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Urteil

2 Ca 1808/08

Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGPB:2009:0408.2CA1808.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand : Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des TVöD-VKA auf ihr Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist seit dem 01.10.1991 als Altenpfleger in der Krankenpflege im Klinikbetrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Bis zum 31.12.1984 befand sich der Klinikbetrieb in der Rechtsträgerschaft der W1-Klinik GmbH, welche seit 1978 tarifgebundenes Vollmitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) war. Ab dem 01.01.1985 fiel der Klinikbetrieb in die Rechtsträgerschaft der Stiftung W1-Klinik, welche ebenfalls Vollmitglied im KAV war. Aufgrund Kaufvertrags sollte der Klinikbetrieb mit Wirkung zum 05.09.2002 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergehen. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 09.10.2000 gegründet und am 18.02.2004 in das Handelsregister eingetragen. Sie war und ist kein tarifgebundenes Vollmitglied im KAV. Unter § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags des Klägers mit der Stiftung W1-Klinik (Bl. 4 ff. d.A.) vom 06.11.1991 heißt es: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Am 29.03.2004 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich, welcher in § 1 unter anderem folgende Regelung beinhaltet: 4. Verzicht auf 5 % des Bruttoentgelts beginnend ab Abrechnungsmonat April 2004. In einzelvertraglicher Umsetzung der Regelungen des Interessenausgleichs schlossen die Parteien des hiesigen Rechtsstreits am 31.03.2004 eine Änderungsvereinbarung, welche unter anderem folgende Regelung enthält: § 1 Das Bruttoentgelt des Mitarbeiters wird mit Wirkung ab dem 01.04.2004 auf 2.529,59 € monatlich festgesetzt. Seit April 2004 gab die Beklagte keine tariflichen Lohnerhöhungen mehr an ihre Beschäftigten weiter. Der Kläger meint, der TVöD-VKA fände auf sein Arbeitsverhältnis kraft endlos dynamischer Bezugnahme Anwendung. Die Änderungsvereinbarung vom 31.03.2004 berechtigte die Beklagte lediglich dazu, ihm eine Vergütung in Höhe von 5 % unter dem jeweils aktuellen Tariflohn zu gewähren. Dass auch die Beklagte von einer endlos dynamischen Fortgeltung des BAT bzw. seiner Nachfolgetarifverträge ausgehe, zeige sich schon daran, dass sie in Parallelverfahren über eine Jahressonderzuwendung – als solches unstreitig – auf tarifliche Änderungen aus dem Jahre 2004 Bezug genommen habe. Im Übrigen sei der BAT/BMT-G zum 01.01.1983 in dem Klinikbetrieb eingeführt worden, um die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten zu gewährleisten. Der Anschluss an die Zusatzversorgungskassen setze satzungsrechtlich indes die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers voraus. Schließlich sei anlässlich des Betriebsübergangs auf die Beklagte auch keine Unterrichtung über einen möglichen Wegfall der Tarifbindung erfolgt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst/Gemeinden (TVöD/Gemeinde) anzuwenden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Da es sich um eine Regelung aus der Zeit vor dem 01.01.2002 handele, sei die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags mit der vormals ständigen Rechtsprechung des BAG als so genannte Gleichstellungsabrede mit der Folge auszulegen, dass Tarifänderungen aus der Zeit nach dem Betriebsübergang auf eine nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin nicht umzusetzen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist jedenfalls unbegründet. I. Die Zulässigkeit der Klage bedarf keiner abschließenden Entscheidung. 1. Die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO sein, obwohl es sich dabei nicht um das Rechtsverhältnis der Parteien insgesamt, sondern nur um einen Teil dieses Rechtsverhältnisses handelt (BAG v. 26.07.2001 – 8 AZR 759/00, BB 2002, 49; v. 17.10.2001 – 4 AZR 641/00, ZTR 2002, 377). 2. Das weiterhin erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO kann im Streitfalle offen bleiben, da es als Unterfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses abweichend vom grundsätzlichen prozessualen Vorrang der Zulässigkeitsfeststellung nur Voraussetzung einer stattgebenden Entscheidung ist. II. Die Klage ist unbegründet. Der TVöD-VKA findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. 1. Unstreitig findet der TVöD-VKA nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Beklagte ist kein tarifgebundenes Vollmitglied im KAV. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er Mitglied einer tarifschließenden Gewerkschaft (ver.di, GEW, GdP oder dbb-tarifunion) sei. 2. Der TVöD-VKA findet auch nicht kraft so genannter Transformation i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. a) Zum einen bestand schon vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte keine beiderseitige Tarifbindung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG. Zwar war die arbeitsvertragsschließende und zuvor den Klinikbetrieb tragende Stiftung W1-Klinik tarifgebundenes Vollmitglied im KAV. Jedoch findet sich kein Vortrag des Klägers zu seiner (vormaligen) Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft (ÖTV). Zum anderen würde selbst bei unterstellter vormaliger beiderseitiger Tarifgebundenheit i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG die Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB dazu führen, dass die tariflich geregelten Inhaltsnormen im Arbeitsvertrag nur noch statisch auf dem Stand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die nicht tarifgebundene Beklagte – also weit vor Inkrafttreten des TVöD-VKA am 01.10.2005 – fortgelten würden. Der BAT wäre jedenfalls in der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Fassung "eingefroren" worden (vgl. BAG v. 19.09.2007 – 4 AZR 711/06, NZA 2008, 241, LAG Schleswig-Holstein v. 17.07.2008 – 3 Sa 159/08, Juris m.w.N.). b) An der Nichtanwendbarkeit des TVöD-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft Transformation im Sinne des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte erst am 18.02.2004 in das Handelsregister eingetragen wurde. Zum einen wurde der notarielle Gesellschaftsvertrag (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG) bereits am 09.10.2000 geschlossen, so dass der unstreitige Betriebsübergang durch Übernahme des Klinikbetriebs aufgrund Kaufvertrags bereits am 05.09.2002 zunächst auf die Vor-GmbH erfolgte, welche mit der späteren Eintragung in das Handelsregister nahtlos in die heutige GmbH übergangen ist. Zum anderen wäre selbst ein Betriebsübergang auf die Beklagte erst mit Eintragung in das Handelsregister am 18.02.2004 noch weit vor Inkrafttreten des TVöD-VKA zum 01.10.2005 erfolgt, so dass die tariflichen Regelungen jedenfalls noch zu Zeiten des BAT "eingefroren" worden wären. c) An der Nichtanwendbarkeit des TVöD-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft Transformation im Sinne des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB ändert auch die Annahme einer – zumal viel späteren – bloßen Tarifsukzession vom BAT auf den TVöD-VKA nichts (vgl. dazu LAG Hamm v. 03.05.2007 – 11 Sa 2041/06, Juris; ArbG Bielefeld v. 09.10.2007 – 3 Ca 2008/07, Juris; ArbG Stuttgart v. 17.09.2008 – 20 Ca 514/08, Juris). Denn selbst wenn man von einer bloßen Namensänderung (von BAT in TVöD-VKA) ausgehen wollte, läge doch eine neue – umstrukturierte – Fassung desselben Tarifvertrags vor. So könnte / würde auch der BAT in einer Fassung vom 01.10.2005 oder später keine Anwendung finden, sondern verbliebe es bei einem "Einfrieren" mit Stand 05.09.2002. 3. Entgegen der Ansicht des Klägers findet der TVöD-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht über § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kraft endlos dynamischer Inbezugnahme bzw. unbedingter zeitdynamischer Verweisung (vgl. zu den Begrifflichkeiten BAG v. 18.04.2007 – 4 AZR 652/05, NZA 2007, 965), mithin auch nicht kraft – nicht lediglich durch Transformation gewonnenen sondern gleichsam "ursprünglichen" – Vertragsrechts Anwendung. Zwar greift § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB richtigerweise neben § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 17.07.2008 – 3 Sa 159/08, Juris). Auch wäre selbst für den Fall, dass der Kläger bei Arbeitsvertragsschluss tarifgebunden i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG gewesen wäre, von einer nicht bloß deklaratorischen sondern konstitutiven Bezugnahme des BAT auszugehen. Die konstitutive Wirkung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ist auch in Fällen anfänglich beiderseitiger Tarifbindung gewollt, da bei Vertragsschluss im Regelfall weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer um die Tarifbindung der jeweils anderen weiß. Um sicherzugehen, dass die Tarifverträge auch tatsächlich Anwendung finden, müssen die Arbeitsvertragsparteien von einer konstitutiven Regelung ausgehen (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 17.07.2008 – 3 Sa 159/08, Juris; Erfurter Kommentar/ Franzen , 9. Aufl. [2009], § 3 TVG, Rn. 33 m.w.N.). Jedoch ergibt die Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags nach der früheren ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. noch v. 01.12.2004 – 4 AZR 50/04, NZA 2005, 478), dass es sich um eine so genannte Gleichstellungsabrede mit der Folge handelt, dass tarifliche Veränderungen (darunter auch die "Überleitung" vom BAT in den TVöD-VKA) ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die unstreitig nicht tarifgebundene Beklagte nicht mehr weiterzugeben waren. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob nach der neueren Rechtsprechung des BAG (v. 18.04.2007 – 4 AZR 652/05, NZA 2007, 965), der bloße Zusatz "in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung" (≠ "in der jeweils geltenden Fassung" , wie der Kläger meint) ausreichen würde, um den Gleichstellungszweck einer Bezugnahmeklausel hinreichend kenntlich zu machen. Denn jedenfalls ist die Bezugnahmeklausel vor dem 01.01.2002 mit der Folge vereinbart worden, dass sie aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin als Gleichstellungsabrede im Sinne der vormaligen ständigen Rechtsprechung des BAG auszulegen ist (ausführlich zur Frage des Vertrauensschutzes: BAG v. 18.04.2007 – 4 AZR 652/05, NZA 2007, 965). Soweit an dieser Rechtsprechung des BAG im Schrifttum – teils heftige – Kritik geübt worden ist, so nur dahin, dass ein Vertrauensschutz sogar noch großzügiger hätte gewährt werden müssen. 4. Ein Nichtabreißen der Dynamik und damit die (mögliche) Anwendbarkeit des TVöD-VKA folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte sich in anderen Verfahren hinsichtlich der Jahressonderzahlung auf eine Tarifänderung aus dem Jahre 2004 berufen hat. Zum einen handelt es sich dabei um eine Tarifänderung aus der Zeit noch vor Überleitung vom BAT in den TVöD-VKA zum 01.10.2005. Zum anderen und vor allem kann zwar bei der Auslegung eines Vertrages – so auch bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel – das nachträgliche Verhalten der Parteien berücksichtigt werden. Jedoch bedeutet dies nur, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können. Davon zu unterscheiden ist der objektive Erklärungswert einer Willenserklärung. Der sich aus dem Erklärungswert erschließende – notfalls durch Auslegung zu ermittelnde – Sinn aber ist unabhängig von späteren Ereignissen. Denn eine Willenserklärung kann nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird, den einen und später einen anderen Sinn haben. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann mithin nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste (BGH v. 24.06.1988 – V ZR 49/87, NJW 1988, 2878). Insofern bleibt es nach der im Wege des Vertrauensschutzes maßgeblichen vormals ständigen Rechtsprechung des BAG dabei, dass die streitgegenständliche Bezugnahmeklausel im maßgeblichen Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses – zumal nicht zwischen dem Kläger und der hiesigen Beklagten – aus dem objektiven Empfängerhorizont des Klägers als bloße Gleichstellungsabrede verstanden werden musste. An diesem Auslegungsergebnis vermag ein Jahre später entbrannter Streit der heutigen Arbeitsvertragsparteien um die bei der Bemessung einer Jahressonderzahlung zugrundezulegenden tariflichen Vorgaben nichts (mehr) zu ändern, wobei offen bleiben kann, ob die Beklagte – was zweifelhaft erscheint – mit ihrer Argumentation in den Parallelverfahren überhaupt hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die streitgegenständliche Bezugnahmeklausel (nunmehr doch) als endlos dynamische Regelung verstehen möchte. Schließlich genügt die Argumentation der Beklagte in den Parallelverfahren über die Jahressonderzahlung nicht für eine Selbstwiderspruch i.S.d. § 242 BGB und ist sie – sofern es sich dabei überhaupt um eine Rechtsausübung handelt – nicht geeignet, der Beklagten die Berufung auf das Abreißen der Dynamik zu versagen und damit die (mögliche) Anwendbarkeit des TVöD-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zu begründen. Vielmehr gilt, dass die Rechtsordnung widersprüchliches Verhaltens grundsätzlich erlaubt und Parteien ihre Rechtsansichten ändern dürfen. Rechtsmissbräuchlich ist ein Verhalten nach ständiger Rechtsprechung des BGH (v. 05.06.1997 – X ZR 73/95, NJW 1997, 337; v. 17.02.2005 – III ZR 172/04, NJW 2005, 1354 m.w.N.) erst dann, wenn – wofür vorliegend nichts ersichtlich ist – dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere, besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. 5. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht mit Blick auf die für die Arbeitnehmer der Beklagten bestehende betriebliche Altersversorgung. Zum einen hat der Kläger die betreffenden satzungsrechtlichen Voraussetzungen nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt. Zum anderen wäre die Beklagte selbst bei arbeitsvertraglicher Inbezugnahme des TVöD-VKA weiterhin nicht tarifgebunden i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG. Einen Wechsel zu einer tarifgebundenen Vollmitgliedschaft im KAV kann der Kläger schon mit Blick auf die negative Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 GG nicht erzwingen. Im Übrigen findet entgegen der Ansicht des Klägers sehr wohl weiterhin der BAT Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien – allerdings eingefroren auf Stand 05.09.2002. 6. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht mit Blick auf eine etwaig fehlerhafte Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB. Mögliche Folge einer fehlerhaften Unterrichtung über den Wegfall der Tarifbindung wäre zum einen, dass der Kläger – in den Grenzen der Verwirkung – dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses weiterhin nach § 613a Abs. 6 BGB mit der Folge widersprechen könnte, dass zwischen den Parteien überhaupt keine Arbeitsverhältnis (mehr) bestünde, auf welches der TVöD-VKA Anwendung finden könnte. Zum anderen ist es zwar so, dass ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 311 Abs. 2, 280 ff. BGB bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung richtigerweise auch gegen den Erwerber bestehen kann (vgl. Gaul/Otto , DB 2002, 634 [639 ff.]). Allerdings fehlt im Streitfalle für einen solchen Schadensersatzanspruch (auf – über den ursprünglichen Zustand hinausgehende! – endlos dynamische Inbezugnahme des BAT und seiner Nachfolger im Wege der Naturalrestitution? auf Herstellung der tarifgebundenen Vollmitgliedschaft der Beklagten [= der nunmehrigen Arbeitgeberin] im KAV im Wege der Naturalrestitution?) die haftungsausfüllende Kausalität. Denn auch bei ordnungsgemäßer Unterrichtung wären die dem Kläger aus der fehlenden Tarifgebundenheit der Beklagten i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG entstandenen Nachteile ebenso erwachsen wie er das Abreißen der Dynamik auch dann nicht hätte verhindern können, wenn zwar kein Betriebsübergang auf die Beklagte erfolgt, die Stiftung W1-Klinik jedoch aus dem KAV ausgetreten wäre. 7. Bleibt es mithin dabei, dass die Dynamik mit dem 05.09.2002 abgerissen ist, kann offen bleiben, welcher BAT-Nachfolger (TVöD-Bund, TV-L, TVöD-VKA, TVöD-K) nunmehr auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden würde. Nur ergänzend sei insofern angemerkt, dass dies bei nach vorrangiger Vertragsauslegung verbleibenden Zweifeln der sachnäheste zum Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers sein dürfte (vgl. ArbG Stuttgart v. 17.09.2008 – 20 Ca 514/08, Juris) und im Streitfalle einiges dafür spricht, dass dies angesichts eines Klinikbetriebs nicht der TVöD-VKA sondern der TVöD-K (Spartentarifvertrag Krankenhäuser) wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde mit dem Auffangstreitwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bewertet.