OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Ca 746/12

ARBG PADERBORN, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Überleitungsvereinbarung kann durch eindeutige Regelungen die ordentliche Kündigung nach § 77 Abs. 5 BetrVG für übergeleitete Betriebsvereinbarungen ausschließen. • Der Begriff "Neuregelung" in einer Überleitungsvereinbarung ist so zu verstehen, dass er eine tatsächliche neue Regelung meint und nicht den ersatzlosen Wegfall durch einseitige Kündigung. • Ansprüche aus einer übergeleiteten Jubiläumsregelung bleiben bestehen und können bei Ausscheiden aus dem Konzern durch einen vertraglich vereinbarten Barausgleich ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Überleitungsvereinbarung schließt ordentliche Kündigung von Jubiläumsregelung aus • Eine Überleitungsvereinbarung kann durch eindeutige Regelungen die ordentliche Kündigung nach § 77 Abs. 5 BetrVG für übergeleitete Betriebsvereinbarungen ausschließen. • Der Begriff "Neuregelung" in einer Überleitungsvereinbarung ist so zu verstehen, dass er eine tatsächliche neue Regelung meint und nicht den ersatzlosen Wegfall durch einseitige Kündigung. • Ansprüche aus einer übergeleiteten Jubiläumsregelung bleiben bestehen und können bei Ausscheiden aus dem Konzern durch einen vertraglich vereinbarten Barausgleich ersetzt werden. Der Kläger ist seit 1987 beim Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt und feierte am 01.04.2012 sein 25-jähriges Firmenjubiläum. Im Rahmen eines Teil-Betriebsübergangs wurden Beschäftigungsbedingungen durch eine Überleitungsvereinbarung vom 10.08.2010 auf die S3 GmbH übergeleitet. Die Jubiläumsregelung (CHR-Rundschreiben Nr. 004/09) sah u. a. eine Freistellung von Kosten für eine Jubiläumsfeier in Höhe von 750 Euro und die Zuteilung von 40 Stückaktien vor. Die Beklagte kündigte die Gesamtbetriebsvereinbarung zum 31.12.2011. Der Kläger verlangt Freistellung der Feierkosten und Auszahlung des bargeldlichen Werts der 40 Aktien zum 01.04.2012. Die Beklagte hält die Kündigung für wirksam und bestreitet einen Kündigungsausschluss durch die Überleitungsvereinbarung. • Rechtsnatur und Auslegung: Die Überleitungsvereinbarung ist eine Gesamtbetriebsvereinbarung i.S.v. § 77 Abs. 2 BetrVG; Auslegung richtet sich nach den Grundsätzen des § 77 Abs. 4 BetrVG (Wortlaut, Zusammenhang, Sinn und Zweck). • Kündigungsausschluss: Ziffern 3 und 11 der Überleitungsvereinbarung regeln, dass bestehende Betriebsvereinbarungen bis zu einer "Neuregelung" weiter gelten; "Neuregelung" ist als tatsächliche neue Regelung zu verstehen, nicht als einseitige Kündigung, sodass die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. • Ergebnis der Auslegung: Die eindeutige Wortwahl in Ziffer 3 und 11 und das Unterrichtungsschreiben bestätigen, dass Änderungen nur durch Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat herbeizuführen sind; daher durfte die Beklagte die Jubiläumsregelung nicht einseitig durch Kündigung beseitigen. • Ansprüche des Klägers: Mangels wirksamer Kündigung besteht ein Anspruch auf Freistellung der Jubiläumskosten von 750 Euro aus der Gesamtbetriebsvereinbarung. • Barausgleich für Aktien: Nach dem Nachtrag zum Rundschreiben und Ziffer 11 der Überleitungsvereinbarung besteht bei Ausscheiden aus dem S1-Konzern ein Anspruch auf Barausgleich der Jubiläumsaktien; der Wert von 40 Aktien zum 01.04.2012 ergab 3.023,60 Euro. • Zinsanspruch: Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 288, 286 BGB zu. • Kostenentscheidung: Die Kosten wurden hälftig verteilt unter Berücksichtigung der Klagerücknahme nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 ZPO. Das Gericht stellt fest und verurteilt: Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von den Kosten für eine Jubiläumsfeier in Höhe von 750,00 Euro freizustellen und an den Kläger 3.023,60 Euro aus dem Barausgleich für 40 Jubiläumsaktien zum Stichtag 01.04.2012 zu zahlen sowie Zinsen nach §§ 288, 286 BGB seit dem 02.04.2012. Die Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung war wegen der eindeutigen Regelungen in der Überleitungsvereinbarung ausgeschlossen; Änderungen hätten nur durch eine Neuregelung mit dem Gesamtbetriebsrat erfolgen dürfen. Damit hat der Kläger in vollem Umfang Anspruch auf die begehrten Leistungen, die Beklagte kann die Leistungsansprüche nicht durch einseitige Kündigung beseitigen; die Kosten des Rechtsstreits werden jeweils zur Hälfte erstattet.