OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Ca 561/11

Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGPB:2011:1123.2CA561.11.00
6mal zitiert
19Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Für die Ausübung des pastoralen Berufes der Gemeindereferenten/innen ist eine kanonische Beauftragung durch den zuständigen (Erz-)Bischof erforderlich.

2. Der Entzug der kanonischen Beauftragung stellt eine innerkirchliche Maßnahme dar, die von den staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern allenfalls auf ihre Wirksamkeit, d. h. darauf hin überprüft werden kann, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 6 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

3. Der Entzug der kanonischen Beauftragung ist wegen der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung an sich geeignet, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Erzbistums mit Schreiben vom 02.12.2010, noch durch die weitere außerordentliche Kündigung des beklagten Erzbistums mit Schreiben vom 22.12.2010 beendet wurde, sondern bis zum 30.06.2011 fortbestanden hat.

Das beklagte Erzbistum wird verurteilt, an die Klägerin 1.323,46 € brutto abzüglich 2.694,15 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB seit dem 02.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 62% und das beklagte

Erzbistum 38% zu tragen.

Der Streitwert wird auf 37.641,52 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Ausübung des pastoralen Berufes der Gemeindereferenten/innen ist eine kanonische Beauftragung durch den zuständigen (Erz-)Bischof erforderlich. 2. Der Entzug der kanonischen Beauftragung stellt eine innerkirchliche Maßnahme dar, die von den staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern allenfalls auf ihre Wirksamkeit, d. h. darauf hin überprüft werden kann, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 6 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben. 3. Der Entzug der kanonischen Beauftragung ist wegen der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung an sich geeignet, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Erzbistums mit Schreiben vom 02.12.2010, noch durch die weitere außerordentliche Kündigung des beklagten Erzbistums mit Schreiben vom 22.12.2010 beendet wurde, sondern bis zum 30.06.2011 fortbestanden hat. Das beklagte Erzbistum wird verurteilt, an die Klägerin 1.323,46 € brutto abzüglich 2.694,15 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB seit dem 02.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 62% und das beklagte Erzbistum 38% zu tragen. Der Streitwert wird auf 37.641,52 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen und einer hilfsweise ordentlichen Kündigung. Des Weiteren streiten sie über Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die 1972 geborene Klägerin ist verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin war als Gemeindereferentin bei dem beklagten Erzbistum tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin war die Klägerin in der Seelsorge eingesetzt und unterstützte den Pfarrer bei seiner Verkündigungstätigkeit. Vor der Aufnahme der Beschäftigung als Gemeindereferentin absolvierte die Klägerin ein religionspädagogisches Studium. Darauf folgte die für die Tätigkeit als Gemeindereferentin erforderliche Ausbildungszeit als Gemeindeassistentin in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Januar 2000. Vor der Aufnahme der Tätigkeit als Gemeindeassistentin unterzeichnete die Klägerin unter dem 21. Januar 1998 hierzu eine Erklärung (Blatt 265 d. A.). Weitere Richtlinien für die Ausbildung und die Tätigkeit als Gemeindereferentin ergeben sich aus dem Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Q (Bl. 266 bis 272 d. A.). Seit dem 1. Februar 2000 ist die Klägerin als Gemeindereferentin bei dem beklagten Erzbistum tätig. Die Beschäftigung erfolgte auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. Januar 2000 (Bl. 11 bis 13 d. A.). Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages erfolgte die Einstellung der Klägerin als Gemeindereferentin ab dem 1. Februar 2000 auf unbestimmte Zeit. § 2 des Arbeitsvertrages nimmt die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen in Bezug. Im Rahmen einer liturgischen Feier wurde der Klägerin am 5. Februar 2000 die Beauftragung zum Dienst als Gemeindereferentin im Erzbistum Q erteilt und ihr zugleich die missio canonica verliehen. Hierüber erhielt die Klägerin vom Erzbischof in Q eine entsprechende Urkunde (Bl. 14 d. A.). Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 3.923,32 Euro und entspricht der Entgeltgruppe 10. Das Jahresgehalt der Klägerin liegt unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen bei insgesamt 50.218,50 Euro. Zuletzt war die Klägerin als Gemeindereferentin im Pastoralverbund Q Nord-Ost eingesetzt. In den Jahren 2008/2009 stritten die Parteien über das Bestehen einer Residenzpflicht der Klägerin. Das Arbeitsgericht Paderborn gab mit Urteil vom 16. Mai 2008 (Aktenzeichen 2 Ca 118/08) der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht Hamm änderte mit Urteil vom 13. August 2009 (Aktenzeichen 16 Sa 1045/08) das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und erkannte darauf, dass die Klägerin einer Residenzpflicht unterliegt. Die von der Klägerin beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen 3 AZN 824/09) blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 bewarb sich die Klägerin bei dem beklagten Erzbistum um eine innerbetriebliche Umsetzung in den Pastoralverbund T oder in den Pastoralverbund I. Die Klägerin wurde daraufhin zu einem Einsatzplanungsgespräch eingeladen. In diesem Gespräch wurde der Klägerin von dem beklagten Erzbistum eröffnet, dass ihr die kanonische Beauftragung entzogen werden solle. Hierzu hörte das beklagte Erzbistum die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 2010 (Bl. 15/16 d. A.) an. Die Klägerin nahm mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. März 2010 (Bl. 17 bis 19 d. A.) Stellung. Mit Dekret vom 16. März 2010 (Bl. 20 bis 23 d. A.) entzog das beklagte Erzbistum der Klägerin die kanonische Beauftragung als Gemeindereferentin. Gegen den Entzug legte die Klägerin durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2010 Beschwerde ein (Bl. 24 bis 26 d. A.). Die Beschwerde wurde vom Apostolischen Stuhl mit Dekret vom 16. Oktober 2010 (Bl. 27 d. A.) zurückgewiesen. Nachdem die Klägerin zunächst bis zum 1. März 2010 arbeitsunfähig war, wies ihr das beklagte Erzbistum eine geänderte Tätigkeit im audiovisuellen Archiv des Instituts für Religionspädagogik und Medienarbeit in Q (IRUM) zu. Die Klägerin war zunächst beurlaubt oder arbeitsunfähig erkrankt. Anschließend teilte sie dem beklagten Erzbistum mit, wegen der nicht vertragsgemäßen Beschäftigung ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung auszuüben. In diesem Zusammenhang fand am 26. Juli 2010 ein Gespräch der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten mit Herrn T1, dem Leiter der Hauptabteilung Personal und Verwaltung des Erzbistums Q, statt. Das beklagte Erzbistum teilte der Klägerin in diesem Gespräch mit, sie werde nicht mehr als Gemeindereferentin eingesetzt. Der Klägerin wurde angeboten, eine andere Tätigkeit auszuüben, nämlich die Erstellung einer Arbeitshilfe für den Unterricht in der Grundschule. Des Weiteren verhandelten die Parteien im Rahmen dieses Gespräches über die Modalitäten einer möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin lehnte die angebotene Beschäftigung ab und machte – wie angekündigt – von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Das beklagte Erzbistum stellte daraufhin die Zahlung des Arbeitsentgelts an die Klägerin für den Zeitraum ab dem 26. Juli 2010 ein. Die Klägerin erhob daraufhin Klage bei dem Arbeitsgericht Paderborn (Aktenzeichen 4 Ca 1468/10) und beanspruchte die Beschäftigung als Gemeindereferentin sowie die Zahlung der vertraglichen Vergütung für die Monate Juli, August und September 2010. Mit Urteil vom 3. November 2010 gab das Arbeitsgericht Paderborn der Klage im Hinblick auf den Beschäftigungsanspruch und die Vergütungsansprüche statt. Gegen das Urteil legten sowohl das beklagte Erzbistum als auch die Klägerin Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein (Aktenzeichen 18 Sa 2241/10). Mit Urteil vom 9. September 2011 hob das LAG Hamm das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010, welches der Klägerin am selben Tag zuging, sprach das beklagte Erzbistum gegenüber der Klägerin eine außerordentliche Änderungskündigung aus und bot ihr zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen ab dem 3. Dezember 2010 als Sekretärin mit einer Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 5, Stufe 5 KAVO an. Ein entsprechender Arbeitsvertrag (Bl. 28 bis 32 d. A.) fügte es der Kündigung bei. Das Kündigungsschreiben ist vom Leiter der Hauptabteilung Personal und Verwaltung Herrn T1 unterzeichnet. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2010 (Bl. 33/34 d. A.) wies die Klägerin die Kündigung mangels Vollmachtnachweises und Schriftform zurück. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 erklärte das beklagte Erzbistum gegenüber der Klägerin unter Beifügung eines entsprechenden Arbeitsvertrages erneut eine außerordentliche Änderungskündigung (Bl. 37 bis 46 d. A.), welche vom Generalvikar des beklagten Erzbistums unterzeichnet ist. Die Klägerin lehnte das Änderungsangebot ab. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2010, welcher beim Arbeitsgericht Paderborn am selben Tag per Fax einging, hat die Klägerin gegen die außerordentlichen Änderungskündigungen Kündigungsschutzklage erhoben. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 sprach das beklagte Erzbistum gegenüber der Klägerin hilfsweise eine ordentliche Änderungskündigung zum 30. Juni 2011 aus (Bl. 56/57 d. A.), der die Stellungnahme der Mitarbeitervertretung (Bl. 58 d. A.) beigefügt war. Diesbezüglich erweiterte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Januar 2011, beim Arbeitsgericht eingegangen am 19. Januar 2011, ihre Kündigungsschutzklage. Des Weiteren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2011 ihr Klage um Zahlungsansprüche erweitert und Vergütungsansprüche für die Zeit vom 26. Juli 2010 bis 2. Dezember 2010 sowie die Weihnachtszuwendung nach den Vorschriften der KAVO geltend gemacht. Hilfsweise hat sie Urlaubsabgeltung beansprucht. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die streitgegenständlichen Kündigungen seien unwirksam. Hinsichtlich der ersten außerordentlichen Änderungskündigung vom 2. Dezember 2010 ergebe sich die Unwirksamkeit der Kündigung bereits daraus, dass diese von Herrn T1 mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet wurde. Der Zusatz lasse darauf schließen, dass Herr T1 lediglich als Erklärungsbote gehandelt habe. Darüber hinaus sei Herr T1 als Mitarbeiter der Hauptabteilung Personal für pastorales Personal wie die Klägerin überhaupt nicht zuständig. Vielmehr gebe es für das pastorale Personal eine eigene Personalabteilung. Weiterhin fehle es an einem wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. an einem Grund zur sozialen Rechtfertigung der hilfsweise fristgerechten Kündigung. Das beklagte Erzbistum könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Entzug der kanonischen Beauftragung der Klägerin als Gemeindereferentin berufen. Anderenfalls würde dies dazu führen, dass sich das beklagte Erzbistum durch einen innerkirchlichen Akt einen Kündigungsgrund quasi „selbst basteln“ könne. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das beklagte Erzbistum arbeitsvertraglich zur Beschäftigung der Klägerin als Gemeindereferentin verpflichtet habe. Soweit sich das beklagte Erzbistum hinsichtlich der Entziehung der Beauftragung der Klägerin auf Vorschriften des Codex Iuris Canonici (im Folgenden: CIC) berufe, so sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag der Parteien lediglich die Regelungen der KAVO, nicht aber die Regelungen des CIC in Bezug nehme. Eine Entziehung der Beauftragung der Klägerin als Gemeindereferentin nach den Regelungen des CIC scheide auch deshalb aus, weil die Klägerin als Gemeindereferentin kein „Amt“ bekleidet habe. Vielmehr sei sie lediglich zum „Dienst“ als Gemeindereferentin beauftragt worden. Dieser „Dienst“, der beispielsweise gemäß § 42 KAVO gekündigt werden könne, stelle jedoch keine kanonische Beauftragung dar. Der Klägerin sei auch nie bewusst gewesen, dass die Beauftragung zur Gemeindereferentin eine kanonische Beauftragung bzw. ein Amt beinhalte. Hiervon sei erstmalig im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entziehung der Beauftragung die Rede gewesen. Gegen die Annahme einer solchen kanonischen Beauftragung spreche der Vergleich mit der Situation der Gemeindeassistenten. Diese übten dieselben Tätigkeiten wie Gemeindereferenten aus. Hierfür erhielten sie jedoch keine befristete kanonische Beauftragung, sondern lediglich eine befristete Erlaubnis zur Erteilung des Religionsunterrichts. Bei der Beauftragung handele es sich nicht um eine zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Gemeindereferentin, sondern eher um eine Art symbolischen Akt. Dies zeige schon die Tatsache, dass die Klägerin bereits ab 01.02.2000 als Gemeindereferentin tätig war, ihre Beauftragung jedoch erst am 05.02.2000 erfolgte. In anderen Fällen hätten sogar noch längere Zeiträume zwischen Tätigkeitsaufnahme und Beauftragung gelegen. Dass die Tätigkeit als Gemeindereferent kein Amt darstelle, ergebe sich auch aus dem beigefügten Memorandum verschiedener Theologieprofessoren (Bl. 297 – 299 d. A.), in dem eine Zulassung von Frauen für kirchliche Ämter gefordert wird. Verhaltensbedingte oder andere Kündigungsgründe seien nicht ersichtlich. Vielmehr liege ein Verstoß gegen § 612 a BGB vor, da der Klägerin gekündigt worden sei, weil sie ihre Rechte in den vorangegangenen Rechtsstreiten verfolgt habe. Hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung sei auch die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nicht gewahrt, da das beklagte Erzbistum nach dem Dekret des Apostolischen Stuhls noch zwei Monate zugewartet habe. Zudem werde die ordnungsgemäße Anhörung der Mitarbeitervertretung des beklagten Erzbistums bestritten. Insbesondere sei der Mitarbeitervertretung in den Anhörungsschreiben unzutreffend mitgeteilt worden, die Klägerin habe zumutbare andere Tätigkeiten abgelehnt, obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche. Auch sei in der Anhörung der Mitarbeitervertretung nicht erwähnt worden, dass die Klägerin ein Kirchenamt bekleide bzw. eine kanonische Beauftragung vorliege. Außerdem sei das Änderungsangebot des beklagten Erzbistums unzumutbar, da es unnötig weit in die Rechte der Klägerin eingreife. Die Stelle als Sekretärin in Vollzeit mit der Entgeltgruppe 5 bedeute eine Halbierung der Einkünfte der Klägerin. Eine Teilzeitstelle mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit und einer Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 10 wäre verhältnismäßiger gewesen. Das Änderungsangebot sei auch deshalb unverhältnismäßig, da die Klägerin nach ihrem bisherigen Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden gehabt habe und in den Änderungsverträgen nunmehr von einer Wochenarbeitszeit von „zur Zeit 39 Stunden“ die Rede sei. Auch die Regelung in § 8 Abs. 3 des Arbeitsvertrages sei textlich geändert worden, ohne dass hierzu eine Notwendigkeit bestanden habe. Insbesondere im Hinblick auf die hilfsweise ordentliche Änderungskündigung vom 29.12.2010 sei das Änderungsangebot intransparent und damit unwirksam. Des Weiteren bestünden Vergütungsansprüche der Klägerin gegen das beklagte Erzbistum. Für die Zeit vom 26.07.2010 bis zum 30.09.2010 bestehe noch ein Vergütungsanspruch der Klägerin vor dem Hintergrund der Erhöhung der Vergütung der Klägerin ab dem 01.03.2010 in Höhe von monatlich 47,07 € brutto und somit in Höhe von insgesamt 103,24 € brutto. Dieser Betrag sei in dem Verfahren Aktenzeichen 4 Ca 1468/10 nicht geltend gemacht worden. Darüber hinaus ergäben sich weitere Verzugslohnansprüche der Klägerin gegen das beklagte Erzbistum für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 02.12.2010 in Höhe von insgesamt 8.286,03 € brutto, wobei für den Monat Dezember 2010 ein Betrag von anteilig 345,25 € brutto zugrunde zu legen sei. Des Weiteren habe das beklagte Erzbistum für das Jahr 2010 die Weihnachtszuwendung an die Klägerin gemäß § 33 a in Verbindung mit Anlage 14 KAVO in Höhe von 80 % eines Bruttomonatsgehaltes zu zahlen. Hier ergebe sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.176,31 Euro brutto. Insoweit ergebe sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 11.565,58 Euro brutto, von dem ein zinsloses Darlehen der ARGE in Höhe von 2.694,15 Euro netto in Abzug zu bringen sei. Ein weiterer Anspruchsübergang liege nicht vor, da die Klägerin Arbeitslosengeld erst nach dem 12. Dezember 2010 erhalten habe und insoweit Überschneidungen mit dem Annahmeverzugslohnanspruch bis zum 2. Dezember 2010 nicht vorlägen. Hilfsweise werde ein Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung geltend gemacht. Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung zum 2. Dezember 2010 habe die Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung von 27 Arbeitstagen Urlaub aus dem Jahr 2010, woraus sich ein Zahlungsbetrag in Höhe von 4.947,75 Euro brutto ergebe. Den Klageantrag zu 3) enthaltenen allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin im Kammertermin vom 4. Mai 2011 zurückgenommen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Erzbistums mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 nicht beendet worden ist; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere außerordentliche Kündigung des beklagten Erzbistums mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 beendet worden ist; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Erzbistums mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 zum 30. Juni 2011 beendet werden wird; 4. das beklagte Erzbistum zu verurteilen, an die Klägerin 11.565,58 Euro brutto abzüglich 2.694,15 Euro netto sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 9,10 Euro seit dem 1. August 2010, aus weiteren 47,07 Euro seit dem 1. September 2010 aus weiteren 47,07 Euro seit dem 1. Oktober 2010 aus weiteren 3.970,39 Euro seit dem 1. November 2010 aus weiteren 7.146,70 Euro seit dem 1. Dezember 2010 aus weiteren 345,25 Euro seit dem 1. Januar 2011; 5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu den Ziffern 1) bis 3) das beklagte Erzbistum zu verurteilen, an die Klägerin 4.947,75 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen. Das beklagte Erzbistum beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Erzbistum ist der Auffassung, das Beschäftigungsverhältnis der Parteien habe bereits aufgrund der außerordentlichen Änderungskündigung vom 2. Dezember 2010 seine Beendigung gefunden, da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen habe. Die Klägerin könne die Kündigung vom 2. Dezember 2010 nicht mit Hinweis auf die angeblich fehlende Bevollmächtigung des Unterzeichners Herrn T1 zurückweisen. In diesem Zusammenhang sei der Zusatz „i. A.“ ohne Bedeutung. Herr T1 sei als Leiter der Hauptabteilung Personal und Verwaltung nach dem Generalvikar höchster Personalverantwortlicher und damit zur Einstellung und Entlassung berechtigt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin vom Vorgänger des Herrn T1, Dr. Q1, unterzeichnet sei. Die Hauptabteilung Personal habe bei dem beklagten Erzbistum die generelle Personalzuständigkeit. Die von der Klägerin angesprochene Zentralabteilung Pastorales Personal sei nur für den Einsatz der Gemeindereferenten zuständig. Dies ergebe sich auch aus dem Personalverzeichnis sowie den Anordnungen des Generalsvikars vom 1. Juni 1980 und 3. September 1987. Dies sei für die Klägerin auch ersichtlich gewesen. Insbesondere habe man bei dem am 26. Juli 2010 bei dem beklagten Erzbistum geführten Gespräch Herrn T1 hinzugezogen, als mit der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten die Frage der einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erörtert wurde, ohne dass die Klägerin die Bevollmächtigung des Herrn T1 beanstandet hätte. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe vorgelegen, da die kanonische Beauftragung für die Ausübung der Tätigkeit als Gemeindereferentin Voraussetzung sei und die Klägerin nach Entziehung der Beauftragung nicht mehr als Gemeindereferentin eingesetzt werden könne. Da der Entzug der Beauftragung einen Dauertatbestand darstelle, habe das beklagte Erzbistum auch die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist eingehalten. Die Notwendigkeit einer Änderungskündigung habe sich zudem erst aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23. November 2010 (Aktenzeichen 4 Ca 1468/10) ergeben, da das Arbeitsgericht Paderborn für eine geänderte Beschäftigung der Klägerin eine Änderungskündigung für notwendig erachtet habe. Die kanonische Beauftragung der Klägerin zur Gemeindereferentin stelle eine Voraussetzung für die Verkündigung des Glaubens und seelsorgerische Tätigkeiten im Rahmen der Tätigkeit als Gemeindereferentin dar. Da der Klägerin durch das Dekret vom 16. März 2010 diese Beauftragung entzogen wurde und ihre Beschwerde beim Apostolischen Stuhl ohne Erfolg blieb, sei die Kündigung aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt, da ein Einsatz der Klägerin als Gemeindereferentin nicht mehr möglich gewesen sei. Die Normen des CIC fänden über § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien auch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Bezüglich des pastoralen Laienberufs, den die Klägerin als Gemeindereferentin ausgeübt habe, stelle der CIC das Rahmenrecht dar, das aufgrund der länderspezifischen Situation durch teilkirchliches diözesanes Recht ausgefüllt werde. Im Rahmen der liturgischen Feier am 5. Februar 2000 sei der Klägerin ein kanonisches Amt übertragen worden, wie es sich aus can.145 § 1 CIC ergebe. Gemäß can.146 CIC könne dieses Kirchenamt ohne die kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden. Das Amt könne entsprechend den Regelungen des kanonischen Rechts damit wieder entzogen werden. Da es im Hinblick auf Gemeindereferenten keine besonderen Regelungen gebe, erfolge der Entzug der kanonischen Beauftragung ausschließlich nach den Normen des Allgemeinen Ämterrechts in can.184 ff. CIC. Hierbei sei für die Betroffenen der innerkirchliche Rechtsweg gemäß can.1737 § 1 CIC eröffnet, den die Klägerin beschritten habe. Die Entziehung der kanonischen Beauftragung zur Gemeindereferentin sei von den staatlichen Gerichten wegen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gemäß Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 1, Abs. 3 WRV nicht überprüfbar. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liege damit vor, da die Klägerin aufgrund des Fehlens der kanonischen Beauftragung nicht mehr vertragsgemäß beschäftigt werden könne, da ein wirksames innerkirchliches Verbot bezüglich des Einsatzes der Klägerin als Gemeindereferentin bestehe. Die Mitarbeitervertretung sei ordnungsgemäß zur Änderungskündigung mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 (Bl. 69 bis 77 d. A.) angehört worden. Aus dem beigefügten Dekret habe sich für die Mitarbeitervertretung ergeben, dass die Klägerin ein kanonisches Kirchenamt bekleidet habe. Das Änderungsangebot sei zumutbar gewesen. Andere vergleichbare Stellen, auf denen die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen hätte weiterbeschäftigt werden können, seien nicht vorhanden gewesen, wobei das beklagte Erzbistum den Beschäftigungsumfang der Klägerin von 100 % berücksichtigt habe. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass sich bei einer Beschäftigung mit der bisherigen Entgeltgruppe 10 auf einer Stelle mit 50 % der bisherigen Arbeitszeit eine geringere Vergütung als bei der der Klägerin im Wege der Änderungskündigung angebotenen Stelle ergebe. Der Klägerin sei auch keine andere Wochenarbeitszeit als die bisherige angeboten worden, da der Arbeitsvertrag der Klägerin auf die KAVO verweise, nach der die Wochenarbeitszeit seit dem 1. Oktober 2008 39 Stunden betrage. Insoweit hätte sich an dieser Stelle keine Änderung für die Klägerin ergeben. Die textliche Änderung in § 8 Abs. 3 des Arbeitsvertrages beruhe darauf, weil sich der Text in § 48 KAVO im Hinblick auf Begrifflichkeiten wie Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit geändert habe und der Arbeitsvertrag daher entsprechend angepasst worden sei. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass auch die außerordentliche Änderungskündigung mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 wirksam sei. Insoweit habe das beklagte Erzbistum die Mitarbeitervertretung ebenfalls ordnungsgemäß mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 (Bl. 78 bis 86 d. A.) angehört. Auch zur hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Änderungskündigung vom 29. Dezember 2010 zum 30. Juni 2011 habe das beklagte Erzbistum die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 (Bl. 137 bis 146 d. A.) ordnungsgemäß angehört. Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit nach dem 26. Juli 2010 bestünden nicht, da hinsichtlich der Tätigkeit als Gemeindereferentin aufgrund der fehlenden Beauftragung der Klägerin die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich gewesen sei und die Klägerin das Angebot der Übernahme von religionspädagogischen Aufgaben durch Anfertigung des Materialkoffers zum Christentum abgelehnt habe. Im Übrigen sei die Vergütung für den anteiligen Monat Dezember 2010 durch die Klägerin unzutreffend nach Arbeitstagen berechnet worden. Bei zutreffender Berechnung nach Kalendertagen ergebe sich allenfalls ein Vergütungsanspruch der Klägerin für diesen Teilzeitraum von 256,15 Euro brutto. Die Weihnachtszuwendung gemäß den Regelungen der KAVO erhalte die Klägerin lediglich anteilig, da sie in den Monaten Januar und Februar 2010 arbeitsunfähig gewesen sei und der Zeitraum der Entgeltfortzahlung bereits abgelaufen gewesen sei. Für die Zeit ab dem 26. Juli 2010 habe kein Entgeltanspruch der Klägerin bestanden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Anlage 14 KAVO ergebe sich somit ein anteiliger Anspruch der Klägerin für fünf Monate in Höhe von 1.323,46 Euro. Im Übrigen rechne das beklagte Erzbistum hilfsweise mit dem Betrag in Höhe 8.711,33 Euro gegen die geltend gemachten Zahlungsansprüche der Klägerin auf, da die Klägerin durch das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 9. September 2011 (Aktenzeichen 18 Sa 2241/10) zur Zahlung dieses Betrages an das beklagte Erzbistum verurteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Dem Klageantrag zu 1) war stattzugeben, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 2. Dezember 2010 nicht beendet wurde. 1. Die Klägerin hat die Kündigungsschutzklage fristgerecht gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG erhoben. 2. Die Voraussetzungen von § 42 KAVO, § 626 Abs. 1 BGB liegen nicht vor, so dass die außerordentliche Änderungskündigung vom 2. Dezember 2010 unwirksam ist. Gemäß § 42 der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen KAVO, der im Wesentlichen § 626 BGB entspricht, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigem Grunde im Sinne des § 626 BGB fristlos kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hierbei gilt als wichtiger Grund für eine Kündigung auch ein grober äußerer Verstoß gegen kirchliche Grundsätze; insbesondere der Kirchenaustritt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung anhand einer zweistufigen Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund darzustellen. Ist dies der Fall, bedarf es sodann der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG vom 27. April 2006 – 2 AZR 415/05 – EzA § 626 BGB 2002, Nr. 17 m. w. N.). Vorliegend stützt sich das beklagte Erzbistum zur Begründung der streitgegenständlichen Kündigung ausschließlich auf die Entziehung der kanonischen Beauftragung der Klägerin zur Gemeindereferentin. Auf Loyalitätspflichtverstöße der Klägerin oder andere verhaltensbedingte Gründe hat sich das beklagte Erzbistum zur Begründung der Änderungskündigung nicht berufen. a) Die Entziehung der Beauftragung der Klägerin zum Dienst als Gemeindereferentin ist an sich geeignet, einen wichtigen Kündigungsgrund darzustellen. aa) Die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts unterliegt – wie der über die Verweisung des Artikel 140 GG weiter geltende Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 WRV besonders betont – dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ist – sofern diese es nicht selbst dem staatlichen Recht unterstellt – der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen (vgl. BVerfG vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 717/08 – NJW 2009, 1195). Bedienen sich die Kirchen der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Das ist die schlichte Folge einer Rechtswahl. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt indessen deren Zugehörigkeit zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Kirche nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das speziell Kirchliche, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse wesentlich. Dies führt beispielsweise dazu, dass einem kirchlichen Arbeitnehmer auch im Wege des Vertragsschlusses besondere kirchliche Loyalitätspflichten auferlegt werden können (vgl. BVerfG vom 4. Juni 1985 – 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 – NJW 1986, 367). Das beklagte Erzbistum hat vorliegend mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis als Gemeindereferentin begründet, so dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das staatliche Arbeitsrecht Anwendung findet. Dies hat u. a. zur Konsequenz, dass es dem beklagten Erzbistum nicht möglich war, der Klägerin einseitig die geänderte Tätigkeit als Sekretärin zuzuweisen. Vielmehr musste es sich – wie geschehen – zur Abänderung der vertraglichen Verpflichtungen einer Änderungskündigung bedienen. Bei der Frage, ob die Entziehung der Beauftragung zur Gemeindereferentin einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt, ist jedoch die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes in den Prüfungsmaßstab einzubeziehen. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass nicht nur die Ämtervergabe, sondern allgemein die Ordnung des kirchlichen Dienstes allein durch die Kirche ohne Mitwirkung des Staates erfolgt. Wegen der religiösen Aspekte entscheidet die Kirche auch ausschließlich, wer geeignet ist, einen Dienst in der Kirche wahrzunehmen. Dies führt dazu, dass soweit Laien in privat-rechtlichen Dienstverhältnissen beschäftigt sind, ebenfalls den Inhalt der Leistungspflicht trägt, dass die Ausübung bestimmter Dienste kirchenrechtlich eine kanonische Sendung voraussetzt, deren Erteilung allein in die Kompetenz der Kirche fällt. Eine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Position scheidet damit aus, wenn beispielsweise die für eine Beschäftigung erforderliche „missio canonica“ entzogen wird (vgl. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 5. Auflage, § 6, Rd-Nr. 2/22 f). Dies hat zur Konsequenz, dass je mehr das Amts- und Dienstverhältnis von dem geistlich religiösen Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird, desto eher die durch staatliches Recht geschützten subjektiven Rechtspositionen zurücktreten müssen (vgl. BGH vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 – NJW 2003, 2097). Somit ist zu unterscheiden zwischen Mitarbeitern, die in seelsorgerischen und klerikalen Berufen tätig sind und solchen, deren Tätigkeit einen solch engen Bezug zu der Mission der Katholischen Kirche nicht aufweist (vgl. EGMR vom 23. September 2010 – 1620/03 – juris). bb) Von daher stellt der Entzug der Beauftragung der Klägerin als Gemeindereferentin – vergleichbar mit dem Entzug der „missio canonica“ (vgl. hierzu BAG vom 25. Mai 1988 – 7 AZR 506/87 – EzA § 611 BGB kirchliche Arbeitnehmer Nr. 27) – einen innerkirchlichen Akt dar, der der vollumfänglichen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte nicht zugänglich ist. Vielmehr war vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als Gemeindereferentin im Bereich der Seelsorge und Verkündigung und damit sozusagen im „Kernbereich der kirchlichen Selbstbestimmung“ tätig war, lediglich eine eingeschränkte Überprüfung möglich. Diese umfasst das tatsächliche Vorliegen einer Beauftragung als Gemeindereferentin, die Entziehung dieser Beauftragung und die Überprüfung, ob die Entziehung der Beauftragung als Gemeindereferentin gegen fundamentale Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt. Eine weitergehende inhaltliche Überprüfung der Entziehung der Beauftragung für den Dienst als Gemeindereferentin konnte nur auf dem kirchlichen Rechtsweg erfolgen, den die Klägerin bereits ausgeschöpft hat. (1) Eine Beauftragung der Klägerin zum Dienst als Gemeindereferentin lag vor. Unstreitig ist die Klägerin zu Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen einer liturgischen Feier am 5. Februar 2000 für den Dienst als Gemeindereferentin beauftragt worden. Hierüber verhält sich auch die zur Gerichtsakte gereichte Urkunde (Bl. 14 d.A.). Von daher handelt es sich bei der Beauftragung nicht um einen Umstand, den das beklagte Erzbistum als Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin quasi nachträglich „erfunden“ hat. Wegen der Seelsorger- und Verkündigungstätigkeit der Gemeindereferenten gehört es zum Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche, zusätzlich zum geschlossenen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für die Tätigkeit als Gemeindereferent/-in eine gesondert erteilte kirchliche „Beauftragung“ zu fordern. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin unstreitig in der Zeit vom 1. Februar bis zum 5. Februar 2000 ihre Tätigkeit als Gemeindereferentin ohne kirchliche Beauftragung ausübte. Diesen kurzen Zeitraum hält die Kammer nicht für derart gravierend, dass angenommen werden könnte, das beklagte Erzbistum sehe selbst die Beauftragung zum Dienst als Gemeindereferentin nicht ernsthaft als Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit an. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf weitere Fälle verwiesen hat, in denen in anderen Fällen zwischen Beschäftigungsaufnahme und Beauftragung noch längere Zeitspannen gelegen haben sollen, so war dieses Vorbringen unbeachtlich. Konkrete Beispiele dazu hat die Klägerin nicht angeführt. Von daher liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das beklagte Erzbistum lediglich im Fall der Klägerin die Beauftragung für eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Gemeindereferentin „vorschiebt“, während es bei anderen Gemeindereferenten auf die Beauftragung für die Ausübung der Tätigkeit keinen Wert legt. Dem beklagten Erzbistum kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Gemeindeassistenten ohne eine entsprechende Beauftragung tätig seien. Da sich diese noch in der Ausbildung befinden, sind sie nicht mit Gemeindereferenten vergleichbar. Selbst wenn sich die Tätigkeiten ähneln sollten, so ist das beklagte Erzbistum nicht gehalten, auch Gemeindeassistenten eine kirchliche Beauftragung zu erteilen. (2) Die Beauftragung für den Dienst als Gemeindereferentin hat das beklagte Erzbistum der Klägerin mit Dekret vom 16. März 2010 entzogen. Ob die Beauftragung der Klägerin ein „Amt“ im kirchenrechtlichen Sinne darstellt, ob es sich hierbei um eine kanonische Beauftragung oder lediglich eine Art symbolischen Akt handelt, kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben. Offen bleiben kann auch, nach welchen kirchenrechtlichen Vorschriften die Beauftragung als Gemeindereferentin entzogen werden konnte und ob insoweit die Vorschriften des CIC (entsprechend) anzuwenden sind. Hierbei handelt es sich um die Auslegung und Anwendung kirchenrechtlicher Vorschriften, die allein von den kirchlichen Gerichten zu überprüfen ist. (3) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Entziehung der Beauftragung als Gemeindereferentin gegen fundamentale Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie das allgemeine Willkürverbot (Artikel 3 Abs. 1 GG), dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) oder des ordre public (Artikel 30 EGBGB) (vgl. BGH vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 – NJW 2003, 2097), bestehen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt - in Anlehnung an die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung, bei der der Arbeitnehmer die Rechtsmissbräuchlichkeit der unternehmerischen Entscheidung behauptet (vgl. EfK- Oetker, 12. Auflage, § 1 KSchG, Rn. 263) – die Klägerin. Dass die Entziehung der Beauftragung zur Gemeindereferentin gegen die oben genannten fundamentalen Rechtsgrundsätze verstößt, ist nicht ersichtlich. Zwar ist der Begründung zum Entzug der kanonischen Beauftragung als Gemeindereferentin zu entnehmen, dass Hintergrund der Entziehung insbesondere Äußerungen der Klägerin waren, die diese im Rahmen des Rechtsstreits um die Frage der Residenzpflicht u.a. in den Medien getätigt haben soll. Dies zeigt jedoch, dass die Beauftragung nicht allein deshalb entzogen wurde, weil die Klägerin überhaupt einen Rechtsstreit gegen das beklagte Erzbistum über die Frage der Residenzpflicht führte. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als Gemeindereferentin dem beklagten Erzbistum besonderen Loyalitätsverpflichtungen unterliegt und im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin die Position der Katholischen Kirche und des beklagten Erzbistums glaubwürdig nach außen zu vertreten, verstößt es nicht gegen fundamentale Rechtsgrundsätze, wenn das beklagte Erzbistum die von der Klägerin im Rahmen des geführten Rechtsstreits getätigten Äußerungen, insbesondere im Rahmen der von ihr herbeigeführten Medienberichterstattung (vgl. hierzu EGMR vom 23. September 2010, a. a. O.) zum Anlass nimmt, der Klägerin die Beauftragung zur Gemeindereferentin zu entziehen. Da somit die Klägerin aufgrund des Entzugs der Beauftragung als Gemeindereferentin nicht mehr die Voraussetzungen aufweist, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Gemeindereferentin zu erbringen, liegt ein wichtiger Grund gemäß § 42 KAVO, § 626 Abs. 1 BGB vor. b) Jedoch ergibt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, dass dem beklagten Erzbistum trotz der Nichteinsetzbarkeit der Klägerin als Gemeindereferentin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kündigungsfrist zumutbar ist. Zwar konnte die Klägerin wegen der Entziehung der Beauftragung als Gemeindereferentin von dem beklagten Erzbistum nicht mehr vertragsgemäß beschäftigt werden. Wegen der Nichteinsetzbarkeit der Klägerin bestand daher ein Interesse des beklagten Erzbistums an der fristlosen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Jedoch überwiegen vorliegend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Interessen der Klägerin an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die außerordentliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer im Hinblick auf mögliche Nachteile bei der Bundesagentur für Arbeit und für sein berufliches Fortkommen aufgrund des Makels der fristlosen Kündigung einschneidende Konsequenzen hat. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Kündigung ausschließlich personenbedingt erfolgte. Das beklagte Erzbistum hat die streitgegenständliche Kündigung nur auf den Entzug der Beauftragung der Klägerin als Gemeindereferentin gestützt. Verhaltensbedingte Vorwürfe sind zur Begründung der streitgegenständlichen Kündigung nicht herangeführt worden. Personenbedingte Kündigungsgründe wie beispielsweise eine krankheitsbedingte dauerhafte Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers rechtfertigen aber regelmäßig nur die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. KR- Fischermeier, 8. Auflage, § 626 BGB, Rn. 425). Somit war es dem beklagten Erzbistum zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Klägerin für die Zeit nach der Entziehung der Beauftragung zur Gemeindereferentin überhaupt noch Annahmeverzugslohnansprüche zustehen konnten oder ob solche generell ausscheiden, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin gemäß §§ 615 Satz 1, 297 BGB außer Stande war, die vertraglich vereinbarte Leistung zu bewirken (vgl. zum Entzug der „missio canonica“: BAG vom 25. Mai 1988, a. a. O.). Da somit die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig war, weil dem beklagten Erzbistum die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar war, war dem Klageantrag zu 1) stattzugeben. II. Dem Klageantrag zu 2) war ebenfalls stattzugeben. Die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG gewahrt. Wie unter I. ausgeführt, rechtfertigt die Entziehung der Beauftragung der Klägerin als Gemeindereferentin nicht die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 42 KAVO, § 626 Abs. 1 BGB, da dem beklagten Erzbistum die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist. Von daher vermochte auch die zweite außerordentliche Kündigung vom 22. Dezember 2010 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht fristlos zu beenden. III. Der Klageantrag zu 3) war abzuweisen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der fristgerechten Kündigung vom 29. Dezember 2010, welche von der Klägerin nicht – auch nicht unter Vorbehalt – angenommen wurde, mit Ablauf des 30. Juni 2011 seine Beendigung gefunden hat. 1. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Klägerin ist länger als sechs Monate bei dem beklagten Erzbistum beschäftigt, § 1 Abs. 1 KSchG. Das beklagte Erzbistum beschäftigt die erforderliche Mitarbeiterzahl gemäß § 23 Abs. 1 KSchG. Auch hat die Klägerin mit ihrem per Fax am 19. Januar 2011 eingegangenen Schriftsatz innerhalb der Frist gemäß § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage auch gegen die Kündigung vom 29. Dezember 2010 erhoben. 2. Die streitgegenständliche Kündigung ist als personenbedingte Kündigung gemäß §§ 2, 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Eine Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch einen Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt und die Änderung der Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer zumutbar ist. a) Als personenbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen können, kommen solche Umstände in Betracht, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden „Störquellen“ beruhen. Eine personenbedingte Kündigung kann insbesondere sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Gründe von dem Arbeitnehmer verschuldet sind. In solchen Fällen liegt in der Regel eine schwere und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses vor, der der Arbeitgeber, wenn keine andere Beschäftigung mehr möglich ist, mit einer ordentlichen Kündigung begegnen kann (vgl. BAG vom 5. Juni 2008 – 2 AZR 984/06 – DB 2009, 123). Wie bereits unter I. ausgeführt, stellt der Entzug der Beauftragung als Gemeindereferentin einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, da es der Klägerin ohne diese Beauftragung nicht möglich ist, ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit als Gemeindereferentin auszuüben. Dass das beklagte Erzbistum für die Ausübung der Tätigkeit als Gemeindereferentin eine besondere Beauftragung für erforderlich hält, ist Teil des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und von den staatlichen Gerichten nicht weiter zu überprüfen. Von daher fällt die Erteilung und der Entzug einer solchen Beauftragung allein in die Kompetenz der Kirche und ist von den staatlichen Gerichten inhaltlich nicht näher zu überprüfen. Allenfalls findet eine eingeschränkte Überprüfung dahingehend statt, ob die Maßnahme gegen elementare Rechtsgrundsätze verstößt. Dies ist vorliegend – wie bereits unter I. ausgeführt – jedoch nicht der Fall. b) Des Weiteren liegt die im Rahmen der personenbedingten Kündigung zu prüfende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vor, weil aufgrund der Entziehung der Beauftragung als Gemeindereferentin keine vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin mehr möglich ist. c) Die durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beklagten an der fristgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses überwiegt. Zwar ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits seit dem Jahr 2000 besteht. Darüber hat die Klägerin deshalb ein erhebliches Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, weil sie aufgrund ihrer speziellen Ausbildung zur Gemeindereferentin außerhalb der Katholischen Kirche keine bzw. nur äußerst begrenzte Möglichkeiten hat, die durch ihr Studium und ihre Ausbildung erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse weiter zu verwenden und eine entsprechende neue Arbeit zu finden (vgl. auch EGMR vom 23. September 2010 – 1620/03 – juris). Für ein überwiegendes Interesse des beklagten Erzbistums an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin spricht jedoch, dass nach dem Selbstverständnis der Katholischen Kirche eine vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin als Gemeindereferentin nicht möglich ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien demnach „sinnentleert“ wäre. Der Arbeitgeber muss im Falle einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit billigerweise nicht hinnehmen, dass der Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann (vgl. BAG vom 19. April 2007 – 2 AZR 239/06 – NZA 2007, 1041). In diesem Zusammenhang kann auch nicht argumentiert werden, dass dem beklagten Erzbistum rein tatsächlich die Beschäftigung als Gemeindereferentin noch möglich wäre. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass nach dem kirchlichen Selbstverständnis eine vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin ohne Vorliegen der kirchenrechtlichen Beauftragung ausscheidet. Dem beklagten Erzbistum kann daher nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin als Gemeindereferentin auf Dauer fortzuführen, ohne dass es sie vertragsgemäß beschäftigen kann. d) Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Änderungsangebot des beklagten Erzbistums zumutbar. Ein Änderungsangebot im Rahmen einer Änderungskündigung ist dann zumutbar, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrages den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist dabei die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (vgl. BAG vom 18. Januar 2007 – 2 AZR 796/05 – DB 2007, 2097). Vorliegend hat sich das beklagte Erzbistum bei der angebotenen Weiterbeschäftigung als Sekretärin mit der Entgeltgruppe 5 auf die notwendigen Änderungen beschränkt. Die Unzumutbarkeit der der Klägerin angebotenen Stelle vermag sich nicht allein daraus zu ergeben, dass diese nach der Entgeltgruppe 5 vergütet wird. Zwar hat dies für die Klägerin, die bislang gemäß der Entgeltgruppe 10 vergütet wurde, gravierende finanzielle Einschnitte zur Folge. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung besser vergütete Stellen frei gewesen wären, die das beklagte Erzbistum der Klägerin vorrangig hätte anbieten müssen. Soweit die Klägerin darauf abgestellt hat, eine Stelle mit der Entgeltgruppe 10, aber der Hälfte der geschuldeten Arbeitszeit wäre zumutbarer gewesen, so trifft dies nach den Ausführungen des beklagten Erzbistum nicht zu. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass eine solche Stelle zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung überhaupt bei dem beklagten Erzbistum frei war. Die weiteren von der Klägerin beanstandeten Änderungen im Text des angebotenen schriftlichen Arbeitsvertrages im Vergleich zum ihrem bisherigen schriftlichen Arbeitsvertrag führen nicht zur Unzumutbarkeit des Änderungsangebotes, da sie sich ausschließlich aus Änderungen der bereits im Ursprungsarbeitsvertrag der Klägerin in Bezug genommenen KAVO ergeben. Da das mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot somit zumutbar war, ist die Kündigung des beklagten Erzbistums vom 29. Dezember 2010 zum 30. Juni 2011 sozial gerechtfertigt. 3. Das beklagte Erzbistum hat die bei ihm gebildete Mitarbeitervertretung auch gemäß § 30 MAVO ordnungsgemäß angehört. Es hat in dem Stellungnahmeschreiben (Bl. 137 bis 146 d. A.) der Mitarbeitervertretung die erforderlichen Angaben zu der Person der Klägerin, zur Kündigung und zu den Kündigungsgründen getätigt. Soweit die Klägerin beanstandet, dass das beklagte Erzbistum der Mitarbeitervertretung nicht mitgeteilt habe, dass die Klägerin ein Kirchenamt bekleide bzw. eine kanonische Beauftragung der Klägerin vorliege, so ergibt sich letzteres jedenfalls aus dem der Mitarbeitervertretung beigefügten Unterlagen und Dekreten, in denen ausdrücklich von dem Entzug der kanonischen Beauftragung der Klägerin die Rede ist. Die Fehlerhaftigkeit der Anhörung der Mitarbeitervertretung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Mitarbeitervertretung in dem Schreiben mitgeteilt wurde, die Klägerin habe zumutbare andere Tätigkeiten abgelehnt. Um welche Tätigkeiten es sich hierbei nach Auffassung des beklagten Erzbistums handelt, ergibt sich aus der der Mitarbeitervertretung ebenfalls beigefügten Aufstellung (Bl. 141 d. A.). Daraus ergab sich für die Mitarbeitervertretung in nachvollziehbarer Weise, welche Tätigkeiten gemeint waren. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der subjektiven Determination führt allein die Bewertung der angebotenen Tätigkeiten als „zumutbar“ nicht dazu, dass die Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß angehört worden wäre. 4. Schließlich verstößt die streitgegenständliche Kündigung nicht gegen § 612 a BGB. Die Änderungskündigung selbst vermag schon nicht gegen das Maßregelungsverbot zu verstoßen, da diese für das beklagte Erzbistum die einzig sinnvolle Konsequenz nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23. November 2010 in dem Verfahren Aktenzeichen 4 Ca 1468/10 war. Zudem stützt das beklagte Erzbistum diese nicht auf die Wahrnehmung zulässiger Rechte durch die Klägerin, sondern vielmehr auf die Einziehung der Beauftragung der Klägerin als Gemeindereferentin. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass bereits die Entziehung der Beauftragung zur Gemeindereferentin einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot darstellt, so findet insoweit lediglich eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung statt. Ein Verstoß gegen die Grundprinzipien der Rechtsordnung wie das allgemeine Willkürverbot gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG, die guten Sitten gemäß § 138 BGB sowie den Grundsatz des ordre public (Artikel 30 EGBGB) liegt – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht vor. Diese Grundprinzipien umfassen auch das Maßregelungsverbot. Ein Verstoß gegen § 612 a BGB scheidet daher aus. 5. Die für die Klägerin maßgebliche Kündigungsfrist wurde eingehalten. Somit ist die streitgegenständliche Kündigung vom 29. Dezember 2010 wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30. Juni 2011. Der Klageantrag zu 3) war deshalb abzuweisen. IV. Der Klageantrag zu 4) ist im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 teilweise begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Erzbistum auf Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 26. Juli 2010 bis 30. September 2010 in Höhe von 103,24 Euro brutto gemäß §§ 611, 615 BGB in Verbindung mit den arbeitsvertraglichen Regelungen. Unstreitig hat die Klägerin in der Zeit vom 26. Juli 2010 bis 30. September 2010 keinerlei Arbeitsleistungen für das beklagte Erzbistum erbracht, weil sie ab diesem Zeitpunkt von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machte. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob ein Annahmeverzugslohnanspruch der Klägerin bereits deshalb ausscheidet, weil ihr die Beauftragung zur Gemeindereferentin zu diesem Zeitpunkt entzogen worden war und ihr demzufolge die Fähigkeit zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung fehlte (so BAG vom 25. Mai 1988, a.a.O.; a.A. Arbeitsgericht Paderborn vom 23. November 2010 – 4 Ca 1468/10 – n.v.). Denn einem Zahlungsanspruch der Klägerin steht die Regelung des § 615 Satz 2 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift muss sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Vorliegend liegt ein böswilliges Unterlassen der Klägerin darin, dass sie das Arbeitsangebot des beklagten Erzbistums auf Aufnahme einer Tätigkeit im Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit (IRUM) nicht angenommen hat. Insoweit wird auch auf die zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamm im Urteil vom 9. September 2011 (Aktenzeichen 18 Sa 2241/10) auf den Seiten 13 bis 17 Bezug genommen. Die angebotene Tätigkeit im IRUM in Q war für die Klägerin zumutbar, da die Erstellung einer Arbeitshilfe für den Materialkoffer zum Christentum zum Einsatz im 3. und 4. Grundschuljahr gegenüber den von der Klägerin bislang ausgeübten Tätigkeiten nicht völlig minderwertig bzw. andersartig ist. Auch hätte die Klägerin durch Aufnahme dieser Tätigkeit im IRUM ein Einkommen in gleicher Höhe wie als Gemeindereferentin erzielt. Allein der Umstand, dass es sich bei der angebotenen Tätigkeit nicht um die vertraglich geschuldete Tätigkeit der Klägerin handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Angebots, da § 615 S. 2 BGB nicht das Angebot vertragsgemäßer Tätigkeit voraussetzt. Von daher führt auch das von der Klägerin geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht zur Aufrechterhaltung des Anspruchs nach § 615 BGB. 2. Vor diesem Hintergrund scheidet auch ein Vergütungsanspruch der Klägerin für die Monate Oktober und November 2010 sowie für den 1./2. Dezember 2010 gemäß §§ 611, 615 BGB in Verbindung mit den arbeitsvertraglichen Regelungen aus. Unabhängig davon, ob die Klägerin nach Entziehung der Beauftragung als Gemeindereferentin überhaupt noch leistungsfähig im Sinne von § 297 BGB war und die Beklagte damit in Annahmeverzug geraten konnte, steht dem Zahlungsanspruch der Klägerin § 615 Satz 2 BGB entgegen, da die Klägerin es böswillig unterlassen hat, das Arbeitsangebot des beklagten Erzbistums anzunehmen und hieraus Einkünfte zu erzielen. 3. Soweit die Klägerin die Zahlung der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 gemäß der Anlage 14 zur KAVO geltend macht, so ist die Klage teilweise begründet. Allerdings war zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Abs. 2 Anlage 14 zur KAVO sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat verringert, in dem der Mitarbeiter keine Bezüge erhalten hat. Unstreitig war die Klägerin in den Monaten Januar und Februar 2010 arbeitsunfähig, ohne dass eine Entgeltfortzahlung der Beklagten erfolgt ist. Für die Zeit ab dem 26. Juli 2010 hat die Klägerin – wie bereits ausgeführt – ebenfalls keine Vergütungsansprüche mehr gegen das beklagte Erzbistum. Vor diesem Hintergrund war lediglich der von der Beklagten angeführte unstreitige Anspruch in Höhe von 1.323,46 Euro brutto als Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 zugrunde zu legen. Dieses hat das beklagte Erzbistum der Klägerin abzüglich des von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeldes zu zahlen. Gegen diesen Betrag kann das beklagte Erzbistum auch nicht mit dem von dem LAG Hamm mit Urteil vom 9. September 2011 (Aktenzeichen 18 Sa 2241/10) ausgeurteilten Betrag in Höhe von 8.711,33 Euro aufrechnen. Da es sich bei dem gezahlten Weihnachtsgeldanspruch um einen Bruttobetrag handelt, ist gegen diesen die Aufrechnung nicht zulässig. Da von dem sich ergebenden Nettolohnanspruch gemäß dem Antrag der Betrag des gezahlten Arbeitslosengeldes in Abzug zu bringen ist, der den sich aus dem Bruttobetrag von 1.323,46 Euro ergebenden Nettobetrag bei Weitem übersteigen dürfte, dürfte ohnehin kein Nettobetrag verbleiben, gegen den das beklage Erzbistum – ggf. unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen – aufrechnen könnte. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 Abs. 1, 247 BGB. V. Da der Klageantrag zu 3) der Klägerin abgewiesen wurde, fiel der Hilfsantrag zu 5) der Klägerin zur Entscheidung an. Dieser ist jedoch abzuweisen, da er unbegründet ist. Mit dem Antrag hat die Klägerin die Abgeltung von 27 Urlaubstagen aus dem Jahr 2010 geltend gemacht. Das beklagte Erzbistum hat allerdings darauf hingewiesen, dass eine Überleitungsanzeige der Bundesagentur für Arbeit vom 13. Januar 2011 vorliege und somit der Anspruch auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sei. Da den Klageanträgen zu 1) und zu 2) stattgegeben wurde und der Klageantrag zu 3) abgewiesen worden ist, endete das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30. Juni 2011. In dieser Zeit bezog die Klägerin Arbeitslosengeld I, wie sie auch im Kammertermin vom 23. November 2011 zu Protokoll erklärte. Angaben über die Höhe des von ihr bezogenen Arbeitslosengeldes konnte die Klägerin im Kammertermin am 23. November 2011 nicht machen. Auch auf den Hinweis des beklagten Erzbistums auf die Überleitungsanzeige der Bundesagentur für Arbeit sind keine näheren Ausführungen der Klägerin zur Höhe des von ihr bezogenen Arbeitslosengeldes erfolgt. Gemäß § 143 Abs. 2, 3 SGB III ruht während des Bezugs von Urlaubsabgeltung der Arbeitslosengeldanspruch. Soweit Arbeitslosengeld auch für diesen Zeitraum geleistet wird, so geht in dieser Höhe der Anspruch auf die Bundesagentur für Arbeit über. Da hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht ersichtlich ist, in welcher Höhe die Klägerin in der Zeit nach dem 30. Juni 2011 Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit bezogen hat, ist nicht feststellbar, in welcher Höhe die Klägerin aktivlegitimiert ist. Von daher war der Klageantrag zu 5) abzuweisen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Fall ZPO. Da beide Parteien teilweise obsiegt haben und teilweise unterlegen sind, waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Hieraus ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote. VII. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde für den Kündigungsschutzantrag zu 1) mit drei Bruttomonatseinkommen der Klägerin gemäß § 42 Abs. 4 GKG und für den Kündigungsschutzantrag zu 2) mit einem weiteren Bruttomonatseinkommen der Klägerin bewertet. Da zwischen den Terminen der außerordentlichen Kündigungen und der fristgemäßen Kündigung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten lag, wurde der Klageantrag zu 3) mit zwei weiteren Bruttomonatseinkommen der Klägerin bewertet. Die Klageanträge zu 4) und zu 5) wurden jeweils in Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs bewertet.