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Urteil

3 Ca 626/18

Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGPB:2018:1123.3CA626.18.00
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Tenor
  • 1.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2015 hinaus fortbesteht.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1) zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages und der Folgevereinbarungen als Qualitätsprüfer zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.489,33 € weiter zu beschäftigen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4.

    Der Streitwert wird auf 17.957,32 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2015 hinaus fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1) zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages und der Folgevereinbarungen als Qualitätsprüfer zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.489,33 € weiter zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 17.957,32 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31.12.2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis fortbesteht sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers. Die Beklagte ist Teil des weltweit operierenden E O- Konzerns, welcher auf dem Gebiet der Informationstechnik in den Bereichen Retail und Banking tätig ist und entsprechende Hardware, Software sowie Professional und Product Related Services vertreibt. Das Unternehmen ist in Deutschland mit einer Vielzahl von Tochtergesellschaften an mehreren Standorten niedergelassen und beschäftigt rund 3.600 Stamm-Mitarbeiter. Der 1957 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger wurde zum 05.05.1980 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der O AG, als Qualitätsprüfer eingestellt. Unstreitig erfolgten mehrere Betriebsübergänge. Unmittelbare Rechtsvorgängerin der Beklagten war die X GmbH, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers übergegangen war. Unter dem 25./26.11.2015 schlossen die X GmbH, die X O GmbH, der Betriebsrat der X GmbH sowie die B GmbH) eine Konzernbetriebsvereinbarung über einen (Teil-) Interessenausgleich anlässlich des Betriebsteilübergangs des Werkzeugbaus der O GmbH in die B GmbH in Gründung im Rahmen des Konzern/Programms DELTA (vgl. Bl. 66 ff d.A.). Mit Schreiben vom 26.11.2015 unterrichtete die Beklagte, die zu diesem Zeitpunkt noch unter O GmbH firmierte, gemeinsam mit der B GmbH den Kläger, wie auch alle übrigen betroffenen Mitarbeiter gemäß § 613 a Abs. 5 BGB über den beabsichtigten Betriebsteilübergang des Werkzeugbaus zum 01.01.2016 (vgl. Bl. 77 ff d.A.). Dem Unterrichtungsschreiben waren der Gesetzestext des § 613 a BGB und der (Teil-) Interessenausgleich vom 25./26.11.2015 als Anlage beigefügt. Desweiteren übermittelte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben vom 26.11.2015, in dem die „Bedingungen für die Beschäftigung der Mitarbeiter des Werkzeugbaus der O GmbH durch die B GmbH erläutert wurden (vgl. Bl. 81 ff d.A.). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2015 behielt sich der Kläger einen Widerspruch gegen den Betriebsübergang zum 01.01.2016 vor (vgl. Bl. 5 d.A.). Zum 01.01.2016 nahm der Kläger seine Tätigkeit bei der B GmbH auf und wurde im Zusammenhang mit der örtlichen Verlagerung der Spritzguß- und Messmaschinen an den B-Standort E1, wie im Unterrichtungsschreiben in Aussicht gestellt, mit Wirkung zum 01.07.2016 versetzt. Der Kläger wurde bei der B GmbH in den Betriebsrat gewählt und war zunächst Mitglied des Betriebsrates. Seit der letzten Wahl ist er Ersatzmitglied. Die Vergütung des Klägers bei der B GmbH betrug zuletzt 4.989,33 € brutto. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Betriebsübergang auf die B GmbH zum 01.01.2016 (Bl. 7 ff d.A.). Mit Schreiben vom 07.03.2018 lehnte die Beklagte eine Weiterbeschäftigung des Klägers ab (vgl. Bl. 87 d.A.). Mit Schreiben vom 15.03.2018 stellte der Kläger gegenüber der B GmbH klar, dass er bis zu einer Klärung der Rechtsfrage über den Betriebsübergang weiterhin Mitarbeiter der B GmbH bleibe (vgl. Bl. 15 d.A.). Die B GmbH, die ebenfalls den Widerspruch des Klägers vom 26.02.2018 erhalten hatte, meldete den Kläger als Mitarbeiter ab. Mit Schreiben vom 11.04.2018 teilte die B GmbH dem Kläger mit, dass die Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht mehr erforderlich sei. Zudem erteilte sie dem Kläger ein Hausverbot (vgl. Bl. 16 d.A.). Mit der beim Arbeitsgericht Paderborn am 11.05.2018 eingegangenen Klage macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und seine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten geltend. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Unterrichtungsschreiben vom 26.11.2015 nicht den rechtlichen Anforderungen genüge und daher die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Aus diesem Grund sei sein Widerspruch vom 26.02.2018 nicht verfristet und sein Arbeitsverhältnis nicht auf die B GmbH übergegangen. Zu einem ordnungsgemäßen Informationsschreiben würden zunächst nähere Angaben über die Identität des Betriebserwerbers, nämlich Name, Anschrift, HRB-Nummer mit Gericht, Vertretungsverhältnisse und genaue Gesellschaftsbezeichnung gehören. Dies sei hier nicht erfolgt. Zudem sei über die rechtlichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen umfassend zu informieren, wozu insbesondere auch das Weiterbestehen oder eine Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sowie die Verteilung der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers für noch nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer, insbesondere auch über die zeitlich begrenzte gesamtschuldnerische Nachhaftung gemäß § 613 Abs. 2 BGB sowie die Mitteilung der im Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber anzuwendenden Tarifverträge gehöre. Diese wichtigen Informationen seien im Belehrungsschreiben vom 26.11.2015 nicht bzw. nicht ausreichend enthalten. Hinsichtlich der in Aussicht genommenen Maßnahmen für die Arbeitnehmer sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Das Unterrichtungsschreiben enthalte insoweit Ungereimtheiten und Unvollständigkeiten. Die starken Zusagen seien allesamt nicht eingehalten worden. Auch fehle im Schreiben vom 26.11.2015 jeder Hinweis auf das Sozialplanprivileg des Betriebserwerbers nach § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG. Bei der B GmbH habe es sich um eine Neugründung gehandelt, die von einer Sozialplanerstellung befreit gewesen sei. Bei fehlender Information über die Sozialplanprivilegierung nach § 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG werde die Frist für den Widerspruch gegen den Betriebsübergang nicht in Gang gesetzt. Zudem müsse bei einem Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die betroffenen Arbeitnehmer auch darüber unterrichten, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlagenteile des Betriebes, nicht aber das Betriebsgrundstück übernehme. Auch insoweit sei die Unterrichtung unzulänglich gewesen, weil nicht über die fehlende Übertragung der Betriebsimmobilie auf den Betriebserwerber unterrichtet worden sei. Tatsächlich sei sogar das gesamte Anlagevermögen der B GmbH an die B1 GmbH verkauf worden. Die B1 GmbH und die B GmbH seien zeitgleich am 17.12.2015 ins Handelsregister eingetragen worden. Auch darüber sei nicht informiert worden. Das Vorgehen der beteiligten Unternehmen am Betriebsübergang laufe auf eine Trennung von B und Arbeitnehmern hinaus, was im konkreten Fall danebengegangen sei. Die „Abspaltung der Arbeitnehmer“ in eine vermögenslose Gesellschaft zur Einsparung von Sozialplankosten dürfe nicht erfolgen. Im Übrigen seien sich die die Beklagte und die B GmbH selbst bei der Verfassung des Unterrichtungsschreibens vom 26.11.2015 nicht einig gewesen und hätten die Inhalte unterschiedlich verstanden. Hierüber würde in dem Verfahren 4 BV 34/18 vor dem Arbeitsgericht Paderborn gestritten werden. Wenn nun die Verfasser ihr eigenes Unterrichtungsschreiben nicht übereinstimmend gleich verstehen, könne das Schreiben für den Kläger erst recht nicht verständlich gewesen sein. Schließlich habe ein Betriebsübergang tatsächlich gar nicht vorgelegen. Die organisatorische Betriebseinheit Werkzeugbau sei nicht als Ganzes auf die B GmbH übertragen worden. Mit Wirkung zum 01.01.2016 habe lediglich ein Betriebsteilübergang im Rahmen einer Betriebsaufspaltung stattgefunden. Der Messraum sei lediglich aufgeteilt worden, so dass nicht der gesamte Messraum auf die B GmbH übergegangen sei, sondern nur ein Teil der dort tätigen Mitarbeiter. Die restlichen Mitarbeiter des Messraums seien in Q bei der Beklagten verblieben. Mit Schreiben vom 22.12.2017 sei dem Kläger von der B mitgeteilt worden, dass er ab dem 02.01.2018 wieder in Q zum Einsatz komme. Nach seiner Rückversetzung nach Q sei der Kläger als Springer, Kurierfahrer, Lagerarbeiter etc. eingesetzt worden. Seine frühere Tätigkeit in seinem Beruf als Qualitätsprüfer übe er nur noch aushilfsweise aus. Auch hierüber sei nicht unterrichtet worden. Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2015, also den Tag, an dem nach Ansicht der Beklagten das Arbeitsverhältnis beendet ist, hinaus fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1) zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages und Folgevereinbarungen bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 4.489,33 € bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613 a BGB auf die B GmbH ordnungsgemäß übergegangen sei. Der Widerspruch des Klägers vom 26.02.2018 sei mangels fristgerechten Zugangs bei der Beklagten oder der B GmbH innerhalb von einem Monat ab dem Zugang des Unterrichtungsschreibens am 27.11.2015 unwirksam. Die Unterrichtung vom 26.11.2015 sei ordnungsgemäß erfolgt. Die ordnungsgemäße Unterrichtung scheitere nicht daran, dass der Kläger im Widerspruchsschreiben vom 26.02.2018 „Ungereimtheiten und Unvollständigkeiten“ und die Nichteinhaltung „starker Zusagen“ behaupte. Der Hinweis des Klägers auf „Ungereimtheiten und Unvollständigkeiten“ und die Nichteinhaltung „starker Zusagen“ sei zu pauschal und für die Beklagte nicht weiter einlassungsfähig. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Klägers scheitere auch nicht an der Behauptung des Klägers, dass der Messraum am Standort E1 bereits vor Ablauf von drei Jahren an einen anderen Betrieb übergegangen sei und der Arbeitsplatz des Klägers nunmehr nicht mehr in E1 sei, was im Übrigen mit Nichtwissen bestritten werde. Zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsübergangs habe die Planung bestanden, die am Standort der B GmbH in Q vorhandenen Spritzguss- und Messmaschinen nach E1 zu verlagern und dementsprechend die betreffenden Mitarbeiter an diesen B-Standort zu versetzen. Welche weiteren unternehmerischen Entscheidungen die B GmbH im Hinblick auf Maßnahmen im Bereich Spritzguss- und Messmaschinen nach Unterrichtung der Mitarbeiter über den Betriebsteilübergang bzw. nach Übergang der Mitarbeiter getroffen habe, wisse die Beklagte nicht. Jedenfalls aber habe es zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Klägers keine vom Inhalt des Unterrichtungsschreibens abweichenden Planungen gegeben. Nicht richtig sei der Vortrag des Klägers, dass es zum 01.01.2016 eine gesellschaftsrechtliche Betriebsaufspaltung bei der Beklagten gegeben habe. Die organisatorische Betriebseinheit Werkzeugbau sei als Ganzes auf die B GmbH übertragen worden. Zutreffend sei zwar, dass einige Mitarbeiter im Messraum der Koordinatenstanzerei vor dem Betriebsübergang ebenfalls dem Bereich TL 04 – Quality-Management der Beklagten zugeordnet gewesen seien, aber dennoch nicht auf die B GmbH übergegangen seien. Die Betriebsparteien seien sich jedoch darüber einig gewesen, dass die Tätigkeiten dieser Mitarbeiter zu mehr als 50% der Blechteilefertigung und nicht dem Werkzeugbau zuzuordnen seien. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die B GmbH die Betriebsmittel des Werkzeugbaus nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2016 von der B GmbH auf eine angeblich bestehende B1 GmbH oder eine andere Gesellschaft übertragen habe; eine entsprechende Absicht sei der Beklagten jedenfalls nicht bekannt gewesen. Auch später sei die Beklagte nicht über eine solche Übertragung von Betriebsmitteln von der B GmbH informiert worden. Der Betriebserwerber, die B GmbH, sei in dem Unterrichtungsschreiben auch mit vollständigem Namen und Adresse genannt worden. Gleiches gelte für den Interessenausgleich. Zudem hätten die Parteien des Betriebsübergangs ausführlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs unterrichtet. Keine Unterrichtung habe über negative Tatsachen erfolgen müssen. Daher seien Ausführungen zur Weiterbildung und beruflichen Entwicklung des Klägers, zu einer Sozialplanprivilegierung nach § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG sowie zur fehlenden Übernahme des Betriebsgrundstücks durch die B GmbH nicht erforderlich gewesen. Das Sozialplanprivileg nach § 112 a Abs. 2 BetrVG greife nicht, da es sich bei der B GmbH um eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung eines Konzerns gehandelt habe; eine Unterrichtung habe daher nicht erfolgen müssen. Da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Betriebsgrundstücks gewesen sei, sondern Eigentümerin immer die Muttergesellschaft, die X O GmbH, gewesen sei, habe die Beklagte auch nicht über die negative Tatsache informieren müssen, nicht Eigentümerin des Betriebsgrundstücks zu sein und dementsprechend auch nicht darüber, dass das Betriebsgrundstück im Rahmen des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB nicht auf die B GmbH übergehen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. I. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten besteht fort, da der Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang auf die B GmbH ordnungsgemäß, insbesondere fristgerecht erfolgt ist. Der Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs, mithin den 01.01.2016, zurück. Aus diesem Grund steht dem Kläger gegen die Beklagte auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu. 1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten besteht fort und ist nicht gemäß § 613 a BGB auf die B GmbH übergegangen. Der Kläger hat dem Betriebsübergang ordnungsgemäß widersprochen. a) Ein Arbeitnehmer kann gemäß § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebsübernehmer widersprechen. Ein solcher Widerspruch ist nur wirksam, wenn er innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB erfolgt. Auch wenn der Kläger erst mit Schreiben vom 26.02.2018 Widerspruch gegen den Betriebsübergang auf die B GmbH eingelegt hat, ist dieser Widerspruch nicht verspätet, denn die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 26.11.2015 nicht ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet und die einmonatige Widerspruchsfrist daher nicht in Gang gesetzt ( § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB). aa) § 613 a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat. Erst eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird die Frist ausgelöst (vgl. BAG vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04, AP BGB § 613 a Nr. 284). Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 613 a Abs. 6 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats „nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5“ widersprechen kann, als auch aus dem Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht (vgl. BAG vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05, BAGE 119, 91). Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer im Rahmen des § 613 a Abs. 5 BGB so zu informieren, dass jener sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613 a Abs.5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Berufsrechts erhalten (vgl. BT Drucksache 14/44760, S. 19). Da dies Sinn und Zweck der Vorschrift des § 613 a Abs. 5 BGB ist, ist es folgerichtig, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann zu verneinen, wenn überhaupt keine Unterrichtung erfolgt ist, sondern auch dann wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt (vgl. BAG vom 16.09.1993, 2 AZR 267/93, BAGE 74/185; BAG vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05, a.a.O). Der Inhalt der zu gebenden Informationen bestimmt sich generell nach dem subjektiven Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Die Informationen müssen zutreffend, vollständig und präzise sein. Die Hinweise auf die Rechtsfolgen dürfen keinen juristischen Fehler enthalten (vgl. Erfurter Kommentar, 17. Auflage, § 61 a BGB, Rd.Nr. 85 m.w.N.; BAG vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05, a.a.O). Zur Unterrichtung verpflichtet sind der bisherige Arbeitgeber oder neue Betriebsinhaber. Die Unterrichtungspflicht trifft beide gleichermaßen. Sie sollen sich darüber verständigen, in welcher Weise sie diese Pflicht erfüllen. Bisheriger Arbeitgeber und neuer Betriebsinhaber sind einander wechselseitig verpflichtet, Auskunft über die maßgebenden Umstände zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Informationspflicht erforderlich sind. Die Erfüllung der Informationspflicht durch den einen wirkt auch zugunsten des anderen (vgl. Erfurter Kommentar, 17 Auflage, § 613 a BGB, Rd. Nr. 19 m.w.N.). Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist, kann vom Gericht überprüft werden. Der Veräußerer und der Erwerber sind für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig. Entspricht eine Unterrichtung zunächst formal den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache des Arbeitnehmers, einen Mangel näher darzulegen. Hierzu ist er im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften (vgl. BAG vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05, a.a.O.). bb) Die Unterrichtung der Beklagten bzw. der Betriebsübernehmerin genügt den oben aufgelisteten Anforderungen hier nicht. (1) Unschädlich ist zunächst, dass es sich bei dem Unterrichtungsschreiben um ein Standardschreiben handelt. § 613 a Abs. 5 BGB erfordert keine individuelle Unterrichtung der einzelnen Arbeitnehmer. Eine standardisierte Information muss jedoch etwaige Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen. Diesen Ansprüchen genügt zunächst das Unterrichtungsschreiben vom 26.11.2015. Auch ist in dem Unterrichtungsschreiben der rechtliche Grund für den Betriebsübergang ausreichend genannt. So findet sich im dritten Absatz des Unterrichtungsschreibens die Äußerung, dass der Werkzeugbau „veräußert“ wird. Dem Begriff „veräußert“ ist nach Auffassung der Kammer zu entnehmen, dass ein Kaufvertrag Rechtsgrundlage für den Betriebsübergang ist. Auch ist in dem Unterrichtungsschreiben ausreichend über den Erwerber informiert worden. Konkret ist ausgeführt worden, dass der Teilbereich des Werkzeugbaus auf die B GmbH übergeht. Auf Seite des 3 des Informationsschreibens ist zudem der Firmensitz nebst Anschrift genannt. Außerdem ergibt sich aus der Unterschrift, dass Ansprechpartner für die Betriebsübernehmerin B2 ist, so dass auch eine identifizierbare natürliche Person als Ansprechpartner des Betriebserwerbers ausreichend benannt wurde. Aus der dem Informationsschreiben beigefügten Konzernbetriebsvereinbarung ergibt sich ebenfalls die Benennung der Betriebserwerberin mit Firmenbezeichnung, Firmensitz und Anschrift. Auch der Gegenstand des Betriebsübergangs, nämlich der Übergang des Betriebsteils Werkzeugbau, ist in dem Unterrichtungsschreiben ausreichend benannt. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand keine Unterrichtungspflicht dahingehend, den Kläger darüber zu informieren, dass ein Betriebsgrundstück nicht auf die Erwerberin übergeht. Nicht die Beklagte war Inhaberin des Betriebsgrundstücks, sondern die Muttergesellschaft, die X-O GmbH. Sofern aber der Betriebsveräußerer selbst nicht Eigentümer eines Betriebsgrundstücks ist, ist in einem Unterrichtungsschreiben auch nicht darüber zu informieren, dass mangels Eigentum an dem Betriebsgrundstück dieses nicht auf den Betriebserwerber übergeht. Ein Nachteil für die übergehenden Arbeitnehmer ist damit nicht verbunden, da es nicht zu einer Verringerung der Haftungsmasse kommt. Ist bereits der Betriebsveräußerer nicht Eigentümer des Betriebsgrundstücks, kann es im Rahmen des Betriebsübergangs und der Nichtübertragung des Betriebsgrundstücks nicht zu einer Verringerung der Haftungsmasse kommen. (2) Ob die Beklagte bzw. die Betriebserwerberin ausreichend über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer informiert hat, kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall haben die Beklagte und die Betriebserwerberin nicht ausreichend über eine (etwaige) Sozialplanprivilegierung der B GmbH informiert. Außerdem haben die Beklagte und die B GmbH nicht ausreichend darüber informiert, dass das betriebliche Anlagevermögen von der B GmbH auf die B1 GmbH übertragen wurde. Die Beklagte ist der ihr gemeinsam mit der Betriebserwerberin obliegenden Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Unterrichtung in diesen Punkten nicht nachgekommen. Der entsprechende Sachvortrag der Beklagten hierzu ist nicht ausreichend. (a) Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie nicht über eine (etwaige) Sozialplanprivilegierung der B GmbH nach § 112 a Abs. 2 BetrVG habe informieren müssen, da eine solche nicht bestanden habe. Insoweit hat der Kläger die ordnungsgemäße Unterrichtung in diesem Punkt bemängelt und konkret vorgetragen, dass die B GmbH als neu gegründete Gesellschaft nach § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG von einer Sozialplanerstellung für einen Zeitraum von vier Jahren nach Neugründung befreit sei. (aa) § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG bestimmt eine gesetzliche Ausnahme von der Sozialplanpflicht. Nach § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG findet § 112 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG keine Anwendung auf „Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung“. Die Sozialplanprivilegierung eines Erwerbers im Sinne von § 613 a BGB ist eine mit dem Betriebsübergang verbundene veränderte rechtliche Situation, die nach § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB wegen der wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer im Unterrichtungsschreiben mitgeteilt werden muss. Sie kann zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber führen, so dass sie als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse anzusehen ist (vgl. BAG vom 26.03.2015, 2 AZR 783/13, zitiert nach juris; Urteil vom 14.11.2013, 8 AZR 824/12, zitiert nach juris; BAG vom 15.12.2016, 8 AZR 612/15, BAGE 157, 317). Allerdings begründet eine fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung des neuen Betriebsinhabers nach § 112 aAbs. 2 S. 1 kein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers. Vielmehr tritt mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Betriebsinhabers eine rechtliche Zäsur ein mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat zu laufen beginnt (vgl. BAG vom 15.12.2016, 8 AZR 612/ 15, a.a.O). (bb) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze ergibt sich hier, dass die Beklagte nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass die B GmbH nicht der Sozialplanprivilegierung unterfällt, so dass eine entsprechende Information nicht erteilt werden musste. Die Beklagte hat zwar pauschal behauptet, dass eine Befreiung von der Sozialplanpflicht nach § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG für die B GmbH nicht gilt, da ihre Gründung „im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung der beteiligten Unternehmen“ erfolgte (§ 112 a Abs. 2 BetrVG). Die Ausführungen der Beklagten hierzu sind jedoch unsubstantiiert. Mit der Regelung in § 112 a Abs. 2 S. 2 BetrVG wollte der Gesetzgeber Unternehmen und Konzerne, die rechtlich umstrukturiert werden und bei denen die Unternehmen nur formal gegründet werden, von der Befreiung der Sozialplanpflicht nach § 112 a Abs. 1 S. 1 BetrVG ausnehmen (vgl. BT Drucksache 10/2002, S. 28). Nach den Gesetzesmaterialien gehören zu den Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen die Verschmelzung bestehender Unternehmen auf ein neu gegründetes Unternehmen, die Umwandlung eines bestehenden Unternehmens auf neu gegründete Unternehmen, die Auflösung eines bestehenden Unternehmens und die Übertragung seines Vermögens auf ein neu gegründetes Unternehmen, die Aufspaltung eines bestehenden Unternehmens auf mehrere neu gegründete Unternehmen, und die Abspaltung von bestehenden Unternehmensteilen auf neu gegründete Tochtergesellschaften. Dabei ist die Aufzählung nur beispielhaft und nicht abschließend (vgl BAG vom 22.02.1995, 10 ABR 23/94, zitiert nach juris). Der Ausschluss vom Sozialplanprivileg ist in diesen Fällen sachgerecht, da andernfalls die Flucht aus dem Sozialplan bezogen auf die bereits vor der Umstrukturierung im Unternehmen oder Konzern beschäftigten Arbeitnehmer durch Rechtsgeschäft möglich wäre, ohne dass es zu einem im Sinne von § 112 a Abs. 2 BetrVG relevanten unternehmerischen Neu-Engagement käme (vgl. BAG vom 22.02.1995, 10 ABR 23/94, a.a.O.) Hier ist schon fraglich, ob überhaupt, und wenn ja von welcher Gesellschaft, bestehende Unternehmensteile abgespalten und innerhalb einer neuen rechtlichen Struktur weiter betrieben wurden bzw. inwieweit es zu einer rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen oder einer Verschmelzung bestehender Unternehmen auf ein neu gegründetes Unternehmen oder eine Umwandlung eines bestehenden Unternehmens auf ein neu gegründetes Unternehmen gekommen sein soll. Die Beklagte macht hierzu keine Ausführungen. Nach der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast wäre sie hierzu jedoch verpflichtet gewesen. Zum Zeitpunkt des Unterrichtungsschreibens vom 26.11.2015 war klar, dass der Betriebsübergang auf die B GmbH in Gründung erfolgt. Auch klar war, dass grundsätzlich eine Sozialplanprivilegierung nach § 112 a Abs. S. 1 BetrVG bei einem neu gegründeten Unternehmen bestehen könnte. Wenn nun die Beklagte geltend macht, dass hier bei der B GmbH eine solche Sozialplanprivilegierung nicht bestanden hat, so muss sie konkret und in Einzelheiten vortragen, warum dies nicht der Fall gewesen sein soll und daher keine Information im Unterrichtungsschreiben hierüber zu erteilen war. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, dass sie nicht über negative Tatsachen berichten müsse und dass das Sozialplanprivileg nach § 112 Abs. 2 nicht greife, da es sich bei der B GmbH um eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung eines Konzerns handele. Nähere Angaben zu dieser pauschalen Behauptung macht die Beklagte nicht. Jedoch führt nicht jede Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Neustrukturierung eines Konzerns dazu, dass eine neu gegründete Gesellschaft von dem Sozialplanprivileg ausgeschlossen ist. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob es zu einem relevanten unternehmerischen Neu-Engagement im Rahmen der Neugründung kommt oder es sich lediglich um ein bisher verfolgtes unternehmerisches Engagement nur in einer neuen Rechtsform, gegebenenfalls auch mit einer erweiterten Zielsetzung, handelt , bei dem kein abschätzbares wirtschaftliches Risiko besteht, welches die Befreiung von der Sozialplanpflicht nach ‚§ 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG rechtfertigen könnte (vgl. BAG vom 22.02.1995, 10 ABR 23/94, a.a.O.). Anhand des Vortrags der Beklagten ist nicht feststellbar, ob bei der B GmbH ein relevantes unternehmerisches Neu-Engagement im Rahmen der Neugründung vorgelegen hat oder es sich nur um ein bisher verfolgtes unternehmerisches Engagement in einer neuen Rechtsform, gegebenenfalls auch mit einer erweiterten Zielsetzung, handelt. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG aber nur Unternehmen und Konzerne, die rechtlich umstrukturiert werden, und bei denen Unternehmen nur formal neu gegründet werden, von der Privilegierung des § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG ausnehmen, sofern es sich nicht um eine solche nur „formale“ Neugründung handelt, soll die Sozialplanpflicht hingegen bestehen bleiben (vgl. Auch BAG vom 22.02.1995, 10 ABR 21/94, zitiert nach juris). Wird eine Gesellschaft neu gegründet, um weitere zusätzliche unternehmerische Aktivitäten zu entwickeln, kommt eine Sozialplanprivilegierung sehr wohl auch bei einer rechtlichen Umstrukturierung im Konzern in Betracht. Mangels substantiierten Vortrags der Beklagten hierzu, war daher davon auszugehen, dass es sich bei der Gründung der B GmbH um ein Neu-Engagement im Rahmen der Neugründung gehandelt hat. Anhaltspunkte für eine Ausnahme iSd § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG wurden nicht ausreichend vorgetragen. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen müssen, dass die B GmbH dem Sozialplanprivileg nicht unterfällt. Dies hat sie nicht substantiiert getan. Mithin ist das Unterrichtungsschreiben an dieser Stelle fehlerhaft. Die Beklagte kann sich auch nicht auf mangelnde Informationen berufen. Ihr war bekannt, dass sich B GmbH in Gründung befand und hätte daher bei der Erwerberin entsprechende Sachverhaltsaufklärung betreiben können. Der bisherige Arbeitgeber und der neue Betriebsinhaber sind wechselseitig verpflichtet, sich Auskunft über die maßgeblichen Umstände zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Informationspflicht erforderlich sind. (3) Darüber hinaus ist das Unterrichtungsschreiben aus dem Grunde fehlerhaft, da die Beklagte und die Betriebsübernehmerin die Arbeitnehmer nicht darüber unterrichtet haben, dass das gesamte Anlagevermögen der B GmbH auf die B1 GmbH übertragen wurde. Insoweit hat der Kläger gemäß der ihm obliegenden abgestuften Darlegungslast nachvollziehbar vorgetragen, dass das Anlagevermögen der B GmbH auf die B1 GmbH übertragen wurde, was sich auch dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der B GmbH in dem Beschlussverfahren 4 BV 34/18 entnehmen lasse. Ebenso hat der Kläger zutreffend vorgetragen, dass sowohl die B GmbH als auch die B1 GmbH zeitgleich am 17.12.2015 ins Handelsregister eingetragen worden seien. Er hat mithin ausreichend Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Anlagevermögen von der B GmbH zeitnah mit dem Betriebsübergang auf die B1 GmbH übertragen wurde. (a) § 613 a Abs. 5 BGB gebietet eine Information des Arbeitgebers auch über die mittelbaren Folgen eines Betriebsübergangs, wenn durch diesen die Rechtspositionen des Arbeitnehmers zwar nicht unmittelbar betroffen sind, die ökonomischen Rahmenbedingungen des Betriebsübergangs jedoch zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer beim neuen Betriebsinhaber führen, dass diese Gefährdung als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse zu sehen ist. Grundsätzlich ist der bisherige Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebsübernehmers im Einzelnen zu unterrichten. Allerdings hat auch der Gesetzgeber die Aufspaltung eines Betriebsvermögens in eine Anlagegesellschaft, welche sich im Wesentlichen auf die Verwaltung der für die Führung des Betrieb notwendigen Vermögensteile beschränkt, und eine Betriebsgesellschaft, welcher die Vermögensteile bei der Führung des Betriebs zur Nutzung überlassen werden, grundsätzlich als eine Gefährdung der Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber angesehen (vgl. BAG vom 31.01.2008, 8 AZR 190116/06; zitiert nach JURIS). In Kenntnis, dass der Gesetzgeber Betriebsaufspaltungen als Gefahr für die Durchsetzbarkeit von Arbeitnehmerforderungen ansieht, ist es folgerichtig, dass es dann, wenn es zu einer solchen Aufspaltung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über einen Betriebsübergang kommt und eine gesamtschuldnerische Haftung des neuen Betriebsinhabers und des neuen Eigentümers wesentlicher für die Betriebsführung notwendiger Vermögensteile ausscheidet, der Arbeitnehmer auf diese, künftige Forderungen gefährdende Vertragsgestaltung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB hinzuweisen ist (vgl. BAG vom 31.01.2008, 8 AZR 1116/06, a.a.O.) (b) Die Beklagte und die Betriebserwerberin haben unstreitig im Unterrichtungsschreiben keine Informationen dazu erteilt, dass das bewegliche Anlagevermögen von der Beklagten oder der B GmbH auf die B1 GmbH übertragen werden soll. Die Beklagte beruft sich darauf, dass ihr zum Zeitpunkt des Unterrichtungsschreibens nicht bekannt gewesen sei, dass die B GmbH eine Übertragung von Betriebsmitteln des Werkzeugbaus auf die B1 GmbH beabsichtige. Auch später sei sie hierüber nicht informiert worden. Dieser Vortrag der Beklagten ist nicht ausreichend, um der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu genügen. Der Kläger hat ausreichend Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte bzw. die Betriebserwerberin eine Information im Unterrichtungsschreiben hätte erteilen müssen. Wenn nun die Beklagte der Auffassung ist, dass eine solche Information nicht hätte erteilt werden müssen, weil entweder eine Übertragung der beweglichen Betriebsmittel auf eine B1 GmbH gar nicht oder aber erst wesentlich später erfolgt ist, so hätte sie hierzu konkret und in Einzelheiten vortragen müssen. Das Unterrichtungsschreiben ist von der Beklagten gemeinsam mit der Betriebserwerberin gefertigt worden. Der bisherige Arbeitgeber und der neue Betriebsinhaber sind, wie bereits ausgeführt, wechselseitig verpflichtet, sich Auskunft über die maßgeblichen Umstände zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Informationspflicht erforderlich sind. Da im Zusammenhang mit der Betriebsteilübernahme des Werkzeugbaus sowohl die B GmbH als auch die B1 GmbH zeitgleich am 17.12.2015 ins Handelsregister eingetragen wurden und es sich bei der B1 GmbH lediglich um ein Unternehmen handelt, welches die Verwaltung von eigenem und fremdem Vermögen zum Inhalt hat, ist es mehr als naheliegend, dass das bewegliche Anlagevermögen zeitnah von der B GmbH auf die B1 GmbH übertragen wurde. Sofern eine solche Übertragung erfolgt sein sollte, war dies, nach Überzeugung der Kammer, zumindest der Betriebserwerberin auch zum Zeitpunkt des Unterrichtungsschreibens bekannt. Die Betriebserwerberin hätte die Beklagte über diesen Gesichtspunkt informieren müssen und sowohl die B GmbH als auch die Beklagte hätten sodann die Arbeitnehmer im Unterrichtungsschreiben informieren müssen. Dies ist nicht geschehen. Das Versäumnis der Betriebserwerberin geht auch zu Lasten der Beklagten als Betriebsveräußerer, da das Unterrichtungsschreiben vom 26.11.2015 gemeinsam aufgesetzt wurde und auch eine gemeinsame Unterrichtungspflicht besteht. Die Beklagte hat mithin auch insoweit den Kläger nicht ordnungsgemäß über den Betriebsübergang informiert. 2. Der Kläger hat sein infolge der fehlerhaften Unterrichtung nicht verfristetes Recht zum Widerspruch nach § 613 a Abs. 6 BGB auch nicht verwirkt. Zwar könnte bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment zu bejahen sein. Die Beklagte hat jedoch kein Umstandsmoment vorgetragen, welches der Kläger verwirklicht haben könnte. II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu. Der Weiterbeschäftigungsanspruch folgt aus § 611 BGB im bestehenden Arbeitsverhältnis nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG (Gr. Senat vom 27.02.1985, GS 1/84) überwiegend schutzwerte Interessen, die der Weiterbeschäftigung entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Hierbei wurde für den Feststellungsantrag zu 1) ein Vierteljahreseinkommen des Klägers und für den Weiterbeschäftigungsantrag ein weiteres Bruttomonatseinkommen des Klägers zugrunde gelegt.