Urteil
1 Ca 555/06
ARBG PADERBORN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Arbeitsunfall kann der Verantwortliche für mangelnde Baustellensicherung aus unerlaubter Handlung nach §§ 823, 847 BGB Schmerzensgeld schulden.
• Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften konkretisieren Verkehrssicherungspflichten und dienen als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten.
• Ein Haftungsausschluss nach §§ 104–106 SGB VII kommt nur bei Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte bzw. Gefahrengemeinschaft in Betracht; das bloße Nebeneinanderarbeiten mehrerer Unternehmen genügt nicht.
• Der Generalunternehmer haftet nach § 831 BGB für Verrichtungsgehilfen, wenn er den Entlastungsbeweis nicht führt; daneben kommt eigenständiges Organisationsverschulden in Betracht.
• Schmerzensgeldhöhe bemisst sich an Schwere der Verletzungen, Lebensfolgen und Alter des Geschädigten; bei schwerer Querschnittslähmung kann ein hoher Betrag angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen unterlassener Baustellensicherung; 250.000 € Schmerzensgeld • Bei einem Arbeitsunfall kann der Verantwortliche für mangelnde Baustellensicherung aus unerlaubter Handlung nach §§ 823, 847 BGB Schmerzensgeld schulden. • Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften konkretisieren Verkehrssicherungspflichten und dienen als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten. • Ein Haftungsausschluss nach §§ 104–106 SGB VII kommt nur bei Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte bzw. Gefahrengemeinschaft in Betracht; das bloße Nebeneinanderarbeiten mehrerer Unternehmen genügt nicht. • Der Generalunternehmer haftet nach § 831 BGB für Verrichtungsgehilfen, wenn er den Entlastungsbeweis nicht führt; daneben kommt eigenständiges Organisationsverschulden in Betracht. • Schmerzensgeldhöhe bemisst sich an Schwere der Verletzungen, Lebensfolgen und Alter des Geschädigten; bei schwerer Querschnittslähmung kann ein hoher Betrag angemessen sein. Auf einer Baustelle einer britischen Kaserne verlegte der Kläger am 21.11.2002 zusammen mit einem Kollegen Leimbinderplatten auf dem Dach. Die Zimmermannsarbeiten führten die Beklagten aus; der Beklagte zu 1) war vor Ort als verantwortlicher Zimmermannsmeister. In dem Bereich, an dem der Kläger arbeitete, bestand außerhalb eines ummauerten Trakts eine Absturzhöhe von etwa 5,50 m; Sicherungsmaßnahmen waren nicht ausreichend vorhanden. Beim Heranziehen einer Platte stürzte der Kläger von der Mauer auf den Boden und erlitt schwere Verletzungen mit bleibender Querschnittslähmung und Hirnschäden. Der Kläger machte Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend; die Arbeitsgerichtsbarkeit wurde für zuständig erklärt. Das Gericht hat Beweis erhoben und die Positionen der Parteien abgewogen. • Zulässigkeit: Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts eröffnet den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg; subjektive und objektive Klagehäufung sind gegeben. • Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht: Die Beklagte zu 2) hatte Verantwortung für die Zimmermannsarbeiten und übertrug die Sicherungspflicht auf den Beklagten zu 1); Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere §12 BGV C22) konkretisieren die Pflicht, bei Absturzhöhen ab bestimmter Grenze kollektive Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. • Pflichtverletzung: Für die Unfallstelle mit 5,50 m Absturzhöhe waren zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (z. B. Fangnetz, Schutzgeländer/umgebautes Rollgerüst) erforderlich und zweckmäßig; das bloße Verweisen auf sitzende Arbeitsweise oder verspätete Umrüstung reichte nicht aus. • Verschulden: Der Beklagte zu 1) handelte mindestens fahrlässig und nach den Umständen grob fahrlässig, weil er erforderliche Sicherungsmaßnahmen nicht angeordnet, überwacht oder kontrolliert hat; Vorsatz lag nicht vor. • Ausschluss nach SGB VII: Ein Haftungsausschluss nach §§ 104–106 SGB VII scheidet aus, weil keine gemeinsame Betriebsstätte bzw. wechselseitige Gefahrengemeinschaft zum Unfallzeitpunkt vorlag. • Haftung der Beklagten zu 2): Die Beklagte zu 2) haftet sowohl als Inhaberin der Organisationsverantwortung (eigenes Organisationsverschulden) als auch nach § 831 BGB für den Verrichtungsgehilfen Beklagten zu 1), da der Entlastungsbeweis nicht geführt wurde. • Schmerzensgeldbemessung: Unter Berücksichtigung der querschnittsgelähmten Dauerfolgen, des Schädelhirntraumas, der Rehabilitationsbedürftigkeit, des Alters und der Lebensqualität wurde ein Schmerzensgeld von 250.000 € für angemessen erachtet. • Mitverschulden/Verjährung: Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB wurde nach Beweisaufnahme verneint; der Anspruch war nicht verjährt. • Kosten und Nebenfragen: Die außergerichtlichen Anwaltskosten konnten im arbeitsgerichtlichen Erstverfahren nicht ersetzt werden (§12a ArbGG); Feststellungsantrag für künftige Schäden war begründet. Die Klage wurde im Wesentlichen stattgegeben: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 250.000 € Schmerzensgeld für den Zeitraum 21.11.2002–31.10.2005 nebst Zinsen zu zahlen und es wurde festgestellt, dass sie für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall (soweit diese nach 31.10.2005 entstehen und nicht auf Dritte übergehen) haften. Die Beklagten haften wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten und wegen Organisationsverschuldens; ein Haftungsausschluss nach §§ 104–106 SGB VII greift nicht. Die Klage war insoweit begründet, der Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wurde jedoch abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.