Anerkenntnisurteil
2 Ca 325/24
Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGPB:2025:0102.2CA325.24.00
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Tenor
Der Antrag des Rechtsanwalts Schönfeld vom 16.12.2024 auf Aufhebung der Beiordnung zu dem Verfahren 2 Ca 325/24 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Rechtsanwalts Schönfeld vom 16.12.2024 auf Aufhebung der Beiordnung zu dem Verfahren 2 Ca 325/24 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.06.2024 wurde der antragstellende Rechtsanwalt dem Kläger zur Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 16.12.2024 beantragt der Antragsteller, seine Beiordnung gemäß § 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aus wichtigem Grund aufzuheben. Der Antragsteller sieht sich an einer Vertretung des Klägers gehindert, da es nicht möglich sei, mit dem Kläger in Kontakt zu treten. Trotz mehrfacher Kontaktversuche habe keinen Kontakt und keine Rückmeldung erzielt werden können. II. Die Voraussetzungen für eine Entpflichtung des Antragstellers gemäß § 48 Abs. 2 BRAO liegen nicht vor. Gemäß § 48 Abs. 2 BRAO kann der Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Entsprechende Gründe sind bisher nur bei einer nachhaltigen und tiefgreifenden und nicht mehr behebbaren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt anerkannt, wobei ein strenger Maßstab anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - IV ZR 240/08. Es müssen folglich konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, aufgrund derer zu besorgen ist, dass eine sachgerechte Vertretung nicht mehr durchgeführt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.08.1993 - 4 StR 364/93). Es genügt nicht, dass eine Kontaktaufnahme zum Mandanten nicht möglich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2011, 8 WF 256/11). Der antragstellerseitig vorgetragene, durch den Kläger herbeigeführte Kontaktabbruch stellt keinen Umstand dar, durch den der Zweck der Beiordnung ernsthaft gefährdet wird. Bei Unterstellung des pauschalen, nicht glaubhaft gemachten Vortrags als richtig, ist der Antragssteller weiterhin in der Lage, die Interessen des Klägers zu vertreten. Dies kann auch in eigenverantwortliche Abschätzung der Sach- und Rechtslage ohne Kontakt zu dem Kläger erfolgen. Dies gilt umso mehr, da gerade durch § 48 Abs. 2 BRAO das besondere Interesse einer PKH-Partei geschützt wird, das gesamte PKH-Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen, damit dieser in die Lage versetzt wird, die im weiteren Verfahren notwendigen Schritte zu unternehmen. Denn eine Partei, die ihren Prozessbevollmächtigten für das PKH-Verfahren beauftragt hat, rechnet nicht damit, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen (LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2023 - 5 Ta 65/22). Mit der anwaltlichen Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe geht –anders als es der Antragsteller meint- die Pflicht einher, nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens den Mandanten in den Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zu vertreten. Eine Beschränkung auf das Prozesskostenhilfeantragsverfahren in der Anwaltsvollmacht ist nicht möglich (BAG, Beschluss vom 18.04.2024 - 4 AZB 22/23). III. Das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAO ist ebenso wie das Beiordnungsverfahren ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gebühren nicht entstehen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Paderborn, Grevestraße 1, 33102 Paderborn, Fax: 05251 69162-30 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.