Urteil
4 Ca 924/10
ARBG PADERBORN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entgeltansprüche für die Freistellungsphase eines Altersteilzeit-Blockmodells sind insoweit Insolvenzforderungen, als die zugrundeliegende Arbeitsleistung vor Insolvenzeröffnung erbracht wurde.
• Zur Wirksamkeit einer Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung ist die Anzeige beim Versicherer erforderlich; fehlt der Zugang vor Wegfall der Verfügungsbefugnis des Verpfänders, entsteht kein Pfandrecht.
• Standardisierte Informationsschreiben der Versicherung zur Überschussbeteiligung begründen ohne weitere Anhaltspunkte kein Vertrauenstatbestand im Sinne eines Ersatzanspruchs gegen den Versicherer.
• Ansprüche aus § 8a ATG bzw. aus vertraglicher Insolvenzsicherung sind regelmäßig Insolvenzforderungen, wenn sie vor Insolvenzeröffnung fällig geworden sind.
• Eine vorbehaltlose Teilzahlung des Insolvenzverwalters begründet nicht zwingend ein Anerkenntnis, dass es sich um Masseverbindlichkeiten handelt.
Entscheidungsgründe
Altersteilzeit: Entgeltansprüche während Freistellung grundsätzlich Insolvenzforderungen; Verpfändung ohne rechtzeitige Anzeige unwirksam • Entgeltansprüche für die Freistellungsphase eines Altersteilzeit-Blockmodells sind insoweit Insolvenzforderungen, als die zugrundeliegende Arbeitsleistung vor Insolvenzeröffnung erbracht wurde. • Zur Wirksamkeit einer Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung ist die Anzeige beim Versicherer erforderlich; fehlt der Zugang vor Wegfall der Verfügungsbefugnis des Verpfänders, entsteht kein Pfandrecht. • Standardisierte Informationsschreiben der Versicherung zur Überschussbeteiligung begründen ohne weitere Anhaltspunkte kein Vertrauenstatbestand im Sinne eines Ersatzanspruchs gegen den Versicherer. • Ansprüche aus § 8a ATG bzw. aus vertraglicher Insolvenzsicherung sind regelmäßig Insolvenzforderungen, wenn sie vor Insolvenzeröffnung fällig geworden sind. • Eine vorbehaltlose Teilzahlung des Insolvenzverwalters begründet nicht zwingend ein Anerkenntnis, dass es sich um Masseverbindlichkeiten handelt. Der Kläger war seit 1977 bei der J2 K1 GmbH & Co. KG beschäftigt und schloss mit dem Arbeitgeber zum 29.05.2007 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell. Der Arbeitgeber richtete zur Insolvenzsicherung eine Rückdeckungsversicherung bei der Beklagten zu 2) ein und begründete zudem eine Direktversicherung bei der B1 Versicherung. Im Februar/März 2009 sollen Arbeitgeber und Kläger eine Verpfändungsvereinbarung geschlossen und eine Verpfändungsanzeige an die Beklagte zu 2) gesandt worden sein; streitig ist der Zugang. Das Insolvenzverfahren wurde im Frühjahr 2010 eröffnet; der vorläufige Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis, zahlte teilweise Beiträge und entgegnete die Anmeldung des Klägers als Insolvenzforderungen. Der Kläger verlangt Feststellungen zur Fortgeltung des Arbeitsverhältnisses, zur Weiterführung der Direktversicherung, zur Übertragung oder Auszahlung der Rückdeckungsversicherung und zur Eintragung einer Insolvenzforderung aus der Altersteilzeitvergütung; hilfsweise Schadensersatz gegen die Versicherung. • Abgrenzung Masse- und Insolvenzforderung: Nach § 108 InsO bestimmen Zeitpunkt und Objekt der Arbeitsleistung die Einordnung. Leistungen, die für bereits vor Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeit in der Freistellungsphase gezahlt werden, sind Insolvenzforderungen, soweit die Arbeit vor Eröffnung erbracht wurde. • Die Entgeltansprüche des Klägers für April bis Juli 2010 beruhen auf Arbeit, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (01.04.2010) erbracht wurde oder der Kläger faktisch in dieser Zeit keine Arbeit leistete; daher sind diese Forderungen Insolvenzforderungen und konnten nicht im Wege einer Feststellungsklage gegen die Masse geltend gemacht werden. • Feststellungsklagen zur Insolvenztabelle bedürfen einer vorherigen Anmeldung und Bestrittens der Forderung nach §§ 179,180 InsO; insoweit sind Anträge unzulässig, wenn diese Voraussetzungen fehlen. • Verpfändungserfordernis und Zugang: Gemäß § 1280 BGB wird eine Verpfändung erst durch Anzeige beim Schuldner wirksam. Die Verpfändungsanzeige ging nach dem glaubhaften Vortrag der Beklagten erst am 22.03.2010 ein, nachdem bereits der vorläufige Insolvenzverwalter bestellt war; daher fehlte zum Anzeigenzeitpunkt die alleinige Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers. • Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich: Weil die Anzeige nach Bestellung des vorläufigen Verwalters einging und dieser als "schwacher" Verwalter nach § 21 InsO verfügungsbeschränkt war, hätte dessen Zustimmung zur Verpfändung vorgelegen sein müssen; sie wurde verweigert, sodass kein Pfandrecht entstand. • Beweiswürdigung: Der Kläger konnte den behaupteten frühzeitigen Zugang der Verpfändungsanzeige nicht beweisen; Zeugenaussagen standen sich gegenüber, daher Beweislast zu Lasten des Klägers. • Kein Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu 2): Das informative Schreiben der Versicherung aus Mai 2009 war standardisiert und nicht geeignet, beim Versicherten schutzwürdiges Vertrauen zu begründen; die Versicherung hatte ihren Arbeitgeber mehrfach erinnert und damit ihre Pflichten erfüllt. • Teilzahlungen des Insolvenzverwalters stellen kein Anerkenntnis von Masseverbindlichkeiten dar; sie wurden vorbehaltlos geleistet und sind nicht als Rechtsentscheidung zu werten. • Konsequenz für die Forderungshöhe: Bei teilweiser Stattgabe der Feststellungsklage war die Forderung aus dem Altersteilzeitvertrag in Höhe von 186.548,04 € brutto feststellungsfähig, jedoch sind hiervon Zahlungen wie bereits geleistetes Arbeitslos-/Krankengeld und Teilzahlungen sowie zu erwartende Versicherungsleistungen abzuziehen; konkret wurde ein abschöpfbarer Nettobetrag ermittelt. Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Insolvenzverwalters aufgelöst wurde und sprach dem Kläger teilweise die Feststellung einer Insolvenzforderung aus der Altersteilzeitvergütung für April 2010 bis September 2013 in Höhe von 186.548,04 € brutto zu, abzüglich bereits gezahlter Beträge, Arbeitslos- und Krankengeld sowie zu erwartender Versicherungsleistungen, was netto zu einem abziehbaren Betrag von 49.802,32 € führte. Die Anträge des Klägers auf Feststellung von Masseverbindlichkeiten für April bis Juli 2010 und auf Weiterführung der Direktversicherung ohne vorherige Anmeldung zur Tabelle waren unzulässig. Ein Pfandrecht bzw. Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung entstand nicht, weil die Verpfändungsanzeige erst nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters einging und dessen Zustimmung fehlte; somit besteht gegen die Versicherung kein unmittelbarer Leistungs- oder Schadensersatzanspruch. Der Kläger obsiegte insoweit nur teilweise, während der Insolvenzverwalter und die Beklagte zu 2) überwiegend abgewiesen wurden; die Kostenentscheidung erfolgte anteilig zugunsten der Beklagten.