Urteil
4 Ca 990/15
Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGPB:2015:0902.4CA990.15.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 22.879,51 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 22.879,51 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um verschiedene Zahlungsansprüche. Die Beklagte betreibt in A und weiteren Standorten die Produktion von Nahrungsmitteln. Der Kläger war zunächst bei der B GmbH & Co. KG mit Sitz in A in der Zeit vom 01.05.2013 bis 31.08.2014 zu einem Bruttomonatsgehalt von 5.400 EUR beschäftigt. Aufgrund von Umsatzrückgängen und einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage stellte die B GmbH & Co. KG am 24.02.2015 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie entschied sich daraufhin zur Reduzierung des Personals und schloss unter dem 27.05.2014 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Punkteschema und Auswahlrichtlinie. Vereinbart war unter anderem die Entlassung von 85 Arbeitnehmern. Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens erfolgte darüber hinaus aufgrund weiterer Interessenausgleiche eine weitere Reduzierung der Arbeitnehmerzahl. Zuletzt ist den verbliebenden Arbeitnehmern angeboten worden, mit Wirkung zum 22.12.2014 in eine Transfergesellschaft zu wechseln und mit dieser befristete Arbeitsverträge bis zum 21.07.2015 zu schließen. In dem Zusammenhang erhielt auch der Kläger eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Seit dem 19.05.2014 war der Kläger freigestellt. In dem dieser Kündigung zugrunde liegenden Kündigungsschutzverfahren einigten sich der Kläger und die B GmbH & Co. KG auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2014 und eine über die Sozialplanabfindung hinausgehende Zahlung einer Abfindung. Zum 01.09.2015 begann der Kläger eine Nachfolgetätigkeit. Für den Zeitraum vom 19.05.2014 bis 31.08.2014 bezog der Kläger Leistungen von der Agentur für Arbeit. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.05.2014 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH & Co. KG eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet worden. Zum Sachwalter ist Herr Rechtsanwalt C. bestellt worden. Zwischenzeitlich ist das Insolvenzverfahren aufgrund Masseunzulänglichkeit beendet worden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens bot sich die E AG als Investor an. Diese war sodann dazu bereit, einzelne Assets der B GmbH & Co. KG im Wege des Unternehmenskaufvertrages zu erwerben. Dies erfolgte über Vorratsgesellschaften, namentlich über die F Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH, welche zum 03.12.2014 in die Beklagte umfirmierte und die F Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH. Ein Unternehmenskaufvertrag kam mit der F Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH zunächst unter dem 18.11.2014 zustande, wobei sich diese ein Rücktrittsrecht für den Fall vorbehielt, dass nicht 90% der Beschäftigten in die Transfergesellschaft wechselten. Als dies nicht erfolgte, kam schließlich dennoch im Rahmen von Nachverhandlungen ein modifizierter Kaufvertrag zustande. Die B GmbH & Co. KG zahlte für den Kläger die Beiträge in die Pensionskasse für 2013 nicht ein. Diese Forderung machte der Kläger gegenüber der B GmbH & Co. KG geltend. Sie wurden vom Insolvenzgericht unter dem 15.01.2015 in voller Höhe, nämlich 2.673,00 EUR, zur Insolvenztabelle festgestellt. Mit der am 22.07.2015 beim Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Klage macht der Kläger gegen die Beklagte die Sozialplanabfindung, die Differenz der Vertragsvergütung für die Zeit vom 19.05.2014 bis 31.08.2015 zu den von der Agentur für Arbeit gezahlten Beträgen und die zu Unrecht nicht abgeführten Beiträge zur Pensionskasse für das Nahrungsmittelgewerbe für 2013 geltend. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei Übernehmerin der B GmbH & Co. KG Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte Produktionsstätten unter der gleichen Anschrift, ein gleiches Portfolio, gleiches Sachmittel, den gleichen Personenstand sowie die gleiche Produktpalette aufweise. Er könne daher die Ansprüche, die ihm gegen die B GmbH & Co. KG zustanden, nach § 25 HGB gegen die Beklagte geltend machen, da diese als Firmenfortführerin der B GmbH & Co. KG anzusehen sei. Daran ändere auch das Insolvenzverfahren nichts, da dieses mittlerweile aufgrund von Masseunzulänglichkeiten eingestellt worden sei. Der Kläger behauptet, er habe von der Agentur für Arbeit Zahlungen in Höhe von 71,46 EUR täglich erhalten. Das Bemessungsentgelt sei von dieser auf 192,20 EUR täglich beziffert worden. Ihm stünde daher ein Anspruch gegen die Beklagte i.H.v. 19.796,60 EUR abzüglich von der Agentur für Arbeit gezahlter 7.360,38 EUR zu. Die B GmbH & Co. KG habe im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens die Sozialplanabfindung mit 7.797,29 EUR beziffert. Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.566,89 EUR brutto abzgl. 7.360,38 EUR netto zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.09.2014, sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.637,00 EUR netto zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 15.01.2015. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es läge keine Firmenfortführung vor. Dazu behauptet sie, es seien lediglich Sachanlagen nach § 266 Abs. 2 A Nr. II 2 HGB und immaterielle Vermögensgegenstände nach § 266 Abs. 3 A Nr. I HGB übernommen worden. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung sei von einer anderen Gesellschaft erworben worden. Die Beklagte ist der Ansicht, hier läge ein Verkauf aus der Insolvenz vor, welche nur mit Zustimmung des Sachwalters nach § 175 InsO habe erfolgen können. Die Anwendbarkeit von § 25 HGB sei daher ausgeschlossen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Kläger kann sich für die Geltendmachung seines Anspruches gegen die Beklagte nicht auf § 25 Abs. 1 S. 1 HGB berufen. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. 1. Der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB steht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH & Co. KG entgegen. a) Nach herrschender Meinung kommt eine Haftung aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB dann nicht in Betracht, wenn die Veräußerung eines Unternehmens durch den Insolvenzverwalter erfolgt (vgl. BAG, Urteil v. 20.09.2006, 6 AZR 215/06). Zum einen wird darauf abgestellt, dass die Veräußerung in der Insolvenz eine Schuldenhaftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB nicht dulde. Aufgabe des Insolvenzverwalters sei es, die Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners zu verwerten und dabei im Interesse der Insolvenzgläubiger den höchstmöglichen Erlös zwecks anschließender Verteilung zu erzielen. Mit dieser Aufgabe sei es unvereinbar, wenn der Erwerber eines zur Masse gehörenden Unternehmens nach § 25 Abs. 1 HGB haften müsse. Die Veräußerung des Unternehmens mit sämtlichen Schulden, die zum Zusammenbruch geführt haben, wäre in den seltensten Fällen erreichbar (so schon BGH, Urteil vom 11.04.1988, II ZR 313/87, BGHZ 104,151). Zudem wird die Unanwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB auch damit begründet, dass eine Anwendbarkeit den grundlegenden Prinzipien des Insolvenzrechts widerspräche, indem sie zu einer Umgehung der von der Insolvenzordnung vorgesehenen gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger führe. Der Anwendung dieser Vorschrift würde sich eine Tilgung der Geschäftsschulden außerhalb des Insolvenzverfahrens vollziehen (vgl. dazu Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer/Scheffel, HGB Band 1, § 25 Rn. 41; Henckel in Jaeger, InsO, 1. Auflage, § 35 Rn. 30). b) Die durch die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens bedingten Gründe treffen aber auf die Fortführung eines überschuldeten Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht zu. Die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB ist dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Unternehmen von einem Sequester (§ 105 KO) oder einem vorläufigen Insolvenzverwalter erworben wird, ohne dass sich daran die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anschließt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffnet wird oder in denen schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird (BGH Urteil vom 23.10.2013, VIII ZR 423/12). c) Soweit in dem Kaufvertrag zwischen der B GmbH & Co. KG und der Beklagten eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB zu sehen wäre, würde einer Haftung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH & Co. KG entgegenstehen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH & Co. KG ist mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.05.2014 eröffnet worden. Der Kaufvertrag zwischen der B GmbH & Co. KG und der Beklagten datiert aus November 2014, somit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dass es sich um einen Kauf aus der Insolvenz handelt, wird auch daraus deutlich, dass dieser mit Zustimmung des Sachwalters erfolgte und dieser als Partei des Vertrages aufgeführt worden ist. Der Sachwalter war demnach an den Verhandlungen über den Kaufvertrag beteiligt. Dass hier Eigenverwaltung angeordnet worden ist und es keinen Insolvenzverwalter gibt, ist an dieser Stelle unerheblich. Sinn und Zweck der Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ist, die Regelungen des Insolvenzverfahrens nicht zu unterlaufen. Dem muss auch bei der Anordnung von Eigenverwaltung Rechnung getragen werden. Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem trotz Insolvenz eine Anwendbarkeit des § 25 HGB angenommen wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn es im Ergebnis nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, oder dieses aufgrund mangelnder Masse zur Kostendeckung wieder eingestellt wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine Einstellung aufgrund Masseunzulänglichkeit ist diesen Ausnahmefällen nicht gleichzusetzen. Das Insolvenzverfahren ist tatsächlich eröffnet und in Eigenverwaltung geführt worden. Dementsprechend ist die mit der Unanwendbarkeit von § 25 HGB bezweckte Verhinderung eines Unterlaufens der Regelungen über das Insolvenzverfahren auch hier maßgeblich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten den Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht dem geltend gemachten Zahlungsantrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.