Urteil
1 Ca 947/20
Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGPB:2021:0325.1CA947.20.00
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Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Entgeltgruppe S 8b Stufe 5 des Anhangs B zur Anlage 33 zu den AVR-B ab dem 01.10.2016 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.374,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Entgeltgruppe S 8b Stufe 5 des Anhangs B zur Anlage 33 zu den AVR-B ab dem 01.10.2016 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.374,80 € festgesetzt. T A T B E S T A N D Die Klägerin ist seit dem 01.01.2016 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat abgeschlossene Berufsausbildung als Krankenschwester. Unter dem 13.10.2015 haben die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen (Bl. 20, 21 d. A.). In diesem heißt es: „§ 1 Frau A. wird ab 01.01.2016 als Mitarbeiterin eingestellt. […] § 2 Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen B.“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. […] § 4 […] b. - Die Mitarbeiterin ist Entgeltgruppe S8, Ziffer 1 der Anlage 33 zu den AVR eingruppiert.“ . Unter dem Datum des 15.12.2016 vereinbarten die Parteien eine schriftliche Änderung zum Dienstvertrag, wonach die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass § 4 b des Dienstvertrags mit Wirkung vom 01.02.2017 dahingehend abgeändert wird, dass die Klägerin ab dem 01.02.2017 in die Entgeltgruppe S8a der Anlage 33 zu den AVR eingruppiert wird. Mit Schreiben vom 12.04.2017, 26.04.2017, 18.02.2019 und 11.03.2019 begehrte die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S8b. Diese Eingruppierung macht sie nunmehr im Klageweg geltend. Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, die zutreffende Eingruppierung sei vorliegend eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S8b. Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin mit einem Zeitanteil von 100 % der Gesamtarbeitszeit sei die fachliche Anleitung und Pflege der Menschen mit Behinderungen in den Werkstätten der B Werkstätten gGmbH. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Entgeltgruppe S8b Stufe 5 des Anhangs B zur Anlage 33 zu den AVR-B ab dem 01.10.2016 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, es hätte zunächst ein Schlichtungsverfahren gem. § 22 AVR-B durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus ist auch der Feststellungsantrag auch unzulässig. Die Feststellungsklage sei gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Darüber hinaus liege eine individuelle Vereinbarung vor, nach der die Klägerin in die Entgeltgruppe S8a eingruppiert sei. Der Klägerin stehen zudem weder aufgrund ihrer Qualifikation noch aufgrund ihrer tatsächlichen Tätigkeit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S8b zu. Sie sei bei der Beklagten als Mitarbeiterin eingestellt. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S8b sei Voraussetzung, dass die Klägerin als examinierte Krankenschwester überwiegend auch entsprechende Tätigkeiten ausübe. Allein der Umstand, dass die Klägerin examinierte Krankenschwester ist, rechtfertige tätigkeitsunabhängig nicht eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S8b. Die Klägerin erbringe nach ihrem eigenen Vortrag Tätigkeiten einer Arbeits- und Pflegeassistenz. Bei Betrachtung der Tätigkeiten der Klägerin insgesamt könne festgehalten werden, dass die Klägerin nahezu ausschließlich Tätigkeiten einer Arbeits- und Pflegeassistenz verrichtet und daher eigentliche in die Entgeltgruppe S4 einzugruppieren sei. In die Entgeltgruppe S8b sind Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten einzugruppieren. Gemäß der Anmerkung 5 sind nach diesem Tätigkeitsmerkmal auch Krankenschwestern mit staatlicher Anerkennung in Einrichtungen der Behindertenhilfe eingruppiert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung verlangen. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch in der Privatwirtschaft ohne weiteres zulässig (BAG, Urteil vom 16.11.2016, Aktenzeichen: 4 AZR 127/15, JURIS). Es handelt sich um eine nach § 256 Abs. 1 ZPO allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorische Zinsforderung (BAG, Urteil vom 13.05.2015, Aktenzeichen: 4 AZR 355/13, JURIS). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin übt die Tätigkeit einer Krankenschwester mit staatlicher Anerkennung in Einrichtungen der Behindertenhilfe aus. Bei sogenannten Funktionsmerkmalen (z. B. Arzt, Rettungssanitäter, Krankenschwester) ist die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers in dieser Funktion nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als einheitliche Arbeitsvorgang zu werten. Denn die Tarifvertragsparteien haben durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal mit für die Gericht bindender Wirkung bestimmt, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (BAG, Urteil vom 29.11.2001, Aktenzeichen: 4 AZR 736/00, JURIS). Daher bilden alle Tätigkeiten einer Krankenschwester mit staatlicher Anerkennung in Einrichtungen der Behindertenhilfe einen Arbeitsvorgang. Dieser die gesamte Arbeitszeit der Klägerin belegende Arbeitsvorgang erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S8b. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung der Behindertenhilfe. Die Klägerin ist als Krankenschwester dort beschäftigt. Über ihre staatliche Anerkennung streiten die Parteien nicht. Die Beschäftigung der Klägerin als Krankenschwester bei der Beklagten folgt bereits aus der ursprünglichen Eingruppierung der Klägerin. Zwar beschreibt der Arbeitsvertrag die Klägerin lediglich als „Mitarbeiterin“. Die Klägerin wurde jedoch in die Entgeltgruppe S8 eingruppiert. Diese Entgeltgruppe entsprach der jetzigen Entgeltgruppe S8b, die die Klägerin begehrt. Das folgt aber auch aus den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen Individualvereinbarung. II. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht dem 36-fachen Differenzbetrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.