Urteil
7 Ca 167/23
ArbG Oldenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGOLD:2024:0529.7Ca167.23.00
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Leitsätze
1. Ist die Vollstreckung im laufenden Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage beendet worden, kann der Schuldner im Wege der so genannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage seine Klage auf die (Rück-)Erstattung dessen richten, was der Gläubiger aufgrund seiner unzulässigen Zwangsvollstreckung erlangt hat (vgl. BGH 25.02.1988, III ZR 272/85 ). 2. Der Erfolg eines nach Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge hängt davon ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre. 3. § 767 Abs. 2 ZPO verwehrt es dem Kläger, die Vollstreckung des durch Urteil festgestellten Anspruchs mit Einwendungen zu bekämpfen, deren tatsächliche Grundlagen zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung in dem zum Titel führenden Vorprozess bereits vorlagen. Dadurch soll die materielle Rechtskraft der Entscheidung abgesichert werden ( BGH 08.05.2014, IX ZR 118/12 ).
Entscheidungsgründe
1. Ist die Vollstreckung im laufenden Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage beendet worden, kann der Schuldner im Wege der so genannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage seine Klage auf die (Rück-)Erstattung dessen richten, was der Gläubiger aufgrund seiner unzulässigen Zwangsvollstreckung erlangt hat (vgl. BGH 25.02.1988, III ZR 272/85 ). 2. Der Erfolg eines nach Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge hängt davon ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre. 3. § 767 Abs. 2 ZPO verwehrt es dem Kläger, die Vollstreckung des durch Urteil festgestellten Anspruchs mit Einwendungen zu bekämpfen, deren tatsächliche Grundlagen zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung in dem zum Titel führenden Vorprozess bereits vorlagen. Dadurch soll die materielle Rechtskraft der Entscheidung abgesichert werden ( BGH 08.05.2014, IX ZR 118/12 ).