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Urteil

4 Ca 16/24

ArbG Oldenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOLD:2024:0722.4Ca16.24.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Streichung einer Vertriebsebene müssen keine freien zu besetzenden Arbeitsplätze mit höheren Anforderungen und höheren Vergütungen zur Vermeidung einer Beendigungskündigung angeboten werden. Aus der Streichung einer Beschäftigungsebene kann kein Anspruch auf Beförderung durch Angebot freier höherwertiger Stellen abgeleitet werden. 2. Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zeitperiode Ziele zu vereinbaren, deren Erreichung eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Abschluss der einschlägigen Zeitperiode einen Anspruch auf Schadensersatz aus (im Anschluss an BAG vom 17. Dezember 2020 8 AZR 149/20 ).
Entscheidungsgründe
1. Im Rahmen der Streichung einer Vertriebsebene müssen keine freien zu besetzenden Arbeitsplätze mit höheren Anforderungen und höheren Vergütungen zur Vermeidung einer Beendigungskündigung angeboten werden. Aus der Streichung einer Beschäftigungsebene kann kein Anspruch auf Beförderung durch Angebot freier höherwertiger Stellen abgeleitet werden. 2. Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zeitperiode Ziele zu vereinbaren, deren Erreichung eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Abschluss der einschlägigen Zeitperiode einen Anspruch auf Schadensersatz aus (im Anschluss an BAG vom 17. Dezember 2020 8 AZR 149/20 ).