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Urteil

1 Ca 567/21

Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGPB:2021:1111.1CA567.21.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.834,48 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.834,48 € festgesetzt. T A T B E S T A N D Die Beklagte war vom 01.12.2019 bis zum 30.04.2020 bei dem Kläger als Sozialarbeiterin beschäftigt. Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen (Bl. 14 f. d.A.). In § 14 heißt es: „§ 14 Ausschlussfristen (1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, müssen von beiden Parteien innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, verfallen. (2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht in Textform innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, verfällt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Ablauf der Zweiwochenfrist gerichtlich geltend gemacht wird. (3) […] (4) Die Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche, die dem Grunde oder der Höhe nach auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Regelung nicht dem Verfall unterliegen (z. B. Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz). Die Ausschlussfristen gelten ferner nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Vertragsparteien bzw. deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und für Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese Ansprüche auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vertragspartners oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners beruhen.“ Die Parteien vereinbarten zunächst eine regelmäßige Arbeitszeit von 30 Stunden unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche. Durch Nachtrag vom 31.05.2020 (Bl. 25 d.A.) wurde die Arbeitszeit ab dem 01.06.2020 auf 35 Stunden wöchentlich erhöht. Die Beklagte wohnt in A. Der Standort des Klägers ist in B. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Beklagten in A und dem Standort des Klägers in B beträgt 21 km und die übliche Fahrzeit hierfür beträgt 30 Minuten pro Weg. Die Beklagte erstellte monatliche Übersichten, in denen das Datum, der jeweilige Abfahrts- und Ankunftsort, der Fall/Zweck, die zurückgelegten Kilometer und die Uhrzeit der Abfahrt und Ankunft dokumentiert wurden. Auf der Grundlage dieser Übersichten ermittelte der Kläger die Arbeitszeit der Beklagten, wenn sie diese nicht am Standort des Klägers in B erbracht hat. Zum Beendigungszeitpunkt wies das Arbeitseitkonto der Beklagten ein Guthaben von 25,83 Stunden auf. Auf der Grundlage dieser Übersichten wurden auch die Kilometer mit 0,30 €/Kilometer abgerechnet, die die Beklagte mit ihrem privaten PKW zurückgelegt hat. Ab dem 18.02.2020 stellte der Kläger der Beklagten ein Dienstfahrzeug für die dienstliche Nutzung zur Verfügung. Mit seiner am 10.06.2021 vor dem Arbeitsgericht Paderborn erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung überzahlter Vergütung sowie die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Aufwandsentschädigung für mit dem privaten PKW der Beklagten zurückgelegte Fahrten und Schadensersatz für Privatfahrten mit dem der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug. In Höhe von 291,62 € hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen. Der Kläger trägt vor, es sei zwischen den Parteien besprochen und vereinbart, dass die Wege zwischen Wohn- und Arbeitsort von der Beklagten finanziell zu tragen sind, diese Strecken also nicht gegenüber dem Kläger abgerechnet werden dürfen. Weiterhin sei besprochen und vereinbart, dass die Beklagte dann, wenn sie unmittelbar von ihrem Wohnort zu einer zu betreuenden Familie fährt, die Fahrtstrecke zur Familie und die hierauf entfallende Fahrzeit insoweit gegenüber dem Kläger abrechnen darf als diese über der ansonsten üblichen Fahrtstrecke von A nach B (21 km) und der entsprechenden Fahrzeit hierfür (über 30 Minuten) liegt. Ferner sei vereinbart worden, dass dann, wenn die Beklagte zur Mittagszeit nach Hause fährt, weder die hierfür anfallenden Fahrkilometer noch die entsprechende Fahrzeit gegenüber dem Kläger abzurechnen sind und auch nicht zu vergüten sind. Die Beklagte hat in der von ihr gefertigten Übersicht jeweils die Fahrtstrecken von ihrem Wohnort zu der ersten Familie als auch die Fahrtstrecken von der letzten Familie bis zu ihrem Wohnort aufgeführt. Diese Fahrstrecken hat sie sowohl hinsichtlich der Arbeitszeit als auch hinsichtlich der zurückgelegten Kilometer aufgelistet. Die ersparte Fahrtstrecke zum Standort des Klägers in Anröchte hat sie nicht in Abzug gebracht. Der Kläger errechnet 257,75 Stunden, die die Beklagte fehlerhaft abgerechnet und von dem Kläger vergütet erhalten hat. Stattdessen seien lediglich 50,577 Stunden zu vergüten. 207,17 Stunden seien daher zu viel bezahlt worden von dem Kläger. In dieser Höhe habe die Beklagte durch ihre bewusst und vorsätzlich falsche Angabe der entstandenen Fahrzeiten eine Überzahlung des Klägers veranlasst, die von der Beklagten zurück zu gewähren sei. Hinzuzurechnen seien 36,82 Stunden Fahrzeiten, die die Beklagte aufgewandt habe, um mittags nach Hause zu fahren. Im Ergebnis habe der Kläger 245,99 Stunden zu viel vergütet. Das entspreche einer Nettovergütung in Höhe von 2.756,00 €. Hiervon sei das Arbeitszeitguthaben der Beklagten in Höhe von 25,83 Stunden, das heißt 291,62 € zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Abzug zu bringen. Darüber hinaus habe die Beklagte dem Kläger auch durch ihre falsche Abrechnung Fahrtkilometer in Rechnung gestellt, die nicht dienstlich veranlasst waren. Sie habe insgesamt 4.567 km zu viel abgerechnet bzw., wenn sie das Dienstfahrzeug genutzt hat, dieses für Privatfahrten genutzt und dem Kläger so einen Schaden zugefügt. Insgesamt sei eine Überzahlung bzw. ein Schaden in Höhe von 1.370,10 € eingetreten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der von der Beklagten gemachten Angaben habe der Kläger gemäß der Aufstellung der Beklagten abgerechnet und entsprechende Zahlungen geleistet bzw. entsprechende Fahrzeiten als Arbeitszeit berücksichtigt. Die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers seien auch nicht verfallen, da die Beklagte grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die fehlerhafte Abrechnung der Beklagten erst im Rahmen einer jährlichen Überprüfung Ende des Jahres 2020 festgestellt habe. Im Rahmen von Mitarbeitergesprächen habe der Kläger das dann mit der Beklagten am 10.02.2021 und 16.03.2021 erörtert. Die Bezifferung der Ansprüche mit Schreiben vom 20.04.2021 sei aufgrund dessen rechtzeitig erfolgt. Hätte der Kläger gewusst, dass entsprechende Arbeitsleistung nicht erbracht worden ist, es sich also bei den als Dienstfahrten reklamierten Fahrten tatsächlich um private Fahrten gehandelt hat, wären diese Fehlstunden als solche entweder im Arbeitszeitkonto berücksichtigt oder aber der Beklagten anderweitige Arbeit zugewiesen worden, so dass diese ihrer Arbeitsverpflichtung entsprochen hätte. Während ihrer Tätigkeit bei dem Kläger habe die Beklagte an einem Mitarbeiterhandbuch mitgewirkt. Unter Ziffer 4 sei die Abrechnung und Dokumentation insbesondere der Fahrtkosten niedergelegt. Die Beklagte habe also sehr genau gewusst, wie hier abzurechnen sei. Im Übrigen habe der Vorgesetzte der Beklagten, der Zeuge C., mit Schreiben vom 03.02.2020 die Abrechnungsgrundsätze noch einmal dargelegt. Dieses Schreiben habe die Beklagte erhalten. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses sei die Abrechnung der Fahrzeiten und der Fahrkilometer immer wieder thematisiert worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.834,48 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, eine schriftliche Arbeitsanweisung wie die Fahrzeiten und Fahrtstrecken zu erfassen seien, habe es bei dem Kläger nicht gegeben. Der Kläger trage auch nicht vor, wann und mit wem wo welche Gespräche stattgefunden haben sollen, in denen besprochen wurde, dass Wege zwischen Wohnort und Arbeitsort von der Beklagten selbst finanziell zu tragen seien. Solche Gespräche habe es bis zum Frühjahr 2021 nicht gegeben. Die Beklagte sei von der Kollegin D. eingearbeitet worden. Diese habe ihr mitgeteilt, dass Fahrten mit dem eigenen Pkw mit 0,30 € pro Kilometer abgerechnet werden, Fahrten mit einem Dienstfahrzeug mit 0,00 € pro Kilometer abgerechnet werden und die Fahrtstrecke vom Wohnort nach B nicht abgerechnet wird, wenn B der Arbeitsort ist. Andere Anweisungen habe es nicht gegeben. Als die Beklagte mit der Abrechnung 12/2019 Schwierigkeiten hatte, habe sie den Zeugen C. im Januar 2020 gefragt, ob die Abrechnung denn so richtig sei. Hierauf habe der Zeuge C. erwidert, man werde sich melden, wenn das nicht so sei. Erstmalig am 10.02.2021 sei die Beklagte von der Zeugin E. angewiesen worden, wie abzurechnen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe. Dem Kläger war auch nicht zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 17.09.2021 zu geben. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er diesen nicht erhalten hat. Aber auch wenn man den Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 17.09.2021 unberücksichtigt lässt, ist die Klage nicht begründet. 1. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung, die für Fahrtzeiten vom Wohnort der Beklagten zur ersten Familie und von der letzten Familie zum Wohnort der Beklagten gezahlt wurde. Die Anfahrtszeit der Beklagten von ihrem Wohnort zur ersten Familie und die Abfahrtszeit von der letzten Familie nach Hause ist vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne des § 611a Abs. 2 BGB (BAG 18.03.2020, Az: 5 AZR 36/19, juris). Zu der im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung im Sinne von § 611 a Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammen hängt. Mit dem eigennützigen Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber (BAG 22.04.2009, Az: 5 AZR 222/08, juris). Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebes zu erbringen hat. In diesem Fall gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Nicht nur die Fahrten zwischen den Familien, auch die zur ersten Familie und von der letzten Familie zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit der Beklagten eine Einheit und sind insgesamt die Dienstleistung im Sinne des § 611a BGB und als solche grundsätzlich vergütungspflichtig. Das gilt unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitgebers erfolgen (BAG, 17.10.2018, Az: 5 AZR 553/17, juris). Mit der Einordnung der Fahrten als Teil der im Sinne von § 611a BGB im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung ist noch nicht abschließend geklärt, wie die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit zu vergüten ist. Die Arbeitsvertragsparteien können für Fahrtzeiten eine andere Vergütungsregelung als für die eigentliche Tätigkeit treffen. Dabei kann eine Vergütung für Wegezeiten auch ganz ausgeschlossen werden, sofern mit der getroffenen Vereinbarung nicht der jedem Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit nach § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz zustehende Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten wird. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine Vergütungsregelung getroffen haben, die von der Vergütungsregelung für die eigentliche Tätigkeit der Beklagten abweicht. Zwar hat der Kläger vorgetragen, eine solche Vereinbarung sei getroffen worden. Nachdem die Beklagte das bestritten hat, wäre es aber Sache des Klägers gewesen, vorzutragen, wann mit wem genau wo eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. An einem entsprechenden Vortrag des Klägers fehlt es. Es bedurfte auch keines Hinweises durch das Gericht, da die Beklagte selbst schriftsätzlich hierauf hingewiesen hat. Es kann daher auch dahin stehen, ob die Beklagte an einem Mitarbeiterhandbuch mitgearbeitet hat, das auch die Dokumentation von Fahrzeiten regelt, und ob sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Anweisung des Klägers bezüglich der Fahrzeiten erhalten hat. Eine Vereinbarung der Parteien ist das jedenfalls nicht. Der (Rück-)Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund gezahlter Vergütung für Fahrzeiten von dem Wohnort der Beklagten zur ersten Familie und von der letzten Familie zurück zu dem Wohnort der Beklagten besteht aber auch deshalb nicht, da selbst dann, wenn die Beklagte die streitgegenständlichen Fahrten nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit aufgeführt hätte, sie nicht zur Rückzahlung überzahlter Vergütung verpflichtet wäre. Der Kläger hat an die Beklagte eine monatliche Vergütung in gleicher Höhe gezahlt. Er trägt vor, dass dann, wenn die streitgegenständlichen Fahrtzeiten nicht dem Arbeitszeitkonto der Beklagten gutgeschrieben worden wären, der Beklagten andere Arbeit zugewiesen worden wäre, oder es zu Minusstunden im Arbeitszeitkonto der Beklagten gekommen wäre. Aber auch dann, wenn das Arbeitszeitkonto der Beklagten zum Beendigungszeitpunkt ein Minus ausgewiesen hätte, bestünde kein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten bedeutet nicht automatisch, dass bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Vergütung zurückgezahlt werden muss, wenn sie nicht durch die erbrachte Arbeitsleistung gedeckt ist. Hierzu bedarf es, da es sich der Sache nach um die Vorschussvereinbarung handelt, einer klaren Absprachen insbesondere zum Fälligkeitstermin. Fehlt es – wie vorliegend - an einer solchen Absprachen, besteht ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers nicht (vgl. LAG Hamm, 22.02.2001, Az: 16 Sa 1328/2000, juris). Gleiches gilt für die Fahrtzeiten, die die Beklagte benötigt hat, um mittags eine Pause an ihrem Wohnort zu machen. Wenn die Beklagte hierfür einen Umweg gefahren ist, handelt es sich dabei, das heißt bei dem Umweg, nicht um Arbeitszeit. Nach dem Vortrag des Klägers ist aber nicht auszuschließen, dass diese Zeit als Minusstunde auf dem Arbeitszeitkonto der Beklagten verbucht worden wäre. Auch in diesem Fall, wenn sich die Beklagte also nach dem Vortrag des Klägers rechtmäßig verhalten hätte, bestünde ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht. 2. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, an den Kläger einen Schadensersatz für die private Nutzung des Dienstfahrzeugs zu leisten. Bei der Fahrt vom Wohnort der Beklagten zu der ersten Familie und von der letzten Familie wieder zurück handelt es sich nicht um eine Privatfahrt, sondern wie oberhalb ausgeführt um Arbeitszeit. Wenn der Kläger der Beklagten hierfür ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt, trägt der Kläger dafür die Kosten. Das gilt nicht für die Umwege, die die Beklagte gefahren ist, um mittags eine Pause an ihrem Wohnort zu machen. Bei den Umwegen handelt es sich um Privatfahrten. Die Kosten hierfür hat die Beklagte zu tragen. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt wie lang diese Privatfahrten waren. Sie hat die von der Beklagten aufgeführten Kilometer zugrunde gelegt. Diese Kilometerangaben schließen aber die dienstlichen Kilometer ein, die die Beklagte benötig hat, um von einer Familie zur anderen zu fahren. Da dem Gericht keine Adressen bekannt sind und sich aus der Auflistung der Beklagten nur die jeweiligen Orte entnehmen lassen, kann der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht ermittelt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dieser aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist aber größtenteils verfallen sein dürfte. Mit der Nutzung des Firmenwagens zu Privatfahrten ist der Schadenersatzanspruch fällig geworden. Ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beklagten vermag die Kammer nicht zu erkennen. 3. Gleiches gilt letztendlich für die mit dem privaten Pkw von der Beklagten zurück gelegten Kilometer. Der Kläger hat nicht dargelegt, wann mit der Beklagten wo mit wem eine Vereinbarung geschlossen wurde, dass es sich bei den Fahrten zu der ersten Familie und von der letzten Familie zurück um Privatfahrten handelt, wenn die Fahrtstrecke/Fahrtzeit zu dem Dienstort der Beklagten in B nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers auch verfallen. Nach dem Vortrag des Klägers nutzt die Beklagte seit dem 18.02.2020 ein Dienstfahrzeug. Ein Schadensersatzanspruch kann also nur für Fahrten bestehen, die die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt absolviert haben. Der Rückzahlungsanspruch wird mit Auszahlung der Kilometerpauschale an die Beklagte fällig. Erst im Jahr 2021 hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beklagten vermag die Kammer nicht zu erkennen. II. Als unterlegene Partei der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht dem Nennwert des Zahlungsantrags, über den durch Urteil entschieden wurde. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.