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Urteil

3 Ca 1346/19

Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGPB:2020:0207.3CA1346.19.00
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Tenor
  • 1.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 12.09.2019 aufgelöst wurde.

  • 2.

    Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin weiter zu beschäftigen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  • 4.

    Der Streitwert wird auf 20.333,32 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 12.09.2019 aufgelöst wurde. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin weiter zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 20.333,32 € festgesetzt. 3 Ca 1346/19 Verkündet am 07.02.2020 Arbeitsgericht Paderborn Im Namen des Volkes Urteil f ü r R e c h t e r k a n n t: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 12.09.2019 aufgelöst wurde. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin weiter zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 20.333,32 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung des Beklagten. Die 1984 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.2018 bei dem Beklagten als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin aufgrund des Arbeitsvertrages vom 07./15.12.2017 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.083,33 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Gemäß § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages erfordert der Dienst in der katholischen Kirche von dem Mitarbeiter ein Verhalten, dass den Loyalitätsobliegenheiten der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Die Leiterin der Ehe-, Familien- und Lebensberatung erhielt am 19.08.2019 einen Beschwerdebrief von der Ehefrau eines ehemaligen Klienten der Klägerin. Kern der Beschwerde war der Vorwurf, die Klägerin habe eine Beziehung mit dem ehemaligen Klienten und Ehemann der Beschwerdeführerin begonnen. Um den Sachverhalt aufzuklären, fand am 22.08.2019 ein Gespräch mit der Klägerin unter Beteiligung der Personalabteilung statt. Inhalt des Gesprächs waren die Vorwürfe, die durch den Beschwerdebrief vom 19.08.2019 an den Beklagten herangetragen worden waren. Am 29.08.2019 fand erneut ein Personalgespräch statt, an dem neben der Klägerin auch ihre damalige Rechtsanwältin die Leiterin der Ehe-, Familien- und Lebensberatung C und die Leiterin der Rechtsabteilung L teilnahmen. Im Verlauf des Gesprächs bestätigte die Klägerin, eine Beziehung mit dem ehemaligen Klienten eingegangen zu sein, allerdings erst nach Beendigung der Beratung. Der letzte Beratungstermin habe am 08.07.2019 stattgefunden. Ebenfalls bestätigte die Klägerin in diesem Gespräch, dass ihr Name am Klingelschild der vormals ehelichen Wohnung des Klienten stehe. Die Leiterin der Rechtsabteilung L wies auf die ethischen Grundsätze, die für Ehe-, Familien- und Lebensberater gelten, auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes und auf die damit verbundenen Loyalitätsobliegenheiten hin. Die Klägerin sah keinen Verstoß gegen grundlegende Standards ihrer Berufsgruppe. Am 04.09.2019 wurde der Mitarbeitervertretung gemäß § 30 MAVO die Anhörung zur ordentlichen Beendigungskündigung der Klägerin vom 03.09.2019 zugeleitet (vgl. Bl. 72, 73 f. d. A.). Am 11.09.2019 bestätigte Herr T die erfolgte Anhörung der Mitarbeitervertretung (vgl. Bl. 73 f. d. A.). Mit Schreiben vom 12.09.2019 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristgerecht zum 31.12.2019. Gleichzeitig stellte er die Klägerin unwiderruflich von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Mit der am 04.10.2019 beim Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung, die sie für rechtsunwirksam hält. Sie trägt vor, dass sie in die Scheidungsauseinandersetzung des ehemaligen Klienten durch dessen psychisch kranke Ehefrau hineingezogen worden sei. Die Eheleute hätten schon lange nicht mehr um ihre Beziehung gekämpft, was sich auch daraus ergebe, dass die Ehefrau des Klienten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Juni 2019 mehrfach erklärt habe, dass sie sich schon seit längerer Zeit von ihrem Mann getrennt habe und dieser die Trennung akzeptieren müsse (vgl. Bl. 121 ff. d. A.). Der ehemalige Klient sei daher auch nicht wegen Eheproblemen zu ihr in die Beratung gekommen, sondern ganz allgemein wegen einer Lebenskrise. Unzutreffend sei, dass sie mit dem ehemaligen Klienten eine „romantische“ Beziehung eingegangen sei. Tatsächlich handele es sich lediglich um eine „freundschaftliche“ Beziehung. Den Namen der Klägerin habe der ehemalige Klient ohne Wissen der Klägerin an dem Klingelschild zu seiner Wohnung angebracht, um seiner Ehefrau gegenüber seine Trennungsabsicht zu verdeutlichen. Die Klägerin habe immer ihre eigene Wohnung gehabt und sei lediglich vereinzelt zu Besuchszwecken in der Wohnung des ehemaligen Klienten gewesen. Gegenüber den Eltern seiner Ehefrau habe dieser auch nur deshalb mitgeteilt, dass er eine neue Freundin habe, damit seine Ehefrau ihn in Ruhe lasse. Ethische Standards seien arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden. Im Übrigen heiße es selbst in diesen Standards nur, dass außerhalb der Beratung „grundsätzlich“ eine persönliche und über den üblichen Sozialkontakt hinausgehende Beziehung vermieden werden „solle“. Es handele sich daher nur um eine grundsätzliche Sollvorschrift und nicht um ein absolutes Verbot. Auch liege keine über den üblichen Sozialkontakt hinausgehende Beziehung zu dem ehemaligen Klienten vor. Und selbst wenn es sich nicht um eine reine Sollvorschrift handeln würde, die unwirksam wäre, wäre ein derart tiefer Eingriff in die Persönlichkeit der Klägerin – mithin einer einfachen Angestellten – nicht zulässig. Der ehemalige Klient habe sich in einer Lebenskrise befunden, nicht aber - noch - in einer Ehekrise. Die Ehe sei gescheitert gewesen. Der Beklagte sei nicht berechtigt, Umstände aus der Privatsphäre der Klägerin durch eine Kündigung zu missbilligen, wenn das außerdienstliche Verhalten der Klägerin den arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis nicht berühre, was hier nicht der Fall sei. Völlig unzutreffend sei, dass die Klägerin gegen das Abstinenzverbot verstoßen habe. Die Klägerin sei keine sexuelle Beziehung zu dem ehemaligen Klienten eingegangen. Hinzu komme, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt abgemahnt worden sei. Eine solche Abmahnung, sofern überhaupt von einem Fehlverhalten der Klägerin gesprochen werden könne, wäre hier aber erforderlich gewesen. Schließlich sei auch die Anhörung der Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt. So sei der Mitarbeitervertretung das Schreiben der Ehefrau des Klienten nicht vorgelegt worden. Zudem sei der Mitarbeitervertretung nicht die Einlassung der Klägerin, dass sie keine sexuelle Beziehung zu dem ehemaligen Klienten eingegangen sei, mitgeteilt worden. Die Klägerin beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 12.09.2019, zugegangen am 13.09.2019, zum 31.12.2019 nicht beendet wird; 2. falls die Klägerin mit dem Feststellungsantrag zu 1) obsiegt, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen auch über den 31.12.2019 hinaus als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin weiter zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die Klägerin seit dem 26.06.2018 als systemische Familientherapeutin anerkannt und daher zur Einhaltung der Ethikrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) verpflichtet sei (vgl. Bl. 69, 70 ff. d. A.). In dem Brief der Ehefrau des ehemaligen Klienten der Klägerin habe diese dargestellt, dass die Eheleute versucht hätten, um ihre Beziehung zu kämpfen. Auf Wunsch der Ehefrau habe der ehemalige Klient die Beratungshilfe in Anspruch genommen. Nun aber sei die Familie zerstört worden. In dem ersten Personalgespräch am 22.08.2019 habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, sich zu den Vorwürfen zu äußern. In dem zweiten Personalgespräch am 29.08.2019 habe die Klägerin bestätigt, eine Beziehung mit dem ehemaligen Klienten eingegangen zu sein. Nach dem Hinweis der Leiterin der Ehe-, Familien- und Lebensberatung C, dass dies einen Verstoß gegen grundlegende Standards der Berufsgruppe darstelle, habe die Klägerin vorgetragen, dass die Beziehung im Anfangsstadium sei und erst nach Beendigung der Beratung begonnen habe. Die Klägerin habe in dem Gespräch zudem bestätigt, dass ihr Name am Klingelschild der vormals ehelichen Wohnung des Klienten stehe, was der ehemalige Klient gemacht habe, um seiner Beziehungsabsicht Nachdruck zu verleihen. Die Klägerin habe in ihrem Verhalten keinen Verstoß gegen die ethischen Grundsätze oder die Grundordnung des kirchlichen Dienstes gesehen. Nachdem sich die Klägerin nicht ansatzweise einsichtig gezeigt habe, habe die Leiterin der Rechtsabteilung L das Gespräch beendet. Die Ehefrau des ehemaligen Klienten habe nach dem Gespräch am 29.08.2019 dem Beklagten weiter mitgeteilt, dass der Ehemann bereits am 07.07.2019 gegenüber den Eltern der Ehefrau mitgeteilt habe, dass er eine neue Freundin habe, die er schon bei der Beratung so toll gefunden habe. Im Übrigen hätten der ehemalige Klient sowie die Klägerin gemeinsam Urlaub gemacht. Mit dem Eingehen einer Beziehung zu einem Klienten habe die Klägerin gegen ihre Loyalitätsobliegenheit aus § 1 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit der kirchlichen Grundordnung verstoßen. Sie habe den Grundsatz der Fachlichkeit sowie das darin enthaltene Abstinenzgebot innerhalb der Beratung verletzt. Der Verstoß gegen diese Grundsätze sei geeignet, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Für die Ausübung der Tätigkeit als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin sei es aufgrund der seelsorgerischen Ausrichtung erforderlich, dass die Klägerin hinter dem Leitbild und den Zielen, die das beklagte Erzbistum verfolgten, stehe und diese umsetze. Für eine Tätigkeit, wie sie die Klägerin ausübt, seien ethische Standards vom deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung entwickelt worden. Aus diesen ergebe sich, dass die beratende Tätigkeit nicht für eigene private Zwecke ausgenutzt werden dürfe, jeder sexuelle Kontakt zu unterbleiben habe und auch außerhalb der Beratung eine Beziehung vermieden werden soll, wobei diese Verantwortung auch nach Abschluss der Beratung bestehe. Dass die Klägerin sich an diese grundlegenden Standards halte, stelle eine gerechtfertigte Anforderung des Beklagten dar. Insoweit hätten die Gerichte die Legitimität des Ethos der jeweils betreffenden Religionsgemeinschaft nicht zu beurteilen. Zwar liege die Gestaltung des privaten Lebensbereichs außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers, sie werde jedoch durch arbeitsvertragliche Pflichten soweit eingeschränkt, wie sich das private Verhalten auf betriebliche Bereiche auswirke und dort zu Störungen führe. Damit die Beratung aus fachlicher Sicht nicht für eigene, private Zwecke ausgenutzt werden dürfe, stelle das Abstinenzgebot einen zentralen Grundsatz der institutionellen Beratung dar. Das Verhalten der Klägerin betreffe nicht ausnahmslos die private Lebensgestaltung, sondern wirke sich in vielfältiger Hinsicht auf das Arbeitsverhältnis aus, was sich bereits daran zeige, dass die Klägerin den Klienten überhaupt erst aufgrund ihrer Tätigkeit als Beraterin kennengelernt habe und sich der Klient in diesem Zusammenhang ihr anvertraut habe. Das Verhalten der Klägerin erschüttere das Vertrauen in den Schutzraum, den die Eheberatung bieten solle. Zudem zeige das Verhalten der Klägerin schwere charakterliche Mängel. Die Klägerin habe die Abhängigkeit des ehemaligen Klienten zur Befriedigung persönlicher Interessen missbraucht. Die Beratung in einer psychologischen Fachberatung solle unabhängig von familiären und freundschaftlichen Beziehungen eine Möglichkeit bieten, die Hilfe einer außenstehenden Person mit neutraler Sicht auf die Situation zu erhalten. Daher sei die Wahrung einer professionellen Distanz unerlässliche Voraussetzung, gegen die die Klägerin verstoßen habe. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten der Klägerin. Zugunsten der Klägerin sei lediglich ihr Interesse an der Wahrung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen, während zu Lasten der Klägerin das Ausmaß und die Schwere der Pflichtverletzung erheblich ins Gewicht fielen. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich gewesen, da die Klägerin im Personalgespräch am 29.08.2019 keine Einsicht gezeigt habe und ihr überdies hätte bewusst sein müssen, dass der Beklagte einen so unprofessionellen Umgang in der Beratung nicht tolerieren würde. Schließlich sei die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 12.09.2019 aufgelöst worden. Zudem hat die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten, zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin weiterbeschäftigt zu werden. I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 12.09.2019 zum 31.12.2019 beendet worden. Die Kündigung vom 12.09.2019 ist nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt und deshalb rechtsunwirksam. 1. Die Kündigung ist an den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu messen. Die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG für das Eingreifen des allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutzes sind unstreitig erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand im Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate. Auch beschäftigt der Beklagte regelmäßig die erforderliche Mitarbeiterzahl gemäß § 23 Abs. 1 KSchG. Schließlich hat die Klägerin die Kündigung fristgerecht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG gerichtlich angegriffen. 2. Die Kündigung vom 12.09.2019 ist nicht aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt und deshalb gemäß der §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG rechtsunwirksam. a) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung u.a. dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Eine Kündigung ist durch solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Gründe „bedingt“, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist. In diesem Fall kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die – fristgerechte – Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (vgl. BAG v. 11.07.2013, 2 AZR 994/12, NZA 2014, 250; BAG v. 27.09.2012, 2 AZR 811/11, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 81). Im Vergleich zu einer fristgemäßen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere eine Versetzung oder eine Abmahnung in Betracht. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen (vgl. BAG v. 28.10.2020, 2 AZR 293/09, NZA 2011, 112; BAG v. 20.06.2013, 2 AZR 583/12, DB 2013, 2749). Zu den Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils, § 241 Abs. 2 BGB. Nach dieser allgemeinen Regel des § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei eines Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (vgl. BAG v. 10.09.2009, 2 AZR 257/08, BAGE 132, 72; BAG v. 26.03.2009, 2 AZR 953/07, NZA-RR 2010, 516). Bei der Prüfung des Kündigungsgrundes an sich ist von großer Bedeutung, dass nach heute überwiegender Ansicht der Kündigungsgrund seiner Natur nach zukunftsbezogen ist (vgl. BAG v. 12.01.2006, 2 AZR 21/05, NZA 2006, 917; Preis, DB 1988, 1388; LAG Nürnberg v. 09.01.2007, 7 Sa 79/06, NZA-RR 2007, 357). Nicht was war entscheidet für sich betrachtet, vielmehr kommt es auf die Auswirkungen für die Zukunft an. Zunächst ist mithin das in der Vergangenheit liegende vertragswidrige Verhalten festzustellen und zu würdigen, weil dies die notwendige Basis für die Zukunftsprognose ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob durch die Vertragsverletzung das Vertragsverhältnis auch künftig beeinträchtigt ist bzw. ob das Risiko weiterer Vertragsverletzungen droht. Ein wesentliches Kriterium für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr ist, ob der Arbeitnehmer trotz des Hinweises des Arbeitgebers, ein bestimmtes Fehlverhalten nicht zu dulden, dem Hinweis zuwiderhandelt. Mithin ist grundsätzlich davon auszugehen, dass künftiges Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann, also die befürchtete zukünftige Störung durch ein geeignetes milderes Mittel vermieden werden kann (sogenanntes ultima-ratio-Prinzip). Zu den vorrangig zu wählenden Mitteln zählt eine Abmahnung. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (vgl. BAG v. 25.10.2012, 2 AZR 495/11, NZA 2013, 319; BAG v. 19.04.2012, 2 ARZ 186/11, NZA 2013, 104). b) Der Beklagte hat der Klägerin eine Kündigung ausgesprochen, da diese mit einem ehemaligen Klienten eine Beziehung eingegangen ist und damit aus Sicht des Beklagten gegen die Grundordnung der katholischen Kirche verstoßen hat und zudem zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht über die persönliche Eignung verfügt, die für die Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin sowie als systemische Familientherapeutin erforderlich ist. aa) Die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts unterliegt - wie der über die Verweisung des Artikel 140 Grundgesetz weiter geltende Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 WRV besonders betont – dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ist – sofern diese es nicht selbst dem staatlichen Recht unterstellt – der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen (vgl. BVerfG v. 09.12.2008, 2 BvR 717/08, NJW 2009, 1195). Bedienen sich die Kirchen der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Das ist die schlichte Folge einer Rechtswahl. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt indessen deren Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das speziell Kirchliche, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse wesentlich. Dies führt beispielsweise dazu, dass einem kirchlichen Arbeitnehmer auch im Wege des Vertragsschlusses besondere kirchliche Loyalitätspflichten auferlegt werden können (vgl. BVerfG v. 04.06.1985, 2 BvR 1703/83 , NJW 1986, 367). Das beklagte Erzbistum hat vorliegend mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis als Ehe‑, Familien- und Lebensberaterin begründet, so dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das staatliche Arbeitsrecht Anwendung findet. Bei der Frage, ob das Verhalten der Klägerin einen Grund zum Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung darstellt, ist jedoch auch die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes in den Prüfungsmaßstab einzubeziehen. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass nicht nur die Ämtervergabe, sondern allgemein die Ordnung des kirchlichen Dienstes allein durch die Kirche ohne Mitwirkung des Staates erfolgt. Wegen der religiösen Aspekte entscheidet die Kirche auch ausschließlich, wer geeignet ist, einen Dienst in der Kirche wahrzunehmen. Dies führt dazu, dass soweit Laien in privat-rechtlichen Dienstverhältnissen beschäftigt werden, ebenfalls die Kirche den Inhalt der Leistungspflicht näher konkretisieren kann und bspw. für bestimmte Dienste kirchenrechtlich eine kanonische Sendung verlangen kann, deren Erteilung allein in die Kompetenz der Kirche fällt. Dies hat zur Konsequenz, dass je mehr das Amts- und Dienstverhältnis von dem geistlich religiösen Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird, desto mehr müssen die durch staatliches Recht geschützten subjektiven Rechtspositionen zurücktreten (vgl. BGH v. 28.03.2003, V ZR 261/02 , NJW 2003, 2097). Somit ist zu unterscheiden zwischen Mitarbeitern, die in seelsorgerischen und klerikalen Berufen tätig sind und solchen, deren Tätigkeit einen derart engen Bezug zu der Mission der Katholischen Kirche nicht aufweisen (vgl. EGMR v. 23.09.2010, 1620/03, zitiert nach juris). bb) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze ergibt sich hier, dass die Klägerin nicht in schuldhafter und erheblicher Weise gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, so dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt wäre. Der Beklagte hat nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass die Klägerin als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin während einer Beratungstätigkeit eine partnerschaftliche/sexuelle Beziehung mit einem Klienten eingegangen ist, was ggf. unter Berücksichtigung der kirchenrechtlichen Grundsätze einen Kündigungsgrund darstellen könnte. Zu einer entsprechenden Verdachtskündigung hat der Beklagte die Mitarbeitervertretung nicht angehört. Anhand des Tatsachenvortrages der Parteien konnte die Kammer für die Entscheidungsfindung lediglich davon ausgehen, dass die Klägerin mit einem ehemaligen Klienten nach Beendigung der Beratungstätigkeit eine „freundschaftliche“ Beziehung eingegangen ist. Weiterhin war davon auszugehen, dass dieser Klient die Beratungstätigkeit der Klägerin nicht im Rahmen einer Eheberatung, sondern im Rahmen einer Lebensberatung aufgesucht hat. Der insoweit zugrunde zu legende Sachverhalt ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. (1) Der Beklagte hat keinen substantiierten Tatsachenvortrag nebst Beweisangebot für seine Behauptung gebracht, die Klägerin sei eine sexuelle Beziehung mit dem ehemaligen Klienten eingegangen. Als Indiz für eine etwas intensivere als rein freundschaftliche Beziehung kann zwar herangezogen werden, dass die Klägerin mit dem ehemalige Klienten in den Sommerferien im Urlaub ein paar Tage gemeinsam verbracht hat. Allein aus dem Verbringen von ein paar gemeinsamen Urlaubstagen kann jedoch nicht ohne weiteres auf eine sexuelle/partnerschaftliche Beziehung geschlossen werden. Auch aus dem Anbringen des Namens der Klägerin auf dem Klingelschild an der Wohnung des ehemaligen Klienten ohne Kenntnis der Klägerin, kann - insbesondere vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung des Klienten mit seiner Ehefrau - nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass eine sexuelle Beziehung mit der Klägerin besteht. Insofern kann es auch sein, dass der ehemalige Klient den Namen der Klägerin tatsächlich nur deshalb angebracht hat, um seiner Frau gegenüber seine Trennungsabsicht zu dokumentieren. Auch dass die Klägerin eine - wie auch immer geartete - Beziehung mit dem ehemaligen Klienten bereits während der Beratung eingegangen ist, konnte von der Kammer mangels entsprechenden Sachvortrags des Beklagten nebst Beweisangebot nicht angenommen werden. Der entsprechende Sachvortrag des Beklagten hierzu beruht lediglich auf Vermutungen und einer Äußerung der Beschwerdeführerin, dass der Klient schon am 06.07.2019 geäußert habe, dass er die Klägerin zur Freundin habe. Diese Behauptung ist seitens der Klägerin bestritten worden. Weiterer Sachvortrag nebst Beweisangebot durch den Beklagten erfolgte daraufhin nicht. Schließlich hat der Beklagte die Einlassung der Klägerin, dass der ehemalige Klient im Rahmen einer Lebenskrise um Rat gesucht hat und nicht wegen einer Ehekrise, nicht bestritten. (2) Vor dem Hintergrund der durch den ehemaligen Klienten in Anspruch genommenen Beratungstätigkeit in Bezug auf eine Lebensberatung und gerade nicht auf eine Eheberatung und vor dem weiteren Hintergrund der nicht erwiesenen partnerschaftlichen bzw. sexuellen Beziehung der Klägerin zu dem ehemaligen Klienten sowie der Nichterweisbarkeit einer wie auch immer gearteten Beziehung bereits während der Beratungstätigkeit, war für die Kammer allein das Eingehen einer freundschaftlichen Beziehung mit einem ehemaligen Klienten nach Abschluss der Beratungstätigkeit ohne vorherige Abmahnung rechtlich zu beurteilen. Die Kammer ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass allein dieses Verhalten der Klägerin nicht geeignet ist, eine Kündigung – erst recht nicht ohne vorherige Abmahnung – zu rechtfertigen. Zwar liegen auch für die Kammer nachvollziehbar Anhaltspunkte für eine partnerschaftliche/sexuelle Beziehung der Klägerin zu dem ehemaligen Klienten vor. Vor dem Hintergrund der Einlassungen der Klägerin zu diesen Anhaltspunkten und ihrem substantiierten Bestreiten einer solchen sexuellen Beziehung, konnte jedoch mangels weiteren konkreten Sachvortrags des Beklagten nebst entsprechendem Beweisangebot nicht von dem seitens des Beklagten behaupteten Sachverhalt bei der Entscheidungsfindung ausgegangen werden. (3) Unabhängig davon, ob die Grundordnung des kirchlichen Dienstes, die ethischen Standards des Deutschen Arbeitskreises für Jugend-, Ehe- und Familienberatung oder das Leitbild der Ehe-, Familien- und Lebensberatung des beklagten Erzbistums arbeitsvertraglich vereinbart wurden und insoweit auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind oder nicht, ist nach Auffassung der Kammer das Verhalten der Klägerin nicht derart schwerwiegend, dass es ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen könnte. Als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin ist die Klägerin bei dem beklagten Erzbistum schon nicht im innersten „Kernbereich“ der kirchlichen Selbstbestimmung tätig, wie dies beispielsweise für eine Gemeindereferentin gilt, die für eine Beschäftigung sogar eine kanonische Beauftragung benötigt. Zwar kann der Beklagte im Hinblick auf die obigen Rechtsausführungen für die Ausübung der bei ihm Beschäftigten verlangen, dass diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sich im Sinne der katholischen Kirche verhalten. Allerdings ist bei den einzelnen Arbeitnehmern zu berücksichtigen, wie „verkündungsnah“ sie tätig sind. Bei der Tätigkeit der Klägerin als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin handelt es sich nicht um eine mit einer Gemeindereferentin vergleichbar verkündungsnahe Position. Doch auch als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin hat die Klägerin bei Ausübung ihrer Tätigkeit die Grundsätze der katholischen Kirche zu beachten und im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit anzuwenden und umzusetzen. Insoweit hat die Klägerin die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anzuerkennen und auch zu beachten. Sie darf die Glaubwürdigkeit der katholischen Kirche nicht durch ihre persönliche Lebensführung oder durch ihr Verhalten gefährden. Entgegen der Auffassung des beklagten Erzbistums kommt die Kammer jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin mit der Eingehung einer freundschaftlichen Beziehung zu einem Klienten nach Abschluss der Beratung gegen ihre Loyalitätsobliegenheit aus § 1 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit der kirchlichen Grundordnung verstoßen hat. Zutreffend ist zwar, dass die Klägerin den Ratsuchenden dabei helfen soll, einen Weg aus der Krise zu finden und sich dabei auch am Leitbild der Kirche zu orientieren hat. Allerdings steht bei der Tätigkeit der Klägerin die Hilfe für die ratsuchenden Klienten im Vordergrund und nicht eine verkündungsnahe Tätigkeit wie sie beispielsweise eine Gemeindereferentin ausübt. Dies gilt hier vor allem unter Berücksichtigung der vom ehemaligen Klienten in Anspruch genommenen Hilfe in Bezug auf eine allgemeine Lebenskrise und gerade nicht in Bezug auf eine Eheberatung. Sofern der ehemalige Klient die Hilfe der Klägerin in Anspruch genommen hätte, um eine Hilfestellung betreffend die Rettung seiner Ehe zu erhalten, mag sich die rechtliche Bewertung ggf. etwas anders darstellen, da die Klägerin bei Ausübung ihrer Tätigkeit gehalten ist, die kirchenrechtlichen Grundsätze des Beklagten in Bezug auf das hohe Schutzgut „Ehe“ zu beachten und dementsprechend auch ihre beratende Tätigkeit demgemäß auszurichten. Um eine solche Beratung ging es hier jedoch nicht. Der Beklagte führt hier auch nicht aus, inwieweit die Klägerin in ihrer Beratung des ehemaligen Klienten, mit dem sie nach der Beratung eine freundschaftliche Beziehung eingegangen ist, fehlerhaft vorgegangen sein soll. Ebenso trägt der Beklagte nicht vor, inwieweit die Klägerin durch ihr Verhalten während ihrer auszuübenden Tätigkeit gegen die Grundsätze der katholischen Kirche verstoßen haben soll. Fest steht für die Kammer lediglich, dass die Klägerin nach Ende der beratenden Tätigkeit eine freundschaftliche Beziehung mit dem ehemaligen Klienten eingegangen ist. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass das Eingehen einer solchen freundschaftlichen Beziehung ohne weiteres einen Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheit aus § 1 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit der kirchlichen Grundordnung darstellt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klägerin gegen das Abstinenzgebot verstoßen haben soll, da dieses eine sexuelle Beziehung der Klägerin mit dem ehemaligen Klienten unterstellt, wozu der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat. Die Klägerin hat eine solche sexuelle Beziehung bestritten. Ein konkreter Vortrag nebst entsprechendem Beweisangebot für die Tatsache einer solchen Beziehung ist seitens des beklagten Erzbistums nicht erbracht worden. Daher konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Klägerin während der Beratung und auch nicht nach der Beratung gegen das Abstinenzgebot verstoßen hat. (4) Auch ein Verstoß gegen die „ethischen Standards“ – unabhängig davon, ob diese Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht – ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. So ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten ethischen Standards zwar, dass eine über den üblichen Sozialkontakt hinausgehende Beziehung zwischen Beraterin und Ratsuchenden grundsätzlich vermieden werden soll. Dass die Klägerin mit dem Eingehen einer Freundschaft zu einem ehemaligen Klienten jedoch eine persönliche und über den üblichen Sozialkontakt hinausgehende Beziehung eingegangen ist, ergibt sich nach Auffassung der Kammer jedoch nicht. Unabhängig davon, dass die Regelung in den ethischen Standards ohnehin kein absolutes Verbot formuliert, ist auch nicht erkennbar, dass eine freundschaftliche Beziehung zwischen einer Beraterin und einem Ratsuchenden nach dem Ende der Beratung eine persönliche und über den üblichen Sozialkontakt hinausgehende Beziehung darstellen soll. Ein konkretes Verhalten oder die Unzulässigkeit eines konkreten Verhaltens, welches dann sogar ohne vorherige Abmahnung bei einer über den üblichen Sozialkontakt hinausgehenden Beziehung zur Kündigung führen soll, ist anhand der Vorschrift nicht nachvollziehbar und auch nicht greifbar und zudem aufgrund der Unbestimmtheit der Formulierung auch nicht umsetzbar. Unabhängig davon ist ein solch tiefer Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin auch unwirksam. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.02.2019 (2 AZR 746/14) entschieden, dass ein Loyalitätsverstoß, selbst wenn dieser vorliegen würde, bei einem Chefarzt als repräsentativen Angestellten, nicht ohne Weiteres zur Wirksamkeit einer Kündigung führt. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beklagte nicht vortragen konnte, dass der ehemalige Klient Hilfe der Klägerin im Rahmen der Ehekrise beansprucht hat, sondern der Vortrag der Klägerin, dass der ehemalige Klient sie aufgesucht habe, weil er sich in einer allgemeinen Lebenskrise befunden hat, zugrunde zu legen ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es bei der von der Klägerin konkret auszuübenden beratenden Tätigkeit gerade nicht um die Vermittlung der kirchlichen Werte in Bezug auf die „Ehe“ ging, sondern vielmehr darum, dem ehemaligen Klienten dabei zu helfen, aus einer Lebenskrise herauszukommen. Inwieweit das Eingehen einer freundschaftlichen Beziehung nach Beendigung der beratenden Tätigkeit die auszuübende Tätigkeit der Klägerin beeinflusst haben könnte, erschließt sich der Kammer nicht. Auch unter Berücksichtigung der kirchenrechtlichen Grundsätze ist nicht nachvollziehbar, dass das Eingehen einer freundschaftlichen Beziehung mit einem ehemaligen Klienten eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnte. Für die Kammer ist auch ein unprofessionelles Verhalten der Klägerin, wie es der Beklagte behauptet, nicht nachvollziehbar. Sicherlich ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass es eher ungewöhnlich ist, wenn eine Beraterin eine freundschaftliche Beziehung zu einem ehemaligen Klienten eingeht. Dass eine rein freundschaftliche Beziehung in irgendeiner Art und Weise Nachteile für die beratende Tätigkeit der Klägerin, für das Ansehen des Erzbistums oder für die durchgeführte Beratung haben könnte, erschließt sich der Kammer dennoch nicht. (5) Auch die angeblich fehlende persönliche Eignung der Klägerin für die Ausübung ihrer Tätigkeit ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat durch das Eingehen einer freundschaftlichen Beziehung zu einem ehemaligen Klienten nicht gegen die Ethikrichtlinie verstoßen. Nach der Ethikrichtlinie sind „leidglich“ Beziehungen, die die professionelle Unabhängigkeit und Urteilsfähigkeit der Beraterin einschränken, zu vermeiden. Eine solche Beziehung, die die professionelle Unabhängigkeit und Urteilsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt haben könnte, ist von dem Beklagten nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen worden. Auch wenn dem beklagten Erzbistum zuzugestehen ist, dass gerade im Rahmen einer beratenden Tätigkeit eine gewisse Distanz zwischen der beratenden Person und dem Ratsuchenden vorliegen sollte, führt allein das Aufbauen einer freundschaftlichen Beziehung, selbst wenn sie schon während der Beratung „angelegt“ wurde, nicht dazu, dass die Klägerin durch das Zulassen freundschaftlicher Verbundenheit derart gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, dass von einer fehlenden persönlichen Eignung der Klägerin ausgegangen werden muss mit der Folge, dass ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis rechtmäßig gekündigt werden kann. (6) Selbst wenn man von einem Verstoß der Klägerin gegen die kirchenrechtliche Grundordnung ausgehen würde, ist die Kammer der Auffassung, dass das beklagte Erzbistum ein solches Verhalten der Klägerin vor Ausspruch einer Kündigung zuvor hätte abmahnen müssen. Auch wenn die Klägerin sich nach Auffassung des beklagten Erzbistums in den Anhörungsgesprächen nicht „einsichtig“ gezeigt haben sollte, wäre dennoch der Ausspruch einer schriftlichen Abmahnung erforderlich gewesen, um der Klägerin deutlich vor Augen zu führen, dass das Eingehen einer Beziehung zu einem ehemaligen Klienten auch nach Abschluss der Beratung seitens des beklagten Erzbistums nicht geduldet wird. Ob der Beklagte tatsächlich von der Klägerin rechtswirksam verlangen kann, dass diese auch nach Abschluss einer beratenden Tätigkeit eine Beziehung zu einem ehemaligen Klienten nicht eingeht, muss an dieser Stelle nicht beurteilt werden, da das beklagte Erzbistum eine solche Abmahnung schon nicht erteilt hat. cc) Eine Verdachtskündigung im Hinblick darauf, dass die Klägerin während ihrer beratenden Tätigkeit eine sexuelle Beziehung mit dem ehemaligen Klienten eingegangen ist, ist hier ebenfalls unwirksam. Unabhängig davon, ob ausreichende Anhaltspunkte für einen solchen dringenden Verdacht vorliegen und auch unabhängig davon, ob der Beklagte die Klägerin vor Ausspruch der Verdachtskündigung ordnungsgemäß angehört hat oder nicht, ist die Mitarbeitervertretung unstreitig nicht zu einer Verdachtskündigung angehört worden. Dem Kündigungsschutzantrag war daher stattzugeben. II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren. Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Großen Senats (vgl. BAG GS v. 27.03.1985, GS 1/84, NZA 1985, 207). Überwiegend schutzwerte Interessen, die einer vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat das beklagte Erzbistum die Kosten zu tragen. Kosten für die Klagerücknahme waren der Klägerin nicht aufzuerlegen, da dem zurückgenommenen Feststellungsantrag insoweit kein eigener Streitwert zukommt. IV. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er wurde für den Kündigungsschutzantrag mit dem dreifachen Bruttomonatsentgelt gemäß § 42 Abs. 2 GKG festgesetzt und für den Weiterbeschäftigungsantrag mit einem weiteren Bruttomonatsentgelt.