OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Ca 105/24

ArbG Pforzheim 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGPFO:2025:0602.1CA105.24.00
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Regelung in der Protokollerklärung Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE, nach der Beschäftigte für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform eine erhöhte Zulage erhalten, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist, verlangt nicht, dass ein überwiegender Teil der Menschen dort durchgängig tatsächlich unterstützt und betreut wird. Ausreichend ist der durchgängige Bedarf an Unterstützung oder Betreuung, der besteht, wenn ein/e Betreuer/in jederzeit zur Verfügung stehen muss für den Fall, dass der Bedarf sich konkretisiert. 2. Der erforderliche Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf muss nach Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE "durchgängig" bestehen, das heißt ununterbrochen oder ständig, sprich 24 Stunden an sieben Tagen die Woche. 3. Der durchgängige Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf muss bei dem überwiegenden Teil der Bewohner/innen bestehen, das heißt bei mehr als der Hälfte.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 812,14 festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in der Protokollerklärung Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE, nach der Beschäftigte für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform eine erhöhte Zulage erhalten, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist, verlangt nicht, dass ein überwiegender Teil der Menschen dort durchgängig tatsächlich unterstützt und betreut wird. Ausreichend ist der durchgängige Bedarf an Unterstützung oder Betreuung, der besteht, wenn ein/e Betreuer/in jederzeit zur Verfügung stehen muss für den Fall, dass der Bedarf sich konkretisiert. 2. Der erforderliche Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf muss nach Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE "durchgängig" bestehen, das heißt ununterbrochen oder ständig, sprich 24 Stunden an sieben Tagen die Woche. 3. Der durchgängige Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf muss bei dem überwiegenden Teil der Bewohner/innen bestehen, das heißt bei mehr als der Hälfte. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 812,14 festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Klage bleibt erfolglos, weil sie unbegründet ist. Die klagende Partei hat keinen Anspruch gegen die beklagte Partei auf Zahlung einer erhöhten Wohnzulage für die Zeit von Juli 2022 bis März 2024 aus § 2 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 3 Abs. 1 AVR-Württemberg i.V.m. der Protokollerklärung Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE (Sozial- und Erziehungsdienst) in der ab 01. Juli 2022 geltenden Fassung. 1. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE erhalten Beschäftigte – ausgenommen die in … Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere …, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX … oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) … eine Zulage in Höhe von € 100,00 monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage € 50,00 monatlich." 2. Da die klagende Partei hier unstreitig Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 8b FG 1 in einer offenen Wohngruppe für Menschen mit Behinderungen und anderen Beeinträchtigungen und damit in einer von der Protokollerklärung Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE erfassten besonderen Wohnform verrichtet, kommt die streitgegenständliche Protokollerklärung grundsätzlich zur Anwendung mit der Folge, dass der klagenden Partei eine Wohnzulage zusteht. Deren Höhe hängt davon ab, ob in der offenen Wohngruppe überwiegend Menschen mit einem durchgängigen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf untergebracht sind. Sind in der offenen Wohngruppe überwiegend Menschen mit einem durchgängigen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf untergebracht, beträgt sie € 100,00 brt. monatlich, andernfalls € 50,00 brt. monatlich. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass in der von der klagenden Partei betreuten offenen Wohngruppe überwiegend Menschen mit einem durchgängigen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf untergebracht sind. Die erkennende Kammer schließt sich zwar grundsätzlich dem noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Kirchengerichts der evangelischen Landeskirche und Diakonie Württemberg vom 22. Oktober 2024 – 1 AS 17/2023 D – und dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 23. April 2025 – 7 Ca 99/24 – an (vgl. K3 Bl. 60f. d.A.; K4, Bl. 107f. d.A.), wonach ein durchgängiger Unterstützungs- und Betreuungsbedarf keine tatsächlich durchgängige Unterstützung und Betreuung verlangt. Allerdings vermag sie hier nicht zu erkennen, dass bei der Wohngruppe B/W überwiegend Menschen mit einem durchgängigen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf untergebracht sind. a) Die Regelung in der Protokollerklärung Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE, nach der Beschäftigte für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform eine Zulage in Höhe von € 100,00 brt. monatlich erhalten, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist, verlangt nicht, dass ein überwiegender Teil der Menschen dort tatsächlich durchgängig unterstützt und betreut wird. Dies ergibt die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE. aa) Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nicht nach einem abstrakt-generellen Maßstab wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Auslegung von Gesetzen und Tarifverträgen maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der Regelungen ist abzustellen (st. Rspr., vgl. BAG 05.10.2023 – 6 AZR 308/22 – Rn. 20, juris). bb) Der Wortlaut "Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf" spricht gegen das Erfordernis einer tatsächlichen Betreuung oder Unterstützung. So ist "Bedarf" im Duden mit "in einer bestimmten Lage Benötigtes" umschrieben. Damit ist der "Bedarf" etwas Anderes als das "Benötigte" hier in Form der Unterstützung und Betreuung selbst. In Anbetracht dessen reicht ein durchgängiger Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf aus. Eine darüberhinausgehende durchgängige Unterstützung oder Betreuung ist hingegen nicht erforderlich. Ein Vergleich mit der Vorgängerregelung bestätigt das gefundene Ergebnis. Die Vorgängerregelung hat eine ständige Unterbringung von überwiegend behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege im Heim für die erhöhte Zulage gefordert. Sie hat damit keinen bestimmten zeitlichen Umfang einer tatsächlichen Betreuungs- oder Unterstützungsleistung verlangt, sondern die ständige Unterbringung von Menschen, die grundsätzlich einen erhöhten Betreuungs- und Unterstützungsaufwand haben, genügen lassen. Daran wollte die nunmehrige Regelung ausweislich der eingeholten Tarifauskünfte nichts ändern. Vielmehr war es den Tarifvertragsparteien ein Anliegen, klar abgrenzbare Kriterien für die erhöhte Heimzulage zu schaffen und moderne Wohnformen einzubeziehen (vgl. S. 8 des nicht rechtskräftigen Beschlusses des Kirchengerichts der evangelischen Landeskirche und Diakonie Württemberg vom 22. Oktober 2024 – 1 AS 17/2023 D –, K3 Bl. 60f. d.A.). Dem kamen sie nach, indem sie nunmehr besondere Wohnformen einbeziehen, dafür aber für eine erhöhte Zulage voraussetzen, dass dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird. Gleichzeitig haben sie die Zulage an sich deutlich erhöht von € 61,36 brt./Monat auf € 100,00 brt./Monat beziehungsweise von € 30,68 brt./Monat auf € 50,00 brt./Monat. Damit haben die Tarifvertragsparteien eine insgesamt ausgewogene Anpassung der Wohnzulage vorgenommen, indem sie die Höhe der Wohnzulage an sich deutlich angehoben haben, dafür aber die Voraussetzungen für eine erhöhte Wohnzulage verschärft haben. Neben dem Wortlaut und dem Willen der Tarifvertragsparteien spricht zudem Sinn und Zweck der Regelung für das gefundene Ergebnis. Denn würde man mehr als "nur" einen durchgängigen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf in Form einer durchgängigen tatsächlichen Betreuung oder Unterstützung verlangen, liefe die Regelung über eine erhöhte Zulage weitgehend ins Leere, da es nur wenige Menschen gibt, die 24 Stunden am Tag an sieben Tagen in der Woche tatsächlich betreut oder unterstützt werden müssen, sogenannte Intensivpflegefälle. b) Der damit erforderliche Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf muss nach Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE allerdings "durchgängig" bestehen. "Durchgängig" wird im Duden mit "von Anfang bis Ende durchgehend" umschrieben. Gemeint ist damit vom Wortsinn her "ununterbrochen" oder "ständig", sprich 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche. Das macht auch Sinn, denn es gibt durchaus Menschen, die aus körperlichen, psychischen und/oder seelischen Gründen nicht 24 Stunden am Tag an sieben Tagen in der Woche betreuungsbedürftig sind, sondern zum Beispiel nur beim Waschen morgens und/oder abends und/oder beim Tablettenrichten/–nehmen und/oder bei den Mahlzeiten. Andererseits gibt es Menschen, die Rund-um-die-Uhr betreuungsbedürftig sind – auch während sie vermeintlich schlafen, beispielsweise weil sie beim Schlafen regelmäßig erbrechen, sich einnässen, aus dem Bett fallen, schlecht träumen, häufig erwachen oder schlafwandeln. Vor diesem Hintergrund meint durchgängig immer, also ununterbrochen 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche. Wie gesagt, bedarf es ja keiner tatsächlichen Unterstützung oder Betreuung während dieser Zeit, ausreichend ist vielmehr der Bedarf mit der Folge, dass ein/e Betreuer/in jederzeit zur Verfügung stehen muss für den Fall, dass der Bedarf sich konkretisiert. Dabei kann der Bedarf sowohl innerhalb als auch außerhalb der Unterbringung befriedigt werden. Denn örtlich gibt es dafür keine Einschränkung in der Protokollerklärung Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE. Entscheidend ist damit einzig und allein, dass der Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf durchgängig besteht. c) Dieser muss zudem bei dem überwiegenden Teil der Bewohner/innen bestehen, das heißt bei mehr als der Hälfte. d) Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab ist vorliegend nicht erkennbar, dass in der Wohngruppe B/W überwiegend Menschen untergebracht sind, die einen durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf haben. Die erkennende Kammer verkennt dabei nicht, dass die dort untergebrachten Menschen wegen ihrer körperlichen, geistigen und/oder psychischen Beeinträchtigungen grundsätzlich einen erhöhten Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf haben. Sie vermag aber nicht zu erkennen, dass dieser durchgängig ist. Denn keiner der dort betreuten Menschen hat einen Pflegegrad 3, 4 oder 5, sondern allenfalls 1 oder 2. Mit Pflegegrad 1 geht nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB XI aber nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit und Fähigkeiten einher. Mit Pflegegrad 2 gehen danach zwar erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten einher, die aber in Relation zu den schweren Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten, die mit Pflegegrad 3, und den schwersten Beeinträchtigungen, die mit Pflegegrad 4 und 5, einhergehen, zu setzen sind. In Anbetracht dessen erhalten Menschen den Pflegegrad 2, die "im Wesentlichen" durchaus noch recht rüstig und daher nur in einem relativ geringen Maße auf Unterstützung angewiesen sind; insbesondere ein Summieren von für sich genommen relativ leichten psychischen, kognitiven und/oder körperlichen Beeinträchtigungen, können zu einem Pflegegrad 2 führen (vgl. BeckOK SozR/Pfitzner, 76. Ed. 1.3.2025, SGB XI § 14 Rn. 25, beck-online). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass überwiegend und damit mehr als die Hälfte der Bewohner/innen in der Wohngruppe der klagenden Partei einen durchgehenden Unterstützungs- und Betreuungsbedarf haben. Unabhängig davon hat unstreitig nicht die Mehrheit der Bewohner/innen nachts einen Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf. Allein schon aus diesem Grund ist ein durchgängiger Unterstützungs- und Betreuungsbedarf zu verneinen. Zudem handelt es sich um eine offene Wohngruppe, das heißt, jede/r kann kommen und gehen, wie sie/er will. Angesichts dieser Umstände ist nicht erkennbar, dass in der Wohngruppe B/W überwiegend Menschen mit einem durchgängigen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf untergebracht sind. Jedenfalls hat die klagende Partei es mit Blick auf die vorliegenden Umstände nicht vermocht, einen solchen konkret durch nachprüfbare Tatsachen aufzuzeigen. Aus diesen Gründen hat die klagende Partei keinen Anspruch auf eine erhöhte Heimzulage. Deshalb war die Klage abzuweisen. II. 1. Als die unterlegene Partei hat die klagende Partei nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs.1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert beläuft sich auf die eingeklagte Summe. III. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nummer 2 Buchstabe b) ArbGG zuzulassen, weil der vorliegende Rechtsstreit die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE betrifft, die sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Pforzheim hinaus erstreckt. Die Parteien streiten über die Höhe der Wohnzulage für den Zeitraum von Juli 2022 bis März 2024. Die beklagte Partei ist eine gemeinnützige, christlich-diakonische Stiftung in Baden-Württemberg. Ihre Angebote umfassen vielfältige Assistenz- und Unterstützungsleistungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie ist in den Bereichen Altenhilfe, Behindertenhilfe, Jugendhilfe, Sozialpsychiatrie, Arbeit und berufliche Bildung tätig. Die klagende Partei ist seit dem 01. September 1996 bei der beklagten Partei als Heilerziehungspfleger tätig. Vom 01. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 reduzierte die klagende Partei ihre Arbeitszeit auf 90% einer Vollzeittätigkeit (vgl. Änderung vom 24. Juli 2023, K1, Bl. 5 d.A.). Ihre Tätigkeit ist in die Entgeltgruppe S 8b FG 1 eingruppiert; dementsprechend beläuft sich ihre monatliche Bruttovergütung auf € 4.526,00. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 17. Februar 1997 zugrunde (vgl. K1, Bl. 6f. d.A.). Nach dessen § 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 AVR Württemberg kommt der TVöD-VKA in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. Protokollerklärung Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE (Sozial- und Erziehungsdienst) in der ab 01. Juli 2022 geltenden Fassung regelt eine Wohnzulage für Beschäftigte wie folgt: "Die Beschäftigten – ausgenommen die in … Entgeltgruppe S8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 … eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere …, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX … oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) … eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich." Die bis zum 30. Juni 2022 geltende Fassung der Protokollerklärung Nr. 1 zum TVöD-VKA-SuE (Sozial- und Erziehungsdienst) lautet wie folgt: "Die Beschäftigten - ausgenommen die in …Entgeltgruppe S8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 … eingruppierten Beschäftigten - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX … oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich." Ausweislich der in einem kirchengerichtlich anhängigen Streit über die Zustimmung der MAV zu einer Eingruppierung eingeholten Tarifauskünfte haben die Tarifvertragsparteien des TVöD/VKA die Neufassung vorgenommen, weil die bisherige Heimzulage teilweise nicht klar abgrenzbare Kriterien aufwies. Außerdem sollte die Zulage um moderne Wohnformen erweitert werden (vgl. S. 8 des nicht rechtskräftigen Beschlusses des Kirchengerichts der evangelischen Landeskirche und Diakonie Württemberg vom 22. Oktober 2024 – 1 AS 17/2023 D –, K3 Bl. 60f. d.A.). Gegenwärtig wie auch schon während der streitgegenständlichen Zeit ist die klagende Partei als Heilerziehungspfleger in der offenen Wohngruppe B/W tätig, in der maximal 18 Menschen mit Behinderung und/oder Verhaltensauffälligkeiten betreut werden, aktuell sind es 14. Keiner der Bewohner/innen verfügt über einen Pflegegrad 3, 4 oder 5. Vor Ort werden die Bewohner/innen in der Zeit von 06:30 Uhr bis 21:00 Uhr von mehreren Betreuer/innen in ihren alltäglichen Verrichtungen unterstützt und psychisch betreut (Dienste i.E. vgl. Protokoll vom 02.06.2025). Zudem werden sie im Rahmen eines angebotenen Tagesstrukturdienstes angeleitet, an dem sie teilnehmen können, aber nicht müssen: Jede/r darf kommen und gehen, wie sie/er möchte. Einige Bewohner/innen gehen tagsüber einer Arbeit nach, in der Regel in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung, von denen wiederum einige, aber nicht alle, den Weg dorthin allein bewältigen. In der Zeit von 20:30 Uhr bis 06:30 Uhr gibt es eine Nachtwache, die telefonisch den Bewohner/innen für weiterhelfende Gespräche zur Verfügung steht. Nachts ist von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr zusätzlich ein Bereitschaftsdienst im Pflegeheim H für mehrere Häuser eingerichtet, der bei Bedarf telefonisch oder vor Ort unterstützt. Von Januar 2024 bis April 2025 gab es in der von der klagenden Partei betreuten Wohngruppe keinen Nachteinsatz. Für Juli 2022 bis Juli 2023 zahlte die beklagte Partei an die klagende Partei eine monatliche Heimzulage i.H.v. € 55,22 brt.; ab August 2023 reduzierte sie diese Zulage auf € 45,00 brt. monatlich. Damit ist die klagende Partei nicht einverstanden. Sie fordert anstatt dessen die volle monatliche Heimzulage i.H.v. € 100,00 brt. für die Zeiten einer Vollzeittätigkeit und entsprechend anteilig für die Zeiten einer Teilzeittätigkeit (vgl. Kl.-Schreiben vom 20. September 2023, K2, Bl. 8f. d.A.). Dem kommt die beklagte Partei nicht nach. Deswegen verfolgt die klagende Partei ihre Forderung mit der vorliegenden Klage weiter. Die klagende Partei trägt zur Begründung ihrer Klage vor, die Wohnzulage erhöhe sich für eine Vollzeittätigkeit von € 50,00 brt./Monat auf € 100,00 brt./Monat, wenn in der Wohngruppe der Anteil der Menschen mit einem durchgängigen Unterstützungs-/Betreuungsbedarf überwiege. Das sei vorliegend der Fall. Denn anders als die beklagte Partei meine, komme es nicht auf den zeitlichen Umfang der tatsächlich anfallenden Betreuungstätigkeiten in der Gruppe an, sondern ausschließlich auf den Betreuungsbedarf. Insoweit seien Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Protokollnotiz eindeutig. Ein Vergleich mit der vorhergehenden Regelung bestätige das, welche auf die bloße Unterbringung abgestellt habe. Daran habe die Nachfolgeregelung nichts ändern wollen. Die in der Wohngruppe B/W betreuten Menschen hätten überwiegend den geforderten durchgängigen Unterstützungs-/Betreuungsbedarf wegen ihrer psychischen Erkrankungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die zum Teil einen Pflegegrad 1 oder 2 mit sich brächten (vgl. im Einzelnen Ausführungen auf S. 4-6 in dem Klägerschriftsatz vom 28. März 2025, Bl. 56-59 d.A.). Daher seien ihnen oftmals Betreuer/innen zur Seite gestellt. Die Bewohner/innen könnten daher ihren Alltag nicht allein bewältigen, sondern benötigten dazu die Hilfe der sie betreuenden Personen, ob innerhalb oder außerhalb der Wohngruppe: Jederzeit müsse jemand für sie da sein für den Moment, in dem deren grundsätzlich durchgehender Betreuungsbedarf tatsächlich anfalle. Das betreffe auch die Nacht wegen der psychischen Probleme/Erkrankungen; allerdings betreffe das nicht den überwiegenden Teil der Wohngruppe. Unabhängig davon wieviele Bewohner/innen nachts unterstützungs- und betreuungsbedürftig seien, sei für die Belastung der Betreuer/innen das durchgehende Zurverfügungstehen entscheidend. In Anbetracht dieser Umstände, stünde ihr – der klagenden Partei – die erhöhte Wohnzulage zu. Die klagende Partei beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, € 812,14 brutto (Wohnzulage Juli 2022-März 2024) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02. April 2024 zu zahlen. Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Partei führt aus, die klagende Partei habe keinen Anspruch auf die erhöhte Wohnzulage. Denn der Anteil der Menschen mit einem durchgängigen Unterstützungs-/Betreuungsbedarf überwiege nicht in der Wohngruppe B/W. So würde keiner von ihnen rund um die Uhr in der Wohngruppe betreut. Darauf käme es aber nach dem Willen der Tarifvertragsparteien an, wie die Vorgängerregelung zeige, die lediglich auf die ständige Unterbringung vor Ort abgestellt habe, was nunmehr nicht mehr ausreiche. Doch auch dann, wenn man auf den Betreuungs- und Unterstützungsbedarf abstelle, seien die Voraussetzungen für eine erhöhte Wohnzulage nicht erfüllt (vgl. im Einzelnen B2, Bl. 93f. d.A. und B3, Bl. 103 d.A.). Keine/r der Bewohner/innen habe einen Pflegegrad. Schon daraus ergebe sich, dass keine/r von ihnen einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung bedürfe. Nachts bedürfe gar niemand einer Unterstützung. Deswegen handele es sich ja auch um eine offene Wohngruppe mit der Folge, dass jede/r kommen und gehen könne, wie sie/er wolle. Unabhängig davon sei die klagende Partei ihrer Darlegungslast zu dem Betreuungs-/Unterstützungsbedarf der von ihr betreuten Menschen nicht nachgekommen. Ihr Vortrag dazu erschöpfe sich in Behauptungen, ohne diese mit nachprüfbaren Tatsachen zu untermauern. Dem Vortrag der klagenden Partei fehle es damit an Substanz. Nach alledem könne die Klage keinen Erfolg haben. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 20. Juni 2024 und vom 02. Juni 2025 Bezug genommen.