7Ca2.24.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Arbeitgeber ist derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person iSv § 5 ArbGG beschäftigt ( BAG 01.08.2017, 9 AZB 45/17 ). 2. Beim Arbeitgebermodell im persönlichen Budget obliegt es den Pflegebedürftigen in ihrer Funktion als Arbeitgeber der von ihnen beschäftigten Pflegekräfte nicht nur, die Pflegepersonen eigenverantwortlich auszuwählen, sondern auch, sie in ihre Tätigkeit einzuweisen und ihre Arbeit im Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen zu organisieren, sowie für ihre Entlohnung einzustehen ( LAG Rheinland-Pfalz 22.09.2015, 6 Sa 169/15 unter Verweis auf BSG 28.02.2013, B 8 SO 1-12 R ). 3. Ausnahmsweise kann ein Sachwalter persönlich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch genommen werden, wenn er die Verhandlungen oder den Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse herbeigeführt oder dadurch, dass er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat ( BAG 20.03.2014, 8 AZR 45/13 ). 4. Maßgeblich ist allein, ob der Betreuer durch ein Verhalten auf die Entscheidung des Vertragspartners Einfluss genommen hat und zwar so, dass eine gegenüber über das allgemeine Vertrauen hinaus zusätzliche, vom Betreuer persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts geboten wurde.
Entscheidungsgründe
1. Arbeitgeber ist derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person iSv § 5 ArbGG beschäftigt ( BAG 01.08.2017, 9 AZB 45/17 ). 2. Beim Arbeitgebermodell im persönlichen Budget obliegt es den Pflegebedürftigen in ihrer Funktion als Arbeitgeber der von ihnen beschäftigten Pflegekräfte nicht nur, die Pflegepersonen eigenverantwortlich auszuwählen, sondern auch, sie in ihre Tätigkeit einzuweisen und ihre Arbeit im Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen zu organisieren, sowie für ihre Entlohnung einzustehen ( LAG Rheinland-Pfalz 22.09.2015, 6 Sa 169/15 unter Verweis auf BSG 28.02.2013, B 8 SO 1-12 R ). 3. Ausnahmsweise kann ein Sachwalter persönlich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch genommen werden, wenn er die Verhandlungen oder den Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse herbeigeführt oder dadurch, dass er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat ( BAG 20.03.2014, 8 AZR 45/13 ). 4. Maßgeblich ist allein, ob der Betreuer durch ein Verhalten auf die Entscheidung des Vertragspartners Einfluss genommen hat und zwar so, dass eine gegenüber über das allgemeine Vertrauen hinaus zusätzliche, vom Betreuer persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts geboten wurde.